Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode
Drucksache 14/600
11. 03. 99
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Tierschutzbericht 1999
„Bericht über den Stand der Entwickiung des Tierschutzes“
Inhaltsverzeichnis
Seite
Zusammenfassung und Ausblick 11
I. Einleitung 12
II. Rechtliche Rahmenbedingungen 13
1 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) 13
2 Europarat 13
3 Europäische Union 14
4 Stellung des Tierschutzes in der Wertordnung des Grundgesetzes,
Staatszielbestimmung 15
5 Stellung des Tieres im bürgerlichen Recht 16
6 Tierschutzgesetz 16
7 Verordnungsermächtigungen und Allgemeine Verwaltungsvorschrift;
Sachverständigengutachten 17
8 Zuständigkeit von Bund und Ländern 17
9 Tierschutzkommission, Tierschutzbeiräte und Landestierschutzbeauf-
tragte 18
III. Halten von Tieren 18
1 Allgemeine Regelungen 18
1 . 1 Internationale Mindeststandards 18
1.2 Europarat 19
1.3 Europäische Union 20
1.4 Bundesrepublik Deutschland 20
2 Besondere Regelungen 22
2.1 Tierhaltung im ökologischen Landbau 22
2.2 Legehennen 23
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. März 1999,
gemäß § 16e des Tierschutzgesetzes.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Seite
2.3 Mastgeflügel 27
2.4 Schweine 29
2.5 Rinder/Kälber 29
2.6 Pferde 31
2.7 Schafe und Ziegen 32
2.8 Pelztiere 32
2.9 Damwild in nutztierartiger Haltung 33
2.10 Versuchstiere 33
2.11 Fische 34
2.12 Heimtiere 34
2.13 Wildtiere 36
IV. Zucht von Tieren, Handel mit Tieren 40
V. Gewerblicher Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen 41
VI. Tierheime 42
VII. Pferdesport 43
VIII. Ausbildung von Jagdhunden 44
IX. Eingriffe nach dem 4. Abschnitt des Tierschutzgesetzes (soweit nicht
bei der Tierhaltung beschrieben) 44
X. Transport von Tieren 45
1 Europarat 46
2 Europäische Union 46
3 Bundesrepublik Deutschland 50
XI. Tierverluste durch den Straßenverkehr 52
XII. Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren 52
1 Zum Begriff des „vernünftigen Grundes“ 52
2 Schlachten und Töten von Tieren 53
2.1 Europarat 53
2.2 Europäische Union 53
2.3 Bundesrepublik Deutschland 54
3 Regulieren von Wirbeltierpopulationen 56
XIII. Fangen von Fischen 57
1 Angelfischerei 57
2 Treibnetzfischerei 58
XIV. Walfang 59
XV. Tierversuche sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden 60
1 Rechtsvorschriften 60
1.1 Europarat 60
1.2 Europäische Union 61
1.3 Bundesrepublik Deutschland 61
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-3-
Drucksache 14/600
Seite
2 Die Anwendung tierschutzrechtlicher Bestimmungen anhand ausge-
wählter Beispiele 62
2. 1 Die ethische Abwägung bei der Begutachtung von Tierversuchen 62
2.2 Tierschutzbeauftragte nach § 8b des Tierschutzgesetzes 62
2.3 Besondere Aspekte bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren 63
2.4 Beratende Kommissionen nach § 15 Abs. 1 und 3 des Tierschutzgesetzes 63
2.5 Tierversuche nach § 15a des Tierschutzgesetzes 64
3 Amtliche Daten über die Verwendung von Versuchstieren 64
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 64
3.2 Entwicklungen bei der Verwendung von Versuchstieren 64
4 Maßnahmen zur Verringerung von Tierversuchen in den einzelnen
Rechtsbereichen, Zweitanmelderregelung 67
4. 1 Abwasserabgabengesetz und Wasserhaushaltsgesetz 68
4.2 Arzneimittelgesetz und Medizinproduktegesetz 69
4.3 Bundes-Seuchengesetz 71
4.4 Chemikaliengesetz 71
4.5 Futtermittelgesetz 72
4.6 Gentechnikgesetz 73
4.7 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 73
4.8 Pflanzenschutzgesetz 74
4.9 Tierseuchengesetz 75
4.10 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 76
5 Erforschung, Entwicklung und Anerkennung von Ersatz- und Ergän-
zungsmethoden 76
5.1 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) 76
5.2 Internationale Konferenz über Harmonisierung 77
5.3 Europarat 78
5.4 Europäische Union 79
5.5 Bundesrepublik Deutschland 80
5.5.1 BMBF-Förd erschwerpunkt „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ 80
5.5.2 Förderung aus anderen Mitteln 81
5.5.3 Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän-
zungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) 82
5 . 5 . 3 . 1 Dokumentation und Information 83
5. 5. 3. 2 Bewertung und Validierung 84
5. 5. 3. 3 Forschung 85
6 Datenbanken 86
XVI. Eingriffe und Behandlungen an Tieren im Rahmen der Aus-, Fort-
oder Weiterhildung 88
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-4-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Seite
Anhang 1
Strafverfolgungsstatistik 1987 bis 1996 89
Anhang 2
Bestimmungen über Tierversuche für das Inverkehrbringen von Stoffen und
Produkten 90
Anhang 3
Übersicht über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes 92
Anhang 4
Im Auftrag des BML erarbeitete Gutachten und Leitlinien 94
1 Gutachten 94
2 Leitlinien 94
Anhang 5
Spezielle Informations- und Empfehlungspapiere zum Themenbereich „Tier-
versuche“ 95
1 EG-Richtlinien mit Zweitanmelderregelungen 95
2 Anhang IV des Berichts über die Multilaterale Konsultation der Vertrags-
parteien zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom 27.-30. Mai
1 997 in Straßburg 95
Anhang 6
Ergänzende Tabellen zu den Versuchstierzahlen 99
Anhang 7
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
(BGBl. IS. 1105, 1818) 111
Redaktionell abgeschlossen am 10. Februar 1999
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-5-
Drucksache 14/600
Abkürzungsverzei
c h n i s
ABI. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABM
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
AbwAG
Abwasserabgabengesetz
AG
Amtsgericht
AID
Auswertungs- und Informationsdienst für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten e. V.
AMK
Agrarministerkonferenz
ArgeVet
Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten der Länder
ATC-Methode
Acute-T oxic-Class-Method
AVID
Arbeitskreis für veterinärmedizinische Infektionsdiagnostik
BAnz.
Bundesanzeiger
BBA
Biologische Bundesanstalt
BGA
Bundesgesundheitsamt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BgVV
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
BMBF
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
BMG
Bundesministerium für Gesundheit
BML
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
BMVg
Bundesministerium der Verteidigung
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft
BST
Bovines Somatotropin
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach Band und Seite
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, zitiert nach Band und Seite
COLIPA
Verband Europäischer Hersteller von Kosmetika
CPMP
Ausschuß für Arzneispezialitäten
DAB
Deutsches Arzneibuch
DIMDI
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
DIN
Deutsches Institut für Normung e. V.
DLG
Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V.
DRU
Deutsche Rassekatzen-Union e. V.
ECVAM
European Centre for the Validation of Alternative Methods
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EEP
Europäische Erhaltungszuchtprogramme
EFTA
Europäische Freihandelsassoziation
EG
Europäische Gemeinschaft
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EMC
Edinburgh modified enriched cage, Edinburger modifizierter erweiterter Kleinkäfig
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
Drucksache 14/600
- 6 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
FAL
Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft
FDA
Food and Drug Administration
FDP-Methode
Fixed-Dose-Procedure
FN
Federation Equestre Nationale, Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.
FRAME
Fund for Replacement of Animais in Medical Experiments
GD
Generaldirektion
GG
Grundgesetz
GLP
Gute Laborpraxis
GMBl.
Gemeinsames Ministerialblatt
GVO
Gentechnisch veränderte Organismen
HET-CAM-Test
Hühnereitest-Chorioallantoismembran-Test
lATA
International Air Transport Association
ICH
Internationale Konferenz für Harmonisierung
IFOAM
International Federation of Organic Agriculture Movements
ILNA
Isolated lymph node assay
IMK
Innenministerkonferenz
ISO
International Organization for Standardization
IWC
Internationale Walfang-Kommission
LAL-Test
Limulus Test auf bakterielle Endotoxine
LD 50
Mittlere letale Dosis
LG
=
Landgericht
LPG
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
NAMMCO
Nordatlantische Kommission für Meeressäugetiere
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OVG
Oberverwaltungsgericht
PEI
Paul-Ehrlich-Institut
PC
Personalcomputer
SET
—
Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur
Einschränkung von Tierversuchen
SIAT
Schweizer Institut für Alternativen zu Tierversuchen
VDH
Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.
VG
V erwaltungsgericht
VGH
V erwaltungsgerichtshof
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WHO
Weltgesundheitsorganisation
ZEBET
Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum
Tierversuch
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-7-
Drucksache 14/600
Stichwortverzeichnis
A
Abgabetiere 42
Abwasserabgabengesetz
Siehe Gesetze
Acute-Toxic-Class-Method
(ATC-Methode) 72,77
Allgemeine Verwaltungsvorschrift 17, 18, 40, 62
Amputation 22, 33, 35, 45
Angeln
Siehe Fischerei
Artenschutz 36
Arzneibuch 69
Arzneimittelgesetz
Siehe Gesetze
Auffangstationen 22
Ausbildung zu aggressivem Verhalten 22
Siehe auch Hunde
B
Beratende Kommissionen 63
Beratungsempfehlungen 23, 27, 29, 30, 32
Betäubung 22, 44, 52
Bundes-Seuchengesetz
Siehe Gesetze
Bundeswehr 17, 63
Bürgerliches Recht 1 6
C
Chemikaliengesetz
Siehe Gesetze
D
Damwild 33
Dopingmittel 22, 43
E
EG-Richtlinien
- Kälberhaltung 30
- Legehennen in Käfigbatteriehaltung 23
- Rechtsgrundlage 14
- Schutz biotechnologischer Erfindungen 41
- Tiertransporte 46
- Versuchstiere 33
- Veterinärkontrollen 14, 46
EG- V erordnungen
- Ökologischer Landbau 22
- Tiertransporte (Aufenthaltsorte) 48
- Tiertransporte (Ausfuhrerstattung) 49
- Tiertransporte (Straßenfahrzeuge) 48
- Verbot von Tellereisen 32
Enten 44
- Europarats-Empfehlungen 1 9
Enthornung
Siehe Rinder
Entnahme von Organen oder Geweben 54
Eulen
Siehe Gutachten
Europäische Übereinkommen
- Empfehlungen 14
- Heimtiere 13, 34
- Internationaler Transport 13,46
- Landwirtschaftliche Tierhaltungen 13, 20, 32
- Schlachttiere 13
- Schutz von Versuchstieren 61
- Ständiger Ausschuß 32
- Versuchstiere 13, 33, 60, 61
Europäische Union 14
- Vertrag von Amsterdam 14
Europarat 13
F
Federpicken
Siehe Legehennen
Ferkel 22, 29
Fische 34, 36
Siehe auch Schlachtung
- Testverfahren Fischgiftigkeit 68
Fischei-Test 68
Fischerei 57
- Angelfischerei 57
- Beifang 59
- Langleinenfischerei 59
- Stellnetzfischerei 59
- Treibnetzfischerei 58
Fischzellinientest 68
Fixed-Dose-Procedure (FDP-Methode) 77
Fundtiere 42
Futtermittelgesetz
Siehe Gesetze
G
Gänse
- Europarats-Empfehlungen 19
Gefahrstoffverordnung
Siehe Verordnungen
Geflügel
- Tötung von Eintagsküken 53
- Siehe auch MastgeflügeFLegehennen
Gehegegenehmigung
Siehe Damwild
Gentechnikgesetz
Siehe Gesetze
Gesetze
- Abwasserabgabengesetz 68
- Arzneimittelgesetz 69
- Bundes-Seuchengesetz 71
- Chemikaliengesetz 71
- Futtermittelgesetz 72
- Gentechnikgesetz 61, 73
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 73
- Medizinproduktegesetz 69
Drucksache 14/600
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- Pflanzenschutzgesetz 74
- Tierschutzgesetz
Siehe Tierschutzgesetz
- Tierseuchengesetz 75
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 76
- Wasserhaushaltsgesetz 68
Geweihamputation 33
Gewerblicher Rechtsschutz 41
Gewissensfreiheit
Siehe Grundrechte
Greifvögel 36
Siehe auch Gutachten
Grundrechte 15, 88
Grundsätze der Guten Laborpraxis 71
Gutachten 36, 43
- Greifvögel und Eulen 37
- Haltung und Tötung von Pelztieren 32
- Heimtierzucht 41
- Körnerfressende Klein vögel 38
- Leitlinien 39
- Papageien 37
- Reptilien 38
- Säugetiere 36
- Straußenvögel, außer Kiwis 37
- Wildtiere 36
- Zierfische 36, 38
- Zirkustiere 39
H
Halsbrand
Siehe Pferde
Handel mit Tieren 40
Heimtiere 34
Siehe auch Europäische Übereinkommen
Heimtierzucht
Siehe Gutachten
Hennenhaltungsverordnung
Siehe Verordnungen
Herrenlose Tiere 42
Hufbeschlag
Siehe Pferde
Hunde 34
- Aggressives Verhalten 35
- Halten von Hunden 35
- Haltung im Freien 35
- Hundehaltungsverordnung
Siehe Verordnungen
- Jagdhunde 35, 44
- Kampfhunde 35
- Kupieren der Ohren 35
- Kupieren der Rute 35
- Tätowieren von Hundewelpen 45
I
Investitionsförderung 21, 30
Isolated lymph node assay - ILNA 77
J
Jagd 55
Jagdhunde
Siehe Hunde
K
Kälber 29
- Kürzen des Schwanzes 45
Kälberhaltung
Siehe EG-Richtlinien
Kälberhaltungsverordnung
Siehe Verordnungen / Tierfransport
Kampfhunde
Siehe Hunde
Kaninchen 22
Kastration 22, 57
Katzen 34
Kennzeichnung von Tieren 22, 44
Klonierung 63
Kosmetische Mittel 73
Krustentiere
Siehe Schlachtung
Kupieren
Siehe Hunde
L
LAL-Test 79
Landwirtschaftliche Nutztiere 20, 3 1
Siehe auch Zucht von Tieren
Landwirtschaftliche Tierhaltungen
Siehe Europäische Übereinkommen
Langleinen
Siehe Fischerei
Lebensmittel 73
Siehe auch Gesetze
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Siehe Gesetze
Lebensmittelzusatzstoffe 73
Legehennen 23
- Alternative Haltungssysteme 25
- EG-Richtlinien 23
- Europarats-Empfehlungen 19
- Federpicken 24
- Schnabelkürzen 24, 45
Lehrfreiheit
Siehe Grundrechte
Leitlinien
Siehe Gutachten
M
Mastgefiügel 27
- Enten 27
- Europarats-Empfehlungen 19
- Gänse 27
- Masthühner 27
- Puten 27
Medizinprodukte 70
Medizinproduktegesetz
Siehe Gesetze
Monoklonale Antikörper 62
N
Nutzfische
- Europarats-Empfehlungen 19
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-9-
Drucksache 14600
o
OECD 13,76
Ökologischer Landbau 22
P
Papageien
Siehe Gutachten
Pelztiere 32
Siehe auch Gutachten
- Empfehlung 32
- Europarats-Empfehlungen 1 9
- Rahmenübereinkommen 32
- Trilaterales Abkommen über humane
Fangformen 33
Pferde 31
- Halsbrand 45
- Hufbeschlag 3 1
- Pferdesport 43
- Sachkunde 3 1
- Schenkelbrand 44
- Trabrennsport 43
Pflanzenschutzgesetz
Siehe Gesetze
Prüfung von Arzneimitteln 64
Q
Qualzucht 40
- Mastgeflügel 41
R
Religionsfreiheit
Siehe Grundrechte
Reptilien
Siehe Gutachten
Richtlinie 61, 67
Rinder 29
Siehe auch Kälber
- Enthornung 22
- Europarats-Empfehlungen 1 9
S
Sachkunde
Siehe Pferde/Tiertransport/ Schlachtung
Sachverständigengutachten 17
Siehe Gutachten
Säugetiere
Siehe Gutachten
Schächten 15, 54
Siehe auch Schlachtung
Schädlingsbekämpfung 56
Schafe 32
- Europarats-Empfehlungen 1 9
Schaustellung 35
Schenkelbrand
Siehe Pferde
Schlachtung 52, 53, 54
Siehe auch Schächten
- Elektrische Treibhilfen 55
- Fische 55
- Krustentiere 55
- Sachkunde 54
- Schlachtstätte 55
Schnabelkürzen
Siehe Legehennen
Schweine 29
- Europarats-Empfehlungen 19
- Stallsysteme 29
Staatszielbestimmung 15
Statistik
Siehe Versuchstiere
Stellnetze
Siehe Fischerei
Straßenverkehr 52
Straußenvögel
- Europarats-Empfehlungen 19
Straußenvögel, außer Kiwis
Siehe Gutachten
Streunende Tiere 35
Stromeinwirkung 22
T
Tätowierung
Siehe Hunde
Tellereisen
Siehe EG- Verordnungen
Tierarzneimittel 70
Tierheime 42
Tierschutzbeauftragte 62
Tierschutzbeiräte und Landestierschutzbeauftragte 18
Tierschutzgesetz 16
- Gesetzgebungsverfahren 1 6
Tierschutzkommission 18
Tierschutz-Schlachtverordnung
Siehe Verordnungen
Tierseuchengesetz
Siehe Gesetze
Tiertransport
Siehe auch Europäische Übereinkommen/EG-
Richtlinien/EG- V erordnungen
- „Herodes-Prämie“ 53
- Aufenthaltsorte 48
- Ausfuhrerstattung 49
- Sachkunde 50
- Transportfähigkeit Kälber 50
- Transportschiffe 50
- Transportverbot junger Säugetiere 51
- Verordnung
Siehe Verordnungen
Tierversuche 13, 60
Siehe auch Europäische
Übereinkommen/Zweitanmelderregelung/
Versuchstiere
- Begriff 61
- Datenbanken 86
- Ersatz- und Ergänzungsmethoden 60
- Ethische Vertretbarkeit 62
- Rechtsvorschriften 60
Tötung 52
- Vernünftiger Grund 52
Trabrennsport
Siehe Pferde
Transgene Tiere 60, 63
Drucksache 14/600
- 10 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Treibhilfen
Siehe Schlachtung
Treibnetze
Siehe Fischerei
Verordnungen
- Gefahrstoffverordnung 72
- Hennenhaltungsverordnung 23
- Hundehaltungsverordnung 35
- Kälberhaltungs Verordnung 30
- Tierschutz-Schlachtverordnung 55
- Tiertransportverordnung 50
- V erordnung über Aufzeichnungen und
Kennzeichnung 40
- Verordnung über Standardzulassungen von
Arzneimitteln 70
- Versuchstiermelde Verordnung 64
Verordnungsermächtigungen 17
Versuchstiere
Siehe auch Europäische Übereinkommen/EG-Richt-
linien
- Statistik 60, 61, 64
- V erordnung über Aufzeichnungen und
Kennzeichnung
Siehe Verordnungen
V ersuchstiermeldeverordnung
Siehe Verordnungen
V erwaltungsvollzug
Siehe Zuständigkeit von Bund und Ländern
V et erinärkontro 1 len
Siehe EG-Richtlinien
Vögel
Siehe Gutachten / Heimtiere
W
Walfang 59
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Siehe Gesetze
Wasserhaushaltsgesetz
Siehe Gesetze
Wegnahme von Tieren 22
Wildtiere 36
Siehe auch Gutachten
- Haltung von Wildtieren 36
Wissenschaftsfreiheit
Siehe Grundrechte
WTO 19,25
Z
Ziegen 32
- Europarats-Empfehlungen 19
Zierfische
Siehe Gutachten
Zirkustiere 39
Siehe auch Gutachten
Zivilprozeßordnung 16
Zootiere 38
Zucht von Tieren 40
Siehe auch Qualzucht
- Landwirtschaftliche Nutztiere 41
Zuständigkeit von Bund und Ländern 1 7
Zwangsvollstreckung 16
Zweitanmelderregelung 67, 68, 69
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 11 -
Drucksache 14/600
Zusammenfassung und Ausblick
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
hiermit den 6. Bericht über den Stand der Entwicklung
des Tierschutzes vor. Inhaltliche Schwerpunkte des Be-
richtes sind die Darstellung der in den Zuständigkeitsbe-
reich der Bundesregierung fallenden nationalen und der
unter ihrer Mitwirkung betriebenen inter- und suprana-
tionalen Rechtsetzungsvorhaben sowie die jetzt für die
Jahre 1991 bis 1997 vorliegenden Angaben über die
verwendeten Versuchstiere.
Am 1. Juni 1998 ist das novellierte Tierschutzgesetz in
Kraft getreten. Der Verabschiedung dieses Gesetzes
waren lange, intensive und sehr kontroverse Diskussio-
nen vorangegangen. Erst im Vermittlungsverfahren zwi-
schen Bundesrat und Bundestag konnte im März 1998
ein für alle Seiten tragfähiger Konsens gefunden werden.
Die Novellierung führt in zahlreichen Bereichen zu
spürbaren Verbesserungen des Tierschutzes. Das novel-
lierte Gesetz enthält für jeden Tierhalter wichtige Grund-
sätze sowie konkrete Ge- und Verbote. Voraussetzung
für deren Beachtung und Anwendung sind ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten des Menschen im Hinblick
auf eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltens-
gerechte Unterbringung der in seiner Obhut stehenden
Tiere. Daher wurde der Personenkreis, der im Umgang
mit Tieren Sachkunde nachweisen muß, erheblich aus-
geweitet; ebenso der Katalog der Tätigkeiten, für die
eine tierschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Die
Forderung nach angemessenen Kenntnissen und Fähig-
keiten zieht sich daher auch wie ein roter Faden durch
die Bestimmungen des novellierten Tierschutzgesetzes.
Im Berichfszeitraum wurden darüber hinaus die
Tierschutztransport- Verordnung und die Tierschutz-
Schlachtverordnung erlassen. Die Kälberhaltungsverord-
nung wurde in Anpassung an neues EG-Recht novelliert.
Das Tiertransportrecht wurde EU- weit um wichtige
Durchführungsbestimmungen ergänzt. Diese betreffen
die Vorschriften über Aufenthaltsorte, an denen die vor-
geschriebenen Ruhepausen stattfinden, den Transport-
plan sowie Spezialfahrzeuge.
Im Juli 1998 wurde die Richtlinie 98/58/EG zum
Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere verabschiedet.
Diese Rahmenvorschrift geht zurück auf das Europäi-
sche Übereinkommen zum Schutz von Tieren in land-
wirtschaftlichen Tierhaltungen. Auf der Basis dieser
Richtlinie wird es künftig möglich sein, die Empfehlun-
gen des Europarates für das Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere in EG-Recht umzusetzen.
Beim Europarat wurde im Rahmen des Europäischen
Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirt-
schaftlichen Tierhaltungen eine völkerrechtlich verbind-
liche Empfehlung für das Halten von Straußenvögeln
verabschiedet. Die Beratungen über die Änderung der
Empfehlung für das Halten von Pelztieren wurden abge-
schlossen. Die Verabschiedung dieses Textes ist für
Sommer 1999 vorgesehen.
Zum Europäischen Übereinkommen zum Schulz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwen-
deten Wirbeltiere wurde 1997 ein Änderungsprotokoll zu
dem Übereinkommen zur Zeichnung aufgelegt, das den
Verfahrensablauf für die Änderung der Anhänge er-
leichtert. Hintergrund ist insbesondere die Notwendig-
keit, die Empfehlungen zur Versuchstierhaltung im Hin-
blick auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktuali-
sieren.
Der Bericht enthält in detaillierter Form amtliche Zahlen
über die Verwendung von Versuchstieren in Deutsch-
land. Die Zahlen beziehen sich auf den Einsatz von Wir-
beltieren in Versuchen wie sie im Tierschutzgesetz defi-
niert sind. In der Zeit von 1991 bis 1997 konnte eine
Reduktion der Versuchstierzahlen von 2,4 auf knapp
1,5 Millionen festgestellt werden.
Im Berichtszeifraum wurde der Öffentlichkeilsarbeit
große Bedeutung zugemessen. Inhalt dieser Arbeit ist die
Information aller betroffenen und interessierten Kreise
der Bevölkerung durch Broschüren sowie die Beant-
wortung zahlreicher Bürgerbriefe. Dies ist eine Dauer-
aufgabe, die auch in Zukunft fortgesetzt wird.
Die neue Bundesregierung knüpft an das bisher Er-
reichte an, wird aber dem Tierschutz einen höheren
Stellenwert beimessen als ihre Vorgängerin. Ihr er-
klärtes Ziel ist es, durch geeignete gesetzgeberische
Maßnahmen sowie europäische Initiativen den Tier-
schutz auf nationaler sowie europäischer Ebene ent-
scheidend voranzubringen.
Eines der bedeutendsten Vorhaben wird auf nationaler
Ebene dabei sein, den Tierschutz als Staatsziel im
Grundgesetz zu verankern. Dies entspricht nicht nur den
getroffenen Koalitionsvereinbarungen, sondern auch den
Vorstellungen weiter Kreise der Bevölkerung.
Außerdem soll von den Ermächtigungen des novellierten
Tierschutzgesetzes Gebrauch gemacht werden. Vorran-
gig gilt es, die Verordnung über das freiwillige Prüfver-
fahren von Stalleinrichtungen und Betäubungsanlagen
(§ 13a) sowie die Verordnung über Verbringungsverbote
für tierschufzwidrig behandelte Tiere in den Geltungsbe-
reich des Tierschutzgesetzes (§12 Abs. 2) vorzubereiten
und zu erlassen.
Vollzug und Überwachung der tierschutzrechtlichen
Vorschriften liegen in der Verantwortung der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden. Da deren Verwaltungs-
erfahrungen das novellierte Tierschutzgesetz maßgeblich
mitgeprägt haben, geht die Bundesregierung davon aus,
daß die neuen Bestimmungen rasch und effektiv umge-
setzt werden.
Im Bereich der Tierversuche verfolg! die Bundesregie-
rung das Ziel, Anzahl und Belastung der benötigten
Versuchstiere weiter zu reduzieren. Hierzu gehört die
Förderung der Entwicklung von Ersatz- und Ergän-
Drucksache 14/600
- 12 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Zungsmethoden ebenso wie der engagierte Einsatz für
deren Akzeptanz und Anwendung. Da der weitaus über-
wiegende Teil der für die Vermarktung von Produkten
erforderlichen Tierversuche auf internationale Rechts-
vorschriften oder Vereinbarungen zurückgeht, ist hier
vor allem auf dieser Ebene Überzeugungsarbeit zu lei-
sten.
In engem Zusammenhang mit dieser Zielsetzung steht
die möglichst transparente Dokumentation über den
Verwendungszweck und den Umfang der aktuell für
wissenschaftliche Zwecke benötigten Wirbeltiere. Daher
wird in Kürze der Entwurf für eine novellierte Verord-
nung zur Erfassung der notwendigen Daten vorgelegt
werden. Hierbei werden die auf supranationaler Ebene
getroffenen Vereinbarungen berücksichtigt und anwen-
derorientiert umgesetzt.
Um Fortschritte und Verbesserungen bei der Haltung
von Versuchstieren zu erreichen, wird sich die Bundes-
regierung insbesondere auf Ebene des Europarats im
Zusammenhang mit der Aktualisierung der entsprechen-
den Empfehlungen engagieren.
Ein weiteres wichtiges Anliegen der Bundesregierung ist
es, die Haltungsbedingungen für unsere landwirtschaft-
lichen Nutztiere spürbar zu verbessern und dabei die
Bedürfnisse der Tiere mehr als bisher zu berücksichti-
gen.
I. Einleitung
Tierschutzfragen stehen häufig im Mittelpunkt der
öffentlichen Auseinandersetzung. Viele Bürgerinnen
und Bürger fordern mit Nachdruck eine Verbesserung
der Rechtsvorschriften sowie deren konsequente
Beachtung durch die Tierhalter, aber auch eine stren-
gere Überwachung durch die hierfür zuständigen Behör-
den.
Im Vordergrund des öffentlichen Interesses standen im
Berichtszeitraum insbesondere
- die Änderung des Tierschutzgesetzes sowie die Auf-
nahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grund-
gesetz,
- der Transport von Schlachttieren,
- die Käfighaltung von Legehennen.
Das Engagement vieler Bürger, die sich für eine tier-
schutzgerechte Behandlung der Tiere und für eine Ver-
ringerung der Tierversuche einsefzen, nimmt die Bun-
desregierung sehr ernst. Bei der Abwägung zwischen
den ethisch und naturwissenschaftlich begründeten Ziel-
setzungen des Tierschutzes auf der einen und den ent-
sprechenden begründeten Ansprüchen des Menschen auf
der anderen Seite dient als Richtschnur das Tierschutz-
Da durch die weitgehende Harmonisierung der Tierhal-
tungsvorschriflen und unter Berücksichtigung der Wett-
bewerbssituation in der EU verbesserte Haltungsvor-
schriften nur noch auf europäischer Ebene geregelt wer-
den können, wird die Bundesregierung sich für die Ver-
besserung der EG-rechtlichen Grundlagen für das Halten
von Tieren einsetzen. ln einem ersfen Schritt will sie
während der deutschen Präsidentschaft alles in ihrer
Macht Stehende tun, um EU-weit eine Verbesserung des
Tierschutzes bei der Legehennenhaltung zu erreichen.
Darüber hinaus wird sie sich dafür einsetzen, daß auf der
Grundlage der Richtlinie 98/58/EG und der entsprechen-
den Europaratsempfehlung EU-weite Vorschriften zum
Halten von Mastgefiügel sowie von Pelztieren geschaf-
fen werden.
Auch das Transportrecht bedarf im Sinne des Tierschut-
zes weiterer Verbesserungen. Dies ist wegen der voll-
ständigen Harmonisierung dieses Rechtsbereiches nur
EG-rechtlich möglich. Hier sind Vorschriften über die
Anforderungen an Schiffe für den Tiertransport dringend
nötig. Die Bundesregierung wird die Kommission drän-
gen, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Bei
den Beratungen über den Bericht der Kommission über
die bisherigen Erfahrungen mit der bestehenden Richt-
linie, der Ende 1999 ansteht, wird die Bundesregierung
mit Nachdruck eine weitere Verkürzung der Transport-
zeiten fordern.
gesetz, das die Verantwortung des Menschen für das Tier
als Mitgeschöpf ausdrücklich hervorhebt.
Der Schutzbereich des Tierschutzgesetzes und damit der
Gegenstand dieses Berichtes erstreckt sich grundsätzlich
auf alle Tiere.
Wildlebende Tiere stehen ebenso wie wildwachsende
Pflanzen zusätzlich unter dem Schutz des Bundesnatur-
schutzgesetzes.
Auf Bundesebene liegt die Zuständigkeit für den Arten-
schutz beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit.
Die Zuständigkeit des Europarates, der Europäischen
Union sowie auch des Bundes beschränkt sich im Be-
reich des Tierschutzes im wesentlichen auf die Rechtset-
zung.
Die Bundesrepublik Deutschland gehört innerhalb der
Europäischen Union zu den Ländern mit den strengsten
tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie setzt sich
nachdrücklich dafür ein, daß der hohe Tierschutzstan-
dard möglichst EU -weit Berücksichtigung findet und
auch der Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen
weiter verbessert wird.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG unterliegt der Tier-
schutz der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes.
Der Bund hat mit dem Tierschutzgesetz von seiner Ge-
setzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Tierschutz
im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 GG umfaßt Hal-
tung, Pflege, Unterbringung und Beförderung von Tie-
ren, Tierversuche und das Schlachten von Tieren.
Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Seit vielen Jahren wird jedoch im Bereich des Tierschut-
zes über Rechtsetzungsvorhaben nicht nur auf nationaler
Ebene, sondern auch im Europarat sowie in der Europäi-
schen Union beraten und entschieden. Auch die Be-
schlüsse der OECD können tierschutzrelevante Vor-
schriften maßgeblich beeinflussen.
Zwischen den verschiedenen Ebenen - OECD, Europa-
rat, Europäische Union, Bund, Länder und nach Landes-
recht zuständige Behörden - besteht eine enge Wechsel-
wirkung.
1 Organisation für wirtschaftiiche
Zusammenarbeit und Entwickiung
(OECD)
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) wurde 1961 in Nachfolge der
Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammen-
arbeit (OEEC) durch ein völkerrechtliches Übereinkom-
men zwischen 20 Staaten gegründet. Mittlerweile gehö-
ren der Organisation 29 Mitgliedstaaten an (Belgien,
Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Island, Hallen, Kanada, Luxem-
burg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigte Staa-
ten, Japan, Finnland, Australien, Neuseeland, Mexiko,
Tschechische Republik, Ungarn, Republik Korea und
Polen).
Ziel der OECD ist es, durch wirtschaftliche Zusammen-
arbeit ihrer 29 Mitgliedsländer wie auch durch Kontakte
mit anderen Ländern einen Beitrag zur Entwicklung der
Weltwirtschaft zu leisten.
Mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen
um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Um-
welt durch eine Verbesserung der Chemikaliensicherheit
zu unterstützen und den Chemikalienkontrollmaßnahmen
mehr Transparenz und Effizienz zu verleihen, hat die
OECD 1971 ein Chemikalienprogramm aufgestellt, in
dessen Rahmen auch Richtlinien zur Prüfung chemischer
Substanzen unter anderem im Hinblick auf ihre toxischen
Effekte für Mensch und Umwelt verabschiedet wurden.
Da Ergebnisse von Tierversuchen in der Toxikologie von
Chemikalien als entscheidende Parameter zur Risikoab-
schätzung eingesetzt werden, hat die OECD 1981 in ihren
Richtlinien tierexperimentelle Prüfmethoden einschließ-
lich genauer Durchführungsbestimmungen festgeschrie-
ben (OECD Guidelines for the Testing of Chemicals;
OECD Principles of Good Laboratory Practice and Com-
pliance Monitoring). Die Beachtung der OECD-Emp-
fehlungen bei der Stoffprüfung garantiert die internatio-
nale Anerkennung der Prüfergebnisse und ermöglicht so
eine weltweite Vermarktung der Produkte. Durch diese
Harmonisierung wird somit der Wiederholung von Tier-
versuchen präventiv begegnet. Zudem orientiert sich auch
die Europäische Gemeinschaft in ihren Anforderungen an
Prüfhachweise an den von der OECD festgeschriebenen
Normen.
Die OECD-Richtlinien, die in unregelmäßigen Abstän-
den aktualisiert und ergänzt werden, finden inzwischen
über den Bereich der Industriechemikalien hinaus An-
wendung bei der Prüfung von Pfianzenschufzmitteln,
Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen; sie haben so-
mit zu einer weitreichenden Harmonisierung toxikologi-
scher Prüfmethoden geführt.
2 Europarat
Der Europarat umfaßt zur Zeit 40 Mitgliedstaaten.
Neben den 15 EU-Ländem sind dies Albanien, Andorra,
Bulgarien, Estland, Island, Kroatien, Lettland, Liechten-
stein, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldawien, Nor-
wegen, Polen, Rumänien, Rußland, San Marino, die
Schweiz, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische
Republik, die Türkei, die Ukraine, Ungarn und Zypern.
Schon fiüh wurden im Europarat Initiativen zur Verbes-
serung des Tierschutzes ergriffen. Bisher wurden in
diesem Bereich fünf völkerrechtliche Übereinkommen
erarbeitet, nämlich
- das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember
1968 über den Schutz von Tieren beim internatio-
nalen Transport,
- das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen,
- das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren,
- das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986
zum Schutz der für Versuche und andere wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere und
- das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren.
Hinzu kommen
- das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 zum Europäi-
schen Übereinkommen über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport,
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- das Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem
Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tie-
ren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie
- das am 22. Juni 1998 zur Zeichnung aufgelegte Ände-
rungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
zum Schutz der für Versuche und andere wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.
Über Inhalt und Bedeutung dieser Übereinkommen wird
in den Abschnitten III, X, XII und XV berichtet.
Die Erarbeitung weiterer Tierschutzübereinkommen
wird derzeit nicht für erforderlich gehalten. Vielmehr
soll die Anwendung der vorhandenen Übereinkommen
durch multilaterale Konsultationen verbessert werden,
wobei auch dem zwischenzeitlich erweiterten Kenntnis-
stand der betroffenen Wissenschaftsbereiche Rechnung
getragen wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Vertragsge-
setze den oben genannten Übereinkommen sowie dem
Zusatz- und dem Änderungsprotokoll zum Europäischen
Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirt-
schaftlichen Tierhaltungen beigetreten.
Wird ein Europäisches Übereinkommen ratifiziert, so hat
dies zur Folge, daß - soweit dies noch nicht der Fall ist -
das nationale Recht mit den Vorschriften des Überein-
kommens in Einklang gebracht werden muß; das deut-
sche Tierschutzrecht wurde entsprechend angepaßt.
Bedingt durch den politischen Umbruch in den ehemali-
gen Ostblockstaaten ergibt sich derzeit beim Europarat
die Notwendigkeit einer stärkeren Prioritätensetzung mit
Blick auf die Integration Mittel- und Osteuropas. Da die
Bundesregierung der Tierschutzarbeit beim Europarat
große Bedeutung beimißt, sollte auch beim Aufbau in
Mittel- und Osteuropa der Tierschutz als ethische Ver-
pflichtung, aber auch wegen seiner Bedeutung für die
Sicherung von Gesundheit und Produktivität, im Rah-
men der knappen Haushaltsmittel des Europarates ange-
messen berücksichtigt werden.
Die Tierschutzübereinkommen mit zugehörigen Emp-
fehlungen bilden die Ausgangsbasis für nationale und
EG-Rechtsetzung. Die Arbeit des Europarates ist somit
von wesentlicher Bedeutung für eine europäische Har-
monisierung der Tierschutzvorschriften und gleichzeitig
der Wettbewerbsbedingungen.
Die Bundesregierung setzt sich daher für eine ausrei-
chende finanzielle und administrative Ausstattung insbe-
sondere des Ständigen Ausschusses des Europäischen
Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirt-
schaftlichen Tierhaltungen ein.
3 Europäische Union
Beim Europarat als internationaler Organisation ohne
Hoheitsgewalt und bei der Europäischen Union als - im
Bereich der Europäischen Gemeinschaft - supranationa-
ler Organisation handelt es sich um getrennte Institutio-
nen; zwischen ihnen besteht jedoch eine enge Zusam-
menarbeit und Wechselwirkung.
Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft (EG- Vertrag) ist der Tierschutz nicht ausdrücklich
erwähnt. Nach Artikel 3 Buchstaben e und h des EG-
Vertrages umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft nach
Maßgabe des Vertrages aber auch eine gemeinsame
Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und die An-
gleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit
dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemein-
samen Marktes erforderlich ist. Die EG-Richtlinien zur
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, zum Schutz von
Tieren beim Transport sowie zum Schutz von Tieren
zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sind auf
Artikel 43 des EG- Vertrages (Landwirtschaft) gestützt.
Als Rechtsgrundlage für den Erlaß der Versuchstier-
richtlinie wurde Artikel 100 des EG-Vertrages (Rechts-
angleichung) herangezogen.
Der Tierschutz hat während der letzten Jahre auch im
europäischen Rahmen eine größere politische Bedeutung
erreicht. Nicht zuletzt auf Initiative der Bundesregierung
wurde anläßlich der Regierungskonferenz zur Reform
der Verträge in Amsterdam der Tierschutz nunmehr im
primären Gemeinschaftsrecht durch eine Protokollerklä-
rung verankert. Schon in Maastricht hatte der Rat im
Dezember 1991 auf Betreiben Deutschlands und des
Vereinigten Königreichs eine Erklärung zum Tierschutz
verabschiedet.
In einer „Entschließung zu dem Wohlergehen und dem
Status von Tieren in der Gemeinschaft“ hat das Euro-
päische Parlament im Januar 1994 (ABI. EG Nr. C 44
S. 206 vom 14. Februar 1994) eine umfassende Berück-
sichtigung des Tierschutzes unter Bezeichnung konkreter
Maßnahmen gefordert.
Wenngleich der Tierschutz im Vertrag von Amsterdam
nicht, wie von der Bundesregierung gewünscht, als Arti-
kel in den EG- Vertrag aufgenommen wurde, erklären die
Mitgliedstaaten in einem „Protokoll über den Tierschutz
und das Wohlergehen der Tiere“, das dem EG-Vertrag
angefügt werden soll:
„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der
Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Ver-
kehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemein-
schaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des
Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung;
sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitglied-
staaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten,
kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“
Tierschutzregelungen der EG, die das Halten landwirt-
schaftlicher Nutztiere betreffen, werden darüber hinaus
auch damit begründet, daß die Mitgliedstaaten - und seit
1989 auch die Europäische Gemeinschaft selbst - Ver-
tragsparteien des Europarats-Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
sind.
Für den Tierschutzbereich von Bedeutung sind auch die
sogenannten Veterinärkontrollrichtlinien, die der Rat zur
Verwirklichung des Binnenmarktes erlassen hat. Ihr
wesentliches Ziel besteht darin, die bisherigen Kontrol-
len an den Binnengrenzen der Gemeinschaft abzulösen
und einheitliche Kontrollen der Mitgliedstaaten an den
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Außengrenzen der Gemeinschaft einzurichten. Dieses
Kontrollkonzept geht für den innergemeinschaftlichen
Verkehr vom Grundsatz der Verlagerung der Kontrollen
auf den Abgangsort aus. Es erfordert eine intensive Zu-
sammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitglied-
staaten untereinander und mit der Europäischen Kom-
mission. Die Richtlinien haben insbesondere Auswir-
kungen auf die Regelungen hinsichtlich des Transports
von Tieren (siehe Abschnitt X).
4 Stellung des Tierschutzes in der
Wertordnung des Grundgesetzes,
Staatszielbestimmung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts liegt ein effektiver Tierschutz grundsätzlich im
Interesse des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 36, 47, 57ff).
Die Handlungsfreiheit der Staatsbürger kann durch An-
wendung des Leitgedankens des geltenden Tierschutzge-
setzes, Tieren nicht „ohne vernünftigen Grund“ das „un-
erläßliche Maß“ übersteigende „Schmerzen, Leiden oder
Schäden“ zuzufügen, eingeschränkt werden. Die Ein-
schränkung des Verbots durch den „vernünftigen Grund“
und die „Unerläßlichkeit“ trägt dem Verhältnismäßig-
keitsgebot Rechnung. Die Ausgestaltung des Tierschut-
zes obliegt in diesem Rahmen weitgehend der eigenver-
antwortlichen Entschließung des Gesetzgebers (vgl.
BVerfGE 36, 47, 57f ; 48, 376, 389).
Dem Tierschutz kommt gegenwärtig kein Verfassungs-
rang zu.
Diese Aussage zur verfassungsrechtlichen Stellung des
Tierschutzes trifft das Bundesverwaltungsgericht in einer
Entscheidung vom 18. Juni 1997 (BVerwGE 105, 73, 81).
Die Entscheidung betrifft die Klage einer Biologiestuden-
tin, die die Teilnahme an Tierversuchen im Rahmen der
Ausbildung aus Gewissensgründen verweigert hat und
dadurch für den Studienabschluß erforderliche Leistungs-
nachweise nicht erbringen konnte. Das Bundesverwal-
tungsgericht führt - wie schon die Vorinstanz, der VGH
Mannheim - aus, der Tierschutz habe keinen Verfas-
sungsrang, so daß er nicht als eine mit der Lehrfreiheit
kollidierenden Grundrechtsnorm in die Lösung des ver-
fassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses zwischen der
Lehrfreiheit und der Gewissensfreiheit der Studierenden
einzubeziehen sei. Gestützt wird diese Aussage auf die
Erwägung, daß bei der Novellierung des Grundgesetzes
1994 die Aufnahme des Tierschufzes als Sfaafsziel nicht
die erforderliche Mehrheit gefunden habe. Ferner könne
aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG diese hervorgehobene
Rechtsposition des Tierschutzes nicht abgeleitet werden,
da diese Bestimmung allein die Gesetzgebungskompetenz
regele. Auch andere Erklärungsversuche für den Ver-
fassungsrang des Tierschutzes - die Ableitung aus Arti-
kel 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Artikel 2 Abs. 1 GG
(Sittengesetz) und Artikel 20a GG (Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen) - werden abgelehnt. Allerdings erteile
§ 10 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes keinen Freibrief zum
Töten, da Eingriffe und Behandlungen an Tieren zu Lehr-
zwecken nur ausgeführt werden dürfen, soweit ihr Zweck
nicht auf andere Weise erreicht werden kann (BVerwGE
105, 73, 82).
Dem Bundesverfassungsgericht wurde gemäß Arti-
kel 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungsmäßigkeit
der von § 7 Abs. 3 Tierschutzgesetz im Hinblick auf das
vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Wissen-
schaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorge-
legt. Es lehnte eine Sachentscheidung aber mit lediglich
der Begründung ab, das Verwaltungsgericht habe die
Möglichkeit einer anderen Auslegung der Vorschriften
des Tierschutzgesetzes nicht ausreichend genutzt (Be-
schluß vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 - NVwZ 1994,
S. 894 ff). Nach der Auffassung des Bundesverfas-
sungsgerichts ist die ethische Vertretbarkeit eines Tier-
versuchs wissenschaftlich begründet darzulegen, nicht
jedoch nachzuweisen. Die Behörde dürfe nicht die ethi-
sche Vertretbarkeit und die wissenschaftliche Bedeutung
des beantragten Versuchsvorhabens überprüfen, sondern
nur eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle der Darle-
gungen des Antragstellers vornehmen, so daß dem An-
tragsteller nicht ohne weiteres außerwissenschaftliche
Beurteilungsmaßstäbe aufgedrängt werden könnten.
Ein weiteres Spannungsverhältnis zwischen dem Tier-
schutz und einem vorbehaltlos gewährleisteten Grund-
recht besteht hinsichtlich der Frage, ob und inwie-
weit das „Schächten“, das heißt das Schlachten ohne
Betäubung gemäß religiösen Regeln, im Hinblick
auf das Grundrecht der Religionsfreiheit des Artikels 4
Abs. 2 GG zuzulassen ist (vgl. dazu Seite 54).
Unter anderem die erwähnten Verfahren haben die For-
derung nach Aufnahme eines Staatsziels „Tierschutz“ in
das Grundgesetz nicht nur auf seiten der Tierschutzorga-
nisationen stärker werden lassen. Auch zahlreiche Bür-
ger haben sich mit entsprechenden Eingaben an die Bun-
desregierung gewandt. Von seiten der Wissenschaftler
und ihrer Organisationen wurden hingegen jedoch mas-
sive Vorbehalte geltend gemacht.
Ein entsprechender Vorschlag fand 1994 nicht die erfor-
derliche Mehrheit in der Gemeinsamen Verfassungs-
kommission.
Weitgehende Einigkeit bestand und besteht jedoch in
der grundsätzlichen Anerkennung der Schutzbedürftig-
keit auch der Tiere, deren Achtung und Bewahrung allen
Menschen aufgegeben ist. In einer Entschließung des
Deutschen Bundestages vom 30. Juni 1994 (BT-
Plenarprotokoll 12/238, S. 21038 A) wurde daher be-
tont, daß mit der vom Bundestag verabschiedeten Auf-
nahme der Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ in das
Grundgesetz ein grundlegender Schritt zur auch verfas-
sungsrechtlichen Verfestigung der Verantwortung von
Staat und Gesellschaft für die Achtung und Bewahrung
der „natürlichen Lebensgrundlagen“ vollzogen worden
sei. Nach der in der Entschließung niedergelegten Auf-
fassung des Deutschen Bundestages gehören zu den
„natürlichen Lebensgrundlagen“ nicht nur Pflanzenwelt,
Luft, Boden und Wasser, sondern die gesamte Schöp-
fung, also auch das Tier und alles organische Leben auf
dieser Erde. In diesem Sinne wird in der Entschließung
bekräftigt, daß die Staatszielbestimmung Umweltschutz
auch den Tierschutz prinzipiell mit umfasse. Diese Auf-
fassung wird aber in den oben erwähnten Gerichtsent-
scheidungen nicht geteilt und ist auch nach Ansicht
Sachverständiger fachlich nicht zutreffend.
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-16-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
In der 13. Legislaturperiode wurde von verschiedenen
Seiten weiterhin eine ausdrückliche Aufnahme des Tier-
schutzes als Staatsziel ins Grundgesetz gefordert; so
wurden 1997 entsprechende Gesetzentwürfe des Bundes-
rates, der SPD-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und der Gruppe der PDS eingebracht, deren
Beratung jedoch in der 13. Legislaturperiode nicht abge-
schlossen wurde.
In der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 ist
eine Initiative zur Aufnahme des Tierschutzes in das
Grundgesetz vereinbart.
Derzeit werden erneut eingebrachte Gesetzesentwürfe
der FDP-Fraktion, der SPD- und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN-Fraktionen sowie der PDS-Fraktion in den
Ausschüssen des Bundestages beraten. Auf Initiative des
Landes Rheinland-Pfalz hat der Bundesrat beschlossen,
den Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode
erneut in den Bundestag einzubringen.
5 Stellung des Tieres im bürgerlichen
Recht
Im Jahre 1990 wurde das Gesetz zur Verbesserung
der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
(BGBl. I S. 1762) erlassen, das die formale Gleichstel-
lung des Tieres mit Sachen im bürgerlichen Recht besei-
tigt. Dies soll zum Ausdruck bringen, daß der Mensch
den Tieren als empfindenden Mitgeschöpfen zu Schutz
und Fürsorge verpflichtet ist. Demgemäß bestimmt der
durch dieses Gesetz neu eingefügte § 90a BGB, daß
Tiere keine Sachen sind und unter dem Schutz besonde-
rer Gesetze stehen. Allerdings erhalten Tiere damit keine
dem Menschen vergleichbare Rechtsstellung, vielmehr
sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Dies bedeutet, daß Tiere selbstverständlich weiterhin
veräußert oder vererbt werden können.
Im Schadensersatzrecht wurde die Regelung eingeführt,
daß Heilungskosten bei der Verletzung von Tieren
grundsätzlich auch dann ein ersatzfähiger Schaden sind,
wenn sie den Wert des Tieres erheblich überschreiten.
Bei Entscheidungen über den Vollstreckungsschutz sind
nach der vorgenommenen Änderung der Zivilprozeßord-
nung nicht nur die Belange des Schuldners, sondern auch
die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berück-
sichtigen, wenn ein Tier Gegenstand der Zwangsvoll-
streckung ist. Bei der Pfändung werden Heimtiere derge-
stalt privilegiert, daß sie grundsätzlich nicht der Pfän-
dung unterliegen, es sei denn, dies würde wegen des
hohen Wertes des betreffenden Tieres für den Gläubiger
eine Härte bedeuten, die auch unter Berücksichtigung
des Tierschutzes nicht zu rechtfertigen ist.
6 Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz, das zuletzt im Jahr 1986 umfas-
send novelliert worden war, hat sich grundsätzlich be-
währt. Aufgrund der gewonnenen Vollzugs erfahrungen
sowie zur Umsetzung von EG-Recht war jedoch eine
weitere Novellierung erforderlich. Im Jahr 1994 schei-
terte eine entsprechende Gesetzesinitiative des Bundes-
rates am fehlenden Einvernehmen zwischen Bundesrat
und Bundestag.
Dennoch blieb das Anliegen bestehen, das Tierschutzge-
setz aufgrund der seit der letzten umfassenden Novellie-
rung von 1986 gewonnenen Erfahrungen fortzuschreiben
und weiter zu verbessern. Daher hat zu Beginn der
13. Legislaturperiode die Bundesregierung die Initiative
zur Novellierung des Tierschutzgesetzes ergriffen.
Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 1996 den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes ge-
billigt. Der Entwurf griff vor allem diejenigen Bestim-
mungen auf, die den Tierschutz spürbar verbessern und
die zwischen Bundestag und Bundesrat unstreitig waren.
Der Bundesrat nahm am 19. Dezember 1996 im ersten
Durchgang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellung. Die Bundesregierung verabschiedete hierzu
eine Gegenäußerung und leitete diese zusammen mit
dem Gesetzentwurf sodann dem Deutschen Bundestag
zur Beratung und Beschlußfassung zu. Am 27. Novem-
ber 1997 verabschiedete der Deutsche Bundestag das
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Am
19. Dezember 1997 beschloß der Bundesrat, den Ver-
mittlungsausschuß einzuberufen, da die vom Bundesrat
vorab vorgelegte Stellungnahme in dem vom Bundestag
verabschiedeten Gesetz kaum bzw. nicht ausreichend
berücksichtigt worden sei.
Am 25. März 1998 einigte sich der Vermittlungsausschuß
auf eine einvemehmliche Fassung. Der Deutsche Bundestag
hat daraufhin das Gesetz zur Änderung des Tierschutz-
gesetzes in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ver-
mittlungsausschusses am 26. März 1998 beschlossen. Dem
hat der Bundesrat am 27. März 1998 zugestimmt.
Das novellierte Tierschutzgesetz (BGBl. I S. 1105, 1818)
trat am 1. Juni 1998 in Kraft. Durch die Änderungen
wurde der Tierschutz in Deutschland maßgeblich verbes-
sert. Gleichzeitig wurde ein Beitrag zur EU- weiten Har-
monisierung von Tierschutzvorschriften geleistet.
Das nunmehr beschlossene Gesetz bewirkt im wesent-
lichen
- eine Ausdehnung des Personenkreises, der im Um-
gang mit Tieren Sachkunde nachweisen muß; dies ist
ein wichtiger Beitrag zum verantwortlichen Umgang
mit Tieren,
- eine erhebliche Erweiterung der Tätigkeiten, so zum
Beispiel gewerblicher Tiertransport, für die eine tier-
schutzrechtliche Erlaubnis gefordert wird,
- eine einheitliche Festlegung der Altersgrenze für
Personen, die Wirbeltiere erwerben dürfen, auf
16 Jahre,
- EG-konforme schärfere Anforderungen bei der Ein-
fuhr von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus
Drittstaaten,
- eine restriktivere Fassung der Vorschriften über Ein-
griffe und Behandlungen an Tieren; so wird zum Bei-
spiel das Kürzen der Hunderuten bis auf wenige Aus-
nahmen untersagt.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
- das Verbot, Tiere durch Ausbildung oder Zucht in
tierschutzwidriger Wiese aggressiv zu machen,
- ein grundsätzliches Verbot von Tierversuchen bei der
Entwicklung von Kosmetika,
- eine Ausdehnung der Regelungen über die Beteiligung
eines Tierschutzbeauftragten in der Weise, daß nicht
nur Versuchstiere im eigentlichen Sinne, sondern alle
Wirbeltiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehal-
ten werden, seiner Obhut unterstellt werden,
- die Anzeigepflicht für Verfahren zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organismen, die belastend
für die verwendeten Tiere sind, sowie
- die Aufnahme zahlreicher Verordnungsermächtigun-
gen, so zum Beispiel zur Erhebung statistischer Anga-
ben über die Verwendung von Wirbeltieren über den
Bereich der Tierversuche hinaus in weiteren tierschutz-
relevanten Bereichen der Wissenschaft, Forschung,
Lehre und biomedizinischen Produktion, zur Regelung
der Ein- und Ausfuhr von Tieren und zur Durchführung
freiwilliger Prüfungen von Stalleinrichtungen.
Auf der anderen Seite wurden aber auch Erleichterungen
die Durchführung von Forschungsvorhaben erleichtert,
ohne das bisherige hohe Tierschutzniveau zu beeinträch-
tigen. Im einzelnen wurden folgende Änderungen be-
schlossen:
- Die Bearbeitungsdauer von Genehmigungsverfahren
wurde auf grundsätzlich drei Monate, im Fall von
Finalversuchen auf zwei Monate beschränkt.
- Der Genehmigungsvorbehalt bei nur geringfügigen
Änderungen des genehmigten Vorhabens wurde durch
eine Anzeigepflicht ersetzt.
- Für Tierversuche ohne operative Eingriffe wurde der
Zugang für bestimmte Berufsgruppen - zum Beispiel
Biologielaboranten - erleichtert.
7 Verordnungsermächtigungen und
Allgemeine Verwaltungsvorschrift;
Sachverständigengutachten
Das Tierschutzgesetz in der novellierten Fassung vom
25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) ermächtigt das
BML - teilweise ist das Einvernehmen mit anderen Res-
sorts vorgeschrieben -, nach Anhörung der Tierschutz-
kommission (§ 16b Abs. 1 des Tierschutzgesetzes) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
unter anderem in den Bereichen Ausbildung, Transport,
Schlachten, Tierversuche, Zucht und Handel Vorschrif-
ten zu erlassen.
Es können auch Vorschriften zur Durchführung von
Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen wer-
den (§ 21a).
Nach § 16d erläßt das BML mit Zustimmung des Bun-
desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die
zur Durchführung dieses Gesefzes und der aufgrund
dieses Gesefzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
derlich sind. Auch hierfür ist die vorherige Anhörung der
T i erschutzkommis sion vorge schri eb en .
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh-
rung des Tierschufzgesefzes vom 1. Juli 1988 (BAnz.
Nr. 139a vom 29. Juli 1988) regelt eine Vielzahl von
Einzelfragen. Sie wird von den Vollzugsbehörden
grundsätzlich als sehr hilfreich angesehen. Im Rahmen
der Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde Überein-
stimmung zwischen Bund und Ländern darüber erzielt,
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tier-
schutzgesetzes die Überarbeitung und Ergänzung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in Angriff zu neh-
men, um sie einerseits der neuen Gesetzeslage anzupas-
sen, andererseits auf weitere gesetzliche Bestimmungen
auszudehnen. Mit diesem Vorhaben wurde im Sommer
1998 begonnen, mit dem Inkrafttreten der Neufassung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist im Laufe des
ersten Halbjahres 1999 zu rechnen.
Seit 1970 wurden im Auftrag des BML von anerkannten
Sachverständigen zahlreiche Gutachten erarbeitet. Sie
stehen allen interessierten Kreisen, nicht zuletzt auch den
für den Vollzug des Tierschutzgesefzes verantwortlichen
Stellen, als Orientierungshilfe zur Verfügung (siehe An-
hang 4 Nr. 1). Darüber hinaus wurden für weitere Berei-
che Leitlinien erarbeitet, die den Ländern sowie allen
Interessierten zur Verfügung sfehen (siehe Anhang 4
Nr. 2). Die Länder begrüßen diese Gutachten und Leit-
linien als wichtige Entscheidungshilfe für den Vollzug.
8 Zuständigkeit von Bund und Ländern
Für die Rechtsetzung im Bereich des Tierschutzes besitzt
der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG), von der der Bund durch
das Tierschutzgesetz Gebrauch gemacht hat. Der Bund
hat auch die Kompetenz zur Wahrnehmung des Tier-
schutzanliegens bei der Europäischen Union, beim
Europarat, bei der OECD und anderen internationalen
Organisationen, während der Vollzug und die Überwa-
chung tierschutzrechtlicher Regelungen Länderangele-
genheit sind. Über den Bundesrat wirken jedoch die
Länder sowohl auf EU-Ebene als auch insbesondere auf
Bundesebene an der Gesetzgebung mit.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ob-
liegt die Verwaltungszuständigkeit für die Durchführung
dieses Gesefzes und der aufgrund dieses Gesefzes erlas-
senen Rechtsverordnungen den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden. Die Länder führen das Tierschutz-
gesefz in eigener Verwaltungszusfändigkeit nach Arti-
kel 83 des Grundgesetzes aus. Dementsprechend hat der
Bund auch keine Finanzierungszuständigkeit im Bereich
des Tierschutzes nach Artikel 104a Abs. 1 des Grundge-
setzes, mit Ausnahme der Durchführung des Tierschufz-
gesefzes für Tiere im Bereich der Bundeswehr. Für diese
Tiere obliegf nach § 15 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes
die Durchführung des Gesefzes den zusfändigen Dienst-
sfellen der Bundeswehr, deren Vollzugszuständigkeit
durch Erlasse, zuletzt durch Erlaß vom 2. Januar 1995
(Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidi-
gung 1995 S. 61), und durch die Verordnung über die
Drucksache 14/600
-18-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Zuständigkeit der Wehrbereichs Verwaltungen für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Tierschutzgesetz vom 3. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1399) geregelt ist.
Die Länder haben die Vollzugszuständigkeit für den
Tierschutz in der Regel den Kreisbehörden übertragen,
mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Genehmigung
von Tierversuchen. Diese Zuständigkeit ist den Mittel-
behörden (Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten,
Regierungspräsidien) oder den obersten Landesbehörden
selbst zugeordnet.
Bund und Länder erörtern in regelmäßigen Sitzungen
gemeinsam Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ins-
besondere bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvor-
haben und zur Auslegung der rechtlichen Bestimmun-
gen, um so die Ausführung der tierschutzrechtlichen
Vorschriften zu koordinieren.
Mit der aufgrund des § 16d des Tierschutzgesetzes erlas-
senen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh-
rung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 wurden die
Voraussetzungen für einen weitgehend bundeseinheit-
lichen Verwaltungsvollzug geschaffen; um den einheit-
lichen Vollzug des Tierschutzgesetzes auch im Hinblick
auf bisher noch nicht erfaßte Bestimmungen zu gewährlei-
sten, wird diese Verwaltungsvorschrift derzeit überarbeitet
und ergänzt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrifl findet
auch im Geschäftsbereich des BMVg Anwendung.
Die Kenntnis von Gerichtsurteilen ist eine wertvolle
Entscheidungshilfe für den Vollzug. Der Bund hat durch
die Entwicklung des juristischen Informationssystems
JURIS (juris GmbH, Gutenbergstr. 23, 66117 Saar-
brücken) die Möglichkeit geschaffen, sich unter Einsatz
moderner Technik rasch und umfassend über die aktuelle
Rechtsprechung und die in der Fachliteratur vertretenen
Auffassungen zu informieren. Der Zugriff auf JURIS
steht jedermann gegen Entgelt offen. Damit wird heute
III. Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, daß sie ihre Bedürfnisse, insbeson-
dere ihr Bewegungs- und Beschäfligungsbedürfhis, befrie-
digen können; sie müssen artgemäß ernährt, angemessen
gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
1 Allgemeine Regelungen
1.1 Internationale Mindeststandards
Der Standard des Tierschutzes variiert im internationalen
Vergleich stark. Er ist abhängig von den unterschied-
lichen Standortbedingungen, dem Wohlstandsniveau,
Tradition und anderen Faktoren.
Während in einigen anderen Rechtsbereichen (zum Bei-
spiel im Tierseuchenrecht) relativ umfassende Regelun-
gen bestehen, liegen im Bereich Tierschutz, soweit er
bereits ein wesentlicher Teil der zum Tierschutzrecht
ergangenen Urteile nachgewiesen.
Die Möglichkeit, eine tierschutzspezifische Datenbank
tierschutzrelevanter Gerichtsurteile zu schaffen, um eine
noch vollständigere Übersicht zu ermöglichen, wird
derzeit auf Länderebene geprüft.
9 Tierschutzkommission, Tierschutz-
beiräte und Landestierschutzbeauftragte
Seit 1987 ist BML aufgrund § 16b des Tierschutzgeset-
zes verpflichtet, zu seiner Unterstützung in Fragen des
Tierschutzes eine Tierschutzkommission zu berufen und
diese vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz
anzuhören. Die Tierschutzkommission kann aber auch in
Eigeninitiative gegenüber dem Bundesminister zu Fra-
gen des Tierschutzes Stellung nehmen.
Die Einsetzung erfolgte durch die Tierschutzkommis-
sions- Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557).
Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, die auf Vorschlag der
Verbände sowie der beiden großen Kirchen vom Bun-
desminister berufen werden. Der Berufungszeitraum
erstreckt sich jeweils auf vier Jahre. Die dritte Bera-
tungsperiode begann 1995. Seit ihrer konstituierenden
Sitzung im Oktober 1987 hat die Tierschutzkommission
insgesamt 31 Sitzungen abgehalten. Sie hat zu den ver-
schiedenen Rechtsetzungsvorhaben ihre Voten abgege-
ben, aber auch viele andere tierschutzrelevante Themen
erörtert.
Zu ihrer Beratung in Fragen des Tierschutzes haben
inzwischen alle Bundesländer einen Tierschutzbeirat
berufen. In Hessen und Niedersachsen gibt es außerdem
Landestierschutzbeauftragte.
nicht vom Geltungsbereich der Europarats-Überein-
kommen erfaßt wird, keine internationalen Vereinbarun-
gen vor. Die bestehenden internationalen Übereinkom-
men enthalten keine Regelungen über handelsbeschrän-
kende Maßnahmen zur Einhaltung der Standards.
Um Beeinträchtigungen des Wohles insbesondere der
Nutztiere abzubauen und aus dem hohen deutschen Tier-
schutzniveau resultierende Wettbewerbsnachteile der deut-
schen Landwirtschaft möglichst zu neutralisieren, ist es
neben der Harmonisierung auf der EG-Ebene notwendig,
- die Harmonisierung von Tierschutzstandards auf
internationalem Niveau voranzutreiben,
- unsere Landwirte in die Lage zu versetzen, erhöhten
Anforderungen im Tierschutz zu entsprechen, ohne an
Wettbewerbsfähigkeit auf dem EU-Markt und auf
dem Weltmarkt zu verlieren.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-19-
Drucksache 14/600
- höhere Erzeugerpreise für tierschutzgerecht produ-
zierte Inlandserzeugnisse über Produktdifferenzie-
rung, flankiert durch Kennzeichnungsregelungen und
Verbraucheraufklärung, zu sichern.
Aus Gründen des Tierschutzes, der Verbraucherakzep-
tanz und zur Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedin-
gungen sollten Mindestanforderungen an die Haltung,
den Transport und die Schlachtung landwirtschaftlicher
Nutztiere gestellt werden. Die Anforderungen der ent-
sprechenden Europarats-Übereinkommen samt konkrete-
rer Empfehlungen sind auch über Europa hinaus als
rechtlich bindende Mindeststandards, zumindest aber als
Verhaltenskodizes, anzustreben.
Bereits jetzt können die EG-Vorschriften zu tierschutz-
begründeten Beschränkungen des internationalen Han-
dels führen. Die EG-Richtlinien über die Haltung von
Schweinen und Kälbern, den Transport von Tieren sowie
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung
oder Tötung sehen vor, daß die entsprechenden Anforde-
rungen auch in Drittstaaten zu beachten sind, falls die
Tiere oder das Fleisch in die Europäische Union ver-
bracht werden sollen. Damit ist für in die oder durch die
Gemeinschaft exportierende Drittstaaten ein erheblicher
Druck zur Anpassung ihrer Tierschutzstandards an EG-
Recht gegeben.
Gleichwohl lassen sich Handelshemmnisse aufgrund der
Nichteinhaltung der EU-Tierschutzstandards nicht mit
den geltenden WTO-Bestimmungen vereinbaren. Anläß-
lich der Verabschiedung der Richtlinie über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere wurde 1998 intensiv dis-
kutiert, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten in die EU
von der Einhaltung von den in der EU geltenden Tier-
schutzstandards abhängig gemacht werden dürfen. Eine
entsprechende Vorschrift in der Richtlinie wurde als
nicht WTO-konform abgelehnt.
Die Kommission wurde in diesem Zusammenhang auf-
gefordert, eine Strategie auszuarbeiten, wie im multilate-
ralen Handel für das Wohlergehen von Nutztieren ge-
sorgt werden kann. Die Kommission prüft im Hinblick
auf die Festlegung der Verhandlungsziele der EG für die
nächste Runde der WTO-Verhandlungen, ob der Tier-
schutz in die WTO-Regeln einbezogen werden kann.
1.2 Europarat
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen zielt auf eine europaweite Harmonisierung der
Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Haltung, Pflege
und Unterbringung von Tieren, die zur Erzeugung von
Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder zu anderen
landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten
werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses
Übereinkommen bereits 1978 ratifiziert (Gesetz vom
25. Januar 1978 - BGBl. 1978 II S. II3). Vertragspar-
teien sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Bosnien-
Herzegowina, Kroatien, Malta, Mazedonien, Norwegen,
Island, die Schweiz, Slowenien, die Tschechische Repu-
blik, Zypern und die EG. Ungarn hat das Übereinkom-
men am 9. Dezember 1998 gezeichnet.
Da die Bestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertra-
ges relativ allgemein gehalten sind, ist im Rahmen des
Übereinkommens ein Ständiger Ausschuß eingerichtet
worden, dem die Ausarbeitung und Annahme von de-
taillierten Empfehlungen an die Vertragsparteien obliegt.
Mitglieder dieses Ausschusses sind Beauftragte der
jeweiligen Vertragsparteien (Regierungsvertreter). Die
einschlägigen internationalen Tierschutz-, Tierärzte- und
Tierhalterverbände nehmen als Beobachter an den
Beratungen teil. Empfehlungen sind bislang für die Hal-
tung von Haushühnem (Legehennen und Masthühner),
Schweinen, Rindern, Pelztieren, Schafen und Ziegen
sowie von Straußenvögeln verabschiedet worden. An
Empfehlungen für die Haltung weiterer Mastgeflügelar-
ten und Nutzfischen wird derzeit gearbeitet. Die Emp-
fehlungen für die Haltung von Enten und Gänsen sollen
voraussichtlich noch im Jahr 1999 verabschiedet werden.
Mit der Überarbeitung der Empfehlung für die Haltung
von Schweinen wurde begonnen. Die Empfehlung für
die Haltung von Pelztieren wurde überarbeitet. Die über-
arbeitete Fassung soll im Jahr 1999 verabschiedet wer-
den.
Für die Annahme dieser Empfehlungen ist Einstimmig-
keit im Ständigen Ausschuß erforderlich. Die Empfeh-
lungen müssen von den Vertragsparteien des Überein-
kommens durch Rechtsetzung oder Verwaltungspraxis -
hierzu gehören auch Beratungsempfehlungen - umge-
setzt werden.
Da die Europäische Gemeinschaft selbst Vertragspartei
dieses Übereinkommens ist, ist auch sie zu entsprechen-
der Umsetzung verpflichtet. Dies bedeutet, daß die Emp-
fehlungen des Ständigen Ausschusses in der Regel die
fachliche Grundlage für die jeweiligen Kommissionsvor-
schläge darsfellen.
Im Februar 1992 wurde ein Änderungsprotokoll zum
Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zur Zeichnung
aufgelegt. Es wurde inzwischen durch acht Vertragspar-
teien, darunter Deutschland, ratifiziert und von weiteren
fünf Vertragsparteien gezeichnet. Von der EG wurde es
genehmigt, die Genehmigungsurkunde wird aber erst
hinterlegt, wenn alle EU-Mitgliedstaaten dem Ände-
rungsprotokoll beigetreten sind. Dies tritt in Kraft, nach-
dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens auch
Vertragspartei dieser Zusatzvereinbarungen geworden
sind.
Mit dem Änderungsprotokoll wurde das Übereinkom-
men zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen an die Weiterentwicklung der Tierhaltung
angepaßt. Sein Anwendungsbereich wurde im Hinblick
auf bestimmte Entwicklungen in den Tierhaltungsme-
thoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie,
sowie auf das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen
Betrieb erweitert.
Das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen trägt zur
weiteren Harmonisierung des unterschiedlichen Tier-
schutzrechtes in den Mitgliedstaaten des Europarates bei.
Die materiellen Anforderungen der vorliegenden völker-
rechtlichen Vereinbarung sind bereits Bestandteil der
Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland.
Drucksache 14/600
- 20 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
1.3 Europäische Union
Insbesondere das Europäische Parlament, aber auch
einzelne Mitgliedstaaten, nicht zuletzt die Bundesrepu-
blik Deutschland, setzen sich bei der Haltung landwirt-
schaftlicher Nutztiere mit Nachdruck für EU-weite Tier-
schutzmindestanforderungen ein.
Im November 1991 hat der Ministerrat je eine Richtlinie
über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
und Schweinen verabschiedet (Richtlinie 91/629/EWG,
ABI. EG Nr. L 340 S. 28, des Rates vom 19. November
1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von
Kälbern, zuletzt geändert durch Richtlinie des Rates vom
20. Januar 1997 (97/2/EG), und die Richtlinie des Rates
vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen, 91/630/EWG, ABI. EG
Nr. L 340 S. 33).
Zur Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988
zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz
von Legehennen in Käfigbatteriehaltung (ABI. EG
Nr. L 74 S. 83) ist die Europäische Kommission ihrer
Verpflichtung, dem Ministerrat einen Bericht sowie
geeignete Änderungsvorschläge vorzulegen, im März
1998 nach intensivem Drängen nachgekommen.
Im Juni 1998 hat der Rat der Richtlinie 98/58/EG des
Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaft-
licher Nutztiere zugestimmt. Diese Richtlinie ging zu-
rück auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahr
1992. Aufgrund der Subsidiaritätsdiskussion, die in die-
sem Bereich insbesondere von Frankreich geführt wurde,
war die Beratung dieses Richtlinienvorschlags längere
Zeit blockiert.
Mit dieser Richtlinie werden einerseits die Bestimmungen
des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen durch Einführung harmonisierter Regeln für die
Behandlung, Haltung und Pflege der Tiere in Gemein-
schaftsrecht umgesetzt, und andererseits wird eine
Rechtsgrundlage für die Umsetzung der aufgrund des
Europäischen Übereinkommens vom Ständigen Ausschuß
verabschiedeten tierartspezifischen Empfehlungen für die
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere geschaffen.
Die Richtlinie sieht in bezug auf Drittlandimporte vor,
daß die Kommission bis zum 30. Juni 1999 einen Bericht
über den Umfang der Importe sowie über die Tier-
schutzbestimmungen der Ursprungsländer vorlegt, aus
dem die möglichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten
der Tierhalter in der Gemeinschaft hervorgehen (vgl.
dazu auch Seite 19). Die Umsetzung in nationales Recht
muß bis zum 31. Dezember 1999 von den Mitgliedstaa-
ten vollzogen werden, es sei denn, der Rat faßt aufgrund
des genannten Berichtes der Kommission zur Wettbe-
werbssituation einen anderslautenden Beschluß.
Um den Tierschutz zu verbessern und dennoch die Wett-
bewerbsverhältnisse nicht zu Lasten der landwirtschaftli-
chen Tierhalter zu verschlechtern, hat die Bundesregie-
rung großes Interesse an einer EU-weiten Konkretisie-
rung und rechtsverbindlichen Umsetzung der Europa-
ratsempfehlungen. Besonders aktuell ist dieser Bedarf im
Bereich der Mastgefiügelhaltung.
1.4 Bundesrepublik Deutschland
Haltungssysteme gelten dann als tiergerecht, wenn das
Tier erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau
und Selbsterhaltung benötigt, und ihm die Bedarfs-
deckung und die Vermeidung von Schäden durch die
Möglichkeit adäquaten Verhaltens gelingt. Ein ent-
sprechendes ethologisches Konzept für die naturwis-
senschaftliche Beurteilung der in § 2 des Tierschutz-
gesetzes definierten Haltungsanforderungen wurde
von der Untergruppe „wissenschaftliche Grundlagen“
der Fachgruppe „Verhaltensforschung“ der Deutschen
Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. entwickelt
(Bammert, J. et al., 1993: Bedarfsdeckung und Scha-
densvermeidung - Ein ethologisches Konzept und
seine Anwendung für Tierschutzfragen. Tierärztliche
Umschau 48, 269 bis 280).
In Ergänzung zu diesem Bedarfsdeckungs- und Scha-
densvermeidungskonzept wurden in jüngster Zeit wis-
senschaftliche Grundlagen zur Erfaßbarkeit von Befind-
lichkeiten bei Tieren erarbeitet, auf deren Grundlage
intersubjektiv nachvollziehbare Aussagen zu Wohlbefin-
den oder Leiden bei Tieren möglich sein sollen. Dabei
wird davon ausgegangen, daß Emotionalität zu den
Grundeigenschaften von Tieren gehört. Die emotionale
Wertung der Umwelt und der eigenen Bewältigungsfä-
higkeit leisten einen Beitrag zur erfolgreichen Nutzung
der Umwelt zur Bedarfsdeckung oder zum Vermeiden
von Schäden. Die dabei entstehenden Befindlichkeiten
wie Freude, Trauer oder Angst sind zwar nicht direkt
zugänglich und nur subjektiv erfahrbar, sie treten aber in
Verbindung mit bestimmtem Verhalten und physiologi-
schen Vorgängen auf Von diesen kann bei guter Kennt-
nis der Biologie des einzelnen Tieres oder der jeweiligen
Tierart unter Beachtung der jeweiligen Situation mit nur
geringer Irrtumswahrscheinlichkeit auf die Befindlich-
keit beim Tier geschlossen werden, solange lediglich mit
den psychischen Dimensionen „angenehm - unange-
nehm“ und „sicher - unsicher“ gearbeitet wird (Fach-
gruppe Verhaltensforschung der Deutschen Veterinär-
medizinischen Gesellschaft e. V., Befindlichkeiten von
Tieren - ein Ansatz zu ihrer wissenschaftlichen Beurtei-
lung, Tierärztliche Umschau 52, 15 bis 22 und 67 bis 72
[1997]).
In Übereinstimmung mit diesem erweiterten Bedarfsdek-
kungs- und Schadensvermeidungskonzept bestimmt § 2
des Tierschutzgesetzes, die zentrale Vorschrift für Hal-
tung, Pflege und Unterbringung von Tieren, folgendes:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Be-
wegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt
werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung,
Pflege und verhaltensgerechfe Unterbringung des
Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.“
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-21 -
Drucksache 14/600
Nach § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist das BML
ermächtigt,
„durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach
§ 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vor-
schriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der
Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie
an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs-
und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raum-
klimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der
Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch
vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergeb-
nisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
legen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die
Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und
an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, be-
treuen oder zu betreuen haben.“
Die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes muß
jeder Tierhalter berücksichtigen. Soweit die Vorausset-
zungen des § 17 Nr. 2 Buchstabe b oder § 18 Abs. 1
Nr. 1 des Tierschutzgesetzes vorliegen, kann ein Verstoß
gegen diese Grundsätze geahndet werden, ohne daß es
des Erlasses besonderer Durchführungsverordnungen
bedarf
Es ist jedoch in einzelnen Bereichen notwendig, be-
stimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für
den Schutz der Tiere unverzichtbar ist, sowie Anforde-
rungen, die für das Wohlbefinden bestimmter Nutztier-
kategorien wesentlich sind, näher zu regeln. Dem wurde
bereits in einigen Bereichen der landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung (Legehennen, Schweine, Kälber) Rech-
nung getragen.
Neben der Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften den
Tierschutz in der Tierhaltung zu verbessern, wird der
Einführung freiwilliger Prüfverfahren nach amtlichen
Kriterien von serienmäßig hergestellten Aufstallungssy-
stemen und Stalleinrichtungen zum Halten landwirt-
schaftlicher Nutztiere, wie es in § 13a des Tierschutzge-
setzes vorgesehen ist, eine entscheidende Rolle beige-
messen.
Zur fachlichen Vorbereitung der entsprechenden Rechts-
verordnung hat BML den im Jahr 1998 eingerichteten
Fachausschuß Tiergerechtheit der DLG gebeten, allge-
meine Anforderungen an freiwilllige Prüfungen der
Tiergerechtheit zu erarbeiten. Der Fachausschuß Tierge-
rechtheit der DLG setzt sich zusammen aus unabhängi-
gen Fachleuten aus Hochschule, Bundesforschung und
Beratung.
Die Anforderungen sollen über die in den bisher erlasse-
nen Gesetzen und Verordnungen definierten Mindestan-
forderungen hinausgehen. Dazu werden konkrete Vor-
gaben hinsichtlich der Kriterien, der Methodik und des
Umfanges der Prüfverfahren sowie Anforderungen an
die Sachkunde der Gutachter gemacht. Dies soll sicher-
stellen, daß bei freiwilligen Prüfverfahren Aspekte der
Tiergerechtheit wissenschaftlich fundiert und in ausrei-
chendem Maße Berücksichtigung finden. Zur Beurtei-
lung der Tiergerechtheit sollen insbesondere Kriterien
der Ethologie und Tiergesundheit herangezogen werden.
Je nach zu prüfender Technik können weitere Parameter,
wie zum Beispiel Leistung, Kondition und Hygiene,
Beachtung finden.
Um den Anreiz zur Durchführung derartiger freiwil-
liger Prüfungen zu erhöhen, wurde in § 16 des Tier-
schutzgesetzes ein Absatz 7 aufgenommen, demzufolge
die zuständige Behörde befugt ist, unter definierten
Voraussetzungen eine gutachterliche Stellungnahme
über Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zu
verlangen, es sei denn, es liegt ein erfolgreicher Ab-
schluß einer freiwillligen Prüfung im Sinne des § 13a
Tierschutzgesetz vor.
Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 24. No-
vember 1995 (Drucksache 573/95 - Beschluß -) den
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten gebeten, die nutztierartige Haltung von Straußen-
vögeln grundsätzlich zu verbieten. Da eine solche Re-
gelung als unverhältnismäßig angesehen wurde, schlug
BML vor, auf der Basis des § 13 Abs. 3 des Tierschutz-
gesetzes eine Verordnung zum Halten von Straußen-
vögeln zu erlassen.
Der von BML vorgelegte Entwurf einer Rechtsverord-
nung zum Schutz von Tieren bestimmter wildlebender
Arten, der neben Straußenvögeln auch andere wild-
lebende Tiere umfaßte, wurde dann aber vom Bundes-
rat insbesondere deswegen abgelehnt, weil aufgrund
der Novellierung des Tierschutzgesetzes die gewerbs-
mäßige Haltung wildlebender Tierarten nunmehr einem
Erlaubnisvorbehalt nach § 11 des Tierschutzgesetzes
unterliegt.
Bei der landwirtschaftlichen Investitionsförderung, die
in erster Linie der Verbesserung der Leistungs- und
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dient, ist die
Einbeziehung von Tierschutzanforderungen möglich.
Da § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gemein-
schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I
S. 2027), auch die Berücksichtigung von Tierschutz-
belangen vorsieht, sind auch Investitionskosten zur
Verbesserung des Tierschutzes im Zusammenhang mit
Agrarstrukturinvestitionen grundsätzlich förderungs-
fähig. Auch die einschlägigen Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997
ermöglichen Beihilfen für Investitionen zur Verbesse-
rung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und
die Einhaltung von Tierschutzvorschriften. So wurde
1994 auch die Möglichkeit der Förderung von Tier-
schutzinvestitionen bei der Geflügelhaltung, sofern
diese nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapa-
zitäten führen, eingeführt.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
In § 3 des Tierschutzgesetzes wurden folgende Ver-
botstatbestände, die bei der Haltung von Tieren von
Bedeutung sind, neu aufgenommen oder umformuliert:
Niemand darf
- einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vor-
genommen worden sind, die einen leistungsmindem-
den körperlichen Zustand verdecken, Leistungen ab-
verlangen, denen es wegen seines körperlichen Zu-
standes nicht gewachsen ist;
- an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wett-
kämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnah-
men, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähig-
keit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem
Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Dopingmittel anwenden;
- ein Tier ausbilden oder trainieren, wenn damit erheb-
liche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier
verbunden sind;
- ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten
ausbilden oder abrichten, daß dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden
führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit
Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenos-
sen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die
bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führen;
- ein Gerät verwenden, das durch direkte Stromeinwir-
kung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbeson-
dere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es
zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht un-
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften zulässig isf.
Das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln wurde in
die neue Nummer la des § 3 übernommen. Es bezieht
sich im Gegensatz zu den verbandsintemen Regelungen
auf Substanzen, deren Wirkungen mit Schmerzen, Lei-
den oder Schäden für das Tier verbunden sein können.
Nach § 5 des Tierschutzgesefzes darf an einem Wirbel-
tier in der Regel ein mit Schmerzen verbundener Eingriff
nicht ohne Betäubung vorgenommen werden. Seit der
Novellierung des Tierschutzgesetzes ist die Betäubung
nicht nur bei einem warmblütigen Tier, sondern auch bei
Amphibien und Reptilien dem Tierarzt Vorbehalten.
Im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutz-
tierhaltung ist von unmittelbarer praktischer Bedeutung,
daß das Tierschutzgesetz die Verwendung elastischer
Ringe für das Enthomen von Rindern sowie beim Am-
putieren und Kastrieren verbietet. Elastische Ringe sind
nur noch für das Kürzen des Schwanzes von unter acht
Tage alten Lämmern zulässig. Nach der Novellierung
des Tierschutzgesetzes kann die zuständige Behörde seit
dem 1. Juni 1998 das Kürzen des bindegewebigen End-
stückes des Schwanzes von unter drei Monate alten
männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben.
Für das betäubungslose Enthomen von Rindern wurde
bereits 1986 das Höchstalter von vier Monaten auf sechs
Wochen herabgesetzt. Die Altersgrenze für das betäu-
bungslose Kastrieren männlicher Rinder, Schweine,
Ziegen und Schafe wurde - sofern kein von der norma-
len anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund
vorliegt - mit der letzten Novelliemng des Tierschutzge-
setzes einheitlich auf vier Wochen herabgesetzt. Beim
Kaninchen ist das betäubungslose Kastrieren nunmehr
verboten. Ferner ist im Gesetz eine Reihe weiterer Ein-
griffe aufgeführt, bei denen keine Betäubung vorge-
schrieben ist. Neu sind die Bestimmungen über das Ab-
schleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum
Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister uner-
läßlich ist, sowie die Regelungen zur Kennzeichnung
von Tieren. Zur Kennzeichnung von Tieren siehe Ab-
schnitt IX.
Von der Ermächtigung des § 16a Nr. 2 des Tierschutzge-
setzes (Wegnahme von Tieren bei unzureichenden Hal-
tungsbedingungen) konnte nur in Einzelfällen Gebrauch
gemacht werden, da insbesondere für exotische Tiere
Möglichkeiten für eine tiergerechte Unterbringung nur in
geringem Maße bestehen. Die Einrichtung von „Auf-
fangstationen“ in den einzelnen Bundesländern scheiterte
bisher an den fehlenden Mitteln. Nach der Novelliemng
des Gesetzes ist es nunmehr möglich, diese Tiere zu
veräußern und in bestimmten enggefaßten Fällen Tiere,
die nicht anderweitig untergebracht werden können bzw.
die nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen,
Leiden oder Schäden weiterleben können, töten zu las-
sen. Dieser letzten aller Möglichkeiten müssen geeignete
Schritte vorausgegangen sein, eine tierschutzgerechte
Unterbringungsmöglichkeit - auch überregional - zu
finden.
2 Besondere Regelungen
2.1 Tierhaltung im ökologischen Landbau
Für die Tierhaltung im ökologischen Landbau sollen in
Zukunft EU-weit verbindliche Mindestanforderangen
gelten. Diese müssen eingehalten werden, wenn tierische
Agrarerzeugnisse sowie für den Verzehr bestimmte Er-
zeugnisse, die Bestandteile tierischen Urspmngs enthal-
ten, als aus ökologischem Landbau stammend gekenn-
zeichnet werden sollen.
Die Europäische Kommission hat am 26. Juli 1996 einen
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rafes zur Ein-
beziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbe-
reich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und
die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftli-
chen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EG Nr. L 198
S. 1), der sogenannten „EG-Öko- Verordnung“, vorge-
legt. Die vorgesehenen Regelungen beziehen sich beson-
ders auf Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und
Bienen. Sie beinhalten Grandregeln des ökologischen
Landbaus in den Bereichen fiächengebundene Tierhai-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
tung, Gewährleistung des Tierschutzes (zum Beispiel
Verbot systematischer Eingriffe an Tieren und Vermei-
dung von Streß bei Transport und Schlachtung) und
besondere Regeln der Haltung, Fütterung und tierärztli-
chen Pflege. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verord-
nung soll in ökologisch wirtschaftenden Betrieben euro-
paweit ein einheitliches Niveau der tiergerechten Hal-
tung umgesetzt werden.
Bis zur endgültigen Annahme dieses Vorschlages sind
bei der Erzeugung von Zutaten tierischen Ursprungs, die
in Produkten mit überwiegend pflanzlichen Zutaten Ver-
wendung finden, bei Fehlen einzelstaatlicher Vorschrif-
ten die Tiere nach den international anerkannten Metho-
den ökologischer Erzeugung (zum Beispiel IFOAM-
Richtlinien) zu halten, wenn diese Produkte als aus dem
ökologischen Landbau stammend gekennzeichnet werden
sollen.
Die verschiedenen Verbandsrichtlinien schreiben zum
Teil Haltungsanforderungen im ökologischen Landbau
fest, die über die tierschutzrechtlichen Mindestnormen
hinausgehen. Eine gewissenhaft praktizierte ökologische
Tierhaltung kann insofern zur Weiterentwicklung des
Tierschutzes beitragen sowie für die konventionelle
Landwirtschaft wichtige Impulse geben. Da ein Teil der
Verbraucher bereit ist, tierffeundlichere Haltungsbedin-
gungen über den Kaufpreis der Erzeugnisse zu honorie-
ren, bietet sich darüber hinaus für manche Landwirte die
Möglichkeit, Marktnischen zu nutzen und einer besonde-
ren Nachfrage durch ein besonderes Angebot Rechnung
zu tragen. Die Bundesregierung wird durch geeignete
Maßnahmen vorrangig den Absatz und die Vermarktung
fördern.
2.2 Legehennen
Im Dezember 1996 wurden in Deutschland 42,4 Millio-
nen Legehennen gehalten; fast 80 % hiervon in Betrie-
ben mit mehr als 3 000 Tieren. Wenn auch in den letzten
Jahren kontinuierlich rückläufig, so dominiert in diesen
Betrieben dennoch weiterhin die Käfighaltung (1997 mit
89,7 % der Haltungsplätze). Diese Haltungsform hat sich
wegen ihrer wirtschaftlichen und hygienischen Vorteile
weltweit durchgesetzt; aus verhaltenswissenschaftlicher
und tierschutzfachlicher Sicht wird sie allerdings erheb-
lich kritisiert.
Ein einseitiges nationales Verbot der derzeit praktizier-
ten Käfighaltung würde aber aufgrund des starken Wett-
bewerbs im Eiersektor innerhalb der EU die deutsche
Gefiügelwirtschaft in ihrer Existenz gefährden und dar-
über hinaus lediglich das Tierschutzproblem in Mitglied-
staaten mit weniger restriktiven Vorschriften verlagern.
Die Bundesregierung hatte sich aus diesem Grund be-
reits Ende der siebziger Jahre für eine EG-weite Rege-
lung zum Schufz der Legehennen eingesefzt.
Die Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März
1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum
Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung (ABI.
EG Nr. L 95 S. 45), die wegen eines Formfehlers zu-
nächst aufgehoben, dann aber in ihrem materiellen Teil
unverändert als Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom
7. März 1988 (ABI. EG Nr. L 74 S. 83) erneut erlassen
wurde, legt unter anderem eine Mindestbodenfiäche von
450 cm^ je Legehenne fest. Nach einer Übergangszeit für
besfehende Anlagen gilt dies seit 1. Januar 1995 für alle
Käfige in der EU.
1986 wurde von dem aufgrund des Europäischen Über-
einkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaft-
lichen Tierhaltungen beim Europarat gebildeten Ständi-
gen Ausschuß eine Empfehlung für das Halten von
Legehennen angenommen. Während es im Bereich der
Käfighaltung von Legehennen nicht möglich war, über
die gleichzeitig erarbeiteten EG-Mindestanforderungen
hinauszugehen, konnten neue Bestimmungen für die
Boden- sowie Auslaufhaltung von Legehennen in die
Empfehlung aufgenommen werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Verpflichtung
zur Umsetzung sowohl der Empfehlung als auch der
EG-Richtlinie mit Bestimmungen des Tierschutzgeset-
zes, mit der Verordnung zum Schutz von Legehen-
nen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom
10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) sowie durch zu-
sätzliche Beratungsempfehlungen erfüllt (aid-Informa-
tionen, Arbeitsunterlagen für Berufsbildung und Bera-
tung Nr. 3 vom 5. Februar 1988).
Die auf das Tierschutzgesetz gestützte Hennenhaltungs-
verordnung geht aus Tierschutzgründen über die Min-
destanforderungen der EG-Richtlinie hinaus. Sie enthält
größere Käfigmindestflächen für Hennen mit einem
Durchschnittsgewicht von mehr als 2 kg (550 cm^) und
ist für besfehende Anlagen schon am 1. Januar 1993 in
Kraft getreten.
Da sich die Geflügelwirtschaft insbesondere durch die
Anforderung größerer Käfigmindestfiächen für schwere
Hennen gegenüber Konkurrenfen in anderen EU-
Mifgliedsfaaten benachteiligt fühlte, wurden im Hin-
blick darauf Klagen erhoben, denen aber kein Erfolg
beschieden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein
entsprechendes Verfahren im Dezember 1993 ausge-
setzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften zu der Frage einzu-
holen, ob die Richtlinie 88/166/EWG den Mitglied-
staaten Freiraum für strengere Anforderungen hinsicht-
lich der in der Richtlinie festgelegten Mindestkäfig-
fiächen einräumt (BVerwG 3 C 28.91). Der Europäi-
sche Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober
1995, Rechtssache C-128/94, Slg. 1995 1-5389, ent-
schieden, daß die entsprechende Bestimmung der
Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie den Mitglied-
staaten nicht verbietet, in bezug auf die Käfigboden-
fiäche für Legehennen in Käfigbatferiehaltung national
strengere Vorschriften zu erlassen.
Das Land Nordrhein- Westfalen hat im April 1990 beim
Bundesverfassungsgericht einen Normenkontrollantrag
gegen die Hennenhaltungsverordnung eingereicht, der
vom Land Niedersachsen unterstützt wird. Diese Länder
bezweifeln, daß die Verordnung den Anforderungen des
Tierschutzgesetzes an eine artgemäße und verhaltensge-
rechte Tierhaltung genügt. Das Bundesverfassungsge-
richt wird in Kürze über den Normenkontrollantrag ent-
schieden.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Nach den Bestimmungen der EG-Richtlinie 88/166/
EWG sollte die Kommission vor dem 1. Januar 1993
einen Bericht vorlegen, um dem Fortschritt in der Ent-
wicklung tierschutzgerechter Haltungs formen durch
geeignete Vorschläge Rechnung zu tragen; dies ist eine
Art Revisionsklausel. Der Wissenschaftliche Veterinär-
ausschuß hat schon 1992 einen Bericht über den Tier-
schutz bei Legehennen in verschiedenen Haltungssyste-
men vorgelegt und diesen mit seinem am 30. Oktober
1996 verabschiedeten Bericht aktualisiert.
Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß kommt in sei-
nem Bericht von 1996 unter anderem zu folgenden
Schlußfolgerungen:
- Essentielle Bedürfnisse der Legehennen sind die Be-
reitstellung von Futter und Wasser, der Schutz vor
Raubtieren und extremen klimatischen Bedingungen.
- Legehennen haben ein ausgeprägtes Bedürfnis, ihre
Eier in Nesfer zu legen und Nesfbauverhalten zu zei-
gen. Außerdem bevorzugen sie sehr deutlich das Vor-
handensein von Einstreu zum Picken, Scharren und
Staubbaden. Durch entsprechende Einstreu kann das
Federpicken reduziert werden.
- Legehennen haben das Bedürfnis zum Aufbaumen.
Vorhandene Sitzstangen werden gern genutzt; das
Aufbaumen beugt dem Knochenschwund vor, so daß
es zu weniger Knochenbrüchen beim Ausstallen und
Transport kommt.
- Als Nachteile der gegenwärtigen Käfigbatterien ge-
genüber guten Altemativsy Sternen nennt der Wissen-
schaftliche Veterinärausschuß:
- Nestbau- und Eiablageverhalten, Aufbaumen,
Scharren, Sandbaden und die Mehrzahl der Bewe-
gungsabläufe sind nicht möglich,
- Auftreten von stereotypem Verhalten,
- Beeinträchtigungen des Federkleides,
- Knochenschwäche durch Bewegungsmangel.
- Als Vorteile gegenüber guten Altemativsystemen
werden genannt:
- Die Tiere werden von ihren Ausscheidungen ge-
trennt, so daß ein Befall mit Endoparasiten weit-
gehend ausgeschlossen ist,
- die Tiere befinden sich in kleinen Gruppen mit sta-
biler Rangordnung,
- die Gefahr des Auftretens von Kannibalismus ist
gering.
- Um die Vorteile der Käfighaltung zu erhalten und die
Defizite in bezug auf das Verhalten der Tiere zu über-
winden, werden modifizierte und angereicherte Käfi-
ge entwickelt.
- Als Vorteile der Altemativsysteme gegenüber der ge-
genwärtigen Käfighaltung nennt der Wissenschaft-
liche Veterinärausschuß:
- Die Tiere zeigen ein größeres Verhaltensrepertoire
und
- sie haben infolge der ausreichenden Bewegung
stabilere Knochen.
Nachteile der Altemativsysteme:
- Die Gefahr des Federpickens und Kannibalismus
ist groß, wenn die Schnäbel nicht gekürzt sind;
- das Risiko des Befalls mit Ekto- und Endoparasiten
ist höher als in Käfighaltungssystemen und
- aufgrund der größeren Bewegungsmöglichkeit
kommt es während der Legeperiode häufiger zu
Knochenbrüchen.
- Das Schnabelkürzen (vgl. auch Seite 74) sollte so
schnell wie möglich verboten werden, da es sowohl
während des Eingriffs als auch danach schmerzhaft
für die Tiere isf. Es darf nicht bei erwachsenen Tieren
durchgeführt werden.
- Angaben zum Platzbedarf von Legehennen können
kaum gemacht werden, da es zu viele Variablen in
den Haltungssystemen gibt.
- Die Forschung auf dem Gebiet des Tierschutzes bei
Legehennen ist erst relativ jung. Einige Nachteile der
Altemativsysteme können im Rahmen von Praxisver-
suchen getilgt werden. Andere Probleme, insbesonde-
re das Hauptproblem des Federpickens und des Kan-
nibalismus, müssen weiter erforscht werden.
Die Kommission hat im März 1998 eine Mitteilung über
den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungs-
systemen sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Festlegung von Mindestanfordemngen zum
Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssy-
stemen (KOM- Vorschlag) vorgelegt. Hierzu war sie
aufgmnd der Richtlinie 88/ 166/EWG zur Haltung von
Legehennen verpflichtet.
Der Vorschlag beinhaltet folgende Elemente:
Es werden Anfordemngen an das Halten von Legehen-
nen in verschiedenen Systemen geregelt. Die Regelun-
gen zur Nichtkäfighaltung sind allerdings unvollständig.
So fehlen Angaben zur Mindestfiäche, die den Tieren zur
Verfügung sfehen muß. Regelungen zur Freilandhaltung
fehlen ganz.
Der Vorschlag sieht unter anderem vor, daß
1. alle Legehennenhaltungssysteme, die ab 1. Januar
1999 in Betrieb genommen werden, Nester, Sitzstan-
gen und Sandbäder haben müssen,
2. in mehretagigen Systemen ohne Käfige (Volieren)
sowie in Bodenhaltung mindestens die Hälfte der Bo-
denfläche eingestreut sein muß. Das Schnabelkürzen
ist in diesen Haltungssystemen erlaubt,
3. sogenannte „ausgestaltete“ Käfige (enriched cages)
zusätzlich zu den Anfordemngen der Nummer 1 min-
destens 50 cm hoch sein müssen. Eine Mindestfiäche
wird nicht vorgegeben. Das Schnabelkürzen ist in die-
sen Haltungssystemen verboten,
4. die Mitgliedstaaten die Verwendung von Käfigen
ohne Nester und Sandbäder zulassen können, wenn
diese mindestens 800 cm^ Fläche pro Huhn haben und
mindestens 50 cm hoch sind. Amtlich zugelassene
Vorrichtungen, mit denen der Abrieb der Krallen si-
chergestellt ist, müssen vorhanden sein. Das Schna-
belkürzen ist in diesen Haltungssystemen verboten.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Alle Anlagen müssen die genannten Anforderungen ab
1 . Januar 2009 erfüllen.
Käfighaltungen, die am 1. Januar 1999 nicht älter als
zehn Jahre sind, können mit Zustimmung der Mitglied-
staaten bis zum 31. Dezember 2008 unter folgenden
Voraussetzungen weiter benutzt werden:
1. Die Bestimmungen der geltenden Legehennen-Richt-
linie gelten weiter (unter anderem 450 cm^ Mindest-
fiäche pro Tier). Zusätzlich wird ab 1. Januar 1999
das Schnabelkürzen verboten.
2. Ab 1. Januar 2004 wird eine Mindestfiäche von
550 cm^ pro Henne gefordert.
3. Anlagen, die am 1. Januar 1999 älter als zehn Jahre
sind, dürfen mit Zustimmung der Mitgliedstaaten
längstens bis zum 31. Dezember 2003 benutzt wer-
den, sofern sie die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllen.
Als flankierende Maßnahme soll künftig die Angabe des
jeweiligen Haltungssystems obligatorischer Bestandteil
der Eierkennzeichnung für EU-Ware sein. Zudem soll
bei der nächsten WTO-Verhandlungsrunde die Aufnah-
me des Tierschutzes in die WTO-Vorschriften angestrebt
werden. Die konkreten Vorschläge der Kommission
hierzu bleiben abzuwarten.
Der Rat hat im September 1998 eine erste Orientie-
rungsdebatte zu dem Vorschlag geführt. Dabei wurden
folgende Positionen vertreten:
• Sieben Mitgliedstaaten hielten den KOM-Vorschlag
für noch nicht ausgereift und verfrüht. Dabei wiesen
sie insbesondere auf die noch bestehenden Probleme
in den alternativen Haltungssystemen (Hygienemän-
gel und Kannibalismus) hin.
Ferner forderten sie, in jedem Fall wirtschaftliche
Aspekte bei der Umstellung zu berücksichtigen.
• Die anderen Mitgliedstaaten begrüßten den KOM-
Vorschlag, da dringender Handlungsbedarf bestehe,
um die Legehennenhaltung im Sinne des Tierschutzes
EU-weit zu verbessern.
Mittelfristig forderten einige Mitgliedstaaten ein
gänzliches Verbot der Käfighaltung.
Alle Mitgliedstaaten forderten eine EU-weit geltende
Regelung, die Absicherung des europäischen Marktes
gegenüber Importen aus Drittstaaten sowie finanzielle
Unterstützung bei der Umstellung auf alternative Hal-
tungssysteme.
Einige Mitgliedstaaten haben im Sonderausschuß Land-
wirtschaft einen „stand-still“ bei den Tierschutzvor-
schriften in der Legehennenhaltung gefordert. Der An-
stieg der Produktionskosten würde wesentlich höher
ausfallen als die von der Kommission angegebenen
10 bis 15 %. Aus wirtschaftlichen und arbeitstechnischen
Gründen sowie unter Umweltschutzaspekten sei der
Vorschlag als Rückschritt zu werten. Eine Verschärfung
der Vorschriften im Vorgriff auf die WTO-Runde sei
abzulehnen, da ein Schutz der europäischen Produktion
vor billigen Drittlandimporten nicht sichergestellt wer-
den könne. Das in Aussicht gestellte Investitionshilfe-
programm sei im übrigen in der Praxis kaum realisierbar.
Die anderen Mitgliedstaaten hingegen forderten eine
Verbesserung des Tierschutzes in der Legehennenhal-
tung. Es gehe nicht nur um Tierschutz, auch unter wirt-
schaftlichen Aspekten müsse dem Imageverlust der Ver-
edelungswirtschaft entgegengewirkt werden. Der von der
Kommission errechnete Anstieg der Produktionskosten
sei nachvollziehbar. Allerdings müßten für Importpro-
dukte die gleichen Bedingungen gelten wie für EU-
Erzeugnisse.
Der Bundesrat hat zu dem KOM-Vorschlag am 10. Juli
1998 einen Beschluß gefaßt (Drucksache 295/98 [Be-
schluß]). Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag grund-
sätzlich. Gleichzeitig fordert er jedoch ein EU-weites
Verbot der herkömmlichen Käfighaltung. Daher bittet er
die Bundesregierung, „sich bei den Beratungen in Brüs-
sel dafür einzusetzen, daß die herkömmliche Käfighal-
tung nach angemessener Übergangs Ifi st EU-weit verbo-
ten wird, wobei ein ergänzender Außenschutz sicherzu-
stellen ist und die Entwicklung praxisrelevanter Alterna-
tiven auf EU-Ebene forciert wird.“ Außerdem fordert er,
daß Mindestnormen ftir die alternativen Haltungssyste-
me festgelegt werden.
Der federführende Emährungsausschuß des Deutschen
Bundestages hat am 23. Juni 1998 einstimmig eine im
wesentlichen gleichlautende Empfehlung angenommen
(Drucksache 13/11371).
Beim Deutschen Bauernverband hat sich eine Arbeits-
gruppe mit der Weiterentwicklung der Legehennenhaltung
befaßt. In der Arbeitsgruppe waren Verbände, Praxisver-
treter, Hersteller von Haltungseinrichtungen, Wissen-
schaftler und das Land Niedersachsen vertreten. Die Ar-
beitsgruppe kommt in ihrer Stellungnahme zu dem
Schluß, daß alle derzeit eingelührten Haltungssysteme
weiterentwickelt werden müssen. An der herkömmlichen
Käfighaltung würden die eingeschränkte Bewegung der
Tiere, das Fehlen eines Nestes sowie einer Scharrmög-
lichkeit nachhaltig kritisiert. Daher soll der herkömmliche
Käfig dahingehend weiterentwickelt werden, daß die
Gruppengröße je Käfig erhöht wird, eine Rückzugsmög-
lichkeit zur Eiablage geboten wird und eine vertikale
Strukturierung vorhanden ist. Ferner sollte die Aktivitäts-
möglichkeit der Henne durch entsprechende Beschäfti-
gung (zum Beispiel Scharrmöglichkeit) erhöht werden.
Auch die Boden- und Freilandhaltung bedürfen weiterer
Verbesserungen, die insbesondere die Vermeidung von
Federpicken und Kannibalismus sowie die Verbesserung
der Hygiene und Produktionsdaten betreffen.
Der Berichterstatter des Ausschusses für Landwirtschaft
und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlamen-
tes, MdEP Heinz Kindermann, begrüßt den KOM-
Vorschlag grundsätzlich als Schritt in die richtige Rich-
tung. Er fordert kein Verbot jeglicher Käfighaltung,
plädiert allerdings dafür, den herkömmlichen Käfig in
einer Übergangszeit als „Ausnahme von dem neu zu
schaffenden ausgestalteten Käfig“ zu betrachten. Da
dieser neue Käfigtyp noch nicht am Markt sei, schlägt
der Berichterstatter jedoch längere Übergangszeiten als
die Kommission vor.
Darüber hinaus fordert er konkretere Anforderungen an
alternative Haltungssysteme. Dennoch votierte das Eu-
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
ropäische Parlament fiir ein Verbot der Käfighaltung
innerhalb von zehn Jahren und schloß sich damit dem
Votum des mitberatenden Umweltausschusses an.
Ein von der österreichischen Präsidentschaft vorgelegter
Vorschlag wird unter der deutschen Präsidentschaft wei-
terentwickelt. Der Vorschlag untergliedert sich in einen
Abschnitt zur „Nichtkäfighaltung“ und einen Abschnitt
zur Käfighaltung. Ziel der Beratungen im ersten Halb-
jahr 1999 muß sein:
1. Nachhaltige Verbesserung des Tierschutzes fiir alle
Formen der Legehennenhaltung EU-weit.
2. In allen Haltungssystemen müssen den Legehennen
Nest, Sitzstange und Scharrmöglichkeit, mit oder oh-
ne Einstreu, zur Verfügung stehen. Das bedeutet ein
Verbot der herkömmlichen Käfige.
3. Vergrößerung der Nutzfläche (das heißt die für die
Hennen begehbare Fläche).
Weitere Anfoderungen an die Legehennenhaltung:
- Bei einfacher Bodenhaltung, Mindestanforderungen
an Nester, Sitzstangen und Versorgungseinrichtungen,
- bei strukturierter Bodenhaltung
- Anforderungen wie einfache Bodenhaltung,
- Begrenzung der Anzahl der Ebenen,
- bei Freilandhaltung
- Anforderungen wie Bodenhaltung,
- Größe und Anordnung der Auslauföffnungen,
- Größe und Ausgestaltung des Auslaufs,
- bei „ausgestalteten“ Käfigsystemen
- Mindestanforderungen an Nester, Sitzstange und
V ersorgungseinrichtungen.
Die Umsetzung dieser Vorgaben muß schrittweise erfol-
gen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
- der Zeitbedarf für die Umstellung bei den einzelnen
Vorgaben unterschiedlich ist und
- die „ausgestalteten“ Käfigsysteme in der Praxis noch
erprobt werden müssen.
Nach einer angemessenen Übergangsffist müssen jedoch
alle Anforderungen erfüllt werden.
Die Richtlinie muß zu gegebener Zeit überprüft werden.
Einen entsprechenden Vorschlag hat die deutsche Präsi-
dentschaft im Januar 1999 eingebracht.
Die Möglichkeit einer Investitionsbeihilfe bei vorzeitiger
Umstellung der Systeme muß geprüft werden.
Die Bundesregierung wird alles tun, um das Vorhaben
unter der deutschen Präsidentschaft zum Abschluß zu
bringen.
Das Institut für Tierzucht und Tierverhalten der
Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL)
sieht in modifizierten Legekäfigen eine Möglichkeit, den
Anforderungen des Tierschutzes wesentlich besser ge-
recht zu werden, als dies in herkömmlichen Käfigbatte-
rien der Fall ist:
„Im Vergleich zu herkömmlichen Käfigen ergibt sich
derzeit aufgrund detaillierter Verhaltenserhebungen für
kleine Altemativkäfige:
- Für jedes Tier muß mehr Gitterboden zur Verfügung
stehen.
- Für relativ ungestörtes Legeverhalten muß ein mit
Wänden ummanteltes Nest angeboten werden.
- Nesteinlagen oder Einstreunester erhöhen den Anteil
der im Nest abgelegten Eier.
- Je kleiner die Tiergruppe, desto größer muß je Tier
der Nestbodenanteil sein.
- Um den Schmutzeieranteil gering zu halten, dürfen
die Nester nachts nicht zur Verfügung stehen.
- Vor der Bereitstellung von Nestern sollten die Hennen
an den Gebrauch des Staubbadebereichs gewöhnt
sein.
- Für Flügelschlagen und Beinstreckbewegungen muß
der Käfig bei erhöhter Sitzstange höher sein.
- Das Staubbad muß während der Legestunden ver-
schlossen sein.
- Sitzstangen sollten für weiße Hennen mindestens
12 cm und für braune Hennen 14 cm Länge je Tier
betragen.
Offene Fragen
Trotz der optimistischen Einschätzung für die praktische
Legehennenhaltung, mit modifizierten Käfigen eine ver-
haltenserweitemde Alternative zu herkömmlichen Käfi-
gen zu finden, ergeben sich noch eine ganze Reihe offe-
ner Fragen. Es gilt vor allem, in umfangreicheren Ver-
suchen zu klären, inwieweit die Aussagen über das er-
reichte Niveau entsprechend wiederholbar sind. Die Be-
antwortung der Fragen hängt unter anderem von den
Ergebnisschwankungen zwischen den einzelnen Jahren
ab. Auch ist nur wenig bekannt, wie die Situation in
mehrstöckigen Käfigblöcken ist und wie die unter-
schiedlichen Hennenherkünfle reagieren. Darüber hinaus
ist das Ergebnis der Praxisversuche, die zur Zeit in
Schweden laufen, zur Übertragbarkeit der Forschungs-
ergebnisse in die Praxis abzuwarten.
Des weiteren sind noch detaillierte Untersuchungen zur
Frage, welches das geeignetste Staubbadematerial ist,
vorzunehmen. Dieses berührt nicht nur die Bevorzugung
bestimmter Materialien durch die Tiere, sondern auch
die Luftqualität des Stalles, weil die Materialien bei
gleicher Aktivität der Tiere unterschiedliche Staubmen-
gen abgeben und somit die Qualität der Stalluft wie auch
die Keimbesiedlung des Staubes beeinflussen können.
Das Verschleudern des Materials aus dem Staubbadebe-
reich hat zur Folge, daß ein Nachfüllen während der
Legeperiode notwendig wird. Zusätzlicher technischer
Aufwand ist unumgänglich, um den Arbeitseinsatz zu
reduzieren. Diese Fragen dürften jedoch langfristig keine
unüberwindlichen Probleme darstellen.
An den Käfigen selbst sind darüber hinaus noch kon-
struktive Veränderungen vorzunehmen, um die Gefie-
derqualität zu verbessern und den Schmutzeieranteil zu
verringern. Trotz des gestiegenen Anteils nichtperfo-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
rierter Bodenflächen, durch die der Kot nicht schwer-
kraftbedingt aus dem Tierbereich gelangt, wird der mo-
difizierte Käfig, gemessen an Einstreu- und Auslaufhal-
tungen, als deutliche Verbesserung der Hygienesituation
für die Hennen angesehen. Im Vergleich zur herkömm-
lichen Käfighaltung stellt dieser modifizierte Käfig je-
doch in gewissem Umfang eine Verschlechterung der
Hygiene dar.
Die Erfolge mit alternativen Käfigen motivierten Wis-
senschaftler aus mehreren Ländern, 1997 einen gemein-
samen Forschungsantrag bei der EU zu stellen, um die
noch vorhandenen Nachteile schneller in den Griff zu
bekommen. Er wurde jedoch abgelehnt. Eine finanzielle
Unterstützung der Prüfung alternativer Käfige auf Pra-
xistauglichkeit durch die EU ist bisher nicht erreicht
worden.
Schlußbetrachtung
Nach Einschätzung der Wissenschaftler ist durch Ver-
wendung modifizierter Käfige die Aussicht auf das Er-
reichen der gesetzten Ziele deutlich gestiegen. Dieser
Käfig stellt immer noch eine Begrenzung der Hennen auf
einen relativ engen Raum dar und somit auch weiterhin
eine Käfighaltung, jedoch bietet er Vorteile gegenüber
der Großgruppenhaltung (Bodenhaftung usw.), in wel-
cher tierbedingte Verletzungen bei weitaus mehr Tieren
Vorkommen. Darüber hinaus ist der heutige Stand der
Technik der Kotbehandlung in der herkömmlichen Kä-
fighaltung mit ihrer geringeren Belastung der Umwelt so
weit fortgeschritten, daß die Übernahme in modifizierte
Käfige leicht möglich ist. Inwieweit sich die hervorra-
genden Arbeitsbedingungen der herkömmlichen Käfig-
haftung bewahren lassen, ist derzeit schwierig zu beant-
worten. Die Übersichtlichkeit des Haftungssystems wird
vermutlich reduziert werden, weil den Hennen unter
anderem bessere, jedoch weniger leicht vom Betreuer
einsehbare Rückzugsmöglichkeiten angeboten werden.
Die Produktionskosten je Ei werden jedoch etwas höher
sein als in der herkömmlichen Käfighaltung, weil je Stall
weniger Hennen gehalten werden und der Hennenplatz je
Käfig zusätzlich teurer ist.“ Zitatende
Nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch
ein entsprechendes Verbraucherverhaften kann die Praxis
der Legehennenhaftung entscheidend beeinflußt werden.
Die EG- Vermarktungsvorschriften wurden bereits 1985
dahin gehend geändert, daß auf Eiern der Klasse A und
auf entsprechenden Kleinpackungen das Haltungssystem
der Legehennen angegeben werden darf Freilandhal-
tung, intensive Auslaufhaltung, Boden- und Volieren-
haftung wurden in der EG- Verordnung entsprechend
definiert (Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommis-
sion vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften
für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABI. EG
Nr. L 121 S. 11, zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 505/98 der Kommission vom 3. März 1998,
ABI. EG Nr. L 63 S. 16). Inzwischen wurden auch Kä-
figeier in die fakultative Kennzeichnungsregelung einbe-
zogen (Verordnung (EG) Nr. 2401/95 der Kommission
vom 12. Oktober 1995 - ABI. EG Nr. L 246 S. 6). Bei
Lose- Verkäufen sind derartige Angaben über die Hal-
tungsform nur zulässig, wenn die einzelnen Eier entspre-
chend gekennzeichnet werden.
Tierschutzinteressierte Verbraucher können sich also
beim Kauf über die Haltungsform der Legehennen in-
formieren und eine entsprechende Auswahl treffen. Bei
Eiern, die ohne derartige Informationen angeboten wer-
den, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß
es sich um Eier aus Käfighaltung handelt.
2.3 Mastgeflügel
Als Mastgefiügel werden in Deutschland vor allem
Masthühner, Truthühner (Puten), Enten und Gänse ge-
halten. Im Dezember 1996 waren dies ca. 43,4 Millionen
Masthühner, 7,1 Millionen Truthühner, 2,1 Millionen
Enten und 0,6 Millionen Gänse.
Der aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
eingesetzte Ständige Ausschuß des Europarates erarbei-
tet derzeit Empfehlungen für das Haften von Enten,
Gänsen und Puten.
Eine Empfehlung für das Haften von Masthühnem wur-
de im November 1995 angenommen. Sie wurde mit der
bereits 1986 verabschiedeten Empfehlung für das Haften
von Legehennen zusammengefaßt und für die Praxis
bekanntgemacht (Ausbildung und Beratung im Agrar-
bereich/Informationen für die Agrarberatung - 10/96
(aid)/„Neue Europaratsempfehlung: Tierschutz in der
Masthühnerhaltung“) .
Die Empfehlung für das Haften von Straußenvögeln wur-
de im April 1997 angenommen und trat im Oktober 1997
in Kraft. Diese Empfehlung enthält Regelungen zur Be-
treuung und Versorgung der Tiere sowie zu ihrer Unter-
bringung einschließlich Richtwerte über den Platzbedarf
Außerdem sind detaillierte Anforderungen an die Qualifi-
kation des Betreuers enthaften. Die Empfehlung wurde
allen Behörden und Verbänden zugänglich gemacht. Sie
kann außerdem beim BML angefordert werden.
Im Hinblick auf die sich ausweifende und sehr unter-
schiedlich beurteilte nutztierartige Strauß enhaltung hat
BML fiühzeitig die Sachverständigengruppe „Vögel“
mit der Erstellung eines Gutachtens über Anforderungen
an eine tierschutzgerechte Straußenhaltung beauftragt.
(Näheres siehe im Abschnitt III. 2. 13.) Das Gutachten
ergänzt in der Praxis die Regelungen der Empfehlung.
BML hat eine Sachverständigengruppe mit Vertretern
der Tierzuchtwissenschaft, Veterinärmedizin sowie der
Gefiügelwirtschaft und -praxis mit der Ausarbeitung
einer Empfehlung zur artgemäßen und verhaltensge-
rechten Geflügelmast (Masthühner) beauftragt. In ihrer
Stellungnahme vom April 1993 hat die Sachverständi-
gengruppe festgesteift, daß hinsichtlich der Höchstbe-
satzdichte ein Bereich von 30 bis 37 kg je Quadratmeter
diskutiert werde, sich eine wissenschaftlich fundierte
Festlegung unter dem Aspekt des Tierschutzes derzeit
aber nicht treffen ließe.
Insbesondere in Tierhaftungsbereichen, die nach wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet werden müs-
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
sen und für die bisher keine rechtsverbindlichen Vorga-
ben bestehen, ist die Umsetzung tierschutzrechtlicher
Mindestanforderungen für die für den Vollzug zuständi-
gen Behörden häufig schwierig und gegebenenfalls mit
langwierigen verwaltungsrechtlichen Auseinanderset-
zungen verknüpft. Dieses trifft insbesondere die Bun-
desländer, in denen traditionsgemäß eine intensive Ver-
edelungswirtschaft betrieben wird. So werden in Nieder-
sachsen über 50 % der in der Bundesrepublik gehaltenen
Jungmasthühner und knapp 50 % der Mastputen gehal-
ten. Nach intensiven und ausführlichen Diskussionen mit
Wissenschaftlern, Tierhaltern, dem niedersächsischen
Tierschutzbeirat, der Niedersächsischen Geflügelwirt-
schaft Landesverband e. V. und Behördenvertretem wur-
den insbesondere für die vorgenannten Tierarten Min-
destanforderungen erarbeitet. Diese legen zum einen
Anforderungen an die Pflege und Betreuung der Tiere,
die Lüftungseinrichtungen, die Beleuchtung und das
Lichtprogramm, die Besatzdichte etc. fest; dabei ist die
Höhe der Besatzdichte zum Teil an Kenntnisse und
Fähigkeiten des Tierhalters sowie unter anderem an die
tierärztliche Betreuung geknüpft. Zum anderen werden
Eigenkontrollmaßnahmen und deren Dokumentation
verlangt. Besonders hervorzuheben ist, daß der Einfall
von natürlichem Tageslicht bei Neubauten einvemehm-
lich festgelegt wurde.
Zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Er-
nährung, Landwirfschaft und Forsfen und der Nieder-
sächsischen Geflügelwirtschaft Landesverband e. V. ist
die Umsetzung und Einhaltung der Anforderungen
schriftlich vereinbart worden. Die Umsetzung der Hal-
tungsanforderungen und der Eigenkontrollmaßnahmen
wird durch die Veterinärbehörden stichprobenartig kon-
trolliert sowie im Rahmen der Schlachtgeflügel-
Untersuchung überwacht. Die Nichteinhaltung der An-
forderungen zieht behördliche Maßnahmen nach sich, ln
den Vereinbarungen ist die ständige wissenschaftliche
Weiterentwicklung fixiert. Hierfür ist eine Arbeitsgruppe
berufen, die die gefundenen Kompromisse unter Berück-
sichtigung der Praxiserfahrungen und neuer wissen-
schaftlicher Erkenntnisse aufarbeitet. Hierbei stehen
insbesondere eine weitere Strukturierung in den Mastge-
flügelhaltungen, eine verstärkte Berücksichtigung der
Vitalität der Tiere bei Zucht und Fütterung und auch die
Problematik des Auftretens von Federpicken und Kanni-
balismus im Vordergrund. Der Vereinbarung zur Jung-
hühnermast sind zwischenzeitlich weit über 80 % der
Tierhalter beigetreten. Die neuere Putenvereinbarung ist
von den Erzeugergemeinschaften bereits akzeptiert wor-
den, das Beitrittsverfahren läuft derzeit.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des
Landes Mecklenburg- Vorpommern hat am 12. Septem-
ber 1996 eine „Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
von Kontrollen der Funktionssicherheit von Zwangs-
lüftungseinrichtungen in Anlagen der Tierhaltung“ be-
kanntgemacht. Das dortige Landesveterinär- und Lebens-
mitteluntersuchungsamt hat ein „Merkblatt zur Hyper-
thermieprophylaxe bei der Broilermast“ herausgegeben.
Die Bundesregierung stimmt mit den Agrarministern der
Länder und mit der Gefiügelwirtschaft überein, daß
letztlich nur eine EU- weite Regelung der Masthühner-
haltung zu einer insgesamt befriedigenden Lösung der
Probleme führen kann. BML hat die Europäische Kom-
mission auf die Notwendigkeit diesbezüglicher Gemein-
schaftsregelungen hingewiesen und um die Vorlage
eines wissenschaftlichen Berichtes zur Mastgefiügelhal-
tung gebeten. Grundlage von EG-Vorschriften könnten
die Empfehlungen zur Geflügelhaltung sein, die derzeit
beim Europarat erarbeitet werden.
Parallel zu den Beratungen im Ständigen Ausschuß beim
Europarat hat sich eine nationale Arbeitsgruppe bemüht,
Empfehlungen für die Enten- und Putenhaltung zu er-
arbeiten. Bedauerlicherweise sind diese Bemühungen an
unüberbrückbaren Gegensätzen zwischen den einzelnen
Sachverständigen inzwischen gescheitert.
ln den letzten Jahren hat die Intensivhaltung von
Moschusenten in Deutschland an Bedeutung gewonnen.
Die geschlachteten Tiere wurden ursprünglich unter der
Bezeichnung „Flugente“ vermarktet. Um eine Irrefüh-
rung der Verbraucher hinsichtlich der Haltungsbedin-
gungen der Enten zu vermeiden, wurde diese Angabe
inzwischen durch „Barbarieente“ ersetzt (Verordnung
[EWG] Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991
mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung [EWG] Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABI. EG
Nr. L 143 S. 11, zuletzt geändert durch Verordnung [EG]
Nr. 1000/96, ABI. EG Nr. L 134 S. 9).
ln den besfehenden Haltungssysfemen treten vielfach
Probleme auf, insbesondere Kannibalismus und Verlet-
zungen durch die scharfen Krallen der Moschusenten,
denen häufig durch Schnabel- und Krallenkürzen be-
gegnet wird, ln einer vom BML in Auftrag gegebenen
und 1992 vorgelegten Untersuchung der Bundesfor-
schungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) und der Uni-
versität Leipzig zu Problemen „der Intensivhaltung von
Moschusenten und Möglichkeiten zur Vermeidung des
Schnabelstutzens“ konnte das Problem der gegenseitigen
Verletzungen auch durch verminderte Besatzdichte,
Angebot von Einstreu, Beschäftigungsmöglichkeiten,
Auslauf mit Bademöglichkeit und verschiedene Be-
leuchtungsprogramme nicht überwunden werden. Die
Wissenschaftler kamen daher zu dem Schluß, daß nach
derzeitigem Kenntnisstand bei der Haltung dieser Tierart
noch nicht auf geringfügiges und fachgerechtes Kürzen
der Schnabel- und Krallenspitzen verzichtet werden
kann, um gegenseitige, zum Teil schwerwiegende Ver-
letzungen zu vermeiden.
Es gibt jedoch Hinweise, wonach durch eine geeignete
Zuchtauswahl, eine geringere Besatzdichte sowie geeig-
nete Futterzusammensetzung das Problem des Kanniba-
lismus verringert werden könnte. Das Kürzen der Kral-
lenspitzen ist nach der Novellierung des Tierschutzge-
setzes, soweit durchblutetes und innerviertes Gewebe
betroffen ist, nur aufgrund einer tierärztlichen Indikation
erlaubt.
Auch beim Kauf von Geflügelfleisch können tier-
schutzinteressierte Verbraucher Informationen über die
Haltung der Tiere berücksichtigen. Nach den oben ge-
nannten Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch kön-
nen die Haltungsformen „Extensive Bodenhaltung,
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-29-
Drucksache 14/600
Auslaufhaltung, Bäuerliche Auslaufhaltung und Bäuer-
liche Freilandhaltung“ bei Masthühnem, Truthühnern,
Enten, Gänsen und Perlhühnern auf dem Etikett ange-
geben werden, sofern die in der Verordnung jeweils
festgelegten Mindestanforderungen, insbesondere an den
Zugang zu Ausläufen, Besatzdichten und Mastdauer,
eingehalten werden.
2.4 Schweine
Die Schweinehaltung stellt einen der wichtigsten Be-
triebszweige unserer Landwirtschaft dar. Im April 1998
wurden in Deutschland 25,2 Millionen Schweine gehal-
ten.
Im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
wurde 1986 beim Europarat eine Empfehlung für das
Halten von Schweinen angenommen. Die Verpflichtung
zur Umsetzung der Empfehlung wurde mit Bestimmungen
des Tierschutzgesetzes, mit Beratungsempfehlungen
(AID-Informationen, Arbeitsunterlagen für Berufsbildung
und Beratung Nr. 17, vom 8. Juli 1988 und AID-
Informationen für die Agrarberatung Nr. 3, März 1994)
sowie mit der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei
Stallhaltung ( Sch weinehaltungs Verordnung) erfüllt. Die
Sch weinehaltungs Verordnung wurde am 30. Mai 1988
erlassen (BGBl. I S. 673). In Anpassung an die zwischen-
zeitlich verabschiedete Richtlinie 91/630/EWG des Rates
vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen (ABI. EG Nr. L 340 S. 33)
wurde die Verordnung in einigen Punkten geändert und
am 18. Februar 1994 neu bekanntgemacht (BGBl. I
S. 311). Die zweite Verordnung zur Änderung der
Schweinehaltungsverordnung, mit der neueren Entwick-
lungen in der Fütterungstechnik Rechnung getragen wird,
wurde im August 1995 verkündet (BGBl. I S. 1016).
Die Schweinehaltungsverordnung enthält insbesondere:
- Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Stall-
böden; unter anderem darf der Liegebereich nicht abge-
setzter Ferkel überhaupt nicht, der von Zuchtschweinen
nicht voll perforiert sein;
- Mindestanforderungen hinsichtlich der je Tier verfüg-
baren Stallfläche, Fütterungs- und Tränkvorrichtun-
gen;
- ein Verbot der Halsanbindung; ab 1996 (für bestehen-
de Ställe ab 2006) wird jegliche Form der Anbindung
verboten;
- eine Vorschrift, wonach sichergestellt sein muß, daß
sich die Schweine auch in einstreulosen Ställen täg-
lich mehr als eine Stunde mit Stroh, Rauhfutter oder
anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen kön-
nen;
- eine Festlegung, wonach Ferkel in der Regel minde-
stens während der ersten drei Lebenswochen bei der
Sau belassen werden müssen;
- die Vorschrift, wonach Sauen in der Zwischenwurf-
zeit jeweils insgesamt vier Wochen lang nicht in An-
bindehaltung und während dieser Zeit in Kastenstän-
den nur gehalten werden dürfen, wenn sie täglich freie
Bewegung erhalten.
In institutsübergreifenden Projekten der FAL konnte
festgestellt werden, daß Außenklimaställe unter der Vor-
aussetzung eines sehr guten Managements ein tierge-
rechtes Haltungsverfahren sind. Im Wettbewerb „land-
wirtschaftliches Bauen“, den BML 1997/98 mit dem
Titel „Offene Stallsysteme für Schweine oder Geflügel“
ausgeschrieben hatte, wurden mehrere Betriebe mit Au-
ßenklimaställen ausgezeichnet (aid-Heft „Außenklima-
ställe für Schweine“, 1998).
In einem weiteren Projekt der FAL wurde gezeigt, daß
die Mistmatratze sogenannter Tiefstreuverfahren unter
bestimmten klimatischen Voraussetzungen eine Bela-
stung für die Tiere darstellen kann. In diesen Fällen muß
für eine ausreichende Kühlung der Schweine gesorgt
werden.
Die in jüngster Zeit zunehmenden Großgruppenhaltun-
gen von Mastschweinen bietet den Tieren die gewünsch-
te Raumstruktur für die einzelnen Funktionskreise. Dar-
über hinaus treten geringere Schadgasemissionen auf.
Außerdem werden bei diesen Verfahren hohe Tierlei-
stungen erzielt.
In letzter Zeit wurde von einigen Experten das in den
USA häufig praktizierte Frühabsetzen der Ferkel (segre-
gated early weaning - SEW -) propagiert. Daher wurde
gefordert, die Bestimmung, daß Ferkel frühestens mit
21 Tagen abgesetzt werden dürfen, in der Schweinehal-
tungsverordnung zu streichen. Nachdem jedoch auch der
Wissenschaftliche Veterinärausschuß bei der Kommis-
sion in seinem im September 1997 vorgelegten Bericht
von dieser Methode abrät, wurden diese Bestrebungen
nicht weiter verfolgt. Vielmehr sollen zunächst die ande-
ren Voraussetzungen des SEW untersucht werden (unter
anderem strikte Trennung der Altersgruppen, strikte
Einhaltung der Hygienebestimmungen), bevor über die
Notwendigkeit des Frühabsetzens für den Erfolg dieser
Methode erneut entschieden wird. Als weitere Probleme
bei der Schweinehaltung haben die Länder im Rahmen
ihre Berichtspfiicht aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG
folgende Bereiche benannt:
- bauliche Mängel,
- Mängel bei Pflege und Fütterung,
- zu hohe Besatzdichte,
- fehlende Beschäftigungsmöglichkeit,
- keine ausreichende Beleuchtung,
- fehlende Möglichkeit zur zeitweise freien Bewegung
für Sauen in der Zwischenwurfzeit,
- Einrichtungsmängel und
- kein Zugang zu Wasser.
Insgesamt wurden 26 753 Betriebe im Zeitraum 1996 bis
1997 überprüft.
2.5 Rinder/Kälber
Im Juni 1998 wurden in Deutschland rd. 15,2 Millionen
Rinder, darunter 2,4 Millionen Kälber gehalten.
Der beim Europarat aufgrund des Europäischen Über-
einkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaft-
Drucksache 14/600
-30-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
liehen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuß hat
1988 eine Empfehlung für das Halten von Rindern
angenommen. Diese wurde - ohne Anhänge - in den
AID -Informationen, Arbeitsunterlagen für Berufsbil-
dung und Beratung, 42. Jahrgang Nr. 5 vom 15. Januar
1993, veröffentlicht. Im Juni 1993 wurde die Rin-
derempfehlung mit einem speziellen Anhang für Kälber
vervollständigt.
Auf EU-Ebene wurde im November 1991 die Richtlinie
91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für
den Schutz von Kälbern (ABI. EG Nr. L 340 S. 28) ver-
abschiedet. Danach dürfen Kälber nicht in ständiger
Dunkelheit gehalten werden; eine künstliche Beleuch-
tung muß mindestens der normalen natürlichen Be-
leuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen.
Kälbern unter zwei Wochen muß Einstreu zur Verfügung
stehen. Die Verwendung von Maulkörben ist verboten.
Die Tiere müssen mindestens einmal täglich kontrolliert
und gefüttert werden.
Eine Abkehr von der Einzelboxenhaltung war seinerzeit
nicht mehrheitsfähig. Die Kälber müssen aber auch in
Boxen die Möglichkeit zu gegenseitigem Sichtkontakt
haben. Hinsichtlich der Breite der Boxen mußte eben-
falls ein Kompromiß in Kauf genommen werden. Da-
nach sollen die Boxen eine Mindestbreite von 90 cm mit
einer Abweichung von ± 10 % oder eine Mindestbreite
vom 0,8fachen der Widerristhöhe aufweisen.
Bei Gruppenhaltung muß Kälbern mit einem Gewicht
bis zu 150 kg ein Mindestplatzgebot von 1,5 m^ zur Ver-
fügung stehen.
Die Mitgliedstaaten mußten die Richtlinie bis spätestens
1. Januar 1994 umsetzen. Hinsichtlich der Mindestmaße
der Buchten oder Stände kann jedoch für besfehende
oder vor 1998 gebaute Einrichtungen eine Übergangs-
ffist bis Ende 2003 oder - bei letzteren - bis Ende 2007
gewährt werden.
Es ist ausdrücklich vorgesehen, daß auf nationaler Ebene
strengere Regelungen erlassen werden dürfen.
Die nationale Verordnung zum Schutz von Kälbern bei
Stallhaltung (Kälberhaltungsverordnung) vom 1 . Dezem-
ber 1992 (BGBl. I S. 1977) dient der Umsetzung der
Richtlinie und beruht im wesentlichen auf einem Ver-
ordnungsentwurf von 1988, dem der Bundesrat bereits
im Februar 1989 zugestimmt hatte, der aber seinerzeit
wegen einer von der EG-Kommission verhängten Warte-
ffist nicht verkündet werden konnte. Ausführlich darge-
sfellt wird die Verordnung in den AID-Informationen,
Arbeitsunterlagen für Berufsbildung und Beratung,
42. Jahrgang Nr. 5, vom 15. Januar 1993.
Die Kälberhaltungsverordnung geht aus Tierschutzgrün-
den in einigen wesentlichen Bereichen über die EG-
Mindestanforderungen hinaus:
- über acht Wochen alte Kälber dürfen grundsätzlich
nur noch in Gruppen gehalten werden;
- ab einem Alter von acht Tagen müssen die Kälber
Rauhfuttergaben erhalten;
- Kontrolle und Fütterung der Kälber müssen minde-
stens zweimal täglich erfolgen;
- für Kälber unter acht Wochen sowie für Kälber in
sehr kleinen Beständen, die nicht in Gruppen gehalten
werden müssen, werden größere Boxen- und Stand-
maße vorgeschrieben, die den Tieren erlauben, in
Seitenlage ihre Beine auszustrecken;
- durch geeignete bauliche Einrichtungen muß der
Einfall von natürlichem Licht sichergestellt sein.
Durch angemessene Übergangsregelungen sowie ein
gestaffeltes Inkrafttreten werden unzumutbare Härten bei
der Umsetzung vermieden. Darüber hinaus sollen even-
tuell auftretende Wettbewerbsprobleme durch entspre-
chende Maßnahmen der Investitionsförderung im Rah-
men der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ausgeräumt oder
zumindest verringert werden.
Auf nachhaltiges Drängen mehrerer Mitgliedstaaten hat
die Kommission am 24. Januar 1996 einen Vorschlag
zur Änderung der Kälberhaltungsrichtlinie vorgelegt.
Der Vorschlag konnte am 17. Dezember 1996 grund-
sätzlich angenommen werden und wurde als Richtlinie
97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung
der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen
für den Schutz von Kälbern (ABI. EG Nr. L 25 S. 24)
formell verabschiedet. Nach dieser Richtlinie müssen die
über acht Wochen alten Kälber künftig grundsätzlich in
Gruppen gehalten werden. Bei Boxenhaltung müssen die
Kälber in Seitenlage ihre Beine ausstrecken können.
Diese Regelung findet auf neue Ställe ab 1. Januar 1998
Anwendung; ab 3 1 . Dezember 2006 müssen alle Kälber-
haltungen der EU, mit Ausnahme sehr kleiner Betriebe,
diese Anforderungen erfüllen.
Daneben wurde der Anhang der Kälberhaltungsrichtlinie
durch Entscheidung der Kommission 97/ 182/EG vom
24. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richt-
linie 91/629 über Mindestanforderungen für den Schufz
von Kälbern (ABI. EG Nr. L 76 S. 30) geändert. Mit
dieser Änderung wurde im wesentlichen festgelegt, daß
künftig Kälber nicht mehr angebunden gehalten werden
dürfen, die tägliche Futterration genügend Eisen enthal-
ten muß, um Gesundheit und Wohlbefinden der Kälber
zu gewährleisten. Zudem müssen Kälber ab der zweiten
Lebenswoche wiederkäuergerechtes Rauhfutter erhalten.
Die novellierte EG-Kälberhaltungsrichtlinie dient der
weiteren Verbesserung der Kälberhaltung. Hierbei ent-
sprechen die Vorgaben des EG-Rechts weitgehend den
Zielen und Inhalten unserer Kälberhaltungsverordnung
aus dem Jahre 1992. Um dies in Brüssel zu erreichen,
mußten jedoch bei bestimmten Vorschriften lange Über-
gangsfristen hingenommen werden.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälber-
haltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3326), die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist,
werden die Bestimmungen zur Kälberhaltung an die
neue EG-Rechtslage angepaßt.
Da aus Tierschutzgründen aufgrund der Kälberhaltungs-
verordnung vom 1. Dezember 1992 bereits strengere
Anforderungen an die Kälberhaltung in Kraft waren als
im Gemeinschaftsrecht vorgesehen und bereits ab der
achten Lebenswoche der Kälber eine grundsätzliche
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-31 -
Drucksache 14/600
Gruppenhaltung sowie bei Einzelhaltung Boxenmaße
vorgeschrieben sind, die es den Kälbern erlauben, in
Seitenlage ihre Beine auszustrecken, ergibt sich aufgrund
der Änderungsrichtlinie insgesamt gesehen ein nur rela-
tiv geringer Änderungsbedarf Dieser betrifft insbeson-
dere folgende Bereiche:
- der Anwendungsbereich wird auf alle Kälberhaltun-
gen ausgedehnt,
- Kälber dürfen grundsätzlich nicht mehr angebunden
gehalten werden,
- die Mindestbodenfläche bei Gruppenhaltung wird
nach Gewicht gestaffelt festgelegt und
- ein durchschnittlicher Mindesthämoglobingehalt im
Blut von 6 mmol/1 muß eingehalten sein.
Im Rahmen ihrer Berichtspflicht aufgrund der Richtlinie
91/629/EWG meldeten die Länder für den Zeitraum von
1996 bis 1997 die Überprüfung von 588 von den ins-
gesamt 693 reinen Kälbermastbetrieben. Die häufigsten
Beanstandungen waren hierbei:
- bauliche Mängel,
- Mängel bei Pflege und Fütterung,
- zu hohe Besatzdichte,
- Einrichtungsmängel,
- kein ständiger Zugang zu Trinkwasser,
- keine ausreichende Beleuchtung,
- keine Gruppenhaltung und
- Anbindehaltung.
2.6 Pferde
Im Dezember 1996 wurden in der Bundesrepublik
Deutschland rd. 652 000 Pferde gehalten.
Nur wenige davon dienen noch, wie zum Beispiel in der
Forstwirtschaft, als Arbeitspferde. Der größte Teil der
Pferde ist für die Freizeitreiterei bestimmt. Gleichwohl
gelten auch Reitpferde aus systematischen Gründen noch
als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des Tier-
schutzgesetzes.
Empfehlungen oder Richtlinien zur tierschutzgerechten
Haltung von Pferden sind bisher weder auf Europarats-
noch auf EU-Ebene vorgesehen. Die generellen Bestim-
mungen des Tierschutzgesetzes - insbesondere der §§ 2
und 3 - gelten selbstverständlich auch für die Pferde-
haltung.
Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fährbetrieb unter-
hält, bedarf nach § 1 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
des Tierschutzgesetzes d er Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Hierbei wird neben der Sachkunde und Zuver-
lässigkeit auch geprüft, ob die der Tätigkeit dienenden
Räume eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutz-
gesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unter-
bringung der Tiere ermöglichen. Darüber hinaus unter-
liegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes alle
Nutztierhaltungen der Aufsicht durch die zuständige
Behörde.
Auf der Grundlage der bereits 1991 von der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) und der Deutschen
Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. (DVG) vor-
gelegten „Richtlinien zur Beurteilung von Pferdehaltun-
gen unter Tierschutzgesichtspunkten“ wurden von der
Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehal-
tung die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen
unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 10. November
1995 erarbeitet. Diese liegen als Broschüre vor und kön-
nen beim BML bezogen werden. Außerdem sind sie über
das Internet (http:www.bml.de - Stichwort Tierschutz -)
abrufbar.
Die Probleme bei der Erarbeitung dieser Leitlinien haben
deutlich gemacht, daß die in Abhängigkeit von der je-
weiligen Nutzungsform sehr differenzierten Anforderun-
gen an die Pferdehaltung derzeit schwerlich im Rahmen
einer Verordnung geregelt werden können. Aufgrund der
sehr unterschiedlichen Nutzungsformen und Beanspru-
chungen der Pferde muß notwendigerweise mit einer
Fülle von Vorgaben gearbeitet werden, die Sachverstän-
dige zum Teil unterschiedlich bewerten.
Ungeachtet dessen sind die „Leitlinien zur Beurteilung
von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“
nicht nur Grundlage der Selbstkontrolle der Pferdehalter,
sondern werden nach Absprache mit den Ländern auch
von den für die Durchführung des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörden, insbesondere bei der Erfüllung
der in den §§ 11 und 16 des Gesetzes genannten Auf-
gaben, als Orientierungshilfe für die Entscheidung von
Einzelfällen anerkannt.
Aus der Sicht des Tierschutzes haben die Hufpfiege
und der Hufbeschlag für Pferde eine besondere Bedeu-
tung. Sowohl die nicht sachgerechte Durchführung als
auch die Unterlassung der Hufpfiege oder des Hufbe-
schlages können das Wohlbefinden der Pferde erheb-
lich beeinflussen und zu Schmerzen, Leiden oder Schä-
den führen.
Die bei einer BML-Anhörung anwesenden Hufbe-
schlagschmiedemeister, die jeweils auch in der beruf-
lichen Ausbildung tätig sind, machten deutlich, daß
sowohl die erforderliche praktische Unterweisung der
Auszubildenden, die Gesellen- und Meisterprüfung als
auch die Anerkennung als Lehrschmiede derzeit mit
großen Problemen behaftet sind. Es ist eine Regelung
erforderlich, die einen qualitativ guten Hufbeschlag
gewährleistet.
Federführend in dieser Frage ist das Bundesministerium
für Wirtschaft (BMWi). Dieses hat das Bundesinstitut
für Berufsbildung beauftrag!, Lösungsaltemativen zu
erarbeiten.
Das Bundesinstituts für Berufsbildung hat hierzu eine
Sachverständigengruppe gebildet, in der sowohl Hufbe-
schlagschmiede als auch Tierärzte sowie die betroffe-
nen Verbände einschließlich des Tierschutzes beteiligt
sind. Diese Arbeitsgruppe hat im Sommer 1997 Vor-
schläge zur Verbesserung der Situation in dem Bereich
des Hufbeschlags vorgelegt. Die Beratungen über eine
geeignete Ausbildungsordnung dauern gegenwärtig
noch an.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
2.7 Schafe und Ziegen
Im Juni 1998 wurden in der Bundesrepublik Deutschland
etwa 2,9 Millionen Schafe, darunter 1,7 Millionen weib-
liche Zuchtschafe, und schätzungsweise 100 000 Ziegen
gehalten.
Während in den alten Bundesländern die Erzeugung von
Lammfleisch im Vordergrund steht, hatte in der ehema-
ligen DDR die Wollproduktion große Bedeutung. Auf-
grund der geänderten Preis-Kosten-Verhältnisse haben
sich bei den Schafbeständen der neuen Bundesländer
erhebliche strukturelle Veränderungen ergeben. Inzwi-
schen haben sich dort die Bestände auf zahlenmäßig
niedrigerem Niveau weitgehend stabilisiert.
Obwohl die Schafhaltung für viele landwirtschaftliche
Betriebe einen mehr oder weniger großen Beitrag zum
Betriebseinkommen leistet, wird sie oft - ebenso wie die
Ziegenhaltung - nur als Hobby oder zur Selbstversor-
gung betrieben.
Für das Halten von Schafen und Ziegen gibt es bisher
weder auf EG- noch auf nationaler Ebene spezielle tier-
schutzrechtliche Vorschriften. Die generellen Bestim-
mungen des Tierschutzgesetzes gelten selbstverständlich
auch für Schafe und Ziegen.
Im November 1992 hat der aufgrund des Europäischen
Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirt-
schaftlichen Tierhaltungen beim Europarat eingerichtete
Ständige Ausschuß sowohl eine Empfehlung für das
Halten von Schafen als auch eine Empfehlung für das
Halten von Ziegen angenommen. Diese Tierschutzemp-
fehlungen entsprechen der Praxis gutgeführter Betriebe.
Sie wurden allen betroffenen Stellen in deutscher Über-
setzung zugesandt und in den AID-Informationen für die
Agrarberatung Nr. 6 (Juni 1994) ausführlich besprochen.
Die Empfehlungen dienen den Schaf- und Ziegenhaltem
sowie den zuständigen Behörden als Leitlinie und sollen
später auch in EG-Recht umgesetzt werden.
2.8 Pelztiere
Pelztiere werden in der Regel nicht zu den Heimtieren
gezählt, ihre Haltung ist in Deutschland allerdings auch
nicht als landwirtschaftlicher Betriebszweig anerkannt.
Mit Ausnahme von etwa 40 Nerzfarmen, wenigen
Fuchs- und Nutriahaltungen und einer unbekannten Zahl
von Chinchilla-Zuchten unterschiedlichster Größe sind
hierzulande keine Pelztierhaltungen mehr angesiedelt.
Der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
eingesetzte Ständige Ausschuß beim Europarat hat eine
Empfehlung für das Halten von Pelztieren erarbeitet, die
im Oktober 1990 angenommen wurde und derzeit auf-
grund einer Revisionsklausel überarbeitet wird. Die
Europäische Gemeinschaft sowie alle EU-Mitgliedstaa-
ten sind Vertragsparteien des Europäischen Überein-
kommens und insoweit zur Umsetzung dieser Empfeh-
lung verpflichtet. Mit der Verabschiedung der überar-
beiteten Empfehlung wird im Jahr 1999 zu rechnen sein.
Die Bundesregierung hält eine EU- weite Regelung der
Pelztierhaltung für angezeigf. Im Rahmen der Richtlinie
98/58/EG ist eine entsprechende EG-Regelung zu erwar-
ten (siehe Abschnitt III. 1.3). Die Bundesregierung wird
dabei darauf hinwirken, daß möglichst hohe tierschutz-
rechtliche Mindestanforderungen durchgesetzt werden.
Solange eine Rechtsvorschrift noch nicht erlassen ist,
kann die Empfehlung des Ständigen Ausschusses sowie
das vom BML in Auftrag gegebene Gutachten zur tier-
schutzgerechten Haltung und Tötung von Pelztieren in
Farmen vom 26. September 1986 den Pelztierhaltem,
den Überwachungsbehörden sowie den Gerichten als
Orientierung dienen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom
4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der
Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren
von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Teller-
eisen oder den internationalen humanen Fangnormen
nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABI. EG
Nr. L 308 S. 1) - Tellereisenverordnung - verbietet
neben der Verwendung von Tellereisen in der Europäi-
schen Union ab dem 1. Januar 1995 auch die Einfuhr
von Pelzen bestimmter Tierarten in die Gemeinschaft aus
Ländern, in denen Tellereisen verwendet werden.
Ausgenommen von dem Importverbot können nur die
Länder werden, in denen entweder die Verwendung von
Tellereisen verboten ist oder die dortigen Fangmethoden
international vereinbarten humanen Fangformen entspre-
chen.
Nach zweimaliger Verschiebung der Umsetzung des
Importverbotes hätte es zum 1. Januar 1997 in Kraft
treten müssen. Zu diesem Zeitpunkt waren die durch die
Europäische Kommission geführten Verhandlungen über
ein Rahmenübereinkommen, welches die international
vereinbarten humanen Fangformen festlegen soll, zwi-
schen den hauptbetroffenen Parteien Kanada, der Russi-
schen Föderation, den USA und der Europäischen Union
aber noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf des Über-
einkommens konnte somit nicht abschließend durch den
Rat gebilligt werden. Es war daher zum genannten
Stichtag nicht möglich, die Länder zu bestimmen, die
vom Importverbot hätten befreit werden können.
Nachdem sowohl der Umweltrat als auch der Allgemeine
Rat das Ende 1996 von der Kommission ausgehandelte
Rahmenübereinkommen für nachbesserungswürdig hiel-
ten, hat die Kommission mit Kanada und der Russischen
Föderation Nachverhandlungen geführt und Ende Mai
1997 ein Rahmenübereinkommen vorgelegt, dem der
Allgemeine Rat am 22. Juli 1997 zugestimmt hat.
Gleichzeitig wurde vom Rat auch die sogenannte „Frei-
stellungsliste“ gebilligt, das heißt die Liste der Staaten,
die zukünftig von dem in der Tellereisenverordnung
fesfgelegten Einfuhrverbot für Pelze in die Europäische
Union ausgenommen sind.
Zusammen mit der von der Kommission bereits im Ja-
nuar 1997 erlassenen Durchführungsverordnung zur Tel-
lereisenverordnung isf nunmehr mit Wirkung ab dem
1. Dezember 1997 ein Importverbot für alle nicht in der
Freistellungsliste aufgeführten Staaten in Kraft getreten.
Der EU-Ministerrat hat am 11. Dezember 1997 mit qua-
lifizierter Mehrheit einem (mit dem Rahmenüberein-
kommen mit Kanada und der Russischen Förderation)
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
vergleichbaren Abkommen zwischen der EU und den
USA zugestimmt. Durch eine Entscheidung der Kom-
mission vom 2. März 1998 wurden die USA rückwir-
kend zum 1. Dezember 1997 in die o. g. Freistellungs-
liste aufgenommen, so daß auch sie vom Einfuhrverbot
der Tellereisenverordnung ausgenommen sind.
Am 22. April 1998 Unterzeichnete die Russische Föde-
ration das bereits im Februar 1998 von der EG und Ka-
nada signierte trilaterale Abkommen über humane Fang-
formen.
Auf seiner Sitzung am 13. Juli 1998 hat der Rat der Eu-
ropäischen Union den Abschluß einer internationalen
Vereinbarung in Form einer vereinbarten Niederschrift
über Normen für humane Fangmethoden zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den USA gebilligt.
2.9 Damwild in nutztierartiger Haltung
Zum Umfang der Damwildhaltung liegen zwar keine
Statistiken vor, schätzungsweise werden aber in etwa
4 300 Gehegen ca. 88 000 Damhirsche nutztierartig ge-
halten, wobei etwa 75 % dieser Tiere in benachteiligten
Gebieten zu finden sind.
Damhirsche sind nicht domestiziert, es handelt sich um
gefangen gehaltene Wildtiere zur Fleischerzeugung
(nutztierartige Haltung).
Auch für das Halten von Damwild gelten die Grundsätze
des § 2 des Tierschutzgesetzes. Die Einrichtung, Erwei-
terung und der Betrieb von Gehegen zur Haltung von
Damwild unterliegen neben baurechtlichen Bestimmun-
gen dem Genehmigungsvorbehalt nach § 24 des Bun-
desnaturschutzgesetzes. Die zuständige Behörde prüft
vor Erteilung dieser Genehmigung auch, ob die Voraus-
setzungen für eine tierschutzgerechte Haltung, Pflege
und Unterbringung gegeben sind. Nach der Novellierung
des Tierschutzgesetzes unterliegt die Damwildhaltung
zusätzlich dem tierschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt
nach § 11 Tierschutzgesetz. Sind die tierschutzrecht-
lichen Gesichtspunkte, zum Beispiel auch hinsichtlich
der Sachkunde und der Zuverlässigkeit des Halters, aus-
reichend nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts
der Länder bei der Erteilung der Gehegegenehmigung
geprüft worden, kann die Erlaubnis nach § 11 in der
Regel ohne erneute materielle Prüfung erteilt werden.
Der zuständigen Behörde dient bei der Beurteilung von
Damwildhaltungen als Entscheidungshilfe das im Auf-
trag des BML erstellte Gutachten über die tierschutzge-
rechte Haltung von Damwild in Gehegen zum Zwecke
der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von
Nebenprodukten vom 2. November 1979.
Die Gutachten enthalten Tierschutzmindestanforderun-
gen an
- die Gehegegröße (Mindestgröße 1 Hektar),
- die Mindestfiäche für ein erwachsenes Tier (1 000 m^),
- die Gehegeausstattung (zum Beispiel Sicht- und Wit-
terungsschutz, Schlupfe, Flucht- und Ausweichmög-
lichkeiten) und
- die Sozialstruktur im Gehege (zum Beispiel Mindest-
zahl 5 erwachsene Tiere je Gehege).
Zur ordnungsgemäßen Betreuung gehört die tägliche
Kontrolle des Geheges. Auch die nutztierartige Dam-
wildhaltung unterliegt der Aufsicht durch die zuständige
Behörde nach § 16 des Tierschutzgesetzes.
Bei der nutztierartigen Haltung von männlichen Damhir-
schen ist vielfach für das Geweih eine generelle Aus-
nahme vom Amputationsverbot gefordert worden, um
die Verletzungsgefahr für Mensch oder Tier zu verrin-
gern. Eine Geweihamputation ist jedoch nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 des Tierschutzgesetzes nur im begründeten Einzel-
fall nach tierärztlicher Indikation zulässig, nicht aber zur
Anpassung an bestimmte Haltungssysteme. Bei Damhir-
schen führt diese Amputation zur Einschränkung we-
sentlicher Funktionskreise des Verhaltens und als Folge
davon zu Verhaltensstörungen und anderen Erkrankun-
gen. Damwild kann auch dann nutztierartig gehalten
werden, wenn den Damhirschen das Geweih belassen
wird. Dies setzt allerdings voraus, daß die Gehege ent-
sprechend gestaltet werden. Verursachen geweihtragende
Damhirsche Schäden, so weist dies in der Regel auf
Mängel im Haltungssystem hin.
2.10 Versuchstiere')
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftli-
che Zwecke verwendeten Wirbeltiere enthält in Artikel 5
allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung, die hin-
sichtlich einiger Tierarten in Form von Leitlinien des
Anhangs A konkretisiert werden. Diese Leitlinien sind
zwar nicht rechtsverbindlich, sollten jedoch sowohl von
den Tierhaltern als auch von den Behörden bei der Be-
urteilung entsprechender Tierhaltungen herangezogen
werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkom-
men 1988 gezeichnet und mit dem Gesetz zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum
Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 11. Dezember
1990 (BGBl. II 1990 S. 1486) ratifiziert; weitere Ver-
tragsparteien des am 1. Januar 1991 völkerrechtlich in
Kraft getretenen Übereinkommens sind: Belgien, Finn-
land, Griechenland, die Niederlande, Norwegen, Schwe-
den, die Schweiz, Spanien und Zypern. Das Überein-
kommen wurde zudem von Dänemark, Frankreich, Ir-
land, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und der
Europäischen Gemeinschaft gezeichnet.
Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. No-
vember 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwen-
deten Tiere (ABI. EG Nr. L 358 S. 1) sind die allgemei-
nen Bestimmungen über die Tierhaltung aus dem Euro-
päischen Übereinkommen in EG-Recht übernommen
worden (Artikel 5 der Richtlinie). Gleichzeitig wurde der
Anhang A des Übereinkommens als Anhang II der
') Hierunter fallen in diesem Zusammenhang auch Wirbeltiere, die
nach § 4 Abs. 3 für die Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken, für
Eingriffe und Behandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, nach § 10
oder nach § 10a bestimmt sind.
Drucksache 14/600
-34-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Richtlinie übernommen; auch als Anhang der EG-
Richtlinie sind diese Bestimmungen aber nicht verbind-
lich (Anhang II, Nr. 6 der Präambel, Satz 5).
Für die Haltung von Versuchstieren gelten ebenfalls die
Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes. Seit In-
krafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Juni 1998 sind alle
für wissenschaftliche Zwecke gehaltenen Wirbeltiere den
gleichen Schutzvorschriften unterstellt. Wer solche Wir-
beltiere züchtet oder hält, bedarf nach § 1 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständi-
gen Behörde. Außerdem unterliegen diese Tierhaltungen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes der Über-
wachung durch die zuständige Behörde.
Bei der Überwachung der Tierhaltungen dienen den
Behörden als Entscheidungshilfe
- die bereits erwähnten Leitlinien für die Unferbringung
und Pflege von Tieren des Anhangs A zum Europäi-
schen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum
Schulz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Wirbeltiere und
- die Veröffentlichung der Gesellschaft für Versuchs-
tierkunde (GV-SOLAS) „Planung und Struktur von
Versuchstierbereichen tierexperimentell tätiger Insti-
tutionen“.
BML hat im Mai 1993 in Zusammenarbeit mit dem
Bundesgesundheitsamt und mit finanzieller Unterstüt-
zung der Europäischen Kommission einen internationa-
len Workshop über Versuchstierhaltung ausgerichtet.
Ziel der Veranstaltung war eine im Hinblick auf Tier-
schutzaspekte kritische Durchsicht der Empfehlungen
des Europarates und der EU zur Haltung bestimmter
Versuchstierarten. Der Abschlußbericht „The Accom-
modation of Laboratory Animais in Accordance with
Animal Welfare Requirements“ ist beim BML, Refe-
rat 321, zu beziehen.
Der Workshop hat maßgeblich dazu beigetragen, daß auf
Ebene des Europarates die Beratungen über die Aktuali-
sierung der Leitlinien in Anhang A des Übereinkom-
mens aufgenommen wurden.
Anläßlich der Dritten Multilateralen Konsultation zum
Versuchstierübereinkommen (1997) wurde nach kriti-
scher Prüfung des Abschlußberichtes und nach einge-
hender Erörterung der Problematik eine Entschließung
zur Unterbringung und Pflege von Versuchstieren verab-
schiedet, die die Empfehlungen des Anhangs A bis zu
dessen abschließender Überarbeitung ergänzen soll. In
der Entschließung werden unter anderem Empfehlungen
zur Anreicherung der Haltungsbedingungen für Ver-
suchstiere durch Gruppenhaltung und Angebot von Be-
schäftigungsmaterial gegeben (siehe Anhang 5).
Um die Überarbeitung der technischen Anhänge zu er-
leichtern und den hierfür erforderlichen adminisfrativen
Aufwand zu reduzieren, wurde zudem ein Zusafzproto-
koll zu dem Übereinkommen erarbeitet. Nach Inkraft-
treten dieses Protokolls können Änderungen der techni-
schen Anhänge des Übereinkommens anläßlich Multila-
teraler Konsultationen beschlossen werden, wenn minde-
stens zwei Drittel der Vertragsparteien entsprechend
votieren. Die Änderungen treten zwölf Monate nach der
Beschlußfassung in Kraft, sofern nicht zwischenzeitlich
von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien Vor-
behalte geäußert wurden. Voraussetzung für das Inkraft-
treten des Zusatzprotokolls ist die Ratifikation seitens
aller Vertragsparteien des Übereinkommens.
Bisher haben Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
die Niederlande, Schweden und das Vereinigte König-
reich das Zusatzprotokoll gezeichnet. Schweden hat es
auch ratifiziert.
2.11 Fische
Weltweit nimmt die Haltung von Nutzfischen unter
kontrollierten Bedingungen zu Mastzwecken zu. In
Deutschland werden verschiedene Arten von Süßwasser-
fischen in konventionellen Erdteichen oder in künst-
lichen Behältnissen gezüchtet und für den menschlichen
Verzehr aufgezogen. Dabei wird bei der intensiven
Fischzucht teilweise mit hohen Besatzdichten gearbeitet,
die verschiedentlich als tierschutzwidrig kritisiert wer-
den.
Die in § 2 Tierschutzgesetz geforderte artgemäße Hal-
tung von Tieren ist für Fische schwer zu definieren; das
gilt insbesondere für den Raumbedarf Bei vielen
Fischarten (zum Beispiel Aal, Forelle, Seezunge, Wels)
führt eine zu geringe Besatzdichte zu Aggressionen,
Bißverletzungen und Streß. Einige Fischarten nutzen nur
einen kleinen Teil des angebotenen Raumes, ziehen sich
zu größeren Aggregationen zusammen und benutzen
einander als „Substrat“, um sich darin zu verkriechen
(zum Beispiel Aal, Seezunge).
Die tierschutzgerechte Haltung von Fischen setzt ein
umfangreiches, artspezifisches Fachwissen voraus.
Der aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
eingesetzte Ständige Ausschuß beim Europarat hat be-
reits 1992 mit fachlichen Vorbereitungen für den Ent-
wurf einer Empfehlung für das Halten von Nutzfischen
angefangen. Inzwischen wurde mit den Beratungen eines
ersten Entwurfs begonnen.
2.12 Heimtiere
In Anlehnung an Artikel 1 Abs. 1 des Europäischen
Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz
von Heimtieren werden Tiere, die der Mensch insbeson-
dere in seinem Haushalt und als Gefährten hält oder die
für diesen Zweck bestimmt sind, als Heimtiere bezeich-
net. Schätzungsweise werden derzeit in Deutschland
mehr als 90 Millionen Heimtiere gehalten, insbesondere
Zierfische, Vögel, Katzen, Hunde und Kleinnager. Die
Zahl der in Deutschland gehaltenen Hunde beläuft sich
schätzungsweise auf etwa 4,8 Millionen, die der Katzen
auf etwa 5,5 Millionen.
Das Europäische Übereinkommen enthält Grundsätze
und Detailbestimmungen über die Haltung, die Zucht,
den Handel und die tierschutzgerechte Tötung von
Heimtieren, außerdem Tierschutzbestimmungen über die
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Verwendung von Heimtieren zu Schaustellungen und
Wettkämpfen sowie über die Behandlung streunender
Tiere.
Durch das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren
vom 1. Februar 1991 (BGBl. 1991 II S. 402) wurde es in
der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.
Weitere Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Luxem-
burg, Norwegen, Portugal, Schweden, die Schweiz und
Zypern. Österreich, Italien und die Niederlande haben es
unterzeichnet.
Das Übereinkommen trägt zur weiteren Harmonisierung
des unterschiedlichen Tierschutzrechts in den Mitglied-
staaten des Europarates bei. Die materiellen Anforderun-
gen der vorliegenden völkerrechtlichen Vereinbarung
sind bereits weitgehend Bestandteil des Rechts der Bun-
desrepublik Deutschland. Abweichend vom Überein-
kommen ist allerdings das Kupieren der Rute bei Hun-
den in bestimmten Einzelfällen erlaubt.
Zum Zeitpunkt der Ratifikation war von der Möglichkeit
entsprechender Vorbehalte Gebrauch gemacht worden.
Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes ist es nun
möglich, diese Vorbehalte zurückzunehmen. Die hierzu
notwendigen Schritte werden derzeit vorbereitet.
Im März 1995 fand eine erste Multilaterale Konsultation
der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Sie
diente einer Überprüfung der bisherigen Anwendung des
Übereinkommens. Schwerpunktthemen der Konsultation
waren die Qualzuchtproblematik bei Hunden und Katzen
sowie die Vermeidung des Schwanz- und Ohrenkupie-
rens bei Hunden. Bei beiden Themen sollte vor allem
auch eine Diskussion mit den Zuchtverbänden über
Zuchtstandards initiiert werden, die tierschutzrelevante
Anforderungen festschreiben. Weitere Themenbereiche
der Konsultation waren die zunehmende Heimtierhaltung
exotischer Tiere sowie die Kontrolle streunender Hunde
und Katzen.
Auch für die Haltung, Pflege und Unterbringung von
Heimtieren gelten die grundsätzlichen Bestimmungen
des § 2 des Tierschutzgesetzes.
Diese Anforderungen wurden bisher für Haushunde, die
im Freien gehalten werden, durch die Verordnung über
das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974
(BGBl. I S. 1265) konkretisiert. Darin werden Regelun-
gen für die Anbindehaltung, Zwingerhaltung, Haltung in
Freianlagen, Schuppen, Scheunen oder ähnlichen Ein-
richtungen getroffen.
Insbesondere die Länder sowie die Tierschutzorganisa-
tionen sind der Auffassung, daß eine Überarbeitung der
Hundehaltungsverordnung dringend erforderlich ist. Ein
entsprechender Entwurf, zu dem Sachverständige, Ver-
bände und Organisationen gehört wurden, liegt inzwi-
schen vor.
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Kör-
perteilen oder Organen ist nach § 6 des Tierschutzgeset-
zes grundsätzlich verboten; unter dieses Verbot fällt
ausdrücklich auch das Kupieren der Ohren bei Hunden.
Seit dem Inkrafttreten des novellierten Tierschutzgeset-
zes am 1. Juni 1998 ist das Kupieren der Ruten ebenfalls
grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist die tierärzt-
liche Indikation sowie das Kürzen der Ruten von Hun-
den, die jagdlich geführt werden, soweit dies für die
vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Beim Ru-
tenkupieren von jagdlich zu führenden Hunden gilt es,
folgendes zu beachten:
Der Eingriff ist in jedem Falle dem Tierarzt Vorbehalten.
Dieser hat sich anhand allgemeiner Plausibilitätskriterien
zu vergewissern, ob der Hund jagdlich geführt werden soll
(oder gar bereits jagdlich geführt wird) und der Eingriff
infolgedessen im Einzelfall gerechtfertigt ist. Je nach
Rasse und Verwendungszweck (zum Beispiel Abstam-
mung von jagdlich geprüften Eltern, Vorbestellung der
Welpen durch Jagdscheininhaber oder andere Interessen-
ten) kann es sich im Einzelfall um den gesamten Wurf
oder aber auch nur um einzelne Wurfgeschwister handeln.
Im übrigen sollte der Eingriff möglichst früh, jedoch erst
dann vorgenommen werden, wenn die künftige jagdliche
Nutzung des Hundes mit großer Wahrscheinlichkeit
feststeht.
Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes können den
immer wieder zu beobachtenden „Kupiertourismus“
nicht immer unterbinden. Im Rahmen des Vermittlungs-
verfahrens zur Novellierung des Tierschutzgesetzes hat
die Bundesregierung zugesagt, innerhalb von zwei Jah-
ren eine auf § 12 des Gesetzes gestützte Verordnung zu
erlassen, um das Verbringen und Halten von Tieren, an
denen tierschutzwidrige Handlungen zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale vorgenommen worden sind,
zu verbieten.
Als besonderes Problem der Heimtierhaltung werden in
den letzten Jahren in der Öffentlichkeit verstärkt die
Haltung „gefährlicher Hunde“ sowie die hiervon ausge-
henden Gefahren für Mensch und Tier diskutiert.
Die Probleme der von „gefährlichen Hunden“ ausgehenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kön-
nen nicht in den Regelungsbereich des Tierschutzgesetzes
eingeordnet und müssen daher auf anderem Wege gelöst
werden (siehe Tierschutzbericht 1991, Bundestagsdruck-
sache 12/224, S. 25). Hierzu sind insbesondere Regelungen
im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts geeignet, für
die die Länder zuständig sind. Inzwischen haben die mei-
sten Länder entsprechende Regelungen erlassen.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß übermäßig ag-
gressives Verhalten auch bei den betroffenen Tieren zu
Schmerzen, Leiden oder Schäden führen kann, wurde bei
der Novellierung des Tierschutzgesefzes folgender Ver-
botsfatbestand aufgenommen (§ 3 Nr. 8a):
„Niemand darf ein Tier zu einem derartig aggressiven
Verhalten ausbilden oder abrichten, daß dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden
führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit
Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führt oder
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei
ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führen.“
Nach den Beobachtungen der Kommunalbehörden ist ein
steigender Trend zur Haltung von Fischen in Aquarien,
Gartenteichen und ähnlichen Einrichtungen zu beobach-
ten. Gerade Zierfische werden immer wieder ohne
Grundkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere gekauft,
wahllos miteinander vergesellschaftet und in jedes belie-
bige Wasser, sowohl in Aquarien als auch in Garten-
teiche eingesetzt. Entsprechend kommt es zu hohen
Verlusten, die durch Aufklärung - auch im Zoofachhan-
del - reduziert werden können.
Für diesen Bereich hat BML ein Sachverständigengut-
achten in Auftrag gegeben. Das Gutachten über Mindest-
anforderungen an die Haltung von Zierfischen konnte
inzwischen abgeschlossen werden. Es wird in Kürze
veröffentlicht.
2.13 Wildtiere
Grundsätzliches
Die Meinungen über die Zulässigkeit der Wildtierhal-
tung gehen weit auseinander. Viele Menschen lehnen die
Haltung von Tieren wildlebender Arten grundsätzlich ab.
Vielfach wird dies mit dem artgemäßen Bewegungsbe-
dürfnis der Wildtiere begründet, dabei jedoch dieses
Bewegungsbedürfnis häufig überschätzt.
Auch wird häufig bezweifelt, daß die Halter von Wild-
tieren das erforderliche Wissen über die Bedürfnisse der
Tiere besitzen. Verwiesen wird dabei auf Tiere, die in
einem schlechten Zustand dem Tierarzt vorgestellt oder
in Tierheime abgegeben wurden. Meist handelt es sich
hierbei um Tiere von Arten, die sehr spezielle Haltungs-
ansprüche haben und daher vom Halter umfassende
Kenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere verlangen.
Häufig sind diese Halter auch keinem Fachverband an-
geschlossen, so daß fachlich versierte Ansprechpartner
und der für eine ausreichende Sachkunde notwendige
Erfahrungsaustausch fehlen.
Andererseits verfügen aber zahlreiche Tierhalter durch-
aus über umfassendes Wissen und profunde Kenntnisse
und haben langjährige Erfahrung in der Haltung wild-
lebender Arten. Nicht selten sind durch diese Tierhalter
wissenschaftliche Erkenntnisse erlangt, bestätigt, vertieft
und umfassende Kenntnisse über die Biologie wild-
lebender Arten bei deren Haltung gewonnen worden.
Eine undifferenzierte Betrachtungsweise und Beurtei-
lung der Wildtierhaltung mit dem Ruf nach einem gene-
rellen Verbot ist deshalb nicht gerechtfertigt und wäre
unverhältnismäßig.
Bei der Haltung von Wildtieren sind tierschutz-, arten-
schutz- und jagdrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Die Tierschutzanforderungen sind in § 2 des Tierschutz-
gesetzes festgelegt. Die Anforderungen, die an eine
tierschutzgerechte Haltung gestellt werden müssen, wur-
den in den im Auftrag des BML erstellten Gutachten
weiter ausgeführt (siehe Anhang 4 Nr. 1).
Auf die tierschutzrechtlichen Erfordernisse wird auch im
Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), in
der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I
S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Verordnung vom
9. Juli 1994 (BGBl. I S. 1523), und der Bundeswild-
schutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I
S. 2040) hingewiesen. Nach der Bundesartenschutzver-
ordnung dürfen Tiere der zahlreichen besonders ge-
schützten Arten nur dann gehalten werden, wenn sie
keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter nach
§ 10 der Bundesartenschutzverordnung über
- die erforderliche Zuverlässigkeit,
- ausreichende Sachkunde und
- die erforderlichen Einrichtungen für eine tierschufz-
gerechte Haltung
verfügt.
Auf Grund jagdrechtlicher Bestimmungen ist das Halten
heimischer Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswild-
schutzverordnung aufgeführten Arten nur unter den Vor-
aussetzungen des § 3 der Bundeswildschutzverordnung
zulässig.
Das Halten gefährlicher wilder Tiere durch Privatperso-
nen wird in einigen Ländern durch sicherheits- und ord-
nungsrechtliche Vorschriften geregelt; sie dienen dem
Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Schäden durch
solche Tiere. Nach § 121 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. Juni 1998 (BGBl. I S. 156, 340),
kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer ein gefähr-
liches Tier einer wildlebenden Art sich frei umherbewe-
gen läßt oder es als Verantwortlicher für die Beaufsichti-
gung eines solchen Tieres unterläßt, die nötigen Vor-
sichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier
zu verhüten.
Dem Tierschutz für herrenlose wildlebende Tiere, die in
einer zunehmend technisierten Umwelt (Verkehr, mo-
derne Land- und Forstwirtschaft) Gefahren ausgesetzt
sind, sollte vermehrt Beachtung geschenkt werden. Hier-
bei ist beispielhaft zu denken an
- Verletzungen und Todesfälle im Straßenverkehr (sie-
he auch Abschnitt XI),
- Verletzungen und Todesfälle durch landwirtschaft-
liche Maschinen,
- Verfangen und langsames Verenden in schadhaften
oder umgefallenen Forstgattem.
Gutachten über tierschutzgerechte Haltung
von Wildtieren
Das 1977 verabschiedete Säugetiergutachten und das
1978 verabschiedete Gutachten über die tierschutzge-
rechte Haltung sonst freilebender Tiere - Wild - in Ge-
hegen oder ähnlichen Einrichtungen wurden überarbeitet
und liegen nunmehr in aktualisierter, neuer Fassung als
BML-Broschüre vor (Mindestanforderungen an die tier-
schutzgerechte Haltung von Säugetieren vom 10. Juni
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-37-
Drucksache 14/600
1996 sowie Leitlinien für eine tierschutzgerechte Hal-
tung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995).
Die Sachverständigengruppe „Tierschutzgerechte Hal-
tung von Vögeln“ hat sich zuerst mit der Haltung von
Straußen befaßt. Am 10. Juni 1994 wurden die Mindest-
anforderungen an die Haltung von Straußenvögeln,
außer Kiwis, verabschiedet. Das Gutachten liegt nun-
mehr in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996
vor.
Die Gutachter gingen davon aus, daß, unabhängig davon,
wo die Straußenvögel gehalten werden, die Anforderun-
gen des Gutachtens zu erfüllen sind. Besondere Anforde-
rungen, die einer nutztierartigen Haltung entgegenkom-
men, wurden abgelehnt. Die Gutachter sind der Auffas-
sung, daß nicht der Zweck der Haltung, sondern die
Bedürfnisse des Tieres für die Festlegung der Mindest-
anforderungen Vorrang haben.
Eine ständige oder überwiegende Stallhaltung oder Ein-
zelhaltung wird als tierschutzwidrig beurteilt.
Darauf aufbauend wird im Gutachten insbesondere zu
folgenden Sachverhalten Stellung genommen:
- Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammenset-
zung,
- Anforderungen an die Einfriedung,
- Gehegeeinrichtung, Bodenbeschaffenheit,
- Anforderungen an den Stall, Flächenbedarf, Tempe-
ratur, Trocknungseinrichtung,
- Maßnahmen bei Kälte und Nässe, Einschränkung des
Stallaufenthaltes, Trockengehege für die Sicherung
des Auslaufes,
- Anforderungen an die Fütterung, Gesundheitsvorsor-
ge, Aufzucht,
- Umgang mit Straußen, Transport von Straußen,
- Eingriffe einschließlich Federgewinnung, Tötung von
Straußen, ausgenommen Schlachten.
In den Schlußbemerkungen wird dargelegt, daß viele
Fragen des Haltens von Straußenvögeln in Mitteleuropa
noch ungeklärt sind und die Mindestanforderungen bei
Vorliegen neuer Erkenntnisse fortgeschrieben werden
sollen.
Für die Strauß enhaltung außerhalb von Zoos wird emp-
fohlen, sie von einem Sachkundenachweis abhängig zu
machen.
Als Mitunterzeichner haben die Tierärztliche Vereini-
gung für Tierschutz e. V. eine Erklärung zur nutztierarti-
gen Haltung und der Deutsche Tierschutzbund e. V.
bestimmte Differenzen zu Protokoll gegeben. Insbeson-
dere wird die nutztierartige Haltung abgelehnt.
Das Gutachten über Mindestanforderungen an die Hal-
tung von Papageien wurde am 10. Januar 1995 verab-
schiedet. Es wurde als BML-Broschüre veröffentlicht.
Papageien sind als Heimtiere sehr beliebt und sowohl bei
versierten Züchtern als auch in Haushalten zu finden.
Viele dieser Tiere sind menschengeprägt und werden
einzeln gehalten, obwohl das ihrem natürlichen Verhal-
ten widerspricht. Aufgrund hoher Lebenserwartung der
Papageien und häufiger Probleme, einzeln gehaltene
Tiere zu vergesellschaften, sind diese Haltungen in ab-
sehbarer Zeit nicht vollständig abzuschaffen. Künftig
sind Papageien artgeprägt und an den Menschen ge-
wöhnt aufzuziehen und in der Regel mindestens zu zweit
zu halten.
Als tierschutzwidrig wird die Anbindehaltung beurteilt.
Im Gutachten werden die Papageien in vier Gruppen - Sit-
tiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris und
andere nektartrinkende Arten - eingeteilt. Die den Grup-
pen zugehörenden Gattungen sind jeweils genannt.
Die Gutachter haben sich weiterhin zu folgenden Sach-
verhalten geäußert:
- Natürlicher Lebensraum, soziale Bindung,
- Raumbedarf, Schutzraum, Temperaturansprüche,
- Anforderungen an das Material für Käfige oder Volie-
ren,
- Ansprüche an das Futter und die Fütterung,
- Haltung im Zoofachhandel,
- Transport im Inland,
- Haltung im Rahmen von Ausstellungen, Bewertungs-
schauen sowie Vogelmärkten und Vogelbörsen.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V., der unter anderem
größere Käfige fordert und die Papageienhaltung auf
wissenschaftlich geleitete Einrichtungen beschränkt wis-
sen will, hat als Mitunterzeichner entsprechende Diffe-
renzen zu Protokoll gegeben.
Auch ein Gutachten über Mindestanforderungen an die
Haltung von Greifvögeln und Eulen wurde erarbeitet, am
10. Januar 1995 verabschiedet und als BML-Broschüre
veröffentlicht.
Greifvögel und Eulen stellen hohe Anforderungen an
Haltung, Pflege und Unterbringung. Besonders proble-
matisch ist die Haltung von Vögeln, die krank oder ver-
letzt aufgefunden wurden und nicht an den Menschen
gewöhnt sind; diese Vögel müssen an Auffang- oder
Pfiegestationen abgegeben werden.
Die Gutachter haben sich unter anderem zu folgenden
Sachverhalten geäußert:
- Haltungsarten - Volieren- oder falknerische Haltung -,
- Flugverhalten der Vögel als Voraussetzung für eine
Unterbringung in bestimmten Volierenarten,
- Volierengröße und Inneneinrichtung,
- Ernährung - in der Regel sind keine lebenden Beute-
tiere erforderlich -,
- Voraussetzungen für die falknerische Haltung (grund-
sätzliche Bedingung: Freifiug jeden zweiten Tag),
- Besonderheiten der Haltung kranker oder verletzter
Greifvögel; Aufzucht verlassener Jungtiere,
- Euthanasie nicht rehabilitierbarer verletzter Vögel aus
Tierschutzgründen und ethischen Erwägungen.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. und der Deutsche
Naturschutzring e. V. haben als Mitunterzeichner Diffe-
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
renzen zu Protokoll gegeben. Unter anderem wird eine
Beschränkung der Greifvogelhaltung auf wissenschaft-
lich geführte Einrichtungen gefordert, Haltungsformen
der falknerischen Haltung werden gänzlich abgelehnt
(Deutscher Tierschutzbund e. V.) oder nur unter der
Voraussetzung einer zeitlichen Befristung vorüberge-
hend akzeptiert.
Das Gutachten über Mindestanforderungen an die Hal-
tung körnerfressender Kleinvögel wurde 1996 abge-
schlossen und als BML-Broschüre veröffentlicht (Min-
destanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln,
Teil 1, Kömerfresser, vom 10. Juli 1996).
Die Sachverständigengruppe „Terrarientiere“ hatte sich
dahin gehend geeinigt, zunächst Mindestanforderungen
an die Haltung von Reptilien zu erarbeiten. Dieses Gut-
achten wurde am 10. Januar 1997 abgeschlossen und
liegt als BML-Broschüre vor.
Reptilien werden sowohl von Züchtern als auch in Haus-
halten als Hobbytiere gehalten. Diese Tiere stellen spezi-
fische Ansprüche, die von denen der Säugetiere und
Vögel erheblich abweichen können. So stehen besonders
Klima und Beleuchtung im Vordergrund. Räumliche
Anforderungen sind eher zweitrangig, Beschäftigungs-
angebote für die Tiere sind nicht erforderlich.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. und der Deutsche
Naturschutzring e. V. haben als Mitunterzeichner Diffe-
renzen zu Protokoll gegeben.
Das Gutachten zu Mindestanforderungen an die Haltung
von Zierfischen (Süßwasser) konnte 1998 abgeschlossen
werden. Es wird in Kürze veröffentlicht.
Abschließend muß die engagierte und zeitaufwendige
Arbeit aller Sachverständigen besonders gewürdigt wer-
den. Sie haben die Erarbeitung der Gutachten neben
ihren beruflichen Aufgaben übernommen und stellen
dafür einen erheblichen Teil ihrer Freizeit zur Verfü-
gung.
Spezifisches zur Haltung von Tieren in Zoos
Zoos können insbesondere folgende Aufgaben wahmeh-
men: Erholungsfunktion, Verwirklichung pädagogischer
Ziele, Wissenschaft und Artenschutz.
Die Bezeichnungen „Zoo“, „Zoologischer Garten“,
„Tiergarten“, „Tierpark“ und ähnliche Bezeichnungen
dürfen nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes nur mit
behördlicher Genehmigung geführt werden; die Ein-
richtungen bedürfen der Genehmigung nach § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Nach der Novellierung des
Tierschutzgesetzes unterliegen sie seit dem 1. Juni 1998
auch dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2a sowie - soweit die Einrichtungen gewerbsmäßig
handeln - Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes. Die
Erteilung der Erlaubnis ist gebunden an einen Sachkun-
denachweis, an die Zuverlässigkeit der für die Haltung
der Tiere verantwortlichen Personen und an das Vorhan-
densein der erforderlichen Räume und Einrichtungen, die
eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unter-
bringung der Tiere ermöglichen.
Für die Haltung von Tieren in Zoos gelten die Grundsät-
ze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Zur Beurteilung der
Tierhaltung in diesem Bereich dienen der zuständigen
Behörde als Entscheidungshilfe die bereits erwähnten im
Auftrag des BML erstellten Gutachten.
Die Europäische Kommission hatte im Juli 1991 einen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung
von Mindestnormen zur Haltung von Tieren in Zoos
(ABI. EG Nr. C 249 S. 14) vorgelegt.
Die Bundesregierung bezweifelte, daß in diesem Bereich
eine Rechtsgrundlage für EG-Vorschriften besteht. Der
Bundesrat hat im Dezember 1991 die Bundesregierung
gebeten, darauf hinzuwirken, daß vom Erlaß der Richt-
linie abgesehen wird (Drucksache 583/91 - Beschluß -).
Die Kommission hatte ihren Richtlinienvorschlag offi-
ziell zurückgezogen und eine Empfehlung des Rates für
die Haltung von Wildtieren in Zoos vorgeschlagen, die
gegenüber dem Richtlinienvorschlag einige wesentliche
Änderungen aufwies. Zu dieser Empfehlung konnte im
zuständigen Umweltministerrat politisches Einverneh-
men erzielt werden. Die abweichenden Auffassungen
Deutschlands hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die
Empfehlung und der Beachtung des Subsidiaritätsgrund-
satzes wurden durch eine entsprechende Protokollerklä-
rung zum Ausdruck gebracht.
Das Europäische Parlament hatte in seiner Stellungnah-
me jedoch wiederum eine Richtlinie zu diesem Bereich
gefordert. Hierzu hat der Rat einen gemeinsamen Stand-
punkt im Juni 1998 verabschiedet. Hiernach werden
keine konkreten Anforderungen an die Tierhaltung ge-
stellt. Die Richtlinie beschränkt sich auf artenschutz-
rechtliche Aspekte und regelt im wesentlichen die Er-
laubniserteilung für zoologische Gärten. Mit der Äuße-
rung des Europäischen Parlamentes hierzu wird Anfang
1999 gerechnet.
Zu der teilweise problematischen Frage der Bestands-
regulierung in Tiergehegen und ähnlichen Einrichtungen
hat BML eine Gruppe von Verhaltenswissenschaftlem,
Zoofachleuten sowie Sachverständigen des Tier- und
Artenschutzes konsultiert. Diese stellte fest, daß eine
Vermehrung von Zootieren grundsätzlich nur ermöglicht
werden sollte, wenn auch für die Nachkommen eine
artgemäße Unterbringung gesichert ist.
Da es nur bei wenigen in Zoos gehaltenen Arten eine
natürliche Bestandsregulierung gibt, wird dieser Forde-
rung durch die verschiedenen Verfahren der Geburten-
kontrolle (kontrollierte Zucht, vorübergehende Sterilisie-
rung, zeitweises Aussetzen der Zucht, Festlegung eines
bestimmten Zuchttumus für die einzelnen Zoos) Rech-
nung gefragen.
Eine besonders wichtige Funktion haben in diesem Zu-
sammenhang die Europäischen Erhaltungszuchtpro-
gramme (EEP), die es bisher für knapp 70 vom Aussfer-
ben bedrohte Tierarten gibt.
Die Notwendigkeit, lediglich eine kontrollierte Vermeh-
rung der in den Erhaltungszuchtprogrammen stehenden
Zootiere zuzulassen, führt zu gewissen Einschränkungen
bei den pädagogischen Aufgaben. Es muß in Kauf ge-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
nommen werden, daß nur einige Arten - und diese zum
Teil auch nicht jedes Jahr - vermehrt werden. Um die
pädagogische Aufgabe wahrzunehmen, Zeugung, Träch-
tigkeit und Geburt von Tieren zeigen zu können, sind
Haustierarten jedoch in der Regel ebenso gut geeignet
wie Wildtiere. Ersteren sollte daher insoweit der Vorrang
eingeräumt werden.
Auch bei kontrollierter Zucht wird es nicht immer auszu-
schließen sein, daß einzelne Tiere getötet werden müs-
sen. Neben der tierärztlichen Indikation ist eine Tötung
nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt
(§ 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes). Dies muß jeweils
sehr sorgfältig geprüft werden (siehe Abschnitt XII. 1).
Spezifisches zur Haltung von Tieren im Zirkus
Das Zurschaustellen und Vorführen von Zirkustieren
wird von manchen Kritikern aus Tierschutzgründen
abgelehnt. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus,
daß die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Zirkus-
tieren nicht grundsätzlich untersagt werden kann. Vor-
aussetzung ist allerdings, daß bestimmte Mindestanfor-
derungen erfüllt werden.
Nach den Erfahrungen der Länder werden bei der Über-
wachung kleiner Wanderzirkusse häufig Probleme in
bezug auf die Haltung der Tiere, den Nachweis eines
geeigneten Winterquartiers und die Regulierung und
Unterbringung der Nachzucht festgestellt. Bei Verstößen
gegen das Tierschutzgesetz können behördliche Maß-
nahmen oft aufgrund häufiger Ortswechsel nur schwer
durchgesetzt werden. Darüber hinaus befinden sich die
Zirkusuntemehmen nicht selten in finanziellen Notlagen,
so daß durch eine Verhängung von Bußgeldern keine
Verbesserung der Situation der Tiere erreicht wird. Eine
Wegnahme insbesondere exotischer Tiere ist ebenfalls
problematisch, da die Möglichkeiten zu ihrer pfleglichen
Unterbringung sehr begrenzt sind und die Tiere zum Teil
bereits derartige Störungen in ihrem Verhalten zeigen,
daß sie nicht mehr in bestehende Gruppen integriert
werden können. In solchen Fällen stellt sich die Frage,
ob nicht eine Tötung des Tieres angezeigt sein kann
(siehe Abschnitt XII. 1).
Das Zurschaustellen von Tieren sowie das gewerbsmä-
ßige Zur-Verfügung-Stellen von Tieren zu Schauzwek-
ken unterliegen nach § 1 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und Nr. 3
Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einem Erlaubnisvor-
behalt. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebunden an einen
Sachkundenachweis, die Zuverlässigkeit der für diese
Tätigkeit verantwortlichen Person und an das Vorhan-
densein der erforderlichen Räume und Einrichtungen, die
eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unter-
bringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und
Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet
werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie
zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder
Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die
unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeifsort
zusfändigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
Es wird von diesen Auflagen eine deutliche Verbesse-
rung der Vollzugsmöglichkeiten erwartet. Darüber hin-
aus ist unter Federführung von Baden- Württemberg
eine Arbeitsgruppe des Ausschusses für Tierschufz der
Argevet mif der Erarbeitung detaillierter Vorgaben für
die Erlaubniserteilung und Überwachung von Zirkus-
unternehmen befaßt. Hinzu kommt die Ermächtigung
für das BML, in einer Rechtsverordnung die zentrale
Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit
Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden
Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister), zu
regeln (§ 16 Abs. 5 Nr. 5).
Als eine Richtschnur für die Beurteilung von Tierhaltun-
gen in Zirkusbetrieben können das im Auftrag des BML
erstellte Gutachten „Mindestanforderungen an die tier-
schutzgerechte Haltung von Säugetieren“ vom 10. Juni
1996 sowie die übrigen in Vorbereitung befindlichen
oder bereits veröffentlichten Gutachten über Mindestan-
forderungen an die Haltung wildlebender Tierarten her-
angezogen werden.
Auf der Grundlage der Empfehlung des Schweizer Bun-
desamtes für Vef erinärwesen vom 10. März 1983 über
Gehegeanforderungen für Zirkustiere in Verbindung mit
der Schweizer Tierschutzverordnung wurden im Auftrag
des BML von Sachverständigen „Leitlinien für die Hal-
tung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbe-
trieben oder ähnlichen Einrichtungen“ erarbeitet.
Diese Leitlinien, die im Oktober 1990 den zuständigen
obersten Landesbehörden sowie den betroffenen Ver-
bänden zugesandt wurden, sollen in erster Linie den
Zirkusuntemehmen selbst sowie den dort für die Tier-
haltung Verantwortlichen, darüber hinaus aber auch den
Überwachungsbehörden und letztlich den Gerichten als
Entscheidungshilfe dienen.
Diese Leitlinien werden zur Zeit im Auftrag des BML
von einer Sachverständigengmppe überarbeitet.
Bei der Haltung von Zirkustieren ist insbesondere fol-
gendes zu beachten:
- Die auf das Tierschutzgesetz gestützten Anfordemn-
gen an die Tierhaltung gelten uneingeschränkt auch
für Zirkustiere.
- Gmndsätzlich sollen nur Tiere im Zirkus mitgeführt
werden, mit denen auch häufig und regelmäßig gear-
beitet wird. Für Menschenaffen, Tümmler und Del-
phine ist eine Haltung in Zirkussen oder ähnlichen
Einrichtungen gmndsätzlich abzulehnen.
- Bei der Haltung von Säugetieren, mit denen nicht
häufig und regelmäßig gearbeitet wird, sind die An-
fordemngen des Gutachtens „Mindestanfordemngen
an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren“
voll zu erfüllen.
Drucksache 14/600
-40-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- Säugetiere und Vögel, die im allgemeinen gesellig
oder paarweise leben, dürfen nur dann einzeln im
Zirkus gehalten werden, wenn mit ihnen häufig und
regelmäßig gearbeitet wird und der fehlende Art-
genosse insoweit durch eine Bezugsperson ersetzt
wird.
- Neben Zirkuswagen und Manege sollen für alle Groß-
raubtiere und Affen Einrichtungen vorhanden sein,
die zusätzliche Fläche sowie zusätzliche Reize wie
Sonne, Regen, unterschiedliche Bodenstruktur usw.
anbieten (Veranden oder Außengehege). Diese müs-
IV. Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
Der siebte Abschnitt des Tierschutzgesetzes enthält Be-
stimmungen zur Zucht von Tieren und zum Handel mit
Tieren. Der behördlichen Erlaubnis bedarf nach § 11 des
Tierschutzgesetzes, wer
- Wirbeltiere zu Versuchszwecken oder anderen wis-
senschaftlichen Zwecken wie Eingriffe zur Organent-
nahme bzw. Ausbildung oder für die Tötung zu wis-
senschaftlichen Zwecken züchten oder halten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes
von Tieren durch Dritte durchführen,
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche
Nutztiere, züchten oder halten oder mit Wirbeltieren
handeln
will.
Um den bundeseinheitlichen Vollzug dieser Bestimmun-
gen zu erreichen, sind weitere Einzelheiten in der All-
gemeinen Verwaltungsvorschrifl zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes festgelegt worden; die aufgrund der
Novellierung des Tierschutzgesetzes notwendig gewor-
dene Neufassung dieser Vorschrift soll in Kürze dem
Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden.
Die behördliche Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
- die erforderliche Sachkunde und
- Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen
Person sowie
- die für eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und
Unterbringung erforderlichen Räume und Einrich-
tungen
vorhanden sind.
Im Berichtszeitraum waren wiederholt bei Tierbörsen
massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt-
geworden. Besonders aufgefallen waren solche Veran-
staltungen, die sich aus traditionellen Vogel - oder Tau-
benmärkten entwickelt hatten. Aber auch einige Repti-
lienbörsen fielen negativ auf Nicht zuletzt dank dem
Engagement der Fachverbände sowie der Tierschutz-
organisationen konnten in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden die schlimmsten Auswüchse
durch entsprechende Auflagen in Form von Börsenord-
sen von den Tieren benutzt werden können, sobald
der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat.
- Sofern nach dem Gutachten „Mindestanforderungen
an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren“
ein Schwimmbecken vorgesehen ist, muß eine Bade-
möglichkeit auch bei mobilen Tierhaltungen vorhan-
den sein. Die Badeeinrichtung darf für Tiere, mit de-
nen häufig und regelmäßig gearbeitet wird, etwas
kleiner sein, als im Gutachten empfohlen. Es muß
gewährleistet sein, daß jedes Tier seiner Art und sei-
nen Bedürfnissen entsprechend täglich baden kann.
nungen ausgeräumt werden. Es bleibt zu hoffen, daß die
neue Vorschrift in § 11 des Tierschutzgesetzes, wonach
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes
von Tieren durch Dritte erlaubnispfiichtig sind, dauerhaft
solche Mißstände verhindern kann. Derzeit erarbeitet
eine Sachverständigengruppe im Auftrag des Landes
Baden-Württemberg entsprechende Vorschläge, die zu
gegebener Zeit von den anderen Ländern übernommen
werden sollen. Auch die Tierärztliche Vereinigung für
Tierschutz bereitet eine Checkliste für die Überwachung
an Tierbörsen vor.
Im Tierschutzgesefz werden Zucht und Handel von Ver-
suchstieren besonders geregelt. Durch die Aufzeich-
nungs- und Kennzeichnungspfiicht nach § 11a des Tier-
schutzgesetzes soll sichergestellt werden, daß Tiere nur
dann zu Tierversuchen verwendet werden, wenn sie
hierfür gezüchfet worden sind. Die Aufzeichnungspfiicht
ermöglichf der zusfändigen Behörde, Herkunft und Ver-
bleib gezüchteter, gehaltener oder gehandelter Ver-
suchstiere zu überwachen. Anhand ihrer Kennzeichnung
lassen sich die Versuchstiere identifizieren.
Im einzelnen werden Art und Umfang der Aufzeichnun-
gen sowie die Kennzeichnung von Hunden und Katzen
in der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchs-
tiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988
(BGBl. I S. 639) festgelegt.
Der Vollzug dieser Verordnung hat zu keinen nennens-
werten Schwierigkeiten geführt.
Dagegen ist die Anwendung des § 11b (Verbot von
Qualzuchten) weiterhin problematisch. Das liegt an der
sehr kontrovers diskutierten Frage, wann die Grenze zur
Qualzucht erreicht oder sogar überschritten ist.
Auf der Ebene des Europarats wurde die Qualzuchtpro-
blematik im Rahmen des Europäischen Übereinkom-
mens zum Schutz von Heimtieren behandelt. Sie war ein
Schwerpunktthema der multilateralen Konsultation der
Vertragsparteien, die im März 1995 stattfand. Hiermit
wurde eine Diskussion mit internationalen Hunde- und
Katzenzuchtverbänden mit dem Ziel initiiert, eine Ände-
rung tierschutzrelevanter Zuchtstandards oder der ent-
sprechenden Auslegung der Standards oder, wo dies
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
nötig ist, insgesamt eine Abkehr von bestimmten Rassen
zu erreichen. Es wurde eine Resolution gefaßt, die die
Vertragsparteien auffordert, die Diskussion mit den
Verbänden zu intensivieren und Aufklärungsarbeit zu
leisten. Die Bundesregierung erwartet, daß diese Diskus-
sion auch in den anderen europäischen Staaten verstärkt
geführt wird. Es ist deutlich, daß es auch in der Heim-
tierzucht einen europäischen Wettbewerb gibt, der eine
Angleichung auf möglichst hohem Tierschutzniveau
erforderlich macht.
Auch wenn sich die Diskussion zunächst auf die Katzen-
und Hundezucht konzentriert hat, müssen andere Berei-
che ebenso kritisch hinterfragt werden.
Nachdem es bisher nicht gelungen ist, durch Appelle an
die Verbände zu erreichen, daß diese tierschutzwidrige
Rassestandards überdenken und Übertypisierungen ver-
meiden, und in einer Einzelfallentscheidung das Amts-
gericht Kassel eine Katzenzüchterin wegen vorsätzlicher
Qualzüchtung zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt hat,
hat BML zu dem gesamten Themenkomplex der Heim-
tierzucht eine Sachverständigengruppe um die Erstellung
eines Gutachtens gebeten, das sowohl den Züchtern als
auch den Behörden als Leitlinie dienen soll. Dies soll
nach langwierigen Diskussionen in Kürze abgeschlossen
und veröffentlicht werden.
Auch eine einseitige Ausrichtung auf maximale Mast-
leistungen kann Folgen für die Tiere nach sich ziehen,
die die Grenzen des Vertretbaren erreichen und in man-
chen Fällen überschreiten. So sollten auch beim
Mastgeflügel gesundheitliche Aspekte in der Züchtung
stärkeres Gewicht erhalten. BML hat die verantwort-
lichen Zuchtuntemehmen hierauf bereits hingewiesen.
Sowohl im Bereich der Zucht von Masthähnchen als
auch von Puten wurden entsprechende Bemühungen
zugesagt.
Die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und
Pferden wird durch das Tierzuchtgesetz geregelt. Eines
der Ziele dieses Gesetzes ist es, die Züchtung der Tiere
so zu fördern, daß „die Leistungsfähigkeit der Tiere
unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbes-
sert wird“. Die behördliche Anerkennung der Zuchtorga-
nisationen durch die Länder beinhaltet auch eine Prüfung
des Zuchtprogramms im Hinblick auf dieses genannte
Ziel.
Auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht be-
stimmen in erster Linie wirtschaftliche Überlegungen
den notwendigen Handlungsbedarf Weil die angestrebte
Leistungsfähigkeit nur von gesunden und widerstandsfä-
higen Tieren erzielt werden kann, stimmen wirtschaftli-
che und tierschutzethische Ziele weitgehend überein, ln
der landwirtschaftlichen Nutztierzucht wird dementspre-
chend niemals ausschließlich nach Leistungskriterien
selektiert. Vielmehr werden gleichzeitig immer auch
Merkmale wie Fruchtbarkeit und Exterieur berücksich-
tigt.
Erbfehler, die das Fehlen oder die Veränderung von
Körperteilen oder Organen nach sich ziehen, sind in der
Regel züchterisch unerwünscht, und ihnen wird nach
Möglichkeit züchterisch entgegengewirkt. Bei Schwei-
nen sind nach der Verordnung über die Leistungsprüfun-
gen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen Erb-
mängel in der Zuchtleistungsprüfung zu erfassen. Bei
Rindern wird derzeit eine Änderung der Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststel-
lung vorbereitet, die unter anderem notwendig geworden
ist, um Bestimmungen der EG zur Berücksichtigung von
Erbfehlern beim Rind umzusetzen.
Im Spannungsfeld zwischen Ansprüchen von Wirt-
schaftlichkeit und Tiergerechtheit müssen mögliche
Problembereiche der Nutztierzucht sorgfältig beobachtet
werden. Außer der geschilderten möglichen staatlichen
Einflußnahme im Rahmen der Anerkennung von Zucht-
organisationen nehmen auch die Tierzuchtorganisationen
ihre Selbstverantwortung wahr.
Unabhängig hiervon hat BML die Deutsche Gesellschaft
für Züchtungskunde gebeten, eine Arbeitsgruppe aus
Vertretern der Zuchtorganisationen und der Tierärztli-
chen Vereinigung für Tierschutz e. V. einzusetzen mit
dem Ziel, Vorschläge für den Bereich der landwirt-
schaftlichen Nutztierzucht zu erarbeiten.
V. Gewerblicher Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen
Auch für den gewerblichen Rechtsschufz gilt der Grund-
satz, daß Tiere nicht als Sachen, sondern als Mitgeschöp-
fe anzusehen sind, aber dennoch die für Sachen gelten-
den Vorschriften auf Tiere Anwendung finden. Die
rechtliche und ethische Beurteilung des gewerblichen
Rechtsschutzes im Zusammenhang mit Tieren muß da-
her vor dem Hintergrund der Gestaltung des Eigentums-
rechtes am Tier erfolgen. Da es legitim ist, Tiere zu
besitzen, mit ihnen zu handeln oder sie zu bestimmten
Zwecken zu nutzen, wird ein gewerblicher Rechtsschutz
bestimmter Tiere als mit dem Grundsatz des Tierschutz-
gesetzes (Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf) vereinbar angesehen.
Im Zusammenhang mit der Biotechnologie wird die
Behandlung des geistigen Eigentums bei Tieren im all-
gemeinen und insbesondere die Praxis der Patentertei-
lung kontrovers diskutiert. Die Richtlinie 98/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998
über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfin-
dungen (ABI. EG Nr. L 213 S. 13 vom 20. Juli 1998)
regelt unter anderem die Grenzen der Patentierbarkeit bei
Tieren. Gemäß dieser Richtlinie sind genetisches Mate-
rial, Mikroorganismen, mikrobiologische Verfahren,
Pflanzen und Tiere grundsätzlich patentierbar. Von der
Patentierbarkeit ausgenommen sind Pfianzensorten,
Tierrassen und im wesentlichen biologische Verfahren
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, das heißt Verfah-
ren, die vollständig auf natürlichen Phänomenen wie
Kreuzung oder Selektion beruhen.
Aus ethischen Gründen von der Patentierbarkeit ausge-
nommen sind Verfahren zur Veränderung der geneti-
VI. Tierheime
Die wesentliche Aufgabe eines Tierheims besteht darin,
Fund- und Abgabetiere aufzunehmen und pfleglich un-
terzubringen, bis sie dem Eigentümer zurückgegeben
werden können. Wenn dieser nicht zu ermitteln ist, gilt
es, die Tiere in ein neues Zuhause zu vermitteln. Darüber
hinaus sind viele Tierheime bereit, bei Notlagen in un-
bürokratischer Weise zu helfen.
Unter dem Begriff „Fundtier“ versteht man Tiere, die
dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz
entzogen sind.
Bei „herrenlosen Tieren“ handelt es sich häufig um
ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgeset-
zes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszuset-
zen, um sich seiner zu entledigen. Obwohl ein Verstoß
gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu
50 000 DM geahndet werden kann, kommen herrenlose
Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tier-
heime.
Eine weitere Kategorie von Tieren in Tierheimen stellen
- mit steigender Tendenz - die „Abgabetiere“ dar. Hier-
mit sind solche Tiere gemeint, die der Eigentümer aus
unterschiedlichen Gründen - wie etwa Wohnungswech-
sel, Krankenhausaufenthalt oder anderen, insbesondere
familiären Gründen - nicht mehr halten kann oder, was
auch häufiger vorkommt, nicht mehr halten will. Häufig
wird versucht, solche Tiere in einem Tierheim unterzu-
bringen. Eine Aufnahmepflicht für solche Tiere, die ja
rechtlich gesehen noch ihren Eigentümern gehören, die
für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich sind, be-
steht nicht. Jeder, der ein Tier erwerben will, sollte daher
vorher sehr gründlich prüfen, ob er bereit und in der
Lage ist, diesem Tier bis an sein Lebensende dauernd
angemessene Pflege und Unterbringung zu gewähren.
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die
einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
schen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden
dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen
für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie
die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Die
Richtlinie muß bis zum 30. Juli 2000 in deutsches Recht
umgesetzt werden.
buches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Ver-
bindung mit § 90a BGB. Danach ist der Finder ver-
pflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser
ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unver-
züglich den Fund anzuzeigen. Er ist berechtigt und auf
Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den
Fund an die zuständige Behörde abzuliefem.
Die zuständigen Gemeinden übertragen die Verwahrung
der Fundtiere meist den örtlichen Tierschutzvereinen.
Die Aufwendungen für die pflegliche Unterbringung der
Fundtiere sind den Tierheimen zu ersetzen. Für die Ver-
sorgung von Abgabetieren besteht dagegen in der Regel
keine direkte Kostenübemahmepfiicht seitens der Ge-
meinde. Hier können die Tierheime die Aufnahme eines
solchen Tieres aus Platz- oder Kostengründen verwei-
gern oder von der Entrichtung einer Aufwandsentschädi-
gung abhängig machen. Durch eine Aufnahmeverweige-
rung ist aber letztendlich den betroffenen Tieren nicht
gedient, zumal sie dann häufig einem ungewissen
Schicksal ausgesetzt werden. Hier muß nach tierfreund-
licheren Lösungsansätzen gesucht werden.
Für Tierheime besteht keine Finanzierungszuständigkeit
des Bundes. Nach Artikel 83 GG führen die Länder
Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit
aus. Nach Artikel 104a Abs. 1 GG tragen der Bund und
die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Dies gilt auch
für das Tierschutzgesetz. Daher sind sämtliche Kosten,
die sich aus dem Vollzug des Tierschutzgesetzes erge-
ben, von den Ländern zu tragen.
Im Ausland aufgefundene vernachlässigte Heimtiere
sollten nur in Ausnahmefällen in deutsche Tierheime
verbracht werden. Zu unterstützen sind daher die Bemü-
hungen deutscher Tierschutzorganisationen, in anderen
europäischen Ländern vor Ort „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu
leisten.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
VII. Pferdesport
Für den Pferdesport finden sich bereits im Tierschutz-
gesetz unmittelbar anwendbare Regelungen:
So ist es nach § 3 dieses Gesetzes unter anderem verbo-
ten,
- einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-
gen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine
Kräfte übersteigen,
- ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind,
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, so-
fern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind,
- an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-
lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.
Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes sind fol-
gende Verbotstatbestände hinzugekommen:
- das Verbot, einem Tier, an dem Eingriffe und Be-
handlungen vorgenommen worden sind, die einen lei-
stungsmindemden körperlichen Zustand verdecken,
Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines
körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist und
- das Verbot, an einem Tier im Training oder bei
sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstal-
tungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und
die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen
können.
Im Oktober 1992 wurden auf Anregung des BML die
Leitlinien „Tierschutz im Pferdesport“ verabschiedet. An
diesem Papier haben alle Pferdesportverbände, die Bun-
destierärztekammer (vormals Deutsche Tierärzteschaft),
die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Tier-
schutzverbände, Praktiker, Wissenschaftler und Behör-
denvertreter mitgearbeitet. Den Leitlinien „Tierschutz im
Pferdesport“ wird das „Bedarfsdeckungs- und Schaden-
vermeidungs-Konzept“ für den tierschutzgerechten Um-
gang mit Pferden zugrunde gelegt.
Die Leitlinien sollen sowohl für alle, die mit Pferden
Umgang haben, zur Selbstkontrolle geeignet sein als
auch den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zustän-
digen Behörden als Orientierungshilfe für die Entschei-
dung in Einzelfällen dienen können. Sie sind im Internet
unter der Anschrift http:www.bml.de - Stichwort Tier-
schutz - abrulbar und werden darüber hinaus als Bro-
schüre vom BML zur Verfiigung gestellt.
Der Verhaltens- und tierschutzgerechte Umgang mit
Pferden bei der Ausbildung, beim Training und bei der
Nutzung verlangt ein hohes Maß an Wissen und Können.
Deshalb ist es unerläßlich, bei der Aus- und Fortbildung
von Reitern, einschließlich Freizeitreitem, Trainern und
Pferdepfiegem, auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre
zu vermitteln.
Im Berichtszeitraum gerieten einige Methoden und ins-
besondere bestimmte Ausrüstungsgegenstände, die im
Trabrennsport zum Einsatz kamen, in das Blickfeld der
Behörden. Die in mehreren Medien dargestellten Miß-
stände veranlaßte den Hauptverband für Traberzucht und
Rennen e. V. (HVT), eine verbandsinteme Tierschutz-
kommission einzusetzen. Diese Kommission hat den
Auftrag, die Liste der zulässigen Ausrüstungsgegen-
stände unter Tierschutzaspekten zu überprüfen. Im Er-
gebnis wurde eine inzwischen verbindliche Posilivlisle
1998 in die Trabrennordnung aufgenommen und im
Rennkalender veröffentlicht. Folgende Hilfsmittel stehen
weiterhin in der Kritik: die Verwendung von Ziehwatte
(Ohrenstöpsel), der Overcheck, mit dem der Kopf des
Pferdes so gehalten wird, daß ein Angaloppieren er-
schwert wird, sowie besonders das Zungenband.
Die Tierschutzreferenten der Länder regten an, diese
Hilfsmittel unter Tierschutzgesichtspunkten von unab-
hängiger Seite überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung
hat inzwischen stattgefunden. Das Ergebnis wird in Kür-
ze in der Deutschen Tierärztlichen Wochenschrift ver-
öffentlicht.
Offengeblieben ist die abschließende Beurteilung des
Zungenbandes. Während der HVT den Einsatz des Zun-
genbandes auch aus Gründen des Tierschutzes für uner-
läßlich hält, wird von anderer Seite darauf hingewiesen,
daß durch die Fixierung der Zunge Quetschungen durch
das Gebiß vorprogrammiert seien. Es soll versucht wer-
den, diese Frage in ergänzenden Untersuchungen zu
klären.
Das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V. hat
inzwischen die Untersuchung der zweijährigen Pferde
vor dem ersten Renneinsatz verbindlich in die Rennord-
nung aufgenommen. Bisher wurde diese Untersuchung
aufgrund einer Vereinbarung mit der Bundestierärzte-
kammer durchgelührt.
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
VIII. Ausbildung von Jagdhunden
Es besteht Einigkeit darüber, daß brauchbare Jagdhunde
für die weidgerechte Durchführung der Jagd auch unter
Tierschutzgesichtspunkten unerläßlich sind. Wie zur
Wasserarbeit brauchbare Jagdhunde auszubilden sind,
insbesondere, ob hierbei lebende Enten eingesetzt wer-
den dürfen, ist weiter umstritten.
Während bei den Jagdeignungs- oder Jagdgebrauchshun-
deprüfungen die Hunde nicht an der lebenden Ente geprüft
werden, sehen bestimmte verbandsinteme Zuchtprüfungen
vor, daß die Hunde zur Wasserarbeit auch hinter lebenden
Enten, die zu diesem Zweck flugunfähig gemacht werden,
ausgebildet und geprüft werden.
Offensichtlich ist, daß den zur Ausbildung von Jagdhun-
den eingesetzten lebenden Enten häufig Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt werden. Entscheidend für
die tierschutzrechtliche Beurteilung dieser Methode ist
die Frage, ob hierzu ein die Rechtswidrigkeit ausschlie-
ßender vernünftiger Grund vorliegt. Diese Frage ist zu
verneinen, sofern andere adäquate Methoden zur Hunde-
ausbildung vorliegen und sich diese unter Praxisbedin-
gungen bewährt haben.
Strafrechtlich wurde die bisherige Methode nicht be-
anstandet. Das Schöffengericht Stolzenau hat 1993
entschieden, daß die Ausbildung von Jagdhunden hinter
zu diesem Zweck flugunfähig gemachten lebenden
Enten keinen Straftatbestand im Sinne des § 17 des
Tierschutzgesetzes darstelle, da derzeit andere Ausbil-
dungsmethoden noch nicht genügend erprobt oder nicht
genügend praktikabel seien. Das Oberlandesgericht
Celle hat - 2 Ss 147/93 - dieses Urteil bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein kommt
in einem Urteil vom 17. März 1998 (Az.: 4 L 219/94)
wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Be-
schluß vom 6. November 1996, Az.: - 11 TG 4486/96 -)
zu dem Ergebnis, daß das Ausbilden und Prüfen von
Jagdhunden an zu diesem Zweck flugunfähig gemachten
lebenden Enten einen Verstoß gegen das Hetzverbot des
Tierschutzgesetzes (§ 3 Nr. 8) darstellt, und bestätigt
eine entsprechende Untersagungsverfügung durch die
zuständige Behörde.
Die gegenteilige Auffassung vertritt das Oberverwal-
tungsgericht Münster in seinem Urteil vom 30. Juli 1998
(Az.: 20 A 592/96) und hebt eine Allgemeinverfügung
auf, die die Verwendung der lebenden Ente bei der Hun-
deausbildung verbietet.
Nach Mitteilung der Länder wird derzeit wie folgt ver-
fahren:
ln den Stadtsfaaten sowie im Saarland werden keine
Hunde zur Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ausge-
bildet oder geprüft; in Hessen isf diese Ausbildungs- und
Prüfungsmethode per Erlaß verboten, ln Rheinland-Pfalz
besfehen Zweifel, ob die Ausbildung und Prüfung von
Jagdhunden unter Verwendung lebender Enten mit den
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vereinbar ist. ln
Sachsen-Anhalt und Sachsen werden Hunde hinter der
lebenden Ente ausgebildet und geprüft, ln den übrigen
Ländern wurden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
getroffen, bei denen auch die Verwendung lebender
Enten vorgesehen ist, wobei jedoch durch geeignete
Rahmenbedingungen Belangen des Tierschutzes Rech-
nung getragen wird, ln Bayern wurde eine Kommission
eingesefzf, die die fachlichen und rechtlichen Aspekte
der Jagdhundeprüfung prüfen und Empfehlungen über
das weitere Vorgehen ausarbeiten soll.
IX. Eingriffe nach dem 4. Abschnitt des Tierschutzgesetzes
(soweit nicht bei der Tierhaltung beschrieben)
Nach § 5 Abs. 1 darf an einem Wirbeltier ohne Betäu-
bung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht
vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger
Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von
einem Tierarzt vorzunehmen. Nach Absatz 2 ist eine
Betäubung nicht erforderlich,
- wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen
eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit
dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger isf
als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch-
tigung des Befindens des Tieres oder
- wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
Urteil nicht durchführbar erscheint.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 ist eine Betäubung nicht erforder-
lich für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen,
Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die
Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten
zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowie-
rung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher
Nutztiere einschließlich von Pferden durch Ohrmarke,
Flügelmarke, injizierten Mikrochip, ausgenommen bei
Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch
Schenkelbrand beim Pferd. Letztere Methode war in
den letzten Jahren stark in die Kritik geraten, nachdem
mehrere Anzeigen gegen Brandmeister von den Gerich-
ten unterschiedlich bewertet wurden. Neuere Untersu-
chungen scheinen jedoch zu belegen, daß der ordnungs-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
gemäß durchgefiihrte Schenkelbrand fiir das Pferd nicht
belastender als andere Kermzeichnungsmethoden, wie
zum Beispiel der injizierte Mikrochip, ist. Verboten ist
hingegen der Halsbrand.
Zu der Regelung über das betäubungslose Tätowieren
von Hundewelpen war es zu unterschiedlichen Ausle-
gungen gekommen. Nachdem zwei unabhängige Gut-
achter bestätigt hatten, daß eine Betäubung bei Hunde-
welpen in der Regel nicht erforderlich ist, da der mit der
Tätowierung verbundene Schmerz geringer ist als die
Beeinträchtigung des Befindens der Welpen durch die
Betäubung, hat BML der betäubungs losen Tätowierung
von Welpen unter zwölf Wochen in Auslegung des § 5
Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Tier-
schutzgesetz zugestimmt. Dem haben sich die für den
Tierschutz zuständigen Referenten der Länder mehrheit-
lich angeschlossen.
§ 6 des Tierschutzgesetzes regelt das Amputieren von
Körperteilen und das vollständige oder teilweise Ent-
nehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben
eines Wirbeltieres.
Das Amputationsverbot gilt insbesondere nicht, wenn
der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation
geboten ist oder bei jagdlich zu führenden Hunden für
die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen (vgl. Ab-
schnitt IIL2.12 Seite 52).
Darüber hinaus gilt das Amputationsverbot nicht für das
Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern kein
von der normalen anatomischen Beschaffenheit abwei-
chender Befund vorliegt, sowie zur Kennzeichnung von
Tieren nach § 5 Abs. 3 Nr. 7.
Das Amputationsverbot gilt auch nicht für bestimmte
Eingriffe bei landwirtschaftlichen Nutztieren, sofern der
Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des
Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
unerläßlich ist.
Bei Eingriffen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tier-
schutzgesetzes (Entnehmen von Organen oder Geweben
zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von
Kulturen oder zur Untersuchung isolierter Organe, Ge-
X. Transport von Tieren
Die mit dem Transport verbundene plötzliche Änderung
der Umweltfaktoren stellt für die meisten Tiere eine
große Belastung dar.
Die Beförderung führt in der Regel zu
- Trennung von vertrauten Pfiegem, Artgenossen und
Stallungen,
- ungewohnten Belastungen beim Be- und Entladen,
- Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit,
webe oder Zellen) sind unter anderem bestimmte perso-
nelle Voraussetzungen, bestimmte Aufzeichnungs-
pfiichten sowie eine Anzeigepfiicht zu beachten (vgl.
Abschnitt XV.).
Werden Organe oder Gewebe von einem Tier entnom-
men, das vorbehandelt wurde, handelt es sich um einen
Teil eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes, wenn die Vorbehandlung der Tiere
Versuchszwecken dient und mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sein kann.
Zudem gilt das Amputationsverbot nicht zur Verhinde-
rung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - wenn zur
weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Un-
fruchtbarmachung vorgenommen wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5). Solche Eingriffe sind von einem Tierarzt vorzu-
nehmen. Es ist hier davon auszugehen, daß der verant-
wortungsvolle Tierarzt einen entsprechenden Eingriff
nur vomimmt, wenn dies aufgrund der Haltungsbedin-
gungen zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflan-
zung notwendig und erfolgversprechend ist. Hierzu ist in
der Regel eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Eine
generelle Kastrationspflicht ist hiermit wohl nicht ver-
einbar.
Neu geregelt wurde mit der Novellierung des Tier-
schutzgesetzes das Schnabelkürzen beim Geflügel. Die
bisherige Regelung hatte durch die nicht hinreichend
bestimmte Verwendung des Begriffes „Homteile“ zu
unterschiedlichen Interpretationen geführt, so daß die
Vorschrift einerseits weit ausgelegt und damit vielfach
angewendet wurde. Bei einer engen Auslegung war
hingegen das in bestimmten Fällen zur Vermeidung von
Federpicken und Kannibalismus unerläßliche Schnabel-
kürzen beim Geflügel rechtskonform nicht durchführbar.
Der Eingriff isf daher nun einem Erlaubnisvorbehalt
unterworfen.
Das gleiche gilt für das Kürzen des Schwanzes von
bis zu drei Monate alten Kälbern, wenn der Eingriff
zur Verhütung der Schwanzspitzen entzündung uner-
läßlich ist. Zur Erlaubniserteilung sind detaillierte
Vorgaben in der neugefaßten Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzge-
setzes vorgesehen.
- Rangauseinandersetzungen mit unbekannten Artge-
nossen,
- unregelmäßiger Fütterung, Tränke und Pflege.
Daher muß darauf geachtet werden, daß den Tieren keine
vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin für eine Ver-
besserung der Sifuation der Tiere sowie für eine nach-
haltige Verkürzung der Transportzeiten einsetzen. Insbe-
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
sondere im Bereich der Schlachttiertransporte besteht
nach wie vor dringender Handlungsbedarf. Tieren ge-
bührt eine verantwortungsbewußte und tierschutzge-
rechte Behandlung von der Haltung über den Transport
bis zur Schlachtung. Die Tatsache, daß die besonders
schlimmen Mißstände meist außerhalb unserer Grenzen
festgestellt wurden, verdeutlicht, wie notwendig hier
internationale sowie supranationale Vorschriften sind.
Selbstverständlich wäre es im Sinne des Tierschutzes
besser, die Tiere jeweils im Herkunftsland zu schlachten
und dann das Fleisch in die Bestimmungsländer zu
transportieren. Dem steht die Forderung einiger Staaten
entgegen, lebende Tiere einzuführen. Von diesen wird
geltend gemacht, daß dort die notwendigen und den
strengen Hygienevorschriflen der EU entsprechenden
Schlacht- und Kühlkapazitäten nicht in ausreichendem
Maße vorhanden seien. Außerdem verlangten die Beson-
derheiten des Marktes in einigen Ländern die Vermark-
tung lebender Schlachttiere.
Der immer wieder vorgetragenen Anregung, Schlacht-
tiere möglichst nur bis zum nächstgelegenen Schlachthof
zu transportieren, steht auch im Binnenmarkt entgegen,
daß es nicht möglich ist, rechtsverbindlich vorzuschrei-
ben, daß Schlachttiere in jedem Falle dem nächstgelege-
nen Schlachthof zugeführt werden müssen. Aus Wett-
bewerbs- und Praktikabilitätsgründen ist hier ein gewis-
ser Spielraum erforderlich.
1 Europarat
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen
Transport enthält umfassende, völkerrechtlich verbindli-
che Bestimmungen für den grenzüberschreitenden
Transport von Tieren.
Einhufer sowie Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
sind, bevor sie für internationale Transporte verladen
werden, von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes
zu untersuchen, der festzustellen hat, ob sie transportfä-
hig sind. Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in
dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und
das Transportmittel sowie die Art des verwendeten Fahr-
zeugs angegeben wird. Die Tiere müssen über angemes-
senen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Ver-
hältnisse Gegenteiliges erfordern, sich niederlegen kön-
nen. Die Tiere müssen unter den vom amtlichen Tierarzt
gebilligten Bedingungen verladen werden. Während des
Transports sind die Tiere in angemessenen Zeitabständen
mit Wasser und geeignetem Futter zu versorgen. Die
Tiere dürfen dabei in der Regel nicht länger als 24 Stun-
den ohne Futter und Wasser bleiben.
Das Übereinkommen enthält in differenzierter Form
Vorschriften über den Transport von
- Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf Ziege
und Schwein, soweit sie Haustiere sind,
- Hausgeflügel und Hauskaninchen,
- Haushunden und Hauskatzen,
- anderen Säugetieren und Vögeln sowie von
- kaltblütigen Tieren.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Überein-
kommen 1973 ratifiziert (Gesetz vom 12. Juli 1973 -
BGBl. 1973 II S. 721). Vertragsparteien sind alle EU-
Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, Rumänien,
Rußland, die Schweiz, die Tschechische Republik, die
Türkei und Zypern.
Da die Bestimmungen des Übereinkommens nicht in
allen Bereichen genügend präzise sind, mußten in Er-
gänzung hierzu insbesondere international anerkannte
Vorgaben für den Platzbedarf der jeweiligen Tierarten
erarbeitet werden.
Seit 1987 wurden beim Europarat Empfehlungen für den
Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen,
Ziegen sowie Geflügel verabschiedet. Diese Texte wur-
den in deutscher Übersetzung den zuständigen obersten
Landesbehörden sowie den betroffenen Wirtschaftskrei-
sen übermittelt.
2 Europäische Union
Das Europäische Übereinkommen soll im Rahmen einer
Multilateralen Konsultation überarbeitet werden. Hierbei
sollen insbesondere rechtliche Fragen im Verhältnis zum
Tiertransportrecht der EG geklärt werden. Zudem soll
die Anwendung der Konvention flexibilisiert werden.
Hierzu ist beabsichtigt, die Regelung als Rahmenkon-
vention auszugestalten, wobei die allgemein anerkannten
und justitiabien Detailbestimmungen der entsprechenden
Empfehlungen als verbindliche Anhänge angefügt wer-
den. Gleichzeitig soll neuen wissenschaftlichen Erkennt-
nissen Rechnung getragen werden. Eine Arbeitsgruppe
hat entsprechende Vorarbeitetn bereits aufgenommen.
Im November 1991 hat der Agrarministerrat mit der
Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren
beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien
90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. 340 S. 17)
den Rahmen für die künftige Regelung des Tiertrans-
portes verabschiedet. Notwendige Detailbestimmungen
hat der Agrarministerrat mit der Richtlinie 95/29/EG des
Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie
91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Trans-
port (ABI. EG Nr. L 148 S. 52) verabschiedet. Hierbei
waren bis zuletzt die Regelungen über einzuhaltende
Fütterungs-, Tränk- und Ruheintervalle für Pferde, Rin-
der, Schafe, Ziegen und Schweine (Nufzfiere) umsfriffen.
Die EG-Transportrichtlinie unterwirft auch die tierschutz-
rechtlichen Kontrollen den in den einschlägigen Veteri-
närkontrollrichtlinien (Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/
EWG und 91/496/EWG) niedergelegten Grundsätzen.
Nach Artikel 8 der EG-Transportrichtlinie tragen die Mit-
gliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden
gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kon-
trollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhal-
tung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch
folgende nichtdiskriminierende Kontrollen gewährleisten:
a) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren beim
Transport auf der Straße;
b) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der
Ankunft am Bestimmungsort;
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Drucksache 14/600
c) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf
Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und
Umladeorten;
d) Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.
Ferner können Verdachtskontrollen vorgenommen wer-
den, und es wird klargestellt, daß Kontrollen, die in nicht-
diskriminierender Weise von den allgemeinen Ordnungs-
kräften im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommen wer-
den, von der EG-Transportrichtlinie unberührt bleiben.
Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl
der Tiere erfassen, die pro Jahr in einen Mitgliedstaat
transportiert werden. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, der Kommission einen jährlichen Bericht über
durchgeführte Kontrollen sowie die hierauf ergriffenen
Maßnahmen vorzulegen.
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahre
1997 nach Mitteilung der für die Durchführung des Tier-
schutzgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden
folgende Tiertransportkontrollen durchgeführt:
a) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren
während des Transports auf der Straße: 11 068
b) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren
bei der Ankunft am Bestimmungsort: 316 237
c) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren
auf Märkten, an Versandorten sowie an
Aufenthalts- und Umladeorten: 37 391
d) Kontrollen der Angaben auf den Begleit-
dokumenten: 295 794
Hierbei wurden folgende Zuwiderhandlungen festgestellt:
- Transport transportunfähiger Tiere,
- gemeinsamer Transport unverträglicher Tiere,
- Überschreitung der Transporthöchstdauer,
- zu hohe oder zu geringe Ladedichte,
- unzulängliche Versorgung der Tiere während des
Transports,
- Mängel der Transportmittel,
- fehlende Abtrennung der Tiere,
- unzulängliche Reinigung und Desinfektion der Trans-
portmittel,
- Mängel bei der Transportplanung,
- unzulängliche Begleitdokumente,
- Nichtmitführung von Futter,
- unsachgemäßer Umgang mit den Tieren,
- tierschutzwidrige Verwendung elektrischer Treibhilfen,
- unzureichende Einstreu,
- Mängel bei der Belüftung.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben im
Einzelfall die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und
die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Maßnahmen getroffen; hierzu zählen insbesondere:
- Belehrungen,
- mündliche Verwarnungen,
- schriftliche Verfügungen,
- Ordnungswidrigkeitenverfahren,
- Strafanzeigen,
- Beschlagnahme der Tiere,
- Zurückweisung bei der Grenzkontrolle.
Durch den Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen
werden zeitliche Verzögerungen im innergemeinschaft-
lichen Tiertransport vermieden.
Für Einfuhren aus Drittstaaten wurde ein einheitliches
Außenregime festgelegt. An Drittlandsgrenzen sind auch
weiterhin systematische Kontrollen durchzuführen.
Die Einfuhr von Tieren aus Drittstaaten in die EU ist
nach Artikel 1 1 der EG-Transportrichtlinie nur zulässig,
wenn sich der Verantwortliche schriftlich zur Einhaltung
der Anforderungen der Richtlinie verpflichtet und nach-
weisen kann, daß er die notwendigen Vorkehrungen
getroffen hat. Für den Einführer gelten nach Passieren
der EU-Außengrenze die gleichen personellen, sach-
lichen und sonstigen Bestimmungen wie für jeden inner-
gemeinschaftlichen Transport.
Die EG-Transportrichtlinie schreibt vor, daß bei Einfuh-
ren aus Drittstaaten die Richtlinie 91/496/EWG (Veteri-
närkontrollen Drittland) insbesondere hinsichtlich der
Durchführung der Kontrollen und der sich daran an-
schließenden Maßnahmen anwendbar ist. Hieraus erge-
ben sich insbesondere folgende Verpflichtungen:
- der Einführer muß dem Veterinärpersonal der Grenz-
kontrollstelle, der die Tiere gestellt werden sollen,
einen Werktag im voraus Menge und Art der Tiere
sowie den Zeitpunkt mitteilen, an dem die Tiere vor-
aussichtlich eintreffen;
- Tiertransporte dürfen die Grenzstation erst verlassen,
nachdem die tierschutzrechtliche Grenzkontrolle ab-
geschlossen ist;
- Tiere, die nicht transportfähig sind, dürfen nicht in die
Gemeinschaft verbracht werden.
Für den Fall, daß bei Drittlandsgrenzkontrollen festge-
stellt wird, daß die Vorschriften der Gemeinschaft nicht
eingehalten worden sind, gibt die Richtlinie 91/496/
EWG der zuständigen Behörde einen umfassenden Maß-
nahmenkatalog an die Hand.
So kann die zuständige Behörde nach Anhörung des
Einführers oder seines Vertreters folgende Maßnahmen
anordnen:
- die Unterbringung, Fütterung oder Tränkung und, falls
erforderlich, die Pflege der Tiere oder
- die Rücksendung des betreffenden Transportes, sofern
hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken oder Be-
denken im Hinblick auf den erforderlichen Schutz von
Tieren bestehen.
Ist aufgrund tierschutzrechtlicher Erwägungen eine
Rücksendung der Tiere nicht möglich, kann der amtliche
Tierarzt nach Schlachttieruntersuchung die Schlachtung
der Tiere genehmigen oder die Tötung der Tiere und
gegebenenfalls deren unschädliche Beseitigung anord-
nen.
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Die EG-Transportrichtlinie enthält insbesondere folgen-
de wichtige Regelungen:
- Innerhalb der Europäischen Union wird grundsätzlich
der Tiertransport von Nutztieren in Normalfahrzeugen
auf acht Stunden begrenzt. Anschließend müssen die
Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden. Eine
Fortsetzung des Transports ist dann erst nach einer
Ruhepause von mindestens 24 Stunden zulässig.
- Die Mitgliedstaaten dürfen in Normalfahrzeugen
durchgeführte Schlachttiertransporte, die in dem be-
treffenden Mitgliedstaat beginnen und dort enden, ab-
solut auf acht Stunden beschränken; solche Transporte
dürfen danach nicht mehr fortgesetzt werden.
Ein länger als acht Stunden dauernder Transport von
Nutztieren ist nur in Spezialfahrzeugen zulässig, die
besondere Anforderungen erfüllen. Hierbei sind fol-
gende Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie
Fahrt- und Ruhezeiten einzuhalten:
- Jungtieren ist nach einem Transport von neun
Stunden eine einstündige Ruhepause zu gewähren,
während der sie getränkt und gefüttert werden
müssen. Nach dieser Ruhepause kann der Trans-
port für weitere neun Stunden fortgesetzt werden.
- Schweine und Pferde können für eine maximale
Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Beim
Transport von Schweinen muß eine ständige Ver-
sorgung mit Wasser gewährleistet sein; Pferde
müssen alle acht Stunden getränkt und gefüttert
werden.
- Die übrigen Nutztiere (Rinder, Schafe und Ziegen)
müssen nach einem Transport von 14 Stunden eine
einstündige Ruhepause erhalten, damit sie getränkt
werden können. Danach kann der Transport für
weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
Nach einem solchen Transport in Spezialfahrzeugen
müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt wer-
den sowie eine Ruhepause von 24 Stunden erhalten;
erst dann darf der Transport in Spezialfahrzeugen
fortgesetzt werden.
- Tiertransportuntemehmen benötigen künftig eine tier-
schutzrechtliche Erlaubnis. Dieser Erlaubnisvorbehalt
gilt grundsätzlich auch für Transporteure aus Dritt-
staaten. Das Personal, das mit den Tieren umgeht,
muß die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
nachweisen.
- Vor Beginn eines über acht Stunden dauernden
grenzüberschreitenden Nutztiertransports muß ein
Transportplan erstellt und der zuständigen Behörde
vorgelegt werden, aus dem die Fahrtroute, die Ruhe-
zeiten und die Möglichkeit zum Füttern und Tränken
der Tiere hervorgehen müssen. Während des Trans-
ports müssen insbesondere die erforderlichen Anga-
ben über das Ruhen, Tränken und Füttern der Tiere in
den Transportplan eingetragen werden. Der vollstän-
dig ausgefüllte Transportplan muß nach Abschluß des
Transports der zuständigen Behörde zur Kontrolle
vorgelegt werden.
- Bei der Ausfuhr von Tieren in Drittstaaten werden
Transporte, die bis zum Erreichen der EU-Außen-
grenze bereits länger als acht Stunden unterwegs wa-
ren, beim Verlassen des Gemeinschaftsgebietes noch-
mals von amtlichen Tierärzten kontrolliert.
- In Anlehnung an die auf Grund des Europäischen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport er-
lassenen Empfehlungen für den Transport von Tieren
werden präzise Vorschriften an die einzuhaltenden
Ladedichten festgelegt.
- Bei Verstößen gegen Bestimmungen der EG-Richt-
linie müssen die Mitgliedstaaten die festgestellten
Mißstände abstellen, Strafverfahren einleiten und ge-
gebenenfalls die Erlaubnis für den Transport von Tie-
ren entziehen. Die Mitgliedstaaten sind auch ver-
pflichtet, bei der Ahndung von Verstößen gegenseitig
Amtshilfe zu leisten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom
25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Anfor-
derungen für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des
im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen
Transportplans (ABI. EG Nr. L 174 S. 1) legt die erfor-
derlichen Anforderungen an Aufenthaltsorte, in denen
Nutztiere während langer Transporte entladen, unterge-
bracht und versorgt werden müssen, fest. Die Verord-
nung bestimmt insbesondere, daß die zuständigen Be-
hörden der Mitgliedstaaten nur solche Aufenthaltsorte
zulassen dürfen, die die Kriterien des Anhangs über
einzuhaltende seuchenrechtliche, baulich-technische und
betriebliche Anforderungen erfüllen.
Bei Nutztierfemtransporten sind seit 1. Januar 1999 die
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zu
beachten. Nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1255/97 müssen ab diesem Zeitpunkt Aufenthalts-
orte, an denen die beim Transport von Nutztieren einzu-
haltenden Ruhepausen bei Überschreitung der zulässigen
Transportintervalle eingelegt werden sollen, den ein-
schlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.
Nur an solchen zugelassenen Aufenthaltsorten darf die
24stündige Ruhepause eingelegt werden.
Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 1255/97
eine Ergänzung des bestehenden Transportplanes um
genaue Angaben über den Zeitpunkt des Ab- und Bela-
dens sowie das Versorgen der Tiere vor. Zudem müssen
eventuelle Abweichungen von dem Transportplan be-
gründet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Fe-
bruar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für
Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während
mehr als acht Stunden (ABI. EG Nr. L 52 S. 8) enthält
die notwendigen Detailvorschriften über Spezialfahr-
zeuge. Insbesondere werden Festlegungen getroffen über
die
- zu verwendende Einstreu,
- Fütterung,
- Zugangsmöglichkeit zu den Tieren,
- Belüftung,
- Abtrennung sowie
- Tränkung.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Besondere Bedeutung kommt hier den Bestimmungen
über die Lüftung zu. Hierzu wird bestimmt, daß die
Fahrzeuge über ein angemessenes Belüftungssystem
verfügen müssen, das so beschaffen ist, daß die Voraus-
setzungen für das Wohlbefinden der Tier ständig gege-
ben sind. Um dieses Ziel zu erreichen, muß entweder ein
Zwangslüftungssystem, dessen technische Details noch
bestimmt werden müssen, oder ein Belüftungssystem,
das sicherstellt, daß im Innern des Fahrzeugs für alle
Tiere eine Temperaturspanne zwischen 5 °C und 30 °C
eingehalten wird, vorhanden sein, wobei je nach Außen-
temperatur eine Toleranzmarge von -I-5 °C zulässig ist.
Die Temperatur muß mit einer geeigneten Kontrollein-
richtung überwacht werden. Die Bestimmungen der Ver-
ordnung (EG) Nr. 411/98 sind ab 1. Juli 1999 anzuwen-
den. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen
der EG-Transportrichtlinie.
Mit Verordnung (EG) Nr. 615/98 des Rates vom
18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur
Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz
lebender Rinder beim Transport (ABI. EG Nr. L 82
S. 19), die seit 1. September 1998 anzuwenden ist, wird
die Auszahlung der Exporterstattungen von der Einhal-
tung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bis zur Abfer-
tigung der Tiere zum freien Verkehr im Empfängerdritt-
land abhängig gemacht.
Diese Verordnung sieht bei Rinderexporten unter ande-
rem eine systematische Ausfuhruntersuchung zum Zeit-
punkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets vor.
Hierbei ist zu beurteilen, ob
- die Rinder transportfähig sind,
- das Transportmittel den geltenden Anforderungen ent-
spricht und
- Vorkehrungen zur Betreuung der Rinder während des
Transports getroffen sind.
Entsprechend einer beim Verlassen des Gemeinschafts-
gebiets durchzuführenden Risikoanalyse kann der amt-
liche Tierarzt hierbei auf den Zollpapieren den Vermerk
anbringen „Kontrolle bei der Entladung der Tiere im
Drittland erforderlich“. In diesen Fällen muß nach Arti-
kel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zweiter Spiegel-
strich eine Kontrolle im Drittland stattfinden. Daneben
sind alle Tiere beim Entladen im Drittland zu kontrollie-
ren, die nach Verlassen des Gemeinschaftsgebietes in ein
anderes Transportmittel verladen wurden (Artikel 3 Abs. 1
in Verbindung mit Absatz 3 erster Spiegelstrich).
Darüber hinaus finden in Drittstaaten Zufallskontrollen
nach Artikel 4 statt.
Die Kontrollen in Drittstaaten werden von durch die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
(KÜGs) oder - soweit erforderlich und möglich - durch
die BLE selbst durchgeführt. 1998 waren vier KÜGs zu
diesem Zweck zugelassen:
- Controll Union International, Bremen;
- German Control, Hamburg;
- ICCS, International Commodity Control Services,
Hamburg;
- SGS Control-Co.m.H., Hamburg.
Im Jahr 1999 wurde bisher nur die ICCS, Hamburg,
zugelassen.
Diese KÜGs, die bereifs seit über zehn Jahren in
Drittstaaten zollrechtliche Überwachungsmaßnahmen
durchführen, besfätigen auf den Zollpapieren den ord-
nungsgemäßen Zustand der Tiere bei der Ankunft im
Drittland. Die Kosten für diese Untersuchung hat (mit
Ausnahme einer Kontrolle nach Artikel 4) der Exporteur
zu tragen. Diese Bestätigung muß der Exporteur beim
Hauptzollamt Hamburg- Jonas, das für die Auszahlung
der Exportersfattungen zuständig ist, einreichen.
Der Exporteur ist dafür verantwortlich, erforderlichen-
falls eine KÜG mit der Durchführung der Kontrollen im
Drittland zu beauftragen.
Die bei der Durchführung der Ausfuhruntersuchung
insbesondere an italienischen und österreichischen Aus-
gangsstellen aufgetretenen Anlaufschwierigkeiten konn-
ten inzwischen überwunden werden; ein praxisgerechtes
Kontrollverfahren, bei dem zeitliche Verzögerungen so-
weit wie möglich vermieden werden, wurde inzwischen
entwickelt.
Die Kommission hat entsprechend einer Ratsentschlie-
ßung den Vorschlag für eine Entschließung des Rates zur
Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG in
bezug auf die Ruhezeiten von Schweinen an den Aufent-
haltsorten (KOM (98) 478 endg.) vorgelegt. Der Vor-
schlag sieht vor, daß beim Transport von Schweinen
unter bestimmten technischen Voraussetzungen von der
in der EG-Transportrichtlinie vorgesehenen Entlade-
pfiicht nach einem Transport von 24 Stunden abgesehen
werden kann.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Entschließung vom
6. November 1998 (Drucksache 766/98 - Beschluß) die
vorgeschlagene Regelung zwar grundsätzlich, hält den
Vorschlag aber in der vorliegenden Form für nicht aus-
reichend und auch nicht für durchführbar, weil
- die erforderlichen Aufenthaltsorte, an denen die
Schweine auf dem Fahrzeug verbleiben sollen, nicht
vorhanden sind,
- die Vorgaben an Raumbedarf und Ausstattung der
Fahrzeuge nicht ausreichen und
- der Vorschlag auf andere Zuchttiere ausgedehnt wer-
den sollte.
Zudem spricht sich der Bundesrat für die Wiederauf-
nahme der Beratungen um die tiergerechte Durchführung
von Langsfreckentransporten aus. Hierbei soll sich die
Bundesregierung bei Schlachttiertransporten für eine
zeitliche Obergrenze von acht Stunden einsetzen.
Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, daß bisher in
Deutschland keine Aufenthaltsorte nach Verordnung
(EG) Nr. 1255/97 zugelassen sind. Daher könnten ab
1. Januar 1999 keine Tiertransporte mehr durchgeführt
werden, bei denen Ruhepausen vorgeschrieben sind.
Die Tierärztliche Hochschule Hannover hat in Zusam-
menarbeit mit der FAL, der Fachhochschule Weihen-
stephan sowie der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rin-
derzüchter e. V. ein Forschungsvorhaben durchgeführt,
in dem einerseits die Belastungen von Rindern bei Fern-
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
transporten sowie mögliche Alternativen zum Abladen
der Tiere untersucht wurden. Erste Ergebnisse deuten
darauf hin, daß bei Einhaltung geeigneter Rahmenbedin-
gungen beim Rindertransport ein Verzicht auf das Ab la-
den der Tiere nach einem Transport von 29 Stunden
weniger belastend ist.
Bei der Beratung des Kommissionsvorschlags wird sich
die Bundesregierung mit Nachdruck dafür einsetzen,
zumindest auch für Zuchtrinder eine vergleichbare Aus-
nahme vom Entladegebot - wie für Schweine vorge-
schlagen - zu erreichen.
Die im Mittelmeer zur Verladung aus der EU stammen-
der Rinder eingesetzten Transportschiffe weisen unter
dem Aspekt des Tierschutzes zum Teil erhebliche Defi-
zite auf Diese betreffen insbesondere die Ladeeinrich-
tungen (schiffseigene Rampen) sowie konstruktionsbe-
dingte Verletzungsgefahren. Eine weitere Nutzung der
Schiffe ist aus Sicht des Tierschutzes nur vertretbar,
wenn die festgestellten Mängel umgehend beseitigt wer-
den.
Besondere Schwierigkeiten bestehen nach wie vor bei
der Auswahl geeigneter Transportschiffe. Die aus Mit-
teleuropa kommenden Rinder werden überwiegend in
italienischen, französischen, kroatischen oder sloweni-
schen Häfen in Schiffe verladen, die den Transport bis
zum Bestimmungshafen des Drittlandes übernehmen.
Nach der EG-Transportrichtlinie müssen diese Schiffe
bestimmte Anforderungen erfüllen. Werden die Tiere in
einen EU-Hafen verladen, hat der zuständige amtliche
Tierarzt zu überprüfen, ob die Anforderungen der EG-
Transportrichtlinie erfüllt sind.
Um tierschutzwidrige Zustände und Wettbewerbsverzer-
rungen zu vermeiden, müssen bei Verladung der Rinder
in einem Drittland (zum Beispiel Kroatien oder Slowe-
nien) die gleichen Anforderungen durchgesetzt werden
wie beim Verladen innerhalb der EU. Nach den bis-
herigen Erfahrungen ist dies letztlich nur befriedigend
möglich, wenn tierschutzkonforme Schiffe nach EU-
Kriterien zugelassen und in einer Positivliste aufgeführt
werden. Bisher haben sich die Kommissionsdienststellen
im Rahmen ihrer insoweit bestehenden Außenvertre-
tungskompetenz (Generaldirektion XXIV, Amt für Le-
bensmittel- und veterinäre Fragen) darauf beschränkt,
Schiffe, die anläßlich einer Inspektionsreise angetroffen
werden und nicht den Anforderungen der EG-Trans-
portrichtlinie genügen, auf eine Negativliste zu setzen.
Anhand des Transportplans wird sichergestellt, daß sol-
che Schiffe nicht zum Einsatz kommen.
Bei diesem Vorgehen ist jedoch nicht auszuschließen,
daß die Speditionen zumindest vorübergehend auf noch
schlechtere, bisher nicht inspizierte Schiffe ausweichen.
Auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bestehen
gegen dieses sehr stark vom Zufall abhängige Verfahren
erhebliche Bedenken. Daher ist sowohl unter fachlichen
Aspekten als auch aus Gründen der Rechtssicherheit eine
systematische Beurteilung aller Schiffe, die letztlich zu
einer Positivliste der geeigneten Schiffe führen soll,
unverzichtbar.
Der bereits vorbereitete entsprechende Kommissionsvor-
schlag wird dringend erwartet.
Nach Artikel 13 der Änderungsrichtlinie obliegt es der
Kommission, dem Rat vor dem 31. Dezember 1999
einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten
seit der Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenen-
falls Vorschläge, über die der Rat mit qualifizierter
Mehrheit befindet, vorzulegen. Die Bundesregierung
wird die Kommission an ihre Verpflichtung zu gegebe-
ner Zeit erinnern und ihre Forderung nach Verkürzung
der Transportzeiten, insbesondere für Schlachttiere,
Vorbringen.
3 Bundesrepublik Deutschland
Mit der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Trans-
port vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348), die am
1. März 1997 in Kraft getreten ist, wird der Tiertransport
umfassend und im Detail geregelt; die Bestimmungen
der EG-Transportrichtlinie wurden in nationales Recht
umgesetzt sowie die bisher geltenden nationalen tier-
schutzrechtlichen Transportbestimmungen abgelöst, zu-
sammengefaßt und aktualisiert. Die Verordnung gilt
grundsätzlich für den Transport aller Tiere, außer für
Transporte von Tieren im privaten Rahmen.
Hierbei werden die vorliegenden Regelungen EG-kon-
form umgesetzt. Von der EG-rechtlich eingeräumten
Möglichkeit, den innerdeutschen Schlachttiertransport in
Normalfahrzeugen absolut auf höchstens acht Stunden
zu beschränken, wird Gebrauch gemacht.
Da für den tierschutzgerechten Transport von Tieren
besondere Kenntnisse erforderlich sind, enthält die Ver-
ordnung eine spezielle Sachkunderegelung. Seit dem
1. März 1998 hat jeder im Inland ansässige gewerbliche
Beförderer dafür zu sorgen, daß ein Transport von einer
entsprechend sachkundigen Person durchgeführt oder be-
gleitet wird. Der Rahmen für die Aussfellung der Sach-
kundebescheinigung sowie die für die Erteilung der
Sachkundebescheinigung notwendigen fachlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten werden in der Verordnung fest-
gelegt. Der Ausschuß für Tierschufz der Arbeitsge-
meinschaft der leitenden Veterinärbeamten der Länder
(ArgeVet) hat sich bereits im Vorfeld des Erlasses der
Tierschutztransportverordnung auf ein einheitliches
Verwaltungsverfahren sowie die gegenseitige Anerken-
nung der Sachkundebescheinigungen verständigt.
Die EG-Transportrichtlinie schreibt im Anhang unter
anderem vor, daß neugeborene Tiere, bei denen die Na-
belwunde noch nicht vollständig verheilt ist, als nicht
transportfähig anzusehen sind. Diese Bestimmung, die in
allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzuset-
zen ist, wurde mit der Tierschutztransportverordnung in
nationales Recht übernommen.
In der Agrarministerkonferenz vom 17. bis 19. Septem-
ber 1997 in Husum haben die für den Vollzug der tier-
schutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Länder zur
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „abgeheil-
ter Nabel“ beschlossen, auf dem Erlaßwege den Zeit-
punkt des Abheilens des Nabels bei Kälbern frühestens
auf den 14. Tag nach der Geburt festzulegen.
Darüber hinaus hat die Agrarministerkonferenz die Bun-
desregierung gebeten, zur zusätzlichen Absicherung
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-51 -
Drucksache 14/600
dieses Beschlusses ein gerichtsverwertbares Gutachten
zur Verfügung zu stellen, mit dem ein Bezug zwischen
dem Zeitpunkt des Abheilens der Nabelwunde und dem
Lebensalter der Kälber wissenschaftlich belegt wird.
Außerdem haben die Agrarminister um Prüfung gebefen,
ob eine entsprechende Regelung im Interesse eines ein-
heitlichen Verwaltungsvollzugs auf dem Verordnungs-
wege geschaffen werden kann.
Herr Prof Dr. Hartwig Bostedt, Justus-Liebig-Univer-
sität Gießen, hat am 1. Dezember 1997 sein Gutachten
über die Transportfähigkeit junger Kälber vorgelegt.
Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß frühe-
stens ab dem 14. Lebenstag vom vollständigen Abheilen
des Nabels ausgegangen werden kann.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde im Rahmen
der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälberhal-
tungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3326) das in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutztrans-
portverordnung enthaltene Transportverbot junger Säu-
getiere dahin gehend konkretisiert, daß insbesondere
Kälber in einem Alter von weniger als 14 Tagen nicht
befördert werden dürfen. Diese Änderung ist am 1. Ja-
nuar 1998 in Kraft getreten.
Wegen fehlender Rechtsgrundlage konnte bisher der EG-
rechtlich vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für gewerb-
liche Tierbeförderer nicht in nationales Recht umgesetzt
werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutz-
gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. 1 S. 1094) wurde
eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Tier-
schutztransportverordnung soll von der neuen Ermächti-
gung Gebrauch gemacht und die Tierschutztransportver-
ordnung an die neue EG-Rechtslage angepaßt werden.
Der Änderungsbedarf betrifft insbesondere folgende
Bereiche:
- das gewerbsmäßige Befördern von Nutztieren wird
einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen,
- die Einfuhr von Tieren und Fleisch sowie die Ausfuhr
von Tieren werden kanalisiert und
- die unmittelbar geltenden EG-Vorschriften über Spe-
zialfahrzeuge und Aufenthaltsorte werden in die Ver-
ordnung eingebunden.
Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung am 5. Fe-
bruar 1999 mit folgenden Maßgaben zugestimmt:
1. Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf ge-
werbliche Transporte.
2. Im Hinblick auf den Erlaubnisvorbehalt wird bei ge-
werblichen Transporteuren aus Drittländern auf
eine besondere Verpflichtungserklärung verzichtet, da
Drittlandsausländer bei der Einfuhr ohnehin eine Erklä-
rung mitführen müßten, in der sie sich zur Einhaltung
der Tierschutztransportbestimmungen verpflichten.
3. Unter Hinweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht
wird die Regelung zum Entzug der Erlaubnis zum
gewerblichen Tiertransport gestrafft.
4. Ein Meldeverfahren über zugelassene Aufenthaltsorte
wird eingeführt.
5. Künftig können auch ausgewachsene Aale in feuchter
Verpackung befördert werden, bisher war das nur bei
Jungaalen (Glasaalen) erlaubt.
6. Die Kanalisierung der Ein- und Ausfuhr von Tieren
wird auf den gewerblichen Bereich beschränkt.
7. Ausgehend von praktischen Erfahrungen wird der
Platzbedarf beim Transport schwerer Puten verringert.
8. Die Vorgaben an den Platzbedarf beim Transport von
Schweinen werden gestrafft.
Die Änderungsverordnung soll in Kürze verkündet wer-
den.
Zudem hat der Bundesrat eine Entschließung gefaßt, in
der festgestellt wird, daß das EG-Tiertransportrecht
zahlreiche bürokratische Vorschriften enthalte, die keine
Verbesserung des Tiertransportes bewirken, und die
Bundesregierung wird gebeten,
- sich bei der Europäischen Kommission für eine Über-
arbeitung des EG-Tiertransportrecht einzusetzen mit
dem Ziel, die Regelungen auf ihre Praktikabilität zu
überprüfen,
- sich für ein mit dem für Inländer geltenden Zulas-
sungsverfahren gewerblicher Tiertransporteure aus
Drittländern einzusetzen und
- sich auf EG-Ebene für eine Ausnahme vom Entlade-
gebot bei Rinderfemtransporten einzusetzen.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, bei
einer weiteren Änderung der Tierschutztransportverord-
nung die Platzvorgaben beim Transport schwerer
Schweine zu überprüfen.
Auch in Zukunft müssen die entsprechenden Rechts-
vorschriften weiterentwickelt werden. Es gilt, Lösun-
gen zu finden, die einerseits den Anforderungen des
Tierschutzes gerecht werden, andererseits aber nicht
zu unverhältnismäßigen Beschränkungen im Binnen-
markt führen. Nach Vorlage des Berichts aufgrund
des Artikels 13 Abs. 3 der EG-Transportrichtlinie zum
31. Dezember 1999 besteht die Möglichkeit, die ge-
samte Transportproblematik erneut zu beraten. Zentrale
Forderung ist hierbei eine nachhaltige Verkürzung der
Transportzeiten.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
XI. Tierverluste durch den Straßenverkehr
Neben vielen Heimtieren (Hunde und Katzen) fallen leider | Das Tierschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage, aus
in zum Teil erheblicher Zahl auch Wildtiere (Rehe, Hasen,
Igel usw.) dem Straßenverkehr zum Opfer. Für das Jahr
1997 weist die Verkehrsunfallstatistik insgesamt 4 303
Unfälle auf, die durch Tiere auf der Straße verursacht
wurden, davon 2 755 durch Wild und 1 548 durch sonsti-
ge Tiere. Nach Auskunft des Deutschen Jagdschutz-
Verbandes wurden im Zeitraum April 1996 bis März 1997
insgesamt 30 500 im Straßenverkehr getötete Wildtiere,
darunter 14 800 Rehe, 10 800 Wildschweine, 3 200 Stück
Damwild und 1 700 Stück Rotwild, registriert. Sonstige
Tierarten sind in dieser Zahl nicht enthalten.
Diese bedauerlichen Unfälle werden meist durch unange-
paßte Fahrweise und mangelnde Rücksichtnahme einzel-
ner Kraftfahrer verursacht. Solche Verluste müssen aus
tier- und naturschutzrechtlicher Sicht vermieden werden.
Deswegen, aber auch um die am Straßenverkehr teil-
nehmenden Menschen nicht zu gefährden, fordert die
Bundesregierung die Kraftfahrer nachdrücklich auf, ihre
Geschwindigkeit so einzurichten, daß weder Mensch
noch Tier zu Schaden kommen.
XII. Betäuben, Schlachten und Töten von
1 Zum Begriff des „vernünftigen Grundes“
Nach seiner Zweckbestimmung in § 1 Satz 1 schützt das
Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden des Tieres,
sondern auch dessen Leben. Satz 2 verbietet, Tieren
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-
den zuzufügen. Bei einheitlicher Betrachtungsweise
beider Sätze des § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt sich,
daß ein Tier nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grun-
des getötet werden darf Verstöße hiergegen können
nach § 17 Nr. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Eine Legaldefinition des Begriffs „vernünftiger Grund“
gibt es nicht. Der Gesetzgeber bedient sich hier zur Be-
schreibung seiner Ziele eines unbestimmten Rechtsbe-
griffs, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklich-
keit nicht umfassend und abschließend dargestellt wer-
den können. Zudem kann durch die offene Tatbestands-
formulierung das Tierschutzrecht durch Auslegung und
Rechtsprechung weiterentwickelt und gesellschaftlichen
Gegebenheiten angepaßt werden, ohne daß eine Geset-
zesänderung erforderlich wäre.
Ein vernünftiger Grund kann dann gegeben sein, wenn
der mit der Tötung verfolgte Zweck, die die Handlung
auslösenden Umstände und die Wahrscheinlichkeit des
Erfolgseintritts die Handlung des Täters erforderlich
machen. Diese auf den ersten Blick eher abstrakten Kri-
Tierschutzgründen regelnd in das Straßenverkehrsrecht
einzugreifen. Die notwendigen Bestimmungen werden
hier ausschließlich in der Straßenverkehrsordnung, für
die das Bundesverkehrsministerium zuständig ist, getrof-
fen. So gibt es eine Reihe von Verkehrszeichen, die auf
bestimmte Gefährdungen durch Tiere (Wildtiere, land-
wirtschaftliche Nutztiere) bzw. Rücksichtnahme auf
Tiere durch angepaßte Fahrweise hinweisen.
Darüber hinaus wurden bereits an vielen Verkehrswegen
durch verschiedene technische oder bauliche Einrichtun-
gen (wie zum Beispiel Wildzäune, Wildrefiektoren,
Fahrbahnunterführungen) Vorkehrungen zum Schuf z der
Tiere gefroffen. In besonderen Sifuationen, zum Beispiel
bei Krötenwanderungen, werden besondere Schutzmaß-
nahmen ergriffen, bisweilen Straßen gesperrt und der
Verkehr dann umgeleitet.
Letztlich muß jedoch immer wieder an die Kraftfahrer
appelliert werden, ihrer Verantwortung gegenüber
Mensch und Tier gerecht zu werden, damit diese im
Straßenverkehr nicht verletzt oder getötet werden.
Tieren
terien sind inzwischen durch gerichtliche Entscheidun-
gen und Bearbeitungen in der Literatur konkretisiert
worden (siehe als Beispiel zum vernünftigen Grund:
Fangen von Fischen, Abschnitt XIII).
Beispielsweise kann ein vernünftiger Grund im Einzel-
fall dann vorliegen, wenn ein krankes Tier nur durch
eine langwierige und schmerzhafte Behandlung überle-
ben würde. Bei erheblichen, nicht zu lindernden Schmer-
zen oder Leiden kann sogar eine Verpflichtung zur Tö-
tung eines Tieres bestehen, da nach allgemeiner An-
schauung der Schutz des Wohlbefindens eines Tieres
über den Schutz seines Lebens gestellt wird.
Nach § 16a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes kann die zu-
ständige Behörde als Ultima ratio ein einem Halter fort-
genommenes Tier unter Vermeidung von Schmerzen
töten lassen, wenn das Tier nach dem Urteil des beam-
teten Tierarztes nur unter nicht behebbaren Schmerzen,
Leiden oder Schäden weiterleben kann. Auch hier hat
der beamtete Tierarzt eine Güterabwägung vorzuneh-
men, bei der insbesondere das Vorliegen eines vernünf-
tigen Grundes geprüft werden muß.
Die vielfältigen Umstände, die Anlaß zur Tötung eines
Tieres sein können, sind einer allgemeinen Einteilung in
rechtswidrige oder rechtmäßige Fälle nicht zugänglich.
Nur das Abstellen auf den Einzelfall unter Einbeziehung
aller für das Tier und seinen Halter wichtigen Faktoren
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
kann zu einer der Situation des in der Obhut des Men-
schen lebenden Tieres angemessenen Entscheidung
führen.
Auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung
stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Tötung
von Eintagsküken aufgrund ihres Geschlechts. Durch die
extreme Spezialisierung in der Hühnerzucht, auf Lege-
linien einerseits und Mastlinien andererseits, besteht für
den ganz überwiegenden Anfeil der männlichen Tiere
der Legelinien in der Geflügelwirtschaft keine Verwen-
dung; sie werden bisher aus ökonomischen Gründen
trotz bestehender ethischer Bedenken als Eintagsküken
getötet. Um diese unbefriedigende Situation zu ändern,
hat BML ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben,
dessen Ziel die Entwicklung einer praxisreifen Methode
zur Früherkennung „männlicher Leger“ bereits in Brut-
eiem ist. Bei diesem Verfahren soll ermöglicht werden,
„männlich determinierte Eier“ noch vor der Bebrütung
auszusortieren. Erste Ergebnisse deuten darauf hin, daß
ein praktikables Verfahren zur Früherkennung „männ-
licher Leger“ in Bruteiem möglich ist.
Der Transport junger Kälber aus Deutschland nach
Frankreich zur Erlangung der dort gewährten Verarbei-
tungsprämie (sogenannte „Herodes-Prämie“) führte in
der Öffentlichkeit zu erheblichen Protesten.
Die Regelungen für diese Prämie, mit denen ein Beitrag
zur Stabilisierung des europäischen Rindfleischmarktes
geleistet werden soll, bestehen seit Anfang 1993. Bislang
konnten die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie diese
Maßnahmen anwenden. In Großbritannien und Portugal
ist dies seit längerer Zeit der Fall; Frankreich wendet die
Verarbeitungsprämie seit Oktober 1996 an.
Die Kommission hatte vorgeschlagen, die bisher fakul-
tative Zahlung der Prämie in eine obligatorische Maß-
nahme umzuwandeln. Durch hartnäckigen Widerstand
konnte die Bundesregierung zusammen mit anderen Mit-
gliedstaaten dies im Rat verhindern.
Der Agrarministerrat ist dem Vorschlag der Bundes-
regierung gefolgt und hat als Alternative eine Frühver-
marktungsprämie für Masfkälber beschlossen. Die Mit-
gliedstaaten haben somit die Möglichkeit, die Verarbei-
tungsprämie für nüchterne Kälber und/oder eine Früh-
vermarktungsprämie für Mastkälber zu gewähren.
Nicht zuletzt aus ethischen Gründen hat die Bundesre-
gierung dafür gekämpft, daß die Verarbeitungsprämie in
Deutschland nicht angeboten werden muß. Hier kann für
die weitere Aufzucht der Kälber die Frühvermarktungs-
prämie in Anspruch genommen werden.
Bedauerlicherweise besteht jedoch ein ausreichender
finanzieller Anreiz zur Lieferung von Kälbern nach
Frankreich. Die Bundesregierung hat daher auf eine
Änderung der Verordnung gedrängt, damit solche
Transporte künftig unterbleiben. Denkbar wäre eine
Regelung, wonach nur für die im jeweiligen Mitglied-
staat geborenen Kälber die Verarbeitungsprämie gewährt
werden kann. Dies hat die Kommission unter Hinweis
auf den einheitlichen Markt abgelehnt.
Die Bundesregierung wird sich weiter dafür einsefzen,
daß im Rahmen der Agenda 2000 andere, ethisch eher
vertretbare Maßnahmen zur Wiederherstellung des
Gleichgewichts auf dem Rindfleischmarkt durchgesetzt
werden.
2 Schlachten und Töten von Tieren
In der Bundesrepublik Deutschland wurden 1997 5,0 Mil-
lionen Rinder, 38,6 Millionen Schweine, 962 911 Schafe
und Ziegen und 18 749 Pferde geschlachtet. Bei Geflügel
wird statistisch nur das Schlachtgewicht, welches 643 360
Tonnen betrug, erfaßt.
2.1 Europarat
In der Bundesrepublik Deutschland wurden 1997 5,0
Millionen Rinder, 38,6 Millionen Schweine, 962 911
Schafe und Ziegen und 18 749 Pferde in gewerblichen
sowie Hausschlachtungen geschlachtet. Bei Geflügel
wird statistisch nur das Schlachtgewicht, welches
643 360 Tonnen betrug, erfaßt.
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren enthält Grundsätze
und Detailbestimmungen, die dem Schutz von Einhu-
fern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflü-
gel, soweit sie als Haustiere gehalten werden, vor ver-
meidbaren Schmerzen oder Leiden beim Verbringen,
Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten
dienen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Über-
einkommen unterzeichnet und 1983 ratifiziert (Gesetz
vom 9. Dezember 1983 - BGBl. 1983 II S. 770), ebenso
sind Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Grie-
chenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedo-
nien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden,
die Schweiz und Slowenien dem Übereinkommen bei-
getreten; Belgien, Frankreich, das Vereinigte Königreich
und Zypern haben es unterzeichnet. Mit Beschluß
88/306/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 über den
Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Schlachttieren (ABI. EG Nr. L 137 S. 25)
wurde das Übereinkommen im Namen der Europäischen
Union genehmigt. Sobald alle EU-Mitgliedstaaten das
Übereinkommen ratifiziert haben, wird die Europäische
Union die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegen.
2.2 Europäische Union
Auf EU-Ebene liegt hierzu die Richtlinie 93/119/EG des
Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
(ABI. EG Nr. L 340 S. 21) vor, mit der die Richtlinie
74/577/EWG des Rates vom 18. November 1974 über
die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten (ABI. EG
Nr. L 316 S. 10) abgelöst worden ist.
Die Richtlinie enthält Mindestanforderungen hinsichtlich
der baulichen und technischen Ausstattung und der
Wartung der Anlagen und Geräte, die beim Umgang mit
lebenden Schlachttieren in Schlachthöfen verwendet
werden, sowie in bezug auf das Entladen, die Unterbrin-
gung und Betreuung der Tiere in Schlachthöfen. Für den
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Regelfall ist vor der Schlachtung eine Betäubung vorge-
schrieben, und es sind bestimmte zulässige Betäubungs-
und Tötungs verfahren festgelegt. Während sich die mei-
sten Vorschriften der Richtlinie auf das Schlachten von
Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und
Geflügel im Schlachthof, bei der Hausschlachtung oder
in anderen Schlachtstätten beziehen, gilt der allgemeine
Grundsatz, daß die Tiere beim Ruhigstellen, Betäuben,
Schlachten und Töten von vermeidbaren Aufregungen,
Schmerzen und Leiden verschont bleiben müssen, für
alle unter der Obhut des Menschen gehaltenen Tiere, die
zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonsti-
gen Erzeugnissen gehalten werden. Für das Töten land-
wirtschaftlicher Nutztiere zum Zwecke der Seuchenbe-
kämpfung, von Pelztieren sowie Eintagsküken sind dar-
über hinaus spezifische Anforderungen festgelegt.
2.3 Bundesrepublik Deutschland
§ 4 Abs. la des Tierschutzgesetzes unterwirft das berufs-
oder gewerbsmäßige Betäuben oder Töten von Wirbel-
tieren einem Sachkundevorbehalt (siehe auch Seite 15).
Nach § 4a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes sind warmblü-
tige Tiere beim Schlachten vor dem Blutentzug zu be-
täuben. Ausnahmen sind nach § 4a Abs. 2 des Tier-
schutzgesetzes nur zulässig
- bei Notschlachtungen,
- wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegeneh-
migung für das Schlachten ohne vorherige Betäubung
(Schächten) erteilt hat oder
- wenn dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung
nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 darf
nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den
Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religions-
gemeinschaften im Geltungsbereich des Gesetzes zu ent-
sprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Reli-
gionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den
Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
Diese Regelung trägt dem durch Artikel 4 Abs. 2 des
Grundgesetzes geschützten Grundrecht auf freie Reli-
gionsausübung Rechnung.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat allerdings 1989 in
einem Urteil eine Klage auf Erteilung einer Ausnahme-
genehmigung für die Durchführung von Schlachtungen
nach islamischem Ritus abgewiesen und in der Begrün-
dung seine Überzeugung ausgedrückt, „daß in der Isla-
mischen Religionsgemeinschaft keine zwingenden Vor-
schriften bestehen, die den Angehörigen dieser Reli-
gionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den
Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere (hier: Rin-
der und Schafe) untersagen.“ Die Berufung gegen dieses
Urteil hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffas-
sung vertreten, daß die Regelung des § 4a Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes im
Hinblick auf Gläubige, die den Verzehr von Fleisch
nicht geschächteter Tiere aus religiösen Gründen für
verboten hielten, keinen Eingriff in deren Grundrecht auf
ungestörte Religionsausübung darstelle. Für diesen Per-
sonenkreis sei das Schächten von Tieren nicht Teil der
Religionsausübung, sondern lediglich Bedingung für die
Gewinnung eines nach ihren religiösen Begriffen ein-
wandfreien - aber verzichtbaren - Nahrungsmittels. Die
genannten Regelungen würden auch insoweit nicht mit-
telbar zu einem Zwang für den einzelnen Gläubigen
führen, die religiösen Vorschriften zu mißachten, da zum
einen der Import von Fleisch geschächteter Tiere mög-
lich sei und zum anderen Fleisch keinen notwendigen
Bestandteil der menschlichen Ernährung darstelle.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus hilfsweise
ausgeführt, daß das Grundrecht der ungestörten Reli-
gionsausübung zwar nicht unter einem Gesetzesvorbe-
halt stehe, ein derartiges vorbehaltloses Grundrecht je-
doch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichtes nicht schrankenlos gewährleistet sei. Die Re-
gelung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes sei
Ausdruck dieser beachtlichen immanenten Grundrechts-
schranke, da dem Rechtsgut des Tierschutzes, dem durch
das grundsätzliche Verbot des Schächtens Rechnung
getragen werde, über Artikel 1 Abs. 1 GG Verfassungs-
rang zukomme (vgl. dazu Abschnitt II. 4). Die aus dieser
Grundrechtskonkurrenz resultierende Einschränkung des
Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung sei auch
verhältnismäßig. Nur in den Fällen, in denen die Freiheit
der Religionsausübung tangiert werde, trete das Rechts-
gut des Tierschutzes zurück, nicht aber bereits dann,
wenn das Schächten in bestimmten religiösen Kreisen
lediglich eine traditionelle Schlachtmethode darstelle.
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Ober-
verwaltungsgerichtes wurde 1995 vom Bundesverwal-
tungsgericht zurückgewiesen (BVerwGE 99, 1 ff ;DVB1.
1996, 434 ff). Das BVerwG hat die Rechtsauffassung der
Vorinstanz bestätigt und ausgeführt, daß eine individuelle
Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines religiösen Ver-
botes, das Fleisch nicht-geschächteter Tiere zu essen, zur
Feststellung einer entsprechenden zwingenden religiösen
Vorschrift nicht ausreicht. Vielmehr müsse die Religions-
gemeinschaft als solche Anordnungen mit dem Anspruch
unbedingter Verbindlichkeit getroffen haben oder von
einer ihr übergeordneten Instanz als getroffen ansehen.
Inzwischen wurde in diesem Zusammenhang beim Bun-
desverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einge-
reicht.
Wechselwarme Wirbeltiere, also zum Beispiel Fische,
dürfen nach § 4 Abs. 1 nur unter Betäubung oder sonst,
soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur
unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Auch das Töten von Tieren zur anschließenden Entnah-
me von Organen oder Geweben im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 4 des Tierschutzgesetzes darf nur unter Betäubung
oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen von einer
sachkundigen Person vorgenommen werden.
In § 13a des Tierschutzgesetzes wird BML ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen
wird, daß beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte
und -anlagen über die Anforderungen des einschlägigen
Tierschutzrechts hinausgehen. Mit der fachlichen Vorbe-
reitung dieser Verordnung wird noch in diesem Jahr
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
begonnen. Nach § 16 Abs. 7 des Tierschutzgesetzes kann
die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzun-
gen eine gutachterliche Stellungnahme über Betäubungs-
anlagen oder -geräte verlangen, es sei denn, es liegt ein
erfolgreicher Abschluß einer freiwilligen Prüfung vor.
Mit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusam-
menhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-
Schlachtverordnung) vom 3. März 1997 (BGBl. I
S. 405) wird das Schlachten und Töten von Tieren um-
fassend geregelt. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie
93/1 19/EG in nationales Recht. Gleichzeitig wird das
vorkonstitutionelle Schlachtrecht (Gesetz und Verord-
nungen aus den dreißiger Jahren) abgelöst, wobei dessen
Bestimmungen dem aktuellen Erkenntnisstand entspre-
chend übernommen, angepaßt oder ergänzt werden.
Zudem wird dem Europäischen Übereinkommen vom
10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren
(BGBl. II S. 770) einschließlich der im Rahmen einer
Multilateralen Konsultation der Vertragsparteien erar-
beiteten Empfehlung zum Schlachten von Tieren Rech-
nung getragen.
Die Verordnung legt spezifische Anforderungen nicht
nur für die Schlachtung oder Tötung von landwirtschaft-
lichen Nutztieren, sondern auch von anderen Tieren fest,
die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind
oder die auf Grund einer behördlichen Veranlassung
getötet werden sollen. Dies schließt grundsätzlich Fische
und Krustentiere ein. Die Verordnung findet keine An-
wendung auf die weidgerechte Ausübung der Jagd.
Neben dem Grundsatz, daß Tiere so zu betreuen, ruhig-
zustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten sind,
daß bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung,
Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden,
legt die Verordnung die zulässigen Betäubungs- oder
Tötungsverfahren sowie die zum Schutz der Tiere erfor-
derlichen baulich-technischen und personellen Anforde-
rungen fest.
Auf folgende Bestimmungen wird besonders hingewie-
sen:
- jeder, der ein Tier betreut, ruhigstellt oder schlachtet
oder tötet, muß über die hierzu jeweils notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Darüber hinaus
wird das berufsmäßige Ruhigsfellen, Betäuben oder
Schlachten von Tieren von einer Sachkundebeschei-
nigung abhängig gemacht;
- für Schlachtbetriebe werden die zum Schutz der Tiere
notwendigen Bestimmungen im Hinblick auf die bau-
liche und technische Ausstattung und den Betrieb
- einschließlich des Betreuens der Tiere - festgelegt;
- die zulässigen Betäubungs- und Tötungsverfahren
werden abschließend und im Detail geregelt, wobei
der aktuelle Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse
sowie praktischer Erfahrungen berücksichtigt werden;
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
weitere Betäubungs- oder Tötungs verfahren zum
Zwecke ihrer Erprobung zulassen; Voraussetzung ist
hier, daß sich diese Verfahren bereits im Rahmen von
Tierversuchen als mit den Grundsätzen der Verord-
nung vereinbar erwiesen haben.
In Abschnitt 1 der Tierschutz- Schlachtverordnung sind
die Vorschriften zusammengefaßt, die - soweit anwend-
bar - unabhängig vom Ort der Betreuung oder Unter-
bringung oder der Schlachtung oder Tötung für alle von
der Verordnung erfaßten Tiere gelten.
Während das Entladen der Tiere von den Transportfahr-
zeugen in der Tierschutztransportverordnung geregelt
wird, legt die Tierschutz-Schlachtverordnung hierzu
lediglich die erforderlichen baulichen oder technischen
Ausstattungen der Schlachtbetriebe fest.
Im Gegensatz zum Schlachtbetrieb, in dem warmblütige
Tiere gewerbsmäßig geschlachtet werden, bezeichnet der
Begriff „Schlachtstätte“ jeden Ort, an dem ein Tier ge-
schlachtet wird. Die Bestimmungen gelten also bei-
spielsweise auch für das Treiben und Befördern der
Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen
der Hausschlachtung.
Zum Schutz der Tiere werden bestimmte Handlungen
verboten, die bedauerlicherweise besonders häufig zu
verzeichnen sind. Dazu gehört unter anderem das Drehen
oder Brechen des Schwanzes. Selbstverständlich sind
auch nicht gesondert aufgezählte Handlungen verboten,
die zu vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden
führen, wie zum Beispiel der mißbräuchliche, grobe
Einsatz des Schlagstempels als Treibhilfe. Als geeignete
Treibhilfen können bei Schweinen vor allem Treib-
schilde, bei anderen Tieren elastische Stöcke eingesetzt
werden, mit denen die Tiere gelenkt und dabei allenfalls
leicht geschlagen werden. Ein solches tierschutzgerech-
tes Treiben ist in der Praxis durchaus möglich, wenn bei
der baulichen Gestaltung der Treibwege auf das Tierver-
halten Rücksicht genommen wurde, die betreuenden
Personen sachkundig und die Tiere in nicht zu großen
Gruppen getrieben werden. Unter diesen Voraussetzun-
gen ist der Einsatz elektrischer Treibhilfen in der Regel
nicht erforderlich. Werden sie dennoch eingesetzt, so
dürfen nach einer Übergangszeit nur solche Geräte in
zurückhaltender Weise verwendet werden, die durch eine
automatische Abschaltung des Stromstoßes nach späte-
stens zwei Sekunden eine unnötig lange Stromeinwir-
kung auf die Tiere verhindern. Ein Routineeinsatz elek-
trischer Treibgeräte ist in jedem Fall verboten.
In Abschnitt 2 der Verordnung sind Vorschriften zu-
sammengefaßt, die nur für Schlachtbetriebe, also für
Orte, an denen warmblütige Tiere gewerbsmäßig ge-
schlachtet werden, von Bedeutung sind. Sie beziehen
sich auf die bauliche und technische Ausstattung und
den Ablauf von Schlachtbetrieben einschließlich des
Betreuens der Schlachttiere.
In Abschnitt 3 werden die Vorschriften zum Aufbewah-
ren von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren aus der
vorkonstitutionellen Verordnung über das Schlachten
und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen
kaltblütigen Tieren in aktualisierter Form übernommen.
Um ein Aufbewahren im Sinne der Verordnung handelt
es sich, wenn lebende Fische oder Krustentiere nach dem
Fang und gegebenenfalls Transport bis zu ihrer
Schlachtung oder Tötung gehältert oder, bei Krustentie-
ren, in sonstiger geeigneter Weise gehalten werden. An
Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten und ähnliche
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Einrichtungen, dürfen Fische nicht lebend abgegeben
werden, um einem möglichen unsachgemäßen Umgang
mit den Tieren vorzubeugen.
Beim Betäuben und Schlachten oder Töten handelt es sich
um Vorgänge, die in der Regel kaum voneinander zu
trennen sind. Eine Betäubung kann innerhalb von Sekun-
denbruchteilen in den Tod übergehen, während das
Schlachten eine besondere Form des Tötens ist. Es unter-
scheidet sich von anderen Tötungen durch den obligato-
risch vorgenommenen Blutentzug und die Zweckbestim-
mung der Lebensmittelgewinnung. Aus Tierschutzsicht ist
eine Betäubung, die unabhängig von einem Entbluten in
den Tod übergeht, besonders erstrebenswert. Sie stellt
sicher, daß ein zwischenzeitliches Erwachen - und somit
Entbluten der Tiere bei Bewußtsein - ausgeschlossen ist.
Untersuchungen insbesondere bei Geflügel und Schwei-
nen haben ergeben, daß Betäubungs verfahren, die die
Tiere gleichzeitig töten, bei ausreichender Entblutungszeit
keine Qualitätseinbußen des Fleisches zur Folge haben.
Auch bestehen keine fleischhygienerechtlichen Bedenken,
wenn den sonstigen Bestimmungen des Fleischhygiene-
rechts Rechnung getragen wurde.
Nur mit störungsfrei arbeitenden Geräten ist eine tier-
schutzgerechte Betäubung zu erreichen. So stellen kor-
rodierte oder verschmutzte Elektroden oder feucht ge-
wordene Patronen Risiken für eine ordnungsgemäße
Betäubung dar. Daher sind die Betäubungsgeräte und
-anlagen arbeitstäglich zu überprüfen und gegebenenfalls
zu warten. Bei der Überprüfung der Anlage oder des
Gerätes vor der jeweiligen Inbetriebnahme am Schlacht-
tag, die bei nur gelegentlich benutzten Einrichtungen
ganz besonders wichtig ist, können solche Fehlerquellen
ausgeschaltet werden. Die tägliche Überprüfung der
Geräte muß durch eine sachkundige Person vorgenom-
men werden. Bolzenschußapparate müssen nach den
waffenrechtlichen Bestimmungen jeweils nach Ablauf
von zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln
jedoch unverzüglich, dem Hersteller oder dessen Beauf-
tragten zur Prüfung vorgelegt werden.
Die Person, die die Betäubung vomimmt, muß Störun-
gen im Betrieb sofort erkennen können und ist für die
ordnungsgemäße Reinigung des Gerätes während des
Gebrauchs verantwortlich. Mindestens ein Ersatzgerät
muß zu jeder Zeit einsatzbereit sein, also auch, wenn
eines der Geräte ausgefallen ist oder sich in der Inspek-
tion befindet. Bei Kohlendioxidbetäubungsanlagen muß
das Ersatzgerät am Auswurf der Anlage einsatzbereit
gehalten werden. Angesichts der geringeren Störanfäl-
ligkeit von Wasserbadbetäubungsanlagen wird unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht
verlangt, eine zweite Anlage vorrätig zu halten. Für den
Fall einer Störung sollten Ersatzteile und Fachleute für
eine Reparafur schnell verfügbar sein.
Ausschließlich die in der Anlage 3 der Verordnung für
die jeweiligen Tierarten genannten Betäubungs- oder
Tötungsverfahren sind zulässig. Es werden nur diejeni-
gen Verfahren zugelassen, mit denen nach den verfügba-
ren Erkenntnissen bei den jeweiligen Tierkategorien eine
tierschutzgerechte Betäubung und Tötung sichergestellt
werden kann. Für die Erprobung neuer Verfahren besteht
dabei genügend Freiraum, da Tierversuche, soweit ande-
re Anforderungen unerläßlich sind, vom Anwendungsbe-
reich der Verordnung ausgenommen sind und die zustän-
dige Behörde darüber hinaus Ausnahmen von der Ver-
fahrensbeschränkung zulassen kann, wenn andere Be-
täubungs- oder Tötungs verfahren erprobt werden sollen.
Tiere sind nach dem Betäuben zu entbluten, solange sie
empfindungs- und wahmehmungsunfähig sind. Um dem
Erfordernis des sofortigen Entblutens nach der Betäu-
bung Rechnung tragen zu können, dürfen bei der
Schlachtung von Einhufern und Tieren der Gattungen
Rind, Schaf, Ziege und Schwein durch nur eine Person
die Tiere erst betäubt werden, wenn diese Person den
Entblutungsstich beim vorhergehenden Tier vorgenom-
men hat. Der Entblutungserfolg muß in jedem Fall kon-
trolliert werden können. Bei der Entblutung mit Hohl-
messem kann dies beispielsweise durch den Gebrauch
durchsichtiger Schläuche erreicht werden; in großen
Betrieben ist auch denkbar, daß die Kontrolle durch
automatische Wiegungen der Tiere vor und nach dem
Entbluten erfolgt. Nach dem Entblutungsschnitt dürfen
weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt wer-
den, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzu-
nehmen sind.
Zur Vermeidung unbilliger Härten werden für besfimmte
Vorschriften Übergangsfristen und ein gestaffeltes In-
krafttreten vorgesehen. Hiermit soll dem Rechtsunter-
worfenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die
Anforderungen der Verordnung einzustellen.
Darüber hinaus schreibt die nationale Tierschutz-
Schlachtverordnung für größere Schlachtbetriebe spe-
zielle Protokollcomputer vor, die die für eine tierschutz-
gerechte Elektrobetäubung wichtigen Parameter elektro-
nisch aufzeichnen, so daß jederzeit kontrolliert werden
kann, ob beispielsweise die erforderliche Mindeststrom-
stärke innerhalb der ersten Sekunde erreicht wurde.
Der Bundesrat hat am 6. November 1998 einer Verord-
nungsinitiative, die von Baden- Württemberg eingebracht
wurde, zugestimmt. Mit dieser Änderungsverordnung
sollen die in § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung
enthaltene Sachkunderegelung für das berufsmäßige
Schlachten von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen,
Kaninchen und Geflügel flexibilisiert sowie Fehlverwei-
sungen korrigiert werden.
3 Regulieren von Wirbeltierpopulationen
Von zahlreichen Betroffenen wird die Verminderung
bestimmter überhöhter Wirbeltierbestände gefordert,
insbesondere wenn diese die Gesundheit des Menschen
oder seiner Nutztiere gefährden, wirtschaftliche Schäden
verursachen, die Sicherheit von Verkehrsanlagen bedro-
hen, als Schädlinge oder Lästlinge im Siedlungsbereich
auftreten oder Verminderungsmaßnahmen aus Gründen
des Artenschutzes für erforderlich gehalten werden, ein
vernünftiger Grund für die Tötung also in der Regel
vorliegt. In jedem Fall muß die Person, die Wirbeltiere
tötet, sachkundig sein. Darüber hinaus bedarf derjenige,
der gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
gemäß § 1 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e der Erlaub-
nis der zuständigen Behörde.
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Drucksache 14/600
Nach § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten,
zum Fangen, Femhalten oder Verscheuchen von Wirbel-
tieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn
damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder
Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für
die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die
aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagd-, Naturschutz-, Pflanzenschutz-
und Seuchenrechts bleiben von dieser Bestimmung un-
berührt. Hierbei wird von der Einheit der Rechtsordnung
ausgegangen: was aufgrund der genannten Rechtsvor-
schriften zugelassen ist, kann nicht generell durch das
Tierschutzgesetz verboten werden. Die Belange des
Tierschutzes sind jedoch angemessen zu berücksichti-
gen. Gegebenenfalls müssen bereits zugelassene Metho-
den oder Verfahren überprüft und geändert werden; dies
ist eine Daueraufgabe.
Die Auslegung dieser Vorschrift bei der Planung und
Durchführung bestandsvermindemder Maßnahmen ge-
staltet sich oft schwierig. Denn hier muß im Einzelfall
beurteilt werden, ob bei der Durchführung der jeweiligen
Maßnahme die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden
oder Schäden für Wirbeltiere besteht. Zusätzlich muß
geprüft werden, ob hierfür ein vernünftiger Grund vor-
liegt. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn
wichtige Rechtsgüter gefährdet werden und das Mittel
angewandt wird, das den betroffenen Tieren die gering-
sten Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Klä-
rung strittiger Fragen hat BML das Gutachten über
„Maßnahmen zur Verminderung überhandnehmender
XIII. Fangen von Fischen
Während die Hochsee- und Küstenfischerei zur kon-
kurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört, wird
die Binnenfischerei - zu der auch die Teichwirtschaft
gehört - in den Fischereigesetzen und -Verordnungen der
Länder geregelt.
Die Fischereigesetze und -Verordnungen der Länder
enthalten, wenn auch nicht einheitlich, zahlreiche
Vorschriften, die auch dem Tierschutz dienen. So ist
beispielsweise durchgehend das Angeln unter Zuhil-
fenahme künstlicher Lichtquellen, die Verwendung
explodierender, betäubender oder giftiger Mittel ver-
boten. Der Elektrofischerei wird besondere Aufmerk-
samkeit entgegengebracht: in den Ländern besteht hier
ein Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis für den Fang
mit Elektrofischereigeräten darf nur unter sehr ein-
schränkenden Voraussetzungen erteilt werden, zum
Beispiel wenn sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung
eines Fischgewässers oder für Zwecke der Forschung
erforderlich ist.
Die fischereirechtlichen Landesvorschriften können dazu
beitragen, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu
konkretisieren.
freilebender Säugetiere und Vögel. Bestandsaufnahme,
Berechtigung und tierschutzrechtliche Bewertung“ in
Auftrag gegeben. Hierin werden diejenigen Tierarten
beschrieben, die regelmäßig oder in nennenswertem
Umfang von Verminderungsmethoden betroffen sind
oder bei denen Verminderungsmaßnahmen erwogen
werden. Das Gutachten ist in der Schriftenreihe des
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Reihe A: Angewandte Wissenschaft, veröffent-
licht (Heft 404: Müssen wir Tiere gleich töten?, Land-
wirtschaftsverlag, Münster-Hiltrup, 1991).
Nach den Erfahrungen der Länder stellt die tier-
schutzgerechte Verminderung überhöhter Populatio-
nen verwildeter Haustauben und Katzen in Städten ein
besonderes Problem dar. Das aus wissenschaftlicher
Sicht geeignetste Mittel - ein generelles Fütterungs-
verbot - sei unter Praxisbedingungen nur schwer
durchsetzbar und werde häufig aus falsch verstande-
ner Tierliebe unterlaufen.
Um die vor allem in manchen Großstädten der neuen
Bundesländer vorhandene erhebliche Zahl streunender
Katzen zu begrenzen, wird insbesondere die Kastration
dieser Tiere als notwendig angesehen.
In jüngster Zeit wird der Einsatz von Lasergewehren
zum Vergrämen von Kormorankolonien diskutiert. Zur
tierschutzrechtlichen Beurteilung dieser Methoden wird
derzeit vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin eine Untersuchung
durchgeführt.
1 Angelfischerei
Die Frage, ob und in welchem Umfange Fische Schmer-
zen empfinden können, ist noch nicht abschließend ge-
klärt. Nach derzeitigem Wissensstand wird angenom-
men, daß ihr Schmerzsinn nur schwach ausgeprägt ist.
Die Leidensfähigkeit von Fischen steht demgegenüber
außer Zweifel; sie wird durch zahlreiche verhaltenswis-
senschaftliche und neurologische Untersuchungen be-
legt.
Das Fangen von Fischen ist nur dann nicht tierschutz-
widrig, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.
Hierzu gehört insbesondere das Fangen zum Zwecke der
menschlichen Ernährung oder zum Zwecke der Hege
und Bewirtschaftung.
Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich nicht mit
dem Tierschutzgesetz vereinbar (vgl. Urteil des AG
Hamm vom 18. April 1988 - 9 Ls 48 Js 1693/86 ). Der
Verband Deutscher Sportfischer e. V. hat zur Abgren-
zung zwischen Wettfischveranstaltungen und dem Ge-
meinschaftsfischen eine Definition erarbeitet, die der
hierzu ergangenen Rechtsprechung Rechnung trägt.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Auch die Praxis, fangreife Fische eigens mit dem Ziel in
Angelteiche einzusetzen, um sie kurze Zeit später mittels
Handangel wieder herauszufangen, ist mit dem Tier-
schutzgesetz nicht vereinbar. Da man die Fische bereits
nach der Entnahme aus dem Aufzuchtteich zum Zwecke
des Verzehrs hätte töten können, liegt kein vernünftiger
Grund für das Angeln vor, das Schmerzen, Leiden oder
Schäden beim Fisch hervorruft.
Diese Rechtsauffassung wurde 1993 vom Oberlandes-
gericht Celle bestätigt; das Gericht stellt fest, daß das
Angeln von Fischen, die in Angelteiche in ausgemäste-
tem Zustand kurz zuvor eigens zu diesem Zweck aus-
gesetzt wurden, einen Verstoß gegen § 17 Nr. 2 Buch-
stabe b des Tierschutzgesetzes darstelle.
Das Aussetzen von Fischen in Angelteiche zum Zwecke
der späteren Entnahme kann aus der Sicht des Tierschut-
zes allenfalls toleriert werden, wenn die Zeitspanne zwi-
schen dem Einsetzen der Fische und dem Herausfangen
so bemessen ist, daß ein Zuwachs oder eine deutliche
Qualitätsverbesserung erwartet werden kann. Die Länder
haben daher ihre Behörden angewiesen, bei der Überprü-
fung sogenannter Angelteiche entsprechend zu verfahren
oder sogar im jeweiligen Landesfischereirecht das Aus-
setzen von fangfähigen Fischen zum Zweck des alsbal-
digen Wiederfanges verboten.
Das Hähern von Fischen in Setzkeschem stellt ein weite-
res tierschutzrechtliches Problem dar. Hierbei werden die
Fische nach dem Angeln nicht unverzüglich getötet,
sondern vom Angelhaken gelöst und lebend aufbewahrt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 1993 in einem
Beschluß unter anderem festgestellt, daß das Aufbewah-
ren lebender Fische in Setzkeschem zum Zwecke der
Frischhaltung keinen vernünftigen Grund dafür darstellt,
den Tieren die damit verbundenen Leiden zuzufügen.
Grundsäfzlich ist davon auszugehen, daß für den Verzehr
bestimmfe Fische sofort nach der Anlandung durch den
Angler weidgerecht getötet und gekühlt bis zum Ab-
transport in einem isolierten Behälter aufbewahrt werden
müssen. Die Fische können auch vor Ort ausgenommen
werden, wenn die Schlachtabfälle vergraben oder mit
nach Hause genommen werden.
Bei der Verwendung lebender Köderfische zum Angeln
werden diesen Leiden und Schäden zugefügt, deshalb
wurde in den meisten Ländern durch Fischereiverord-
nung die Verwendung lebender Köderfische verboten,
stark eingeschränkt oder von einer Erlaubnis abhängig
gemacht. Ein vernünftiger Gmnd, diese Fangmethode
unter bestimmten Umständen einzusetzen, kann beste-
hen, wenn eine Hege oder Bewirtschaftung die Verwen-
dung lebender Köderfische erfordert; zum Beispiel zur
Verringemng eines unerwünscht hohen Raubfischbe-
standes bei extrem starkem Pfianzenbewuchs oder bei
starken Schlammablagemngen. Bei dieser ausnahms-
weise zulässigen Verwendung lebender Köderfische ist
ganz besonders auch auf deren möglichst schonende
Befestigung zu achten. In einer Reihe von Landesfische-
reivorschriften sind die genannten Probleme inzwischen
in einschränkender Weise geregelt.
Nach § 4 des Strafgesetzbuches gilt das Tierschutzgesetz
- als Teil des Nebenstrafrechts - unabhängig vom Recht
des Tatortes auch für Taten, die auf einem Schiff be-
gangen werden, das berechtigt ist, die Bundesfiagge oder
das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen. Daraus ergibt sich, daß beispiels-
weise auch beim Hochseeangeln von Schiffen aus, die
zum Führen der Bundesfiagge befugt sind, die deutschen
tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
2 Treibnetzfischerei
Die Bundesregierung hatte sich schon frühzeitig für ein
Verbot der großflächigen Treibnetzfischerei ausgespro-
chen, da sie diese Fangmethode für ökologisch nicht
vertretbar hält. Sie hat deshalb die entsprechenden Ent-
schließungen der Vereinten Nationen und die darauf
gestützte EG- Verordnung aus dem Jahre 1992, die ein
Verbot der Anwendung von Treibnetzen über 2,5 km
Länge im EU-Meer und für EU-Schiffe auch darüber
hinaus vorsieht, mit Nachdruck unterstützt.
Im Laufe der letzten Jahre stellte sich leider heraus, daß
trotz des Verbots der großflächigen Treibnetzfischerei
nach wie vor immer wieder Netze verwendet wurden, die
länger als 2,5 km waren (meistens bis zu 12 km lang),
und zwar vor allem im Mittelmeer und in der Biskaya.
Es wurde zwar versucht, diesen Verstößen durch ver-
stärkte Kontrollen zu begegnen. Dabei wurde aber deut-
lich, daß es außerordentlich schwierig und nur unter
Aufbietung erheblicher zusätzlicher finanzieller, säch-
licher und personeller Ressourcen möglich ist, die Treib-
netzfischerei wirksam zu überwachen. Der finanzielle
Aufwand einer effizienten Kontrolle würde den Ertrag
aus der Fischerei bei weitem übersteigen. Hinzu kamen
erhebliche wirtschaftliche Einbußen durch immer wieder
auffiammende Boykottaufrufe gegen Thunfischprodukte,
die aus der Treibnetzfischerei stammen. Deshalb kamen
die Europäische Kommission und die Mehrheit der Mit-
gliedstaaten (einschließlich Deutschland) zu der Ansicht,
daß es letztlich ökonomisch vernünftiger ist, den Thun-
fischfang auf andere Fischereimethoden umzustellen und
die Treibnetze vollständig zu verbieten.
Nach langwierigen Verhandlungen und zum Teil hefti-
gen Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Be-
fürwortern der kleinen Treibnetzfischerei hat der EU-
Ministerrat im Juni 1998 ein vollständiges Verbot der
Treibnetzfischerei ab 1. Januar 2002 in den EU-Gewäs-
sem (mit Ausnahme der Ostsee) für alle Schiffe (also
auch für Fahrzeuge aus Drittstaaten) ausgesprochen. Das
Verbot gilt für EU-Schiffe auch in internationalen und
Drittlandsgewässem. Während der Übergangszeit bis
Ende 2001 darf die Treibnetzfischerei von den Fahrzeu-
gen, die sie bisher ausgeübt haben, nur noch sehr einge-
schränkt und unter strengen Auflagen und Kontrollbe-
dingungen fortgesetzt werden. Die betroffenen Fischer
erhalten finanzielle Hilfen für die Einsfellung der Treib-
netzfischerei und die mögliche Umstellung auf andere
Fangmethoden.
Die Bundesregierung begrüßt diesen Beschluß. Sie hat
ihn aktiv unterstützt und sieht in ihm ihre bisherige Hal-
tung und ihr Eintreten für eine ökologisch verträgliche
Fischerei bestätigt.
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Drucksache 14/600
Beifang von Schweinswalen nnd Seevögeln
In der Nordsee werden jährlich rund 7 000 Schweins-
wale unbeabsichtigt mitgefangen und getötet, der größte
Teil in der dänischen Stellnetzfischerei. Die Bundes-
regierung tritt mit Nachdruck dafür ein, daß die Europäi-
sche Kommission sich dieses Problems annimmt und
Maßnahmen zur Vermeidung oder zumindest Minimie-
rung der Beifänge im Rahmen der Gemeinsamen Fische-
reipolitik der EU einleitet. Dabei geht es vor allem dar-
um, die Schweinswale durch geeignete technische Vor-
kehrungen (zum Beispiel durch optische oder akustische
Scheucheinrichtungen) von den Stellnetzen femzuhalten
oder die Fischerei zu bestimmten Zeiten zu untersagen.
Auf diesem Gebiet besteht derzeit noch ein erheblicher
Forschungsbedarf Die Bundesregierung setzt sich dafür
ein, daß die Europäische Kommission entsprechende
Forschungsprojekte initiiert und finanziell unterstützt.
XIV. Walfang
Im Jahr 1948 wurde die Internationale Walfang-
Kommission (IWC) mit der Zielsetzung gegründet, die
Walbestände wirksam zu erhalten, aber auch zu nutzen.
Aufgrund der dramatisch gesunkenen Bestandszahlen
wurde im Jahre 1982 ein weltweites Verbot des kom-
merziellen Walfangs (Moratorium) beschlossen, das
1986 in Kraft getreten ist. Die vorgesehene Überprüfung
des Moratoriums konnte bisher nicht abgeschlossen
werden. Lediglich der Subsistenzwalfang von Eingebo-
renen, insbesondere in Alaska, Grönland und Sibirien, ist
weiterhin zugelassen.
Japan fängt jährlich für wissenschaftliche Zwecke etwa
400 Zwergwale in antarktischen Gewässern und 100
Zwergwale im Nordpazifik. Die Mehrheit der Kommis-
sionsmitglieder hat diese Vorhaben als wissenschaftlich
nicht ausreichend begründet kritisiert und Japan aufge-
fordert, Walforschung ausschließlich mit nicht tödlichen
Methoden zu betreiben.
Die Walschutzpolitik der IWC hat in der letzten Zeit
wachsenden Unmut bei denjenigen Nationen geweckt,
die an einem kommerziellen Walfang stark interessiert
sind. Es wird angeführt, daß sich die Bestände der
Zwergwale bereits so weit erholt hätten, daß eine kon-
trollierte Nutzung den Erhalt der Arten nicht gefährde.
Diese Sichtweise konnte sich in der IWC bisher nicht
durchsetzen. Norwegen hat daraufhin im Jahr 1994 den
kommerziellen Walfang einseitig wieder aufgenommen
und setzt inzwischen für den Zwergwalbestand im Nord-
Ein weiteres Problem besteht in der Langleinenfische-
rei. Bei dieser an sich sehr selektiven Fangmethode
werden erhebliche Mengen an Seevögeln mitgefangen,
und zwar dadurch daß sich die Tiere beim Setzen der
Leinen in die Köder verbeißen und am Haken hängen-
bleiben. Genaue Zahlen über die Umstände und den
Umfang des Seevögel-Beifangs sowie die Artenzu-
sammensetzung der getöteten Tiere gibt es bislang noch
nicht. Die FAO hat sich des Problems kürzlich ange-
nommen und einen Workshop zu diesem Thema veran-
staltet. Dabei wurde vereinbart, daß die betroffenen
Fischfangnationen einen Aktionsplan verabschieden,
der zunächst auf die Erstellung einer Datensammlung
und die Durchführung von Forschungsvorhaben abzielt.
Die Europäische Kommission wird sich der Angele-
genheit innerhalb der EU annehmen und entsprechende
Projekte initiieren.
Ostatlantik jährlich Fangquoten von 600 bis 700 Walen
fest. Island und bereits vorher Kanada haben die IWC
verlassen.
Norwegen, Island, Grönland und die Färöer haben eine
alternative Organisation, die Nordatlan-tische Kommis-
sion für Meeressäugetiere (NAMMCO) gegründet, bei
der Kanada und Japan als Beobachter vertreten sind.
Neben artenschutzrechtlichen Bedenken und Erwägun-
gen sind auch die Methoden des Walfangs aus Tier-
schutzsicht unbefriedigend. Auf der Jahrestagung 1 995
hat sich die IWC mit den Problemen des tierschutzge-
rechten Tötens von Walen befaßt und einen Aktions-
plan beschlossen. Danach sollen Geräte und Methoden
verbessert und wissenschaftliche Untersuchungen
durchgeführt werden, um auf dieser Grundlage scho-
nend ere Fangmethoden und kürzere Tötungszeiten zu
erreichen.
Auf der Jahrestagung 1997 erklärte sich Japan bereit, auf
den Einsatz der elektrischen Lanze zu verzichten, die bei
einem nicht sofort tödlichen Schuß mit der explosiven
Harpune als nachfolgende Tötungsmethode eingesetzt
worden war.
Vor der Jahrestagung 1999 wird die IWC erneut einen
Workshop über Fragen des Tierschutzes beim Fang von
Walen abhalten, auf dem Sachverständige ihre Erkennt-
nisse über die Fangmethoden darlegen und Anregungen
für mögliche Verbesserungen geben werden.
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
XV. Tierversuche sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden
Obwohl in der biomedizinischen Forschung zunehmend
mit In-vitro-Methoden gearbeitet wird, kann nach dem
derzeitigen Stand der Wissenschaft auf Tierversuche
- das sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchs-
zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden ver-
bunden sein können - nicht generell verzichtet werden.
Sie sind jedoch auf das unerläßliche Maß zu beschrän-
ken. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
dürfen Tierversuche nur durchgefuhrt werden, wenn sie
für einen der im Gesetz abschließend aufgeführten Ver-
suchszwecke nach dem aktuellen Wissensstand unerläß-
lich und im Hinblick auf die angestrebten Ergebnisse
ethisch vertretbar sind.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß es in
bestimmten Bereichen nicht möglich ist, die häufig kri-
tisierten, aus rechtlichen Gründen notwendigen Tierver-
suche vollständig durch Altemativmethoden zu ersetzen.
Für Erfolge auf diesem Gebiet liefern Wissenschaft und
Forschung die Basisarbeit. Neu entwickelte tierversuchs-
ffeie Methoden müssen jedoch experimentell validiert
werden, um zu erreichen, daß diese Modelle auch von
den internationalen Institutionen akzeptiert werden, die
die gesetzlichen Prüfanforderungen maßgeblich beein-
flussen. Hierbei treten einzelstaatliche Prüfvorschriften
zunehmend in den Hintergrund.
Sowohl im Bereich des Chemikalienrechts als auch des
Arzneimittelrechts konnten in den vergangenen Jahren
erfreuliche Fortschritte bei der Validierung und Aner-
kennung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden erzielt
werden (siehe Abschnitt XV. 5).
Die Bundesregierung mißt der Entwicklung und Aner-
kennung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden große
Bedeutung bei. ln den folgenden Abschnitten finden sich
entsprechende Beispiele.
1 Rechtsvorschriften
1.1 Europarat
Das vom Europarat im März 1986 verabschiedete Euro-
päische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wir-
beltiere enthält Grundsätze und Detailbestimmungen
über die Voraussetzungen und die Durchführung von
Tierversuchen, über Zucht, Pflege und Unterbringung
von Versuchstieren, über die Versuchseinrichtungen und
über statistische Informationen in bezug auf Tierver-
suche. Die Leitlinien in Anhang A konkretisieren die in
Artikel 5 des Übereinkommens dargelegten allgemei-
nen Anforderungen an die Haltung von Versuchstieren,
ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (siehe Ab-
schnitt 111.2.10).
Die Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten des
Übereinkommens tauschten 1992, 1993 und 1997 im
Rahmen Multilateraler Konsultationen gemäß Artikel 30
des Übereinkommens ihre Erfahrungen über die Anwen-
dung dieser internationalen tierschutzrechtlichen Be-
stimmungen aus. Im Mittelpunkt der Beratungen standen
dabei folgende Themen:
- die Überarbeitung und Konkretisierung der Vor-
schriften zu den statistischen Erhebungen,
- die Auslegung des Vertragstextes im Hinblick auf den
Schutz transgener Tiere und Versuchstiermutanten,
die für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet oder ver-
wendet werden und infolge der genetischen Modi-
fikation in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sind,
- die Aus -, Fort- und Weiterbildung von Personen, die
mit Versuchstieren arbeiten,
- die Überarbeitung der Empfehlungen des Anhangs A
zur Haltung von Versuchstieren,
- die Erarbeitung eines Zusatzprotokolls zu dem Über-
einkommen, um ein vereinfachtes Verfahren zur Än-
derung der Anhänge zu ermöglichen,
- der Erwerb und Transport von Versuchstieren.
Die Vertragsparteien des Übereinkommens einigten sich
auf das Ziel, ab 1997 statistische Daten über die Ver-
wendung von Versuchstieren zu erheben, die sich in
einigen Details von den Tabellen des Anhangs B zu dem
Übereinkommen unterscheiden.
Bei der Zucht und Haltung transgener Tiere und Mutan-
ten, die für Versuchszwecke bestimmt sind, muß deren
besonderen Ansprüchen Rechnung getragen werden. So
ist bei der Registrierung der entsprechenden Versuchs-
tierzuchten sicherzustellen, daß die Einrichtungen über
die erforderliche sachliche Ausstattung sowie über eine
verantwortliche Person mit speziellen Kenntnissen der
tierschutzrelevanten Probleme bei den erbgutveränderten
Tieren verfügen. Diese Auslegung wurde den Bundes-
ländern zur Kenntnis gegeben.
Des weiteren wurden Leitlinien für die Aus-, Fort- und
Weiterbildung von Personen, die mit Versuchstieren
umgehen, erarbeitet. Sie richten sich als Verhaltensko-
dex an alle für diesen Bereich zuständigen Personen und
Stellen. Der Text dieser Vereinbarung findet sich in
Anhang 5 des Tierschutzberichtes 1997.
In der dritten Multilateralen Konsultation 1997 wurde
sowohl eine Entschließung zur Unterbringung und Pfle-
ge von Versuchstieren als auch zu deren Erwerb und
Transport verabschiedet. Beide Texte finden sich in
Anhang 5. Derzeit wird die Novellierung des Anhangs A
im Sinne der Entschließung zur Unterbringung und Pfle-
ge von Versuchstieren in einzelnen Arbeitsgruppen
fachlich vorbereitet. Aufgrund noch ausstehender wis-
senschaftlicher Erkenntnisse zu einzelnen Problemberei-
chen ist mit erheblichem Zeit- und Beratungsbedarf bis
zum Abschluß der Arbeiten zu rechnen. Das 1997 von
der Multilateralen Konsultation erarbeitete Zusatzproto-
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koll wurde bereits im Juni 1998 zur Zeichnung aufge-
legt. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls sind Änderun-
gen der beiden Anhänge zu dem Übereinkommen nach
einem vereinfachten Verfahren, das heißt ohne Befas-
sung nationaler oder internationaler gesetzgebender
Organe, möglich. Dies ist Voraussetzung für eine zeitge-
rechte Anpassung der Anhänge an neue Erkenntnisse
und Gegebenheiten.
1.2 Europäische Union
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Richtlinie
86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur
Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(ABI. EG Nr. L 358 S. 1) Regelungen für diejenigen
Tierversuche getroffen, die im Rahmen der Stoff- und
Produktentwicklung und -prüfung sowie im Rahmen
des Umweltschutzes durchgeführt werden. Dabei wur-
den im wesentlichen die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum
Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Wirbeltiere übernommen. 1998
hat der Rat die Entscheidung über den Abschluß des
Europäischen Versuchstierübereinkommens im Namen
der Gemeinschaft getroffen, so daß diese nunmehr den
Status einer Vertragspartei des Übereinkommens hat.
Die Urkunden zur Annahme des Übereinkommens
durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollen
vereinbarungsgemäß spätestens am 1. Januar 2000
hinterlegt werden.
Die national zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und die zuständige Kommissionsdienststelle beraten in
regelmäßigen Abständen über Erfahrungen und Proble-
me im Zusammenhang mit der Richtlinie. Dieses auf
Einladung der Kommission tagende Gremium hat sich
bisher vornehmlich mit dem Problem einer EU-weit
einheitlichen statistischen Erhebung von Daten zu Tier-
versuchen nach Artikel 13 der Richtlinie beschäftigt.
1997 hat man sich in Form eines „Gentlemen’s agree-
ment“ auf eine Liste von Informationen über die Ver-
wendung von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwek-
ken geeinigt, die die Mitgliedstaaten der Kommission für
einen aus sage fähigen Bericht über die Situation in der
Europäischen Union zur Verfügung stellen. Dies war
notwendig, da die bisher in den einzelnen Mitgliedstaa-
ten erhobenen Daten weder einen Vergleich auf europäi-
scher Ebene noch zuverlässige Aussagen im Hinblick auf
Tendenzen bei der wissenschaftlichen Verwendung von
Wirbeltieren erlauben.
Die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten haben zuge-
sagt, der Kommission die national erhobenen Daten im
Jahr 2000 in der vereinbarten Tabellenform zur Verfü-
gung zu sfellen. In Deufschland können die getroffenen
Vereinbarungen aus rechtlichen Gründen nur durch eine
Änderung der geltenden Versuchst! ermeldeverordnung
umgesetzt werden. Wegen des hierfür erforderlichen
Zeitbedarfs wird Deutschland die gewünschten Informa-
tionen voraussichtlich erst später als die übrigen Mit-
gliedstaaten zur Verfügung sfellen können.
Weiterhin hat das Gremium Richtlinien für die angemes-
sene Ausbildung von Personen, die mit Versuchstieren
umgehen, verabschiedet.
1.3 Bundesrepublik Deutschland
Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Gentechnik vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080)
wurde die im Tierschutzgesetz festgelegte Definition des
Begriffes „Tierversuch“ erweitert.
Damit hat § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes nunmehr
folgenden Wortlaut:
„(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein-
griffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Lei-
den oder Schäden für die erbgufveränderten Tiere
oder deren Trägertiere
verbunden sein können.“
Diese Formulierung bezweckt eine Klarstellung, daß
auch Eingriffe am genetischen Material befruchteter
Eizellen oder Embryonen den rechtlichen Stellenwert
eines Tierversuchs haben, sofern sie zu Versuchszwek-
ken durchgeführt werden und bei den an dem Eingriff
mittelbar oder unmittelbar beteiligten Tieren zu Schmer-
zen, Leiden oder Schäden führen können. Neben den
eigentlich erbgutveränderten Tieren werden somit auch
die „Muttertiere“ den Schutzvorschriften unterstellt. Der
Begriff „Trägertiere“ wurde gewählt, da es sich in den
meisten Fällen um Leihtiere, das heißt nicht um die ge-
netischen Muttertiere, handelt.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind für die tierschutz-
rechtliche Einordnung von Behandlungen und Eingriffen
als Tierversuch zwei Kriterien maßgeblich:
- Die Maßnahme erfolgt zu Versuchszwecken, das
heißt mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns zu einem
noch nicht hinreichend gelösten Problem;
- für die Tiere besteht die Gefahr einer Beeinträchti-
gung in Form von Schmerzen, Leiden oder Schäden.
Daher sind von den Tierversuchen insbesondere abzu-
grenzen:
- Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder
therapeutischen Zwecken im Rahmen der kurativen
tierärztlichen Tätigkeit;
- Entnahmen von Organen oder Geweben für wissen-
schaftliche Untersuchungen, wenn das Tier vorher im
Hinblick auf die weiteren Untersuchungen nicht be-
handelt wurde (siehe Abschnitt IX.);
- Eingriffe und Behandlungen zu Demonstrationszwek-
ken bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung (siehe Ab-
schnitt XVI.);
- Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstel-
lung und Gewinnung von Produkten, zum Beispiel
von Immunseren oder der „Aufbewahrung“ von Or-
ganismen wie Viren, Bakterien oder Parasiten;
- Entnahme von Organen an zuvor getöteten Tieren
(siehe Abschnitt XII.).
Drucksache 14/600
-62-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Das novellierte Tierschutzgesetz regelt in einem neu
eingefügten siebenten Abschnitt nunmehr auch die letzt-
genannten Sachverhalte. Die Frage der Zulässigkeit der
Produktion monoklonaler Antikörper in Mäusen mit
Aszites (Bauchhöhlenwassersucht) wird hiervon jedoch
nicht berührt. Insoweit ist nach wie vor auf das Ergebnis
eines Sachverständigengesprächs zu verweisen, das 1989
auf Einladung von ZEBET zu dieser Thematik stattfand.
Demnach ist die Produktion monoklonaler Antikörper in
vivo nur in folgenden Ausnahmefällen als unerläßlich zu
betrachten:
1. Gewinnung monoklonaler Antikörper für die Diagno-
sfik oder Therapie beim Menschen in Noffällen;
2. „Rettung“ von Hybridomen, wenn diese in der Zell-
kultur nicht mehr wachsen oder wenn sie infiziert
sind;
3. Erarbeitung neuer Fragestellungen.
Monoklonale Antikörper zur Abgabe an Dritte dürfen
nur noch in vitro hergestellt werden, da bei der Herstel-
lung monoklonaler Antikörper die In-vivo-Methode
nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse entspricht. Sofern dennoch das Aszitesverfahren
angewendet wird, liegt ein Verstoß gegen § 17 Nr. 2
Buchstabe b oder gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 1 des Tierschutzgesetzes vor.
2 Die Anwendung tierschutzrechtlicher
Bestimmungen anhand ausgewählter
Beispiele
2.1 Die ethische Abwägung
bei der Begutachtung von Tierversuchen
Tierversuche dürfen nach dem Tierschutzgesetz nur
durchgeführt werden, wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen, zur Erkennung von Umweltgefährdungen oder
für die Grundlagenforschung unerläßlich sind und der
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder
Verfahren erreicht werden kann. Es ist dabei abzuwägen,
ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden
der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck
ethisch vertretbar sind. Versuche mit länger anhaltenden
oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen, Lei-
den oder Schäden dürfen nur durchgeführt werden, wenn
dies für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier
notwendig ist. Tierversuche zur Entwicklung oder Er-
probung von Waffen sind verboten. Das Verbot gilt
grundsätzlich auch für Tierversuche zur Entwicklung
von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika.
Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit kann im Einzel-
fall mit Schwierigkeiten verbunden sein. Die Tierschutz-
kommission beim BML hat 1990 einstimmig folgendes
Votum beschlossen:
„Die Tierschutzkommission bittet den Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darauf hin-
zuwirken, daß in den alten und neuen Bundesländern bei
der Beratung und Entscheidung über die Genehmigung
von Tierversuchen neben der wissenschaftlichen Be-
gründung auch die gesetzlich geforderte ethische Abwä-
gung (§ 7 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes) in angemesse-
ner Weise beachtet wird. Um dies zu erreichen, emp-
fiehlt die Kommission,
- daß in den beratenden Kommissionen nach § 15 Abs. 1
und 3 des Tierschutzgesetzes dem ethischen Aspekt die
notwendige Aufmerksamkeit beigemessen und das ent-
sprechende Ergebnis im Protokoll festgehalten wird;
bei der Abwägung ist der Grundsatz anzuwenden:
je schwerer der Eingriff zu Lasten der Versuchstiere,
desto größer muß das Gewicht der ihn legitimierenden
Gründe sein;
- daß der offenkundig gewordene Informationsbedarf
der an der Beratung und an der Genehmigung betei-
ligten Personen durch das Angebot von jährlichen
Weiterbildungsveranstaltungen seitens des Bundes
und der Länder befriedigt wird; um diese Anforde-
rung auch langfristig zu erfüllen isf es erforderlich,
die entsprechenden Fragen der ethischen Abwägung
zunehmend in die Ausbildung von Veterinär- und
Humanmedizin sowie Biologie einzubeziehen.“
Auf Initiative des BML bietet die Akademie für tierärzt-
liche Fortbildung seit einigen Jahren in Kooperation mit
dem Arbeitskreis der Tierschutzbeauftragten in Bayern
regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Themen-
kreis „TierversucheWersuchstiere“ an. Diese Veranstal-
tungen stehen Tierschutzbeauftragten und interessierten
Mitgliedern der Kommissionen nach § 15 des Tier-
schutzgesetzes ebenso offen wie den mit diesem Auf-
gabengebiet befaßten Amtstierärzten. Das Themenspek-
trum dieser Seminare ist breit gefächert und beinhaltet
regelmäßig Diskussionen ethischer und tierschutzrecht-
licher Positionen.
2.2 Tierschutzbeauftragte nach § 8b
des Tierschutzgesetzes
Mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde der
Aufgabenbereich des Tierschutzbeauftragten dahin ge-
hend erweitert, daß sich seine beratende Funktion nun-
mehr auf alle Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltie-
ren einschließlich ihrer Tötung, die im Zusammenhang
mit Forschung und Lehre durchgeführt werden, bezieht.
Vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle beschränkte sich
die Zuständigkeit des Tierschutzbeauftragten auf den
Bereich der Tierversuche im Sinne der Definition in § 7
des Tierschutzgesetzes. Durch die Kompetenzerweite-
rung des Tierschutzbeauftragten soll die Eigenkontrolle
in der Wissenschaft weiter verbessert werden. Daher
sind nach dem geltenden Recht Träger von Einrichtun-
gen, in denen Wirbeltiere für wissenschaftliche Zwecke
getötet, für Gewebe- oder Organentnahmen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, für Tierversuche im Sinne des
§ 7, für Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecke nach
§10 oder für „Produktionszwecke“ nach § 10a verwen-
det werden, zur Bestellung eines oder mehrerer fachlich
qualifizierter Tierschutzbeauftragter verpflichtet. Es ist
vorgesehen, in der novellierten Fassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tier-
schutzgesefzes die Anforderungen an die fachliche Qua-
lifikation, an die innerbetriebliche Stellung sowie das
Aufgabengebiet dieses Personenkreises zu präzisieren.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-63-
Drucksache 14/600
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Tierschutzbeauftrag-
ten zu einem wichtigen und unverzichtbaren Bindeglied
zwischen den Behörden einerseits und den Versuchsan-
stellem andererseits geworden sind. Es steht zu erwarten,
daß sich die konstruktive Zusammenarbeit künftig auch
auf die genannten anderen Bereiche der wissenschaft-
lichen Verwendung von Tieren erstrecken wird.
Der Aufgabenbereich des Tierschutzbeauftragten erfor-
dert Fachkenntnisse auf unterschiedlichen Spezialgebie-
ten, besonders in wissenschaftlichen Einrichtungen, die
Tiere zur Bearbeitung eines weiten Spektrums wissen-
schaftlicher Fragestellungen einsetzen. Diese Situation
und die zum Teil schwierige Mittlerfunktion zwischen
Anliegen des Tierschutzes und der Wissenschaft hat
dazu beigetragen, daß sich die Tierschutzbeauftragten
auf Länderebene zunehmend in Arbeitskreisen organisie-
ren, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen,
fachliche Stellungnahmen zu bestimmten Problemen zu
erarbeiten und Fortbildungsveranstaltungen zu organisie-
ren.
2.3 Besondere Aspekte bei Genehmigungs-
und Anzeigeverfahren
Im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der
tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu Tierversuchen
im fünften Abschnitt des Tierschutzgesetzes stand im
Berichtszeitraum insbesondere die tierschutzrechtliche
Bewertung von Klonierungstechniken zur Diskussion.
Bei der genetisch identischen Vermehrung (Klonen) von
Tieren ist das Verfahren der Embryonenteilung (Em-
bryonensplitting) von den Techniken zu differenzieren,
die auf der Übertragung von Zellkernen aus Embryonal-
zellen (embryonales Klonen) oder aus Körperzellen
(adultes Klonen) in entkernte tierische Eizellen beruhen.
Da das Embryonensplitting bei landwirtschaftlichen
Nutztieren und Versuchstieren bereits seit langem ange-
wandt wird, bezog sich die durch eine wissenschaftliche
Veröffentlichung (Stichwort „Dolly“) ausgelöste öffent-
liche Diskussion in erster Linie auf die Anwendung von
Kemtrans fertechniken .
Im Deutschen Bundestag wurde dieses Thema in engem
inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der No-
vellierung des Tierschutzgesetzes beraten. Die Forde-
rung nach einem Verbot des Klonens von Tieren aus
tierschutzrechtlichen Gründen führte zu dem Auftrag an
das Büro für Technikfolgenabschätzung des Deutschen
Bundestages, das Themenfeld „Chancen und Risiken der
Entwicklung und Anwendung des Klonens sowie der
Gentechnik und der Reproduktionstechnik bei der Züch-
tung von Tieren für die Forschung, bei der Züchtung von
Labortieren und bei der Nutztierzucht“ im Rahmen eines
Projektes zu bearbeiten. Der Abschlußbericht des Pro-
jekts, an dem Gutachterinnen und Gutachter aus ver-
schiedenen wissenschaftlichen Disziplinen beteiligt sind,
wurde für Anfang 1999 in Aussicht gestellt.
Bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf für spezielle Rege-
lungen zum Klonen von Tieren gesehen. Aufgrund der
Beratungen in den Ausschüssen des Deutschen Bundes-
tages ist davon auszugehen, daß nach dem Willen des
Gesetzgebers § 7 des Tierschutzgesetzes so auszulegen
ist, daß hiervon auch die Anwendung noch nicht zur
Praxisreife entwickelter Klonierungstechniken abgedeckt
wird, das heißt, daß die derzeit noch im Experimental-
stadium befindlichen Kemtransfertechniken als geneh-
migungspflichtige Tierversuche einzustufen sind. Dies
gilt jedoch nicht für die bereits etablierten Verfahren des
Embryonensplittings. Bei der tierschutzrechtlichen Be-
wertung ist also der jeweilige Stand von Wissenschaft
und Technik zu berücksichtigen.
Dieser Grundsatz ist auch bei der tierschutzrechtlichen
Bewertung der Erstellung transgener Tierlinien zu beach-
ten. In Anhang 5 des Tierschutzberichtes 1997 findet sich
zu diesem Thema ein Informationspapier „Erzeugung und
Zucht transgener Mäuse und Ratten unter Tierschutzge-
sichtspunkten“, das auf Vorschlag von BML 1996 von
einer Sachverständigengruppe erarbeitet wurde.
Leider ist es nicht möglich, auf alle in dem Zusammen-
hang auftretenden Fragen umfassende und befriedigende
Antworten zu geben. Wie auch die internationalen Dis-
kussionen zeigen, ist hierfür die gezielte Aufarbeitung
bisheriger Erfahrungen sowie die Durchführung konkre-
ter Forschungsvorhaben zu tierschutzrelevanten Aspek-
ten bei der Erzeugung transgener Tiere notwendig. Auch
infolge der rasch steigenden Zahl transgener Tiermodelle
wird dieses Thema voraussichtlich auch in den nächsten
Jahren weiterhin in der Diskussion bleiben.
2.4 Beratende Kommissionen nach § 15 Abs. 1
und 3 des Tierschutzgesetzes
Die Zusammensetzung der Kommissionen aus Veteri-
närmedizinem, Medizinern, Naturwissenschaftlern und
Vertretern, die von Tierschutzorganisationen vorge-
schlagen wurden, ermöglicht eine sachgerechte Unter-
stützung der Behörde, insbesondere im Hinblick auf die
Voraussetzungen der wissenschaftlichen und ethischen
Vertretbarkeit für die Genehmigung von Tierversuchen.
Die Zusammenarbeit zwischen Tierschutzkommissionen,
Antragstellern und Behörden verläuft in der Regel kon-
struktiv und führt im Ergebnis zu einer fundierten Beur-
teilung der jeweiligen Versuchsvorhaben. Der koopera-
tive Charakter dieser Zusammenarbeit zeigt sich unter
anderem darin, daß die Behörden bei ihren Entscheidun-
gen nur in Ausnahmefällen vom Vorschlag der sie bera-
tenden Gremien abweichen. Der relativ geringe Anteil
endgültig abgelehnter Genehmigungsanträge sollte nicht
vergessen lassen, daß bei den genehmigten Versuchs-
vorhaben in vielen Fällen durch die intensiven Beratun-
gen Zahl und Belastung der verwendeten Tiere erheblich
eingeschränkt und die Genehmigungsbescheide mit
entsprechenden Nebenbestimmungen versehen werden.
Versuchsvorhaben im Auftrag des Geschäftsbereiches
des Bundesministeriums der Verteidigung werden nicht
nur an eigenen Tieren und in eigenen Dienststellen
durchgeführt, sondern auch an bundeswehrfremde For-
schungseinrichtungen vergeben. Für die Genehmigung
dieser Versuchsvorhaben sind die für den Sifz dieser
Einrichtung zuständigen Landesbehörden und damit
auch die diesen angehörigen Kommissionen nach § 15
Drucksache 14/600
-64-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Abs. 1 zuständig. Wegen der besonderen Sensibilität der
Öffentlichkeit gegenüber Tierversuchen der Bundeswehr
werden alle genehmigungspflichtigen Tierversuche, die
im Auftrag des Geschäftsbereiches des Bundesministe-
riums der Verteidigung durchgeführt werden, zusätzlich
auch der Tierschutzkommission des Bundesministeriums
der Verteidigung zur Beratung vorgelegt. Damit ist ein
weiteres Gremium zur Bewertung wehrmedizinischer
Forschungsvorhaben eingeschaltet, um für die mitunter
sehr speziellen Fragestellungen ergänzende Hinweise zu
geben.
2.5 Tierversuche nach § 15a des
Tierschutzgesetzes
Die Bestimmung des § 15a des Tierschutzgesetzes ver-
pflichtet die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu-
tung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben zu
unterrichten. Die Mitteilungspflicht bezieht sich vorran-
gig auf Genehmigungsanträge, deren ethische Vertret-
barkeit von der zuständigen Behörde, der Beratenden
Kommission oder dem Tierschutzbeauftragten in Zweifel
gezogen wurde.
Im Zeitraum dieses Berichtes wurde BML von den Län-
dern in Zusammenhang mit § 15a über zwei Versuchs-
anträge informiert, die von den zuständigen Behörden
mit der Begründung ablehnend beschieden wurden, daß
das beantragte Vorhaben ethisch nicht vertretbar sei. In
vier weiteren Fällen wurde eine Genehmigung erteilt,
obwohl die ethische Vertretbarkeit der beantragten Ver-
fahren von der Beratenden Kommission oder dem Tier-
schutzbeauftragten bezweifelt wurde.
3 Amtliche Daten über die Verwendung
von Versuchstieren
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit der Verordnung über die Meldung von in Tierversu-
chen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldever-
ordnung) vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) werden
Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wir-
beltieren durchführen, verpflichtet, regelmäßig Meldun-
gen über Art und Zahl der für Versuche verwendeten
Tiere zu erstatten. Diese Daten umfassen alle genehmi-
gungs- und anzeigepflichtigen Tierversuche im Sinne
des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes. Von den Tierver-
suchen sind insbesondere Eingriffe und Behandlungen
an Tieren zu Demonstrationszwecken bei der Ausbil-
dung ausgenommen (siehe Abschnitt XVI). Darüber
hinaus sind zum Beispiel auch Eingriffe und Behandlun-
gen an Tieren im Rahmen der Herstellung von Impfstof-
fen und Sera keine Tierversuche im Sinne des Gesetzes
(siehe Abschnitt XV. 1.3).
Das novellierte Tierschutzgesetz enthält eine erweiterte
Verordnungsermächtigung für diesen Bereich, so daß
künftig auch Daten zur Verwendung von Wirbeltieren
für diese Zwecke erhoben werden können. Ein entspre-
chender Verordnungsentwurf ist in Vorbereitung. Der
vorgesehene Anwendungsbereich schließt auch zu wis-
senschaftlichen Zwecken vorgenommene Tiertötungen
ein. Dies entspricht dem dringenden Anliegen der Tier-
schutzverbände sowie der interessierten Öffentlichkeit,
umfassend über alle für wissenschaftliche Zwecke ver-
wendeten Wirbeltiere informiert zu werden.
Der noch geltenden Meldeverordnung von 1988 ist als
Anlage ein Formblatt mit drei Tabellen beigefügt, das
für die amtlichen Erhebungen zu verwenden ist. Dem-
nach beziehen sich die zu erhebenden Daten auf folgen-
de Aspekte:
- Tabelle 1 gibt Aufschluß über Art und Zahl der ver-
wendeten Wirbeltiere und berücksichtigt dabei auch
den Umfang ihrer Mehrfachverwendung in verschie-
denen voneinander unabhängigen Versuchsvorhaben.
- Tabelle 2 erfordert eine Zuordnung der verwendeten
Tiere zu bestimmten selektiv aufgeführten Versuchs-
zwecken, beispielsweise zur Entwicklung und Prü-
fung von Stoffen und Produkten wie Arzneimitteln
oder Pflanzenschutzmitteln oder zur Grundlagenfor-
schung.
- Die mit Tabelle 3 erhobenen Angaben ermöglichen
einen Überblick über die Verwendung der einzelnen
Tiergruppen in bestimmten Arten von Tierversuchen,
zum Beispiel in operativen Eingriffen oder Toxizi-
tätsprüfungen, und liefern Informationen über die
Dauer der Belastung bei diesen Versuchen.
Die Verpflichtung zur Erhebung amtlicher Daten ergibt
sich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus
der Versuchstierrichtlinie 86/609/EWG. Im Rahmen der
harmonisierten Anwendung der entsprechenden Be-
stimmung wurden 1997 Empfehlungen für eine einheit-
liche Erhebung dieser Daten in den Mitgliedstaaten ver-
abschiedet. Diesen Empfehlungen soll bei der Neufas-
sung der Versuchstiermeldeverordnung Rechnung getra-
gen werden (siehe auch Abschnitt XV. 1.2).
3.2 Entwicklungen bei der Verwendung
von Versuchstieren
Die nachfolgend aufgeführten Tabellen geben einen
Überblick über die in den Jahren 1996 und 1997 in
Deutschland für Versuchszwecke verwendeten Wirbel-
tiere sowie über die Entwicklung der Versuchstierzahlen
seit 1991. Weitere tabellarische Darstellungen wurden
aus Gründen besserer Übersichtlichkeit in Anhang 6
aufgenommen.
Die Verwendung von Versuchstieren ist seit 1989, dem
Beginn der amtlichen Datenerhebung, rückläufig. Im
Zeitraum 199Ü) bis 1997 hat sich die Zahl der ver-
wendeten Versuchstiere von 2,4 Millionen auf knapp
1,5 Millionen, das heißt um 37,7 % reduziert.
Insbesondere im Bereich der Entwicklung und Prüfung
von Arzneimitteln konnte die Zahl der jährlich benötig-
ten Versuchstiere kontinuierlich gesenkt werden, obwohl
die Zahl neu zugelassener innovativer Produkte in den
In diesem Jahr lagen erstmals auch vollständige Angaben aus den
neuen Bundesländern vor.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-65-
Drucksache 14/600
Anzahl der von 1991 bis 1997 verwendeten Versnchstiere*)
in der Bnndesrepnblik Dentschland
Art der Versuchstiere
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
1 223 741
1 064 883
973 106
868 312
821 888
729 612
732 742
Ratten
611 530
558 516
508 769
459 781
439 010
415 766
401 179
Meerschweinchen
101 842
86 252
73 905
68 457
56 944
50 059
52 086
Andere Nager
25 905
21 083
27 492
23 985
25 537
23 839
19 354
Kaninchen
70 228
63 210
52 188
44 126
41 565
38 834
47 734
Menschenaffen
5
0
0
0
0
0
0
Hunds- -t- Breitnasenaffen
1 547
1 032
1 172
1 447
1 362
1 364
1 905
Halbaffen
116
33
125
178
126
155
22
Hunde
6517
6 007
5 551
6 067
5 318
4 515
4 564
Katzen
1 921
1 725
1 127
1 067
1 037
1 010
962
Andere Fleischfresser
228
365
248
318
249
362
301
Pferde, Esel usw
217
284
200
151
275
182
362
Schweine
12 158
11 239
10 719
12 622
10 518
9 571
10 704
Ziegen und Schafe
2 690
2 550
1 911
1 964
2 242
2 238
1 851
Rinder
3 079
2 096
2 910
2 880
1 854
2 035
3 077
Andere Säugetiere
286
287
669
339
180
332
298
Vögel einschl. Geflügel
87 621
85 676
89 636
103 973
89 726
94 793
76 377
Reptilien
124
82
281
293
743
149
150
Amphibien
6 568
6 705
10 718
9 221
14 882
14 581
12 857
Fische
246 387
170 563
163 494
153 319
129 076
120 222
129 216
Gesamt
2 402 710
2 082 588
1 924 221
1 758 500
1 642 532
1 509 619
1 495 741
*) Wirbeltiere, die für Tierversuche im
Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes verwendet wurden
Anzahl der verwendeten Tiere
Bundesrepublik Deutschland 1996
davon
Gesamt
in mehreren Versuchen
in Versuchen, die länger
als ein Jahr dauern
Art der Versuchstiere
Mäuse
729
612
17 340
13 295
Ratten
415
766
13 686
3 406
Meerschweinchen
50
059
733
18
Andere Nager
23
839
894
394
Kaninchen
38
834
11 874
605
Menschenaffen
0
0
0
Hunds- und Breitnasenaffen....
1
364
256
152
Halbaffen
155
0
2
Hunde
4
515
574
26
Katzen
1
010
97
19
Andere Fleischfresser
362
51
0
Pferde, Esel usw
182
5
26
Schweine
9
571
422
73
Ziegen und Schafe
2
238
99
172
Rinder
2
035
206
121
Andere Säugetiere
332
98
128
Vögel einschließlich Geflügel.
94
793
674
700
Reptilien
149
65
0
Amphibien
14
581
1 444
649
Fische
120
222
14 074
519
Gesamt
1 509 619
62 592
20 305
Drucksache 14/600
- 66 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Bundesrepublik Deutschland 1997
Anzahl der verwendeten Tiere
Gesamt
davon
in mehreren Versuchen
in Versuchen, die länger
als ein Jahr dauern
Art der Versuchstiere
Mäuse
732 742
20 072
19 183
Ratten
401 179
15 877
6 670
Meerschweinchen
52 086
1 559
21
Andere Nager
19 354
1 950
570
Kaninchen
47 734
8 672
564
Menschenaffen
0
0
0
Hunds- und Breitnasenaffen
1 905
248
176
Halbaffen
22
3
0
Hunde
4 564
511
84
Katzen
962
94
6
Andere Fleischfresser
301
46
12
Pferde, Esel usw
362
36
48
Schweine
10 704
432
73
Ziegen und Schafe
1 851
166
364
Rinder
3 077
103
122
Andere Säugetiere
298
19
24
Vögel einschließlich Geflügel
76 377
2 045
114
Reptilien
150
0
65
Amphibien
12 857
599
419
Fische
129 216
15 745
1 059
Gesamt
1 495 741
68 177
29 574
vergangenen Jahren deutlich gestiegen ist. Im Vergleich
zu 1991 ging der Bedarf an Versuchstieren in diesem
Bereich um 43,6 % zurück. Dies dürfte zu einem großen
Teil auf den zunehmenden Einsatz von In-vitro-
Methoden bei der Entwicklung neuer Wirkstoffe zurück-
zuführen sein. Bei der Prüfung zur Erkennung von Um-
weltgefahrdungen zeigt ein Vergleich der amtlichen
Zahlen von 1991 und 1997 sogar einen Rückgang um
65 %, jedoch sind hier - ebenso wie bei der Verwendung
von Tieren für gesefzlich vorgeschriebene Prüfungen im
Zusammenhang mit der Anmeldung und Zulassung von
Stoffen oder Produkten - erhebliche jährliche Schwan-
kungen festzustellen. Annähernd konstant blieb die Zahl
der im Rahmen der Grundlagenforschung benötigten
Tiere.
Die zum Redaktionsschluß dieses Berichts aktuellen
amtlichen Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1997. In
diesem Berichtszeitraum reduzierte sich die Zahl der
Versuchstiere im Vergleich zum Vorjahr lediglich um
13 900 Tiere auf 1,496 Millionen. Mit 0,9 % ist der jähr-
liche Rückgang deutlich geringer ausgefallen als in den
Vorjahren.
Die Tendenz bei der Verwendung von Tieren der einzel-
nen Kategorien ist dabei unterschiedlich; Abnahmen
betreffen 1997 im Vergleich zum Vorjahr vor allem
Ratten, Halbaffen und Vögel einschließlich Geflügel
sowie Amphibien. Ein Anstieg der Zahlen ist insbeson-
dere bei der Verwendung von Kaninchen, von Hunds-
und Breitnasenaffen sowie von Schweinen, Rindern und
Fischen festzustellen. Die Zahl der verwendeten Hunde
und Katzen (5 526 Tiere) ist im Vergleich zum Voijahr
weitgehend konstant geblieben. Der Einsatz von Men-
schenaffen war 1997 nicht erforderlich; die letzte Ver-
wendung dieser Tiere für Versuchszwecke in Deutsch-
land datiert aus dem Jahr 1991.
Nach den bisherigen Erfahrungen erlauben die jährlich
erhobenen Zahlen - und somit auch der 1997 festge-
stellte Anstieg bei der Verwendung von Hunds- und
Breitnasenaffen - keine Prognose im Hinblick auf künf-
tige Entwicklungen beim Einsatz von Primaten; da pro
Jahr nur relativ wenige Tiere für Versuchszwecke einge-
setzt werden, spiegeln sich einzelne Forschungsvorhaben
besonders deutlich in der Statistik wider. Im Bereich der
Grundlagenforschung wurden beispielsweise 1997 deut-
lich weniger Primaten als in den Vorjahren eingesetzt.
Demgegenüber ist im selben Berichtsjahr die Zahl der
Hunds- und Breitnasenaffen, die für die Entwicklung
und Prüfung von Arzneimitteln verwendet wurden, im
Vergleich zu 1996 um etwa 500 Tiere gestiegen.
Bei 1,2 Millionen der 1997 verwendeten Tiere handelte
es sich um Nager wie beispielsweise Mäuse, Ratten und
Meerschweinchen. Dies entspricht einem Prozentsatz
von über 80 %. In der Häufigkeit der Verwendung fol-
gen Fische mit 8,6 %,Vögel einschließlich Geflügel mit
5,1 % sowie Kaninchen mit 3,2 %. Auf jede andere Tier-
art entfällt weniger als 1 % der Gesamtsumme.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-67-
Drucksache 14/600
Etwa 49 % der eingesetzten Versuchstiere wurden 1997
zur Entwicklung oder Prüfung von Arzneimitteln heran-
gezogen. Die Zahl der eingesetzten Tiere ging in den
letzten Jahren kontinuierlich zurück, 1997 um 22 600
Tiere, 1996 sogar um über 100 000 Tiere gegenüber dem
Vorjahr. Für alle anderen in den amtlichen Meldungen
erfaßten Versuchszwecke wurden 1997 mehr Tiere als
im Vorjahr herangezogen. 21,3 % aller Tiere wurden für
Versuchsvorhaben im Bereich der Grundlagenforschung
eingesetzt, 17,5 % für die Erforschung oder Erprobung
von Methoden zur Diagnostik, Prophylaxe oder Therapie
von Erkrankungen. 5,6 % der Versuchstiere dienten der
Erkennung von Umweltgefährdungen. Mehr als ein
Drittel aller Versuchstiere wurde aufgrund gesetzlich
erforderlicher Prüfungen für die Anwendung oder Zulas-
sung von Stoffen oder Produkten verwendet.
Der Prozentsatz der in mehreren voneinander unabhän-
gigen Versuchen verwendeten Wirbeltiere betrug 1997
4,6 %, der höchste Wert der letzten sieben Jahre wurde
1993 mit 5,5 % erzielt.
Die nach Tabelle 3 der Versuchst! ermeldeverordnung
erhobenen Angaben zeigen, daß auch 1997 die meisten
Tiere für „Applikationen und Punktionen ohne Erzielen
von Krankheitszuständen“ verwendet wurden (354 000
Tiere). Für Toxizitätsuntersuchungen wurden 274 000
Tiere, für Infektionsversuche 225 000 Tiere eingesetzt.
An 258 000 Tieren wurden operative Eingriffe vorge-
nommen, wobei etwa die Hälfte der Operationen als
Finalversuche, das heißt ohne Wiedererwachen der Tiere
aus der Narkose, durchgeführt wurde. Leider ist die
Aussagefahigkeit dieser tabellarischen Auflistungen
beschränkt, da unter der Rubrik „Andere Eingriffe und
Behandlungen“ ebenfalls relativ hohe Tierzahlen
(288 000 Tiere) gemeldet wurden.
Die Dauer der versuchsbedingten Belastung betrug nach
den Angaben unter der Tabelle 3 bei etwa einem Drittel
der eingesetzten Versuchstiere weniger als einen Tag,
bei etwa einem Fünftel mehr als 30 Tage.
4 Maßnahmen zur Verringerung von
Tierversuchen in den einzeinen Rechts-
bereichen, Zweitanmeiderregeiung
Die einzelnen Rechtsvorschriften, die Tierversuche zur
Folge haben, sind in Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden, aufgelistet.
Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind
Tierversuche auf das unerläßliche Maß zu beschränken;
sie dürfen insbesondere nicht durchgeführt werden, wenn
der verfolgte Zweck durch andere Methoden oder Ver-
fahren erreicht werden kann. Die Bundesregierung prüft
entsprechend den Zielen des Tierschutzgesetzes und
neuen Erkenntnissen fortlaufend alle einschlägigen
Rechtsvorschriften auf Möglichkeiten, Tierversuche
durch Versuche an schmerzfreier Materie zu ersetzen
oder, falls dies nicht möglich ist, die Anzahl der Ver-
suchstiere zu verringern oder deren Belastung zu ver-
mindern. Sie schlägt gegebenenfalls entsprechende Än-
derungen der gesetzlichen Bestimmungen vor; dies ist
und bleibt eine Daueraufgabe, die in Anbetracht des
zunehmenden Umfangs an supranationalen Sicherheits-
bestimmungen zum Schutz des Menschen und der Um-
welt nicht leichter wird.
Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die
Bemühungen zur Einschränkung von Tierversuchen auf
EU-Ebene:
Die Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 zur
Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(86/609/EWG) schreibt die Einschränkung von Tierver-
suchen vor (siehe Seite 61).
Nach Artikel 7 Abs. 2 darf
„ein Versuch nicht vorgenommen werden, wenn zur
Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissen-
schaftlich zufriedenstellende, vertretbare und prakti-
kable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein
Tier verwendet werden muß.“
Artikel 22 schreibt vor:
„(1) Um unnötige Doppelausführungen von Versu-
chen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder gemein-
schaftlicher Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
zu vermeiden, erkennen die Mitgliedstaaten die Gül-
tigkeit der Ergebnisse von Versuchen, die auf dem
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchgeführt
wurden, soweit wie möglich an, es sei denn, daß zu-
sätzliche Versuche zum Schutz der Volksgesundheit
und öffentlichen Sicherheit notwendig sind.
(2) Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaa-
ten - soweit durchführbar und unbeschadet der Be-
stimmungen bestehender Richtlinien der Gemeinschaft
- die Kommission über ihre Rechtsvorschriften und
Verwaltungsverfahren betreffend Tierversuche ein-
schließlich der vor dem Inverkehrbringen von Pro-
dukten zu erfüllenden Anforderungen. Sie übermitteln
ihr ferner Sachauskünfte über auf ihrem Gebiet durch-
geführte Versuche sowie über Genehmigungen oder
sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zu-
sammenhang mit diesen Versuchen.
(3) Die Kommission setzt einen Ständigen Beraten-
den Ausschuß ein, in dem die Mitgliedstaaten vertreten
sind und der die Kommission bei der Durchführung des
Austauschs geeigneter Informationen unter Wahrung
der Erfordernisse der Geheimhaltung unterstützt und die
Kommission auch in allen anderen Fragen im Zusam-
menhang mit der Anwendung dieser Richtlinie berät.“
Auf diese Richtlinie wird in fast allen EG-Richtlinien
oder Richtlinienvorschlägen zur Änderung bereits beste-
hender Richtlinien, soweit sie Tierversuche vorschrei-
ben, Bezug genommen.
Für Arzneimittel werden in der Richtlinie 65/65/EWG in
der derzeit geltenden Fassung zusätzlich die Fälle be-
schrieben, in denen die Vorlagepflicht pharmakologisch/
toxikologischer Versuchsergebnisse generell entfällt
(siehe Artikel 4 Abs. 8 (a) i, ii, iii).
Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren bei der
Überarbeitung von Richtlinien konkrete Festlegungen
zur Vermeidung von Mehrfachversuchen aufgenommen.
Drucksache 14/600
- 68 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Deutschland hat analog zum Pflanzenschutz- und zum
Chemikaliengesetz eine Zweitanmelderregelung für
Tierversuche vorgeschlagen, wenn Stoffe oder Verfahren
zugelassen oder angemeldet werden müssen (siehe Ab-
schnitt XV.4.4 und 4.8).
Folgende Grundsätze dieser Zweitanmelderregelung
wurden in die meisten seit 1989 erarbeiteten EG-
Richtlinien oder Richtlinienvorschläge aufgenommen:
1. der Anmelder eines Stoffes muß sich vor der Durch-
führung von Tierversuchen erkundigen,
- ob der Stoff, den er anmelden will, bereits ange-
meldet ist sowie
- Namen und Anschrift des Erstanmelders in Erfah-
rung bringen.
2. Sofern der angemeldete Stoff bereits angemeldet ist,
kann der Zweitanmelder auf vom Erstanmelder mit-
geteilte Ergebnisse der Prüfungen oder Untersuchun-
gen verweisen. Der Erstanmelder muß dazu jedoch
seine schriftliche Zustimmung geben.
3. Damit Mehrfachversuche mit Wirbeltieren vermieden
werden, sollen Erstanmelder und Zweitanmelder alles
unternehmen, um zu einer gemeinsamen Nutzung der
Informationen zu kommen.
4. Für den Fall, daß sich Erstanmelder und Zweitanmel-
der nicht über die gemeinsame Nutzung der Informa-
tionen einigen können, können die Mitgliedstaaten die
in ihrem Gebiet niedergelassenen Erstanmelder und
Zweitanmelder durch nationale Bestimmungen ver-
pflichten, sich die Informationen zur Vermeidung von
Mehrfachversuchen an Wirbeltieren unter angemesse-
nem Interessenausgleich zur Verfügung zu stellen.
Weitere Einzelheiten finden sich in Anhang 5.
4.1 Abwasserabgabengesetz
und Wasserhaushaltsgesetz
Sowohl das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I
5. 3370) als auch die Verordnung über Anforderungen
an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur An-
passung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der
Bekanntmachung vom 21. März 1997 (BAnz. Nr. 150 a
vom 14. August 1997) zu § 7a des Wasserhaushaltsge-
setzes sehen die Durchführung des Fischtests vor. Dieses
normierte Testverfahren (DIN 38412-L 31) dient den
Überwachungsbehörden zur Kontrolle der Fischgiftig-
keit; es findet auch im Rahmen der Eigenüberwachung
von Industriebetrieben Anwendung.
Mit diesem Test wird diejenige Verdünnung des Abwas-
sers ermittelt, bei der innerhalb von 48 Stunden kein
Fisch stirbt. Die Regelungen im Abwasserabgabenge-
setz, in den Verwaltungsvorschriften und in der Abwas-
serverordnung sind so aufeinander abgestimmt, daß die
Ergebnisse der durchzuführenden Fischtests für den
Vollzug aller Regelungen verwendet werden können.
In der Vergangenheit wurde eine Reihe von Möglich-
keiten zum Ersatz und zur Ergänzung des Fischtests
sowie zur Verringerung der Anzahl der Fische in Fisch-
tests insgesamt geprüft. Als weitere Biotests kommen
insbesondere der Daphnien-Kurzzeittest, der Algenver-
mehrungstest, der Leuchtbakterientest und der Genotox-
zitätstest in Frage. Diese Testverfahren reagieren auf
eine Reihe von Abwasserinhaltsstoffen empfindlicher als
Fische.
Überall dort, wo andere Tests bereits bei gleichen oder
niedrigeren Schmutzwasserkonzentrationen ansprechen,
kann auf Fischtests verzichtet werden; dies allerdings
nur unter zwei Voraussetzungen:
- Die Tests müssen zur routinemäßigen Anwendung
ausgereift sein,
- es muß eine Einigung aller Entscheidungsträger über
die Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften
herbeigeführt worden sein.
Die genannten Biotests wurden mit der Änderungs-
Verwaltungsvorschrift am 4. März 1992 in die Rahmen-
Abwasser- Verwaltungsvorschrift und am 21. März 1997
in die Abwasserverordnung aufgenommen, und es wurde
damit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Fisch-
test durch diese Tests zu ersetzen. Dabei soll nur der für
das Abwasser eines bestimmten Herkunftsbereiches
empfindlichste Biotest verwendet werden. In diesem Fall
lassen sich bis zu 90 % der derzeit für den Fischtest
verwendeten Tiere einsparen.
In Bayern wurden routinemäßig neben dem Fischtest
auch Abwasserprüfungen mit Daphnien, Algen und
Leuchtbakterien durchgeführt. Nach einer mehrjährigen
Paralleltestung wurde der Fischtest bei allen nicht fisch-
giftigen Abwässern ersetzt. Dadurch konnte die Zahl der
im Rahmen des AbwAG und WHG eingesetzten Fische
um 50 % reduziert werden. Inzwischen wurde in einer
Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geprüft und
bestätigt, daß dieses Verfahren im Abwasserbereich
angewendet werden kann. Die Landesarbeitsgemein-
schaft „Wasser“ hat den Ersatz des Fischtests durch
andere Biotests zur Verminderung der Testfische inzwi-
schen in die „Liste gleichwertiger Analysenverfahren“
aufgenommen.
Das zunächst erfolgversprechende Verfahren, den
Fischtest durch einen Fischzellinientest zu ersetzen und
zu ergänzen, hat sich in der praktischen Prüfung bei
Abwasseruntersuchungen im Rahmen des § 7a WHG als
nicht geeignet erwiesen. Der größte Teil nachweislich
fischgiftiger Abwässer wäre bei der Prüfung mit dem
Fischzellinientest als „nicht fischtoxisch“ ausgewiesen
worden. Obwohl der Fischzellinientest grundsätzlich
standardisierbar ist und reproduzierbare Ergebnisse lie-
fert, eignet er sich aufgrund seiner Unempfindlichkeit
weder als Screeningverfahren noch als alternatives Er-
satzverfahren zum Fischtest.
Als erfolgversprechende Altemativmethode wurde vom
Umweltbundesamt der vollständige Ersatz des Fischtests
im Vollzug der Wassergesetze durch einen „Fischei-
Test“ vorgeschlagen. Im Rahmen der gemeinsamen
Bund-Länder-Arbeit wurde inzwischen ein normfähiger
Verfahrensansatz entwickelt. Hierbei werden frisch be-
samte Eier des Zebrabärblings (Brachydanio rerio) über
maximal 48 Stunden den vorgegebenen Abwasserver-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-69-
Drucksache 14/600
dünnungen ausgesetzt. Im Gegensatz zum Zellinientest
kann der Fischei-Test den zur Zeit vorgeschriebenen
Test an der Goldorfe vollständig ersetzen. Es handelt
sich nicht um einen Tierversuch im Sinne der gesetz-
lichen Definition. Da der Test darüber hinaus nur an
Fischembryonen in einem frühen Entwicklungsstadium
durchgeführt wird, handelt es sich auch im weiteren
Sinne um eine Ersatzmethode.
Initiiert und gefordert durch das Umweltbundesamt wur-
de inzwischen unter Beteiligung der ZEBET ein Ring-
versuch hinsichtlich der Anwendbarkeit des Fischei-
Tests bei der Chemikalienprüfüng durchgeführt (Ent-
wicklung von OECD-Testverfahren). Für die Normung
des Verfahrens als „Biologisches Testverfahren zur Ab-
wasserüberwachung“ hat das Umweltbundesamt 1997
einen Normungsarbeitskreis eingerichtet (DIN UA 7
AK 6). Bei allein praktischen Erprobungen zum Ver-
gleich des Fischtests mit dem Fischei-Test an realen
Abwasserproben wurde bisher dieselbe Ansprechemp-
findlichkeit festgestellt.
Mit der Vorlage der Test-Norm für den „Fischei-Tesf“
kann der Fischtest in der Abwasserverordnung und im
Abwasserabgabengesetz ersatzlos gestrichen werden.
Die europäische (EN) und internationale Normung (ISO)
des Fischei-Tests wird 1999 eingeleitet.
4.2 Arzneimittelgesetz und
Medizinproduktegesetz
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) sieht
vor, daß ein Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft sein
muß. Die Maßstäbe, die an die nach dem Arzneimittel-
gesetz einzureichenden Unterlagen zur Beurteilung der
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit anzulegen
sind, sind in den Arzneimittelprüfrichtlinien festgelegt;
sie dienen als Entscheidungshilfe für die Zulassungsbe-
hörde. Nach § 24a des Arzneimittelgesetzes kann ein
Antragsteller auf Unterlagen eines Vorantragstellers
während der zehnjährigen Schutzfrist nach der erstmali-
gen Zulassung des Arzneimittels nur Bezug nehmen,
sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantrag-
stellers vorlegt. In einer gemeinsamen Publikation haben
ZEBET, BfArM und PEI die Möglichkeit des Einsatzes
von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch
bei der Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln
dargestellt^).
Arzneimittelprüfrichtlinien
Die Arzneimittelprüfrichtlinien wurden durch die All-
gemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
Arzneimittelprüffichtlinien vom 5. Mai 1995 (Bundesan-
zeiger Nr. 96 a vom 20. Mai 1995) bekanntgemacht. So-
weit die Arzneimittelprüfrichtlinien die Durchführung
von Tierversuchen vorsehen, sind diese genehmigungs-
ffei im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b des Tier-
schutzgesetzes. Diese Versuche sind anzeigepflichtig
Spielmann et al. (1998), Bundesgesetzblatt 10/98.
nach § 8a des Tierschutzgesetzes, und zwar unabhängig
davon, ob für die zu prüfenden Arzneimittel schließlich
ein Zulassungsantrag gestellt wird.
Die Behörden haben auch bei der Prüfung von anzeige-
pflichtigen Tierversuchen einen umfangreichen Krite-
rienkatalog zu berücksichtigen, um über die Zulässigkeit
des geplanten Versuchsvorhabens entscheiden zu kön-
nen.
Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwen-
dung der Arzneimittelprüfrichtlinien für die pharmako-
dynamischen Untersuchungen keine detaillierten Prüf-
methoden vorschreibt, wurde eine Lösung der in diesem
Bereich noch offenen Fragen in Form einer „Empfehlung
zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den
anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung phar-
makologischer Daten (sogenannte Screening- Versuche)“
mit Vertretern des BMG, des BML, des damaligen BGA
und der Länder erarbeitet. Der Text dieser Empfehlung
ist Bestandteil von Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden, des Tierschutzberichtes 1997.
1992 wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel erlassen
(BAnz. S. 9704), die für diese Präparate keine pharma-
kologisch-toxikologischen Prüfungen an Tieren vorsieht.
Arzneibuch
Das Arzneibuch ist eine Sammlung anerkannter pharma-
zeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung,
Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und bei
ihrer Herstellung verwendeter Stoffe. Die Regeln des
Arzneibuchs (Monographien und andere Texte) werden
von der Deutschen Arzneibuch-Kommission, der Euro-
päischen Arzneibuch-Kommission beim Europarat in
Straßburg oder der Deutschen Homöopathischen Arz-
neibuch-Kommission beschlossen und vom Bundesmini-
sterium für Gesundheit bekanntgemacht.
Prüfungen, die den Einsatz von Tieren erfordern, werden
fast ausschließlich in Monographien des Europäischen
Arzneibuchs vorgeschrieben. Im Deutschen Arzneibuch
kommen derartige Prüfungen nur ausnahmsweise vor.
Insgesamt werden Tierversuche nur dann vorgeschrie-
ben, wenn die Qualität eines Arzneimittels mit anderen
Methoden nicht angemessen kontrolliert werden kann.
Dies ist insbesondere bei biologischen Stoffen, Blutpro-
dukten sowie Sera und Impfstoffen für Menschen und
Tiere der Fall.
Damit Fortschritte von Wissenschaft und Technik unver-
züglich wirksam werden können, sehen die allgemeinen
Vorschriften des Europäischen und des Deutschen Arz-
neibuchs vor, daß bei der Prüfung von Arzneimitteln
auch andere Methoden als die vorgeschriebenen verwen-
det werden können, vorausgesetzt, daß die verwendeten
Methoden eine ebenso eindeutige Entscheidung hin-
sichtlich der Erfüllung der Anforderungen ermöglichen
wie die vorgeschriebenen Methoden. Damit ist es jeder-
zeit möglich, unnötige Tierversuche durch alternative
Methoden zu ersetzen, wenn die wissenschaftlichen und
technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Drucksache 14/600
-70-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat die Entwicklung und
Evaluierung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen bei
der Prüfung immunologischer Arzneimittel verstärkt
fortgesetzt.
Im Berichtszeitraum wurden für den Bereich Humanme-
dizin folgende Projekte aufgenommen bzw. fortgeführt:
• Prävalidierung eines Pyrogentests mit menschlichem
Vollblut für biologische Arzneimittel"^).
• Ersatz des Neuroviruslenztests an Primaten für Po-
liomyelitisimpfstoffe^).
• /«-vüro-Methoden zum Ersatz des Affenhaut-Trans-
plantationstests bei der Prüfung von Antilympho-
zytenseren^).
• Serologische Methoden zur Wirksamkeitsbestimmung
von Tetanus-Immunglobulinen (in Zusammenarbeit
mit dem Istituto Superiore di Sanita, Rom)^).
• /«-vüro-Kultivierungsverfahren für Toxoplasma-
Tachyzoiten^).
Die aktuellen Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten wur-
den im Juni 1998 in einem zweitägigen Seminar des
Paul-Ehrlich-Instituts vorgestellt. Die Beiträge sind im
Supplementband 1998 der Zeitschrift ALTEX erschie-
nen.
Der Abschlußbericht der vom BMBF geforderten Unter-
suchung zu Tierschutzaspekten bei der Qualitätskontrolle
von Immunologischen Arzneimitteln konnte mit Unter-
stützung von ECVAM und FRAME in englischer Spra-
che herausgegeben werden^). Das Buch hat international
große Beachtung gefunden.
Angaben zu Veterinärimpfstoffen befinden sich im Ab-
schnitt XV. 4. 9.
Standardzulassung
Mit der Verordnung über Standardzulassungen von Arz-
neimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1601),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar
1996 (BGBl. I S. 101), können Arzneimittel von dem
Erfordernis der Einzelzulassung freigestellt werden. Das
bedeutet, daß für diese Arzneimittel keine neuen phar-
makologisch-toxikologischen Prüfungen, also auch keine
Tierversuche, durchgeführt werden müssen. Diese Ver-
ordnung wird fortlaufend durch Monographien weiterer
Arzneimittel ergänzt.
Die Prüfung von Tierarzneimitteln
Tierarzneimittel müssen wie Humanarzneimittel nach
dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse geprüft sein. Die Prüfung der Unbedenk-
lichkeit umfaßt bei Tierarzneimitteln jedoch nicht nur die
Unbedenklichkeit für das Zieltier, den Anwender und die
Umwelt, sondern auch die Unbedenklichkeit im Sinne
des Verbraucherschutzes. Letzteres bedeutet unter ande-
rem, daß ab Januar 2000 nur noch solche Tierarzneimit-
b Mit finanzieller Unterstützung durch das BMBF.
Mit finanzieller Unterstützung durch die EU-Kommission/ECVAM.
U K. Weißer und U. tiechler (1997): Animal Welfare Aspects in the
Quality Control of Immunobiologicals, FRAME, Nottingham.
tel zur Anwendung bei lebensmittelliefemden Tieren
zugelassen sind, deren pharmakologisch wirksame In-
haltsstoffe in einem der Anhänge I, II oder III der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind oder für die
bis zum 1. Januar 1996 ein pharmazeutisches Unterneh-
men einen Antrag auf Klassifizierung der arzneilich
wirksamen Rückstände im Sinne der genannten Verord-
nung gestellt hat. Die Anforderungen an die nach dem
Arzneimittelgesetz und der o. g. Ratsverordnung vorzu-
legenden Unterlagen sind in den Tierarzneimittel-
prüfrichtlinien niedergelegt.
Die Tierarzneimittelprüfrichtlinien wurden durch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
Tierarzneimittelprüfrichtlinien vom 20. März 1995 be-
kanntgemacht und am 9. April 1995 in Kraft gesetzt. Mit
dieser Verwaltungsvorschrift wird der Anhang der
Richtlinie 92/18/EWG zur Änderung des Anhangs der
Richtlinie 81/852/EWG direkt in deutsches Recht umge-
setzt. Die Anforderungen an Tierversuche sind durch den
genannten Anhang in den europäischen Mitgliedstaaten
harmonisiert. Eine internationale Harmonisierung wird
über die Internationale Konferenz über Harmonisierung
im Veterinärbereich (VICH) angestrebt. Eine erste Kon-
ferenz hat 1996 stattgefunden.
In der Richtlinie 81/85/EWG ist festgelegt, daß ein
Antragsteller nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse toxi-
kologisch-pharmakologischer Versuche und klinischer
Untersuchungen anzugeben, wenn er nachweist, daß
das Tierarzneimittel grundsätzlich einem Erzeugnis
vergleichbar ist, das in dem mit dem Antrag befaßten
Mitgliedstaat zugelassen ist. Dafür muß sich die für die
ursprüngliche Zulassung veranfwortliche Person ein-
versfanden erklären, daß zur Prüfung die ursprüng-
lichen Ergebnisse zugrunde gelegt werden. Dies darf
jedoch nicht zur Benachteiligung innovativer Firmen
führen.
Medizinprodukte
Nach dem Medizinproduktrecht ist der Hersteller ver-
pflichtet, bei zur klinischen Prüfung bestimmten Medi-
zinprodukten vor Aufnahme dieser Prüfung alle Vor-
sichtsmaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der
Sicherheit des Patienten und alle Vorkehrungen im Sinne
der ethischen Grundsätze der Deklaration des Weltärzte-
kongresses von Helsinki zu treffen und alle diesbezüg-
lichen Prüfungen durchzuführen. Dazu gehören unter
Umständen auch Tierversuche, soweit keine Altemativ-
methoden zur Verfügung sfehen.
Die Regelungen dazu befinden sich in § 12 der Medizin-
produkte- Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3138, 1998 I S. 515). Die Definition des Medizinpro-
duktegesetzes folgt der gleichen Zielstellung wie die des
Arzneimittelgesetzes. Wegen der mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimit-
telprüfrichtlinien vergleichbaren Prüfziele wurde auch
eine entsprechende Regelung in Verbindung mit dem
Medizinproduktegesetz getroffen. Die einschlägigen in
Verbindung mit dem Medizinproduktegesetz harmoni-
sierten Normen schreiben vor, daß jeweils zu prüfen ist,
ob Altemativmethoden zu den in den Normen vorge-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-71 -
Drucksache 14/600
scheuen Tierversuchen bestehen^). Bei der Durchführung
dieser Prüfungen am Tier müssen die Prinzipien des
Tierschutzes hinsichtlich Minimierung der Belastung des
Versuchstieres berücksichtigt werden. Die Vorschriften
des Tierschutzgesetzes bleiben vom Medizinproduktege-
setz unberührt.
4.3 Bundes-Seuchengesetz
Bei der Diagnostik übertragbarer Krankheiten und bei
der Prüfung von Desinfektionsmitteln und Schädlings-
bekämpfungsmitteln nach dem Bundes-Seuchengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), kann gegenwärtig noch nicht ganz auf
den Einsatz von Tieren verzichtet werden. Möglichkeiten
der weiteren Verwendung von Ersatz- und Ergänzungs-
methoden in diesen Bereichen werden geprüft und gege-
benenfalls genutzt.
Völlig überflüssig wurde der Nachweis überlebender
Tuberkuloseerreger an Versuchstieren mit der Heraus-
gabe der neuen Richtlinie zur Prüfung der Wirksamkeit
von Flächendesinfektionsmitteln bei Tuberkulose (Bun-
desgesundheitsbl. 37 (1994) S. 274 bis 278). Laut dieser
Richtlinie dient als Testkeim ein apathogener Mykobak-
terien-Stamm (M. terrae), für dessen Aufzucht und
Nachweis ausschließlich synthetische Nährmedien in
Frage kommen.
Angaben zu Impfstoffen befinden sich im Abschnitt
XV.4.2.
4.4 Chemikaliengesetz
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Chemika-
liengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689) ist das
Chemikaliengesetz grundlegend überarbeitet worden.
Mit der Novelle, die am 1. August 1994 in Kraft getreten
ist, hat die Bundesregierung die Richtlinie 92/32/EWG
des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI.
EG Nr. L 154 S. 1) umgesetzt. Bereits bei der ersten
Änderung des Chemikaliengesetzes 1990 wurden mit
den Vorschriften zur Anwendung der Guten Laborpraxis
(GLP) und zur Zweitanmelderfrage wesentliche Neue-
rungen aufgenommen, die zur Verbesserung des Tier-
schutzes beitrugen.
Das Gesetz enthält die grundsätzliche Verpflichtung,
nichtklinische, experimentelle Prüfungen von Stoffen
oder Zubereitungen unter Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis durchzuführen. Diese Grundsäfze
bestimmen, wie Laboruntersuchungen geplant, durchge-
führt, überwacht und dokumentiert werden sollen, so daß
diese im Falle einer Überprüfung mittels der Aufzeich-
’) Möglichkeiten zur Anwendung von In-vitro-Tests zur sicherheits-
toxikologischen Prüfling von Medizinprodukten werden 1998 in ei-
ner Publikation von ZEBET vorgestellt. Zamow und Spielmann
(1998), ALTEX 15,3/98.
nungen und der Rohdaten lückenlos nachvollzogen wer-
den können. Sie dienen dazu, die Qualität von Prüfungs-
ergebnissen sicherzustellen; dies ist eine wichtige Vor-
aussetzung dafür, daß Prüfungsergebnisse weltweit,
insbesondere aber innerhalb der EU bei stofflichen An-
melde-, Mitteilungs- und Zulassungsverfahren anerkannt
werden können. Die Grundsätze der Guten Laborpraxis
sind dem Gesetz als Anhang I angefügt.
Mit der ersten Novellierung des Chemikaliengesetzes
wurde in Anlehnung an die im Pfianzenschutzgesetz
entwickelte Lösung eine neue Zweitanmelderregelung
getroffen, die dazu beiträgt, Tierversuche auf das uner-
läßliche Maß einzuschränken. Die Regelung basiert auf
dem Gedanken, daß es für die Verwertung eines der
Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweises eines
Dritten, der Tierversuche erfordert, einer Zustimmung
des Dritten nicht bedarf Es gilt jedoch die Einschrän-
kung, daß der Dritte dafür die Möglichkeit erhält,
- von demjenigen, zu dessen Gunsten die Verwertung
seines Prüfnachweises erfolgt, eine angemessene Aus-
gleichszahlung zu verlangen und
- durch einen Widerspruch gegen die sofortige Verwer-
tung des Prüfnachweises zu erreichen, daß der andere
dadurch, daß er selbst keinen Prüfnachweis erstellen
muß, keinen wettbewerblich relevanten Zeitgewinn
erlangt.
Ob und welche Prüfnachweise eines Dritten verwertet
werden können, entscheidet allein die Behörde.
Darüber hinaus besteht seit dem 1. August 1994 für
diejenigen, die Tierversuche zur Vorbereitung einer
Anmeldung durchführen wollen, eine Voranfragepfiicht
(§ 20a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes). Diese
Ergänzung der Regelung zur Vermeidung doppelter
Tierversuche geht auf die 7. Änderungsrichtlinie zurück,
die in Art. 15 erstmals eine EU-weite Regelung für ver-
fahrensrechtliche Vorkehrungen zur Vermeidung dop-
pelter Tierversuche aufgenommen hat. Die EG-Regelung
verpflichtet den Anmelder zur Voranfrage bei der An-
meldestelle, ob dieser verwertbare Prüfhachweise vorlie-
gen. Ist das der Fall, wird eine Kontaktaufnahme der
betroffenen Anmelder hergestellt, so daß diese gegebe-
nenfalls eine Bezugnahmeregelung vereinbaren können.
Darüber hinaus räumt die EG-Regelung den Mitglied-
staaten die Möglichkeit ein, im Falle des Vorliegens
verwertbarer Prüfnachweise ein Verfahren der obligato-
rischen Verwertung im Sinne der schon bisher in § 20a
getroffenen Regelung festzulegen (§ 20a des Chemika-
liengesetzes und Begründung des Regierungsentwurfes,
Drucksache 12/7136, S. 44).
Die durch das Chemikaliengesetz vorgeschriebenen
Prüfungen beruhen auf EG-Recht und entsprechenden
OECD-Beschlüssen. Soweit mit den Prüfungen keine
physikalischen Daten ermittelt werden, sind nach dem
heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
Versuche mit Tieren vielfach noch nicht zu ersetzen.
§ 20 Abs. 4 des Chemikaliengesetzes sieht die Möglich-
keit vor, auf die Vorlage von Prüfungen zu verzichten,
falls dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Er-
kenntnisse nicht erforderlich ist. Gedacht ist hier unter
Drucksache 14/600
-72-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
anderem an den Verzicht auf die Überprüfung haut- und
augenreizender bzw. ätzender Eigenschaften bei stark
sauren oder basischen Stoffen. Welche sonstigen Aus-
schlußkriterien für toxikologische Prüfungen gelten
sollen, wird fortlaufend von der Unterarbeitsgruppe
„Prüfstrategien“ der Arbeitsgruppe „Fortentwicklung
toxikologischer Prüfmethoden im Rahmen des Che-
mikaliengesetzes“ des BgVV erarbeitet, in der auch
ZEBET vertreten ist.
Art und Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise sind
in der Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 1877) im einzelnen festgelegt und insbeson-
dere aus Gründen des Tierschutzes auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt. Es ist vorgesehen, daß die
Prüfungen auch nach international anerkannten Verfah-
ren durchgeführt werden dürfen, die von den im Anhang
V zur Richtlinie 67/548/EWG beschriebenen Methoden
abweichen, falls diese Verfahren mit einer geringeren
Anzahl von Versuchstieren oder mit einer geringeren
Belastung der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie
die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden führen.
Behördlich können als Altemativmethoden ausschließ-
lich international akzeptierte Verfahren Anwendung
finden, denn nur so isf eine internationale Anerkennung
der Prüfergebnisse gewährleistet, und es werden unnö-
tige Tierversuche vermieden. Bei gleichwertigen Prüf-
methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen
Verzicht auf Tierversuche zuläßt oder, falls dies nicht
möglich ist, die geringstmögliche Anzahl von Versuchs-
tieren erfordert oder bei der die geringste Belastung der
Versuchstiere auftritt. In den Fällen, in denen die EG-
Regelung mehrere gleichwertige Prüfmethoden zur Wahl
vorsieht, soll das jeweils schonendere Verfahren zur
Anwendung kommen.
Einen besonderen Fortschritt bei den Bemühungen zur
weiteren Einschränkung von Tierversuchen stellen die
Festlegungen in der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557) für die toxi-
kologische Prüfung und Bewertung gefährlicher Zube-
reitungen dar. In Anhang II zur Gefahrstoffverordnung
wird neben den toxikologischen Prüfungen an Versuchs-
tieren die Anwendung der sogenannten konventionellen,
das heißt rechnerischen Methode gefordert. Die relativ
leichte Anwendung dieser Methode reduziert die Zahl
der benötigten Versuchstiere erheblich. Eine besondere
Erwähnung verdienen auch die Festlegungen zur toxi-
kologischen Bewertung krebserzeugender, erbgutverän-
demder und fortpflanzungsgefährdender Eigenschaften
von Zubereitungen in dieser Verordnung; diese sind
nach der rechnerischen Methode vorzunehmen.
Die Bundesregierung ist bemüht, weitere Möglichkeiten
zur Verringerung der Zahl von Tierversuchen zu er-
schließen. Die beteiligten Bundesbehörden vergeben
Forschungsaufträge, um Methoden zu entwickeln und zu
validieren, in denen weniger Tiere verwendet oder Tier-
versuche durch Versuche an schmerzfreier Materie er-
setzt werden. Insbesondere bei den Prüfungen zur akuten
Toxizität, zur ätzenden, reizenden sowie sensibilisieren-
den Wirkung von Stoffen bestehen Ansätze dazu. In der
Arbeitsgruppe „Fortentwicklung toxikologischer Prüf-
methoden im Rahmen des Chemikaliengesetzes“ beim
BgVV ist die Frage der Einsparung von Tierversuchen
und der Reduzierung der Tierzahlen ein zentrales The-
ma.
1996 haben die OECD und die EU die unter Federfüh-
rung des BgVV mit Förderung des BMBF in Deutsch-
land entwickelte und validierte „Acute-Toxic-Class-
Method“ (ATC) als Prüfmethode zur Bestimmung der
akuten oralen Toxizität offiziell anerkannt (siehe auch
Abschnitt XV.5.1).
Die entsprechende inhalative ATC-Methode ist bereits
publiziert und bei der OECD mit dem Ziel der Anerken-
nung als offizielle Prüffichtlinie eingereicht; die dermale
ATC-Methode befindet sich in der Phase der Publika-
tion.
Zur Einführung der unter Leitung bzw. Mitarbeit der
ZEBET, gefördert durch BMBF, entwickelten Altema-
tivmethoden zum Ersatz der Draize-Tests an Haut und
Augen von Kaninchen (Tests auf Ätz- oder starke
Reizwirkungen) wurden im BgVV schrittweise Test-
strategien entwickelt. Diese Teststrategien konnten in
das von der OECD erarbeitete weltweit harmonisierte
System zur Klassifiziemng toxischer Wirkungen inte-
griert und dort fest verankert werden. Sie geben eine
Anleitung, wie EDV-gestützte theoretische Wirkungsab-
schätzungen und Ergebnisse von Altemativmethoden im
Rahmen der Bewertung lokaler Reiz- und Ätzwirkungen
so eingesetzt werden können, daß Tierversuche auf ein
Minimum zu reduzieren sind - Tierversuche dienen dann
nur noch zur Bestätigung der gesundheitlichen Unbe-
denklichkeit einer Substanz. Ein in diesen Zusammen-
hängen für die Zwecke der gesetzlichen Chemikalienbe-
wertung benutzbares EDV-gestütztes Beratungssystem
ist im BgVV mit Fördemng des BMBF fertiggestellt
worden und soll voraussichtlich 1999 in die Testphase
eintreten.
4.5 Futtermittelgesetz
Für die emähmngsphysiologische Bewertung und die
Zulassung von Futtermitteln und Futtermittelzusatzstof-
fen sowie für die Festlegung von Höchstgehalten an
unerwünschten Stoffen sind nach dem heutigen Stand
der Erkenntnisse Versuche mit Tieren erforderlich.
Bei den zur emähmngsphysiologischen Bewertung von
Futtermitteln erforderlichen Versuchen handelt es sich in
der Regel um Versuchsfüttemngen, die nicht als Tierver-
suche angesehen werden, da sie nicht mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sind. Zur Untersuchung
einzelner Verdauungs Vorgänge werden jedoch auch
Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (zum
Beispiel Messung der Abbauraten oder der Absorption
im Pansen oder Darm) benötigt.
Zur Erarbeitung von Unterlagen nach den EG-einheit-
lichen Leitlinien für die Zulassung von Bioprofeinen
(Hefen, Bakterien) und Zusatzstoffen müssen Fütte-
mngsversuche und Versuche mit Labortieren durchge-
führt werden. Diese Versuche sollen insbesondere toxi-
kologische Fragen beantworten. Die EG-einheitlichen
Leitlinien haben dazu beigetragen, daß die Antragsteller
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-73-
Drucksache 14/600
umfassend darüber informiert sind, welche Untersu-
chungen für die Zulassung eines Stoffes erforderlich
sind. Dadurch können unnötige Tierversuche vermieden
werden. Die EU-Kommission ist beauftragt, die Ent-
wicklung auf dem Gebiet der Ersatz- und Ergänzungs-
methoden aufmerksam zu verfolgen und eine Anpassung
der Leitlinien zu betreiben, wenn die Möglichkeit der
Anwendung von Methoden besteht, durch die Tierversu-
che ersetzt werden können.
Hinsichtlich der Einschränkung der Toxizitätstests in
Tierversuchen gelten die Aussagen, die im Abschnitt
XV. 4. 2 über das Arzneimittelgesetz gemacht worden
sind.
In die Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der
Tieremährung wurden detaillierte Bestimmungen mit
dem Ziel, die Wiederholung toxikologischer Versuche
an Wirbeltieren zu vermeiden, mit der Ändemngs-
richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABI.
EG Nr. L 235, S. 39) aufgenommen.
In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 87/153/EWG
des Rates vom 16. Febmar 1987 zur Festlegung von
Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier-
emähmng (ABI. EG Nr. L 64, S. 19) wird ausgeführt,
daß Verfahren, in denen Versuchstiere zu Versuchen und
anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden,
soweit wie möglich eingeschränkt werden müssen. Au-
ßerdem sind bei der Prüfung der Zusatzstoffe die Gmnd-
sätze der Guten Laborpraxis anzuwenden.
4.6 Gentechnikgesetz
Der Entwicklung der Gentechnologie mit neuen Möglich-
keiten, das Erbgut von Pflanzen, Tieren und Mikroorga-
nismen gezielt zu verändern, trägt das Gesetz zur Rege-
lung von Fragen der Gentechnik (Gentechnik-Gesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
Rechnung. Zweck des Gesetzes ist es, Leben und Gesund-
heit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige
Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor
möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Pro-
dukte zu schützen, dem Entstehen solcher Gefahren vor-
zubeugen und den rechtlichen Rahmen für die Erfor-
schung, Entwicklung, Nutzung und Fördemng der wis-
senschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Mög-
lichkeiten der Gentechnik zu schaffen.
Das Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen sehen
nach Risikostufen gestaffelte Anmelde- und Genehmi-
gungsverfahren vor für
- gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten in
Forschung und Produktion
sowie Genehmigungsverfahren für
- die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
und
- das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen sind oder enthalten.
Mit dem Gentechnikgesetz sind die beiden EG-
Richtlinien
- 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die
Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen
im geschlossenen System (ABI. EG Nr. L 117 S. 1),
geändert durch Richtlinie 98/81/EG des Rates vom
26. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 330 S. 13),
- 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Orga-
nismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117 S. 15), ge-
ändert durch Richtlinie 97/35/EG des Rates vom
18. Juni 1997 (ABI. EG Nr. L 169 S. 72),
in nationales Recht umgesetzt worden.
Aus den Änderungsrichtlinien ergibt sich noch Umset-
zungsbedarf
Von besonderer Bedeutung für den Tierschutz ist die in
§17 des Gesetzes festgelegte Regelung der Zweitanmel-
der- oder Zweitantragstellerfrage; sie entspricht der mo-
dellhaften Zweitanmelderregelung in § 13 des Pflanzen-
schutzgesetzes und in § 20a des Chemikaliengesetzes.
4.7 Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetz
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374), fordert
die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln
(einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen), kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen. Um diese Unbedenk-
lichkeit nachzuweisen, kann auf Tierversuche nicht voll-
ständig verzichtet werden; sie werden jedoch, wo immer
es möglich ist, durch andere Methoden ersetzt. So kann
die Prüfung auf Bakterientoxine, die zu Lebensmittelinto-
xikationen führen können, inzwischen mittels molekular-
biologischer Techniken an Bakterienkolonien durchge-
führt werden. Dadurch ist es möglich, auf entsprechende
Tierversuche an Kaninchen zu verzichten.
Zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen und Kosmetika
dürfen aufgrund des § 7 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes
grundsätzlich keine Tierversuche durchgeführt werden.
Das Verbot bezieht sich sowohl auf die Prüfung eines
Rohstoffes, der zur ausschließlichen Verwendung für
eines der genannten Produkte bestimmt ist, als auch auf
die Prüfung von Fertigprodukten, bevor diese in den
Verkehr gebracht werden. Ausnahmen durch Rechtsver-
ordnung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
sind bisher nicht erlassen worden.
Bei kosmetischen Fertigprodukten steht die Prüfung auf
Haut- und Schleimhautverträglichkeit im Vordergrund.
Dabei haben die forschenden Firmen der deutschen kos-
metischen Industrie produktbezogene Altemativmetho-
den entwickelt, so daß Tierversuche nicht mehr durchge-
führt werden müssen (siehe Abschnitt XV. 5. 5).
Grundlage gesundheitlicher Bewertungen von Inhalts-
stoffen kosmetischer Mittel sind die Ergebnisse von
Untersuchungen, die nach dem aktuellen Stand wissen-
schaftlicher Erkenntnisse erzielt worden sind. Das deut-
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
sehe Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich Tierversu-
che zur Entwicklung kosmetischer Mittel. Darüber hinaus
legte die 6. Richtlinie zur Änderung der Kosmetikricht-
linie vom 14. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 151 S. 33) ein
generelles Verbot des Inverkehrbringens von kosmeti-
schen Mitteln fest, bei denen Bestandteile oder Kombi-
nationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestim-
mungen der Kosmetikrichtlinie ab dem 1. Januar 1998
im Tierversuch geprüft worden sind.
Jedoch sieht diese Richtlinie die Möglichkeit vor, das
Datum für das Inkrafttreten des Verbotes im Ausschuß-
verfahren nach Anhörung des Wissenschaftlichen Kos-
metikausschusses auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-
schieben, sofern „nur unzureichende Fortschritte bei der
Entwicklung zufriedenstellender Methoden als Ersatz für
Tierversuche erzielt worden [sind] und insbesondere in
bestimmten Fällen alternative Versuchsmethoden trotz
aller vernünftigen Bemühungen nicht wissenschaftlich
validiert werden [konnten], so daß unter Berücksichti-
gung der OECD-Leitlinien für Toxizifäfsversuche ein
gleichwertiges Schutzniveau für den Verbraucher ge-
währleistet ist.“
Diese Situation ist eingetreten; mit der Richtlinie
97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 (Abi. EG
Nr. L 1 14 S. 43) wurde der Termin, von dem an Tierver-
suche für Bestandteile oder Kombinationen von Be-
standteilen kosmetischer Mittel untersagt sind, auf den
30. Juni 2000 verschoben. Zur Begründung wird darge-
legt, daß bei der Erforschung alternativer Versuchsme-
thoden Fortschritte erzielt worden seien, insbesondere
bei der perkutanen Resorption und den Schädigungen
von Augen und Haut. Dennoch habe noch keine alterna-
tive Versuchsmethode wissenschaftlich validiert werden
können; die OECD habe noch keine Leitlinien für ein-
schlägige Toxizifätstesfs im Bereich der alternativen
Versuchsmethoden verabschiedet.
Die Situation hat sich seitdem geändert. Der unter der
Leitung von ZEBET seit 1992 in einem internationalen
Validierungsprojekt geprüfte 3T3-NRU-Phototoxizitäts-
test*), bei dem eine Fibroblastenzellinie der Maus be-
nutzt wird, ist 1997 und 1998 offiziell von der EU als
valide für die behördliche Prüfung auf phofotoxische
Eigenschaften von Chemikalien (1997) und Kosmetika
(1998) akzeptiert worden.
Außerdem hat die Europäische Kommission im Septem-
ber 1998 offiziell bei der OECD den Entwurf einer
OECD-Prüfrichtlinie für die Prüfung auf phototoxische
Eigenschaften mit Hilfe des In-vitro-3T3-NRU-Tests
eingereicht. Falls dieser Test akzeptiert wird, wäre es der
erste toxikologische In-vitro-Test, der von der OECD
weltweit akzeptiert wird.
Die EU-Kommission hat darüber hinaus dem Europäi-
schen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über
die Fortschritte bei der Entwicklung, Validierung und
rechtlichen Anerkennung von Methoden zum Ersatz von
Tierversuchen vorzulegen. In ihrem Bericht für 1996
kommt sie zu folgendem Ergebnis:
*) Finanzielle Förderung durch die EU-Kommission und ZEBET.
Es sind zwei Ziele zu verfolgen: die Sicherheit der Ver-
braucher, die die Kommission unter allen Umständen
gewahrt sehen will, und die Beendigung bzw. Minde-
rung des Leidens der Tiere.
- Ein Verbot neuer Bestandteile würde Tierversuche
nicht überflüssig machen, da die Unschädlichkeit der
Bestandteile nach Maßgabe neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse immer wieder überprüft werden muß. Im
übrigen könnte die Unterbindung jeglicher Innovation
den Konkurs von Unternehmen nach sich ziehen, vor
allem von kleinen und mittleren Unternehmen, die für
die Schaffung von Arbeitsplätzen wichtig sind. Her-
vorzuheben ist ferner, daß unter den Begriff der kos-
metischen Mittel auch Körperpfiegemittel, Mittel zur
Säuglingspflege usw. fallen, nicht nur die sogenann-
ten dekorativen Kosmetika.
- Die Beendigung des Leidens von Tieren muß im
Bereich der kosmetischen Mittel vorrangig betrieben
werden, auch wenn die Tests in diesem Bereich nur
0,03 % sämtlicher Tierversuche ausmachen.
Es hat sich jedoch herausgestellt, daß der Validierungs-
prozeß komplizierter ist als vorausgesehen. Nach Auf-
fassung des Wissenschaftlichen Kosmetikausschusses ist
vor allem bei der Heranziehung freiwilliger Ver-
suchspersonen mit größter Vorsicht vorzugehen; sie darf
keinesfalls als einfache Methode zum Ersatz von Tier-
versuchen betrachtet werden.
Darüber hinaus muß die Einhaltung der Regeln des in-
ternationalen Handels, insbesondere der Welthandels-
organisation (WTO), berücksichtigt werden. Denn jede
Maßnahme, die zur Folge hätte, daß Erzeugnisse aus
Drittstaaten verboten werden, weil sie im Tierversuch
getestet wurden, wirft Probleme hinsichtlich ihrer Ver-
einbarkeit mit den Regeln des internationalen Handels
auf
Die EU-Kommission beabsichtigt daher, mit einem Vor-
schlag für eine 7. Änderungsrichtlinie zur Kosme-
tikrichtlinie zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
4.8 Pflanzenschutzgesetz
Das Pfianzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai
1998 (BGBl. I S. 971) sieht vor, daß Pflanzenschutzmit-
tel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie
von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft (BBA) geprüft und zugelassen sind. Mit
dem Pfianzenschutzgesetz wurde die Richtlinie 91/414/
EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehr-
bringen von Pflanzenschutzmitteln (Abi. EG Nr. L 230
S. 1) in nationales Recht umgesetzt. Durch die Richtlinie
91/414/EWG wurde eine gemeinschaftsweite Harmoni-
sierung des Zulassungsverfahrens für Pfianzenschufz-
mittel erreicht. Die Anhänge II und III dieser Richtlinie
spezifizieren die Anforderungen an die durchzuführen-
den Untersuchungen und die Unterlagen für den Antrag
auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels. Diese An-
hänge werden durch die Pfianzenschutzmittelverordnung
in der Fassung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161)
in nationales Recht umgesetzt. Danach müssen den vor-
geschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
liegen, sofern nach Anhang II oder III der Richtlinie
91/414/EWG und nach dem Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch
Tierversuche nachgewiesen werden kann.
Durch die im Artikel 13 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie
91/414/EWG vorgesehene und durch §§ 14, 14a und 14b
im Pflanzenschutzgesetz umgesetzte Zweitanmelderre-
gelung wird ermöglicht, daß unter bestimmten Voraus-
setzungen auf Unterlagen eines Vorantragstellers ohne
dessen Zustimmung zurückgegriffen werden kann. Da-
mit wird die Zahl der Tierversuche auf das unvermeid-
liche Mindestmaß eingeschränkt.
Die bisherigen Erfahrungen der BBA zeigen, daß viele
Zulassungsinhaber nach Ablauf einer Zulassung für ein
Pflanzenschutzmittel aufgrund der nach dem Pflanzen-
schutzgesetz gestiegenen Anforderungen an vorzulegen-
de Unterlagen darauf verzichten, einen Antrag auf eine
erneute Zulassung zu stellen. Dadurch entfallen die Tier-
versuche, deren Ergebnisse für die Zulassung notwendig
gewesen wären.
Zur Bekämpfung von Wirbeltieren werden Vorgaben in
der Richtlinie 91/414/EWG in Artikel 4 Abs. 1 Buchsta-
be B Nr. III gemacht, die im § 15 des Pflanzenschutz-
gesetzes umgesetzt wurden. Danach läßt die BBA ein
Pflanzenschutzmittel zu, wenn die Prüfung des Pflanzen-
schutzmittels ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel nach
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der
Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzen-
schutzmittel vorgesehen ist, keine vermeidbaren Leiden
und Schmerzen verursacht. Somit ist der Schutz der
Tiere vor vermeidbaren Leiden und Schmerzen als neues
Zulassungskriterium für Pflanzenschutzmittel gemein-
schaftsweit eingeführt worden.
Die Notwendigkeit der Prüfung von Pflanzenschutzmit-
teln am Hund wird kritisch in einer Studie von ZEBET
untersucht’). Die Ergebnisse lassen erwarten, daß sich
die Zahl der Prüfungen am Hund als zusätzliche Spezies
auf ein Minimum reduzieren läßt.
4.9 Tierseuchengesetz
Im Rahmen der Tierseuchendiagnostik sind Tierversuche
zur Zeit noch in den Fällen nicht völlig entbehrlich, in
denen die Diagnose nur durch den direkten Erreger-
nachweis gestellt werden kann.
Die Bundesregierung ist bemüht, diese durch andere
Methoden zu ersetzen. So wurden inzwischen Tierversu-
che im Rahmen der Psittakose- und Tollwutdiagnostik
weitestgehend durch Zellkulturverfahren ersetzt.
Für die Untersuchung auf Q-Fieber stehen heute immu-
nologische Verfahren zur Verfügung; Tierversuche sind
nur noch in wenigen Einzelfällen erforderlich. Ebenfalls
deutlich reduziert wurde der Versuchstiereinsatz in der
Listeriendiagnostik. Die Förderung der Entwicklung
hochempfindlicher molekularbiologischer Nachweisme-
‘^) Gerbracht und Spielmann, Arch Toxicol. (1998) 72:319-329, Finan-
zierung durch die Stiftung set.
thoden wird es in Zukunft erlauben, in der Regel Erreger
direkt in Probenmaterial von Tieren nachzuweisen, ohne
daß eine Anzüchtung in Versuchstieren oder Zellkultu-
ren notwendig ist.
Bei der Prüfung veterinärmedizinischer Sera und Impf-
stoffe wurden und werden Methoden zum Ersatz von
Tierversuchen, teilweise mit Förderung des BMBF,
entwickelt. Bei den Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen
wurden Vergleichsuntersuchungen durchgeführt, die
gezeigt haben, daß die Wirksamkeitsprüfung durch Bela-
stungsinfektion von Rindern in vielen Fällen durch eine
In-vitro-Methode ersetzt werden kann. Bei der Diagno-
stik von Maul- und Klauenseuche wird bereits auf den
Einsatz von Mäusen verzichtet und ausschließlich mit
Zellkulturen gearbeitet.
Für die Wirksamkeitsprüfting von Rotlauf- und Rhinitis-
atrophicans-Impfstoffen wurden serologische Testmetho-
den zum Ersatz von Infektionsversuchen entwickelt. Die
Ergebnisse liegen der Europäischen Arzneibuch-Kom-
mission vor. Die Testentwicklung für die Wirksamkeits-
prüfting von Clostridium-perfringens-lmpfsioffen verläuft
erfolgversprechend. Im Februar 1997 wurden die bereits
vorliegenden Ergebnisse anläßlich eines Workshops der
Europäischen Arzneibuch-Kommission vorgestellt.
Eine mit Förderung des BMBF durchgeführte Untersu-
chung zur Notwendigkeit der Prüfung auf anomale Toxi-
zität bei veferinärmedizinischen Seren und Impfstoffen hat
gezeigt, daß diese Prüfüng wenig aussagekräftig ist. In den
Neufassungen der Monographien „Impfstoffe für Tiere“
und „Immunseren für Tiere“ wird diese Prüfung daher
nicht mehr verlangt (siehe auch Abschnitt XV. 4. 2).
Die Entwicklung von Ersatzmethoden bei der Prüfung
veterinärmedizinischer Impfstoffe am Paul-Ehrlich-
Institut wurden in folgenden Bereichen fortgeführt bzw.
neu aufgenommen:
• /«-v/tro-Methoden zum Fremdvirusausschluß bei
Kleinti erimp fsto ffen ’ ’) .
• Inaktivierungsnachweis bei Tollwutimpfstoffen mit-
tels Zellkultur^).
• Reduzierung der Tierzahlen bei der Prüfung von
Impfstoffen gegen die aviäre Enzephalomyelitis der
Hühner^).
• Relevanz der Prüfung auf spezifische Unschädlichkeit
an der Zieltierart^).
• Festlegung tierschutzkonformer Endotoxingrenzwerte
bei Schweineimpfstoffen (in Zusammenarbeit mit
dem BgVV und dem Institut für Viruskrankheiten und
Immunprophylaxe, CH-Mittelhäusem)’ *).
• Serologische Methoden zur Wirksamkeitsprüfting von
Rinderleptospiroseimpfstoffen (in Zusammenarbeit
mit dem BgVV und dem Central Veterinary Laborato-
ry, Addlestone)*^).
• Klinische Endpunkte bei Infektionsversuchen zur
Wirksamkeitsprüfung (in Zusammenarbeit mit dem
RIVM und der Universität Birmingham)*.
'“) Finanzielle Förderung durch das BMBF.
") Finanzielle Förderung durch die Stiftung Forschung 3R, Münsin-
gen, Schweiz.
'^) Finanzielle Förderung durch die EU-Kommission, ECVAM.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Die am Paul-Ehrlich-Institut entwickelten serologischen
Prüfverfahren für Clostridium perfringens-Impfstoffe
wurden inzwischen erfolgreich einer Prävalidierung
unterzogen. Die Methodik erfüllt die Anforderungen für
einen Entwurf der überarbeiteten Monographie.
Die neuesten Entwicklungen bei der Entwicklung von
Ersatzmethoden bei Rotlauf-Immunpräparaten wurden
auf einem internationalen Symposium am 28. April 1998
im Paul-Ehrlich-Institut vorgestellt. Auch hier werden
alle Tierversuche der Impfstoffmonographie derzeit einer
Überprüfung unterzogen. Die Tagungsbeiträge werden
Anfang 1999 in einer Ausgabe von PHARMEUROPA
BIO erscheinen.
Die Monographie „Tollwutimpfstoff (inaktiviert) für
Tiere“ wurde grundlegend überarbeitet. Hierbei wurden
weltweit erstmals Ersatzmethoden für den Mäuseinfek-
tionsversuch zur Wirksamkeitsprüfung aufgenommen.
Auch bei den Monographieentwürfen zu Clostridien-
impfstoffen werden Ersatzmethoden für die Belastungs-
versuche Eingang finden.
4.10 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I
S. 875) dürfen Wasch- und Reinigungsmittel nur so in den
Verkehr gebracht werden, daß nach ihrem Gebrauch jede
vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der
Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaus-
halt und die Trinkwasserversorgung sowie eine Beein-
trächtigung des Betriebs von Abwasseranlagen, unter-
bleibt.
Mit dem Gesetz wurden EG-Regelungen, insbesondere
die Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. Novem-
ber 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Detergentien (ABI. EG Nr. L 347
S. 51) umgesetzt. Danach darf die Verwendung grenzflä-
chenaktiver Substanzen in Wasch- und Reinigungsmit-
teln die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefähr-
den.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Tierschutzgesetzes sind Tier-
versuche zur Entwicklung von Waschmitteln grundsätz-
lich verboten. Das Verbot gilt auch für Rohstoffe, die
ausschließlich in Waschmitteln verwendet werden. Es
besteht nach den bisher vorliegenden Erfahrungen keine
Notwendigkeit, in einer Rechtsverordnung nach § 7
Abs. 5 Satz 2 des Tierschutzgesetzes Ausnahmen von
diesem grundsätzlichen Verbot zuzulassen.
5 Erforschung, Entwicklung und
Anerkennung von Ersatz-
und Ergänzungsmethoden
Bei der Definition von „Ersatz- und Ergänzungsmetho-
den“ bzw. „Altemativmethoden“ wird aufgrund eines
breiten internationalen Konsenses das Konzept von
Russell und Burch zugrunde gelegt, das auf den drei
Postulaten „Replacement, Reduction, Refinement“ auf-
baut. „Replacement“ bezieht sich auf den Ersatz leben-
der Tiere durch beispielsweise In-vitro-Techniken oder
Computersimulationen; „reduction“ bedeutet die Reduk-
tion der für einen bestimmten Versuch erforderlichen
Tierzahlen; unter „refinement“ sind alle Maßnahmen zu
verstehen, die zu einer verminderten Belastung bei den
Versuchstieren führen. Hierzu gehören Aspekte der Tier-
haltung ebenso wie Verbesserungen bei den experimen-
tellen Techniken und Anästhesieverfahren.
5.1 Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Die gegenseitige Anerkennung von Versuchsergebnissen
auf internationaler Ebene setzt voraus, daß die Prüfungen
nach anerkannten Methoden durchgeführt wurden. Die-
ser Grundsatz gilt für Tierversuche ebenso wie für ande-
re Tesfverfahren.
Die OECD bemüht sich seit Beginn der 80er Jahre er-
folgreich um eine internationale Harmonisierung von
Prüfmethoden im Bereich der chemischen Toxikologie.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammen-
hang:
- der Beschluß des Rates der OECD über die gegensei-
tige Annahme von Daten für die Bewertung chemi-
scher Stoffe, 1981;
- die OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis, 1982
(siehe auch Abschnitt XV. 4.4);
- die OECD-Richtlinie zur Entwicklung neuer Testme-
thoden „OECD Environment Monographs No. 76
(1993)“;
- der Abschlußbericht des OECD-Workshops über die
Harmonisierung der Validierungs- und Akzeptanz-
kriterien von alternativen toxikologischen Testmetho-
den (1996)'^).
Die OECD-Prüfrichtlinien werden in der Gruppe „Che-
mikalien“ der OECD erarbeitet. 1988 beschloß die
Gruppe, alle Prüfrichtlinien - ausgehend von neuen Er-
kenntnissen - unter besonderer Berücksichtigung von
Tierschutzgesichtspunkten regelmäßig zu überprüfen
und bei erforderlichen Überarbeitungen die Aufnahme
alternativer Methoden zu unterstützen. Die im Entwurf
vorliegende Richtlinie „Entwicklung von Altemativme-
thoden - Möglichkeiten und Grenzen“ legt die dazu
erforderlichen Rahmenbedingungen fest. So soll die
Einstufung von Stoffen, die in einem In-vitro-Test-
verfahren eine positive Reaktion zeigen, möglich sein.
Bei einem negativen Ergebnis darf jedoch nicht, wie
beim Tierversuch, auf die weitere Testung verzichtet
werden. Nach diesem kombinierten In-vitro-/In-vivo-
Prüfschema können Tierversuche mit besonders bela-
stenden Stoffen vermieden werden.
1996 haben sich die zuständigen Experten der OECD auf
einem Workshop in Solna, Schweden, auf ein abge-
stimmtes Konzept zur Validiemng tierversuchsfreier
toxikologischer Methoden geeinigt. Voraussichtlich wird
die OECD auf der Basis dieses Konzeptes in Kürze den
ersten In-vitro-Test als Ersatz für einen Tierversuch
”) Quelle: Dokument ENV/MC/CHEM/TG (96) 9.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
akzeptieren; es handelt sich hierbei um die Prüfung auf
phototoxische Eigenschaften. Gleichzeitig wurden kom-
binierte Teststrategien für die Prüfung auf haut - und
augenreizende Stoffe verabschiedet, bei denen tierver-
suchsfreie Verfahren den eventuell noch erforderlichen
Tierversuchen vorgeschaltet werden.
Mittlerweile wurden zur Prüfung auf akute orale Toxizität
die „Fixed-Dose-Procedure“ (FDP-Methode) und die
„Acute-Toxic-Class-Method“ (ATC-Methode) als dem
klassischen LDso-Test gleichwertige Verfahren von der
OECD anerkannt (siehe auch Abschnitt XV.4.4, 5.5.1).
Durch beide Prüfmethoden werden Leiden (FDP-
Methode) oder Anzahl der Versuchstiere (ATC-Methode)
im Vergleich zum LDso-Test reduziert. Die Europäische
Union bemüht sich derzeit um die Abschaffung des klas-
sischen \Ä)^Q-Tests in den OECD-Richtlinien.
Zur Prüfung auf sensibilisierende Eigenschaften wurde
der im Vereinigten Königreich entwickelte isolierte
Lymphknoten-Test (isolated lymph node assay - ILNA)
von der OECD 1994 akzeptiert, der weniger belastend für
die Tiere isf als die bisher üblichen Tierversuche am
Meerschweinchen, wie zum Beispiel der Bühler-Tesf und
der Maximierungsfest nach Magnusson und Kligmann.
1998 hat die OECD die Klassifizierungskriterien für
augenreizende Eigenschaften harmonisiert und auf zwei
Reizstufen reduziert. Es gelten deshalb für alle Anwen-
dungsbereiche chemischer Stoffe zur Einstufung und
Kennzeichnung der augenreizenden Eigenschaften die-
selben Kriterien. Damit wurde eine wesentliche Voraus-
setzung für die Validierung und Akzeptanz von In-vitro-
Methoden zur Einstufung und Kennzeichnung augen-
reizender Stoffe geschaffen.
5.2 Internationale Konferenz
über Harmonisierung
Die Internationale Konferenz über Harmonisierung
(ICH) hat die Aufgabe übernommen, gemeinsame Emp-
fehlungen für die Regionen USA, Japan und Europa zur
Prüfung der Qualitäf, Sicherheit und Wirksamkeit von
Arzneimitteln zu erarbeiten. Ziel ist die Angleichung
unterschiedlicher fachlicher Anforderungen. Aufgrund
der derzeit bestehenden Unterschiede sind Unternehmen
unter Umständen gezwungen, Prüfungen zu wiederholen
oder Daten in unterschiedlichen Formaten vorzulegen,
um den Anforderungen der jeweiligen Gesundheitsbe-
hörden gerecht zu werden. Unter Wahrung der Ver-
pflichtung der Gesetzgeber zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit will die ICH Übereinstimmung über die
Erarbeitung von Leitlinien erreichen.
Für den Bereich der Toxikologie steht das Ziel, Unter-
schiede in den Prüfanforderungen zu vermeiden bzw.
auszuräumen, in engem Zusammenhang mit der Redu-
zierung von Tierversuchen.
Erste Übereinkünfte konnten 1991 bei der ICH-
Konferenz in Brüssel erzielt werden’"^). Sie betrafen die
Prüfung der Notwendigkeit von Tierversuchen und die
'■*) D’Arcy PF, Harron DWG (Hrsg.) Proceedings of the First Interna-
tional Conference on Harmonisation Brüssel 1991, Greystone
Books Ltd., Northern Ireland, 1992.
Vermeidung von Wiederholungsversuchen. Die Auswir-
kungen finden zunehmend in den Zulassungsunterlagen
Berücksichtigung. Vereinbarungen, die in den nachfol-
genden Konferenzen 1993 in Orlando (USA) und 1995
in Yokohama (Japan) getroffen wurden, werden zukünf-
tig zu einer weiteren Reduzierung von Tierversuchen
beitragen'^), ''’).
Im einzelnen können folgende Bereiche der Harmonisie-
rung toxikologischer Prüfungen im Zusammenhang mit
der Reduzierung von Tierversuchen beschrieben werden:
- Toxizität nach einmaliger Verabreichung (Akute To-
xizität):
In den USA, in Japan und Europa wird im Bereich der
präklinischen Arzneimittelprüftmg nicht mehr aus-
schließlich die experimentelle, sondern auch eine appro-
ximative Ermittlung der LD 50 akzeptiert. Hierdurch kön-
nen 50 bis 75 % der Versuchstiere eingespart werden.
- Toxizität nach mehrmaliger Verabreichung:
Für die Toxizitätsprüfung nach wiederholter Gabe
wurde 1991 vereinbart, daß bei Nagetieren Langzeit-
untersuchungen generell von zwölf auf sechs Monate
reduziert werden können. Harmonisierungsbedarf be-
steht dagegen weiterhin für die Prüfung auf chroni-
sche Toxizifät beim Nicht-Nager. Die maximale Prü-
fungsdauer beträgt zwölf Monate in den USA, in Ja-
pan und Europa dagegen sechs Monate.
- Kanzerogenitätsstudien:
Die Harmonisierungsbemühungen gliedern sich auf
diesem umfangreichen Gebiet in drei Bereiche:
1. Wahl der Dosierungen
2. Voraussetzungen für die Durchführung der Studien
3. Notwendigkeit/Ersatz der zweiten Tierart
Zu 1:
In der Vergangenheit gab es weltweit große Unterschie-
de bei der Festlegung der Höchstdosis für Kanzerogeni-
tätsstudien. In nicht wenigen Fällen mußten daher Unter-
suchungen wiederholt werden. Ende 1994 wurde eine
gemeinsame verbindliche Prüfvorschrift abgefaßt, die
eine differenzierte Ermittlung der höchsten Dosis er-
laubt. Die Forderung nach Festlegung der höchsten Do-
sis anhand der „maximal tolerierbaren Dosis“ (USA) und
als das „mindestens lOOfache der therapeutischen Dosis“
(Europa und Japan) wurde abgeschafft. Die Wahl der
höchsten Dosis kann nach den neuen Prüffegeln nach
toxikologischen, pharmakodynamischen und pharmako-
kinetischen Endpunkten sowie anhand der „oberen limi-
tierten Dosis“ erfolgen.
Zu 2:
Die unterschiedlichen Anforderungen in den Regionen
bezüglich der Notwendigkeit von Kanzerogenitätsstu-
'^) D’Arcy PF, Harron DWG (Hrsg.) Proceedings of the Second
International Conference on Harmonisation orlando 1991, Greysto-
ne Books Ltd., Northern Ireland, 1994.
'*’) D’Arcy PF, Harron DWG (Hrsg.) Proceedings of the Third Inter-
national Conference on Harmonisation Y okohama 1991, Greystone
Books Ltd., Northern Ireland, 1996.
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
dien sowie das Bestreben bei der pharmazeutischen In-
dustrie, eine Versagung der Zulassung auf jeden Fall zu
vermeiden, führten teilweise zu unnötigen Tierversu-
chen.
Es ist daher zu begrüßen, daß im November 1995 eine
gemeinsame Prüfrichtlinie von der ICH-Konferenz ver-
abschiedet wurde. Diese stellt einen Bezug zwischen der
Dauer der klinischen Behandlung mit dem potentiellen
neuen Arzneimittel und der Notwendigkeit von Kanze-
rogenitätsstudien her. Des weiteren einigte man sich,
eindeutig genotoxische Substanzen (zum Beispiel Zyto-
statika) zunächst ohne weitere Untersuchungen als Kan-
zerogene für Tier und Mensch einzustufen. Sind eindeu-
tig genotoxische Substanzen zur Langzeitanwendung
beim Menschen vorgesehen, kann das kanzerogene
Potential durch eine Prüfung auf chronische Toxizität
abgeklärt werden, die weniger Versuchstiere erfordert als
eine vollständige Kanzerogenitätsstudie.
Bereits auf Kanzerogenität geprüfte Substanzen, die in
abgewandelter Form wie Salze, Säuren, Basen oder Kom-
plexe als Arzneimittel entwickelt werden, sind üblicher-
weise nicht erneut in Kanzerogenitätsstudien zu testen.
Zu 3:
Die Prüfregel „Notwendigkeit/Ersatz der zweiten Tier-
art“ befindet sich in Vorbereitung. Nach dem aktuellen
Beratungsstand wird der Verzicht auf Kanzerogenitäts-
studien an einer zweiten Tierart und damit eine Reduzie-
rung von Tierversuchen angestrebt.
- Reproduktionstoxikologie
Die bereits im September 1993 erarbeitete ICH-
Prüfanforderung ist international akzeptiert. Wieder-
holungsstudien, die für die einzelnen Regionen auf-
grund von unterschiedlichen Anforderungen zu den
sogenannten Segment-1-, -2- und -3-Studien stattfan-
den, sind zunehmend seltener.
- Genotoxizität
In einer Mitte 1995 von der ICH-Konferenz verab-
schiedeten Leitlinie zu spezifischen Aspekten der
Genotoxizitätsprüfung wurden Bedingungen für die
Akzeptanz von In-vivo-Prüfungen an verschiedenen
Zielorganen (Knochenmark, Leber) niedergelegt. Da-
durch werden unnötige In-vivo-Prüfungen, zum Bei-
spiel mit nicht-resorbierbaren Substanzen, weitgehend
vermieden.
Eine zweite, noch in der Diskussion befindliche Leit-
linie zu geeigneten Testkombinationen wird mög-
licherweise die Option für eine ausschließliche In-
vitro-Prüfung bestimmter Arzneistoffe öffnen.
- Toxikokinetik / Pharmakokinetik
Toxikokinetische Untersuchungen, die begleitend zu
toxikologischen Versuchen (zum Beispiel Kanzeroge-
nitätsstudien) durchgeführt werden, können für diesen
spezifischen Bereich eine erhöhte Anzahl an Tieren
erforderlich machen. Jedoch können Ergebnisse aus
der Toxikokinetik beispielsweise bei der Ermittlung
geeigneter Dosierungen, bei der Wahl der Spezies und
der Interpretation der toxikologischen Befunde hilf-
reich sein und so zur Vermeidung von Tierversuchen
beitragen. Die toxikokinetischen und pharmakokineti-
schen Prüfregeln wurden 1994 verabschiedet. Da die
pharmazeutische Industrie bereits vor Verabschiedung
dieser Prüffegeln von den Behörden aufgefordert
wurde, entsprechende Unterlagen vorzulegen, sind
zum derzeitigen Zeitpunkt toxikokinetische Unter-
lagen üblicherweise in den Zulassungen enthalten.
- Nicht klinische Anforderungen an biotechnologische
Produkte
Für die zunehmende Anzahl biotechnologisch herge-
stellter Arzneimittel ist eine spezifische Prüfregel in
Vorbereitung. Auch hier zeichnet sich eine Reduzie-
rung von Tierversuchen ab.
5.3 Europarat
Im Rahmen des Europarats werden die Monographien
für das Europäische Arzneibuch erarbeitet. Diese werden
nach dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuchs in nationale Normen über-
führt.
Technische Fortschritte hinsichtlich der Herstellung sehr
reiner Arzneimittel können zum Ersatz von Tierver-
suchen durch physikalisch-chemische Methoden oder
zu deren ersatzloser Streichung führen. Beispielsweise
konnten in den Monographien zu Insulin, Humaninsulin
und Somatotropin Tierversuche durch chromatographi-
sche Verfahren ersetzt werden, weil die Technik zur
Reinigung dieser Arzneimittel wesentlich verbessert
wurde und biotechnologische Produktionsverfahren
(r-DNA-Technik) die Herstellung sehr reiner Arzneimittel
ermöglichen. In ähnlich gelagerten Fällen verfährt die
Europäische Arzneibuch-Kommission in gleicher Weise.
Beispiele für die ersatzlose Streichung von Tierversu-
chen in bestimmten Monographien sind die Prüfungen
auf anomale Toxizität (siehe auch Abschnitt XV. 5. 5.1)
und auf blutdrucksenkende Substanzen. Auch diese Prü-
fungen werden zunehmend entbehrlich, weil technische
Fortschritte die Herstellung von Arzneimitteln ohne
Verunreinigungen erlauben, die anomale Toxizität oder
unerwünschte Blutdrucksenkung auslösen. Dennoch
müssen die Europäische Arzneibuch-Kommission oder
deren zuständige Expertengruppen grundsätzlich in je-
dem Einzelfall prüfen, ob die Prüfung bei einer be-
stimmten Substanz oder Zubereitung entfallen kann.
Darüber hinaus hat die Kommission aufgrund einer In-
itiative des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI)’’) im November
1995 einer weiteren weitgehenden Einschränkung dieser
Tierversuche zugestimmt.
Folgende Regelungen traten zum 1. Januar 1997 in Kraft:
• Abschaffung des Tests auf anomale Toxizität für alle
veterinärmedizinischen Impfstoffe und Sera.
• Abschaffung des Tests auf anomale Toxizität für alle
Immunsera im Bereich der Humanmedizin. Dies be-
trifft auch sämtliche Immunglobuline.
”) Die entsprechende Arbeitsgruppe im PEI wurde im November 1996
für ihre Arbeit auf diesem Gebiet mit dem Tierschutz-
Forschungspreis der Internationalen Stiftung für Altemativmetho-
den zum Tierversuch (F.I.S.E.A.) ausgezeichnet.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
• Im Humanbereich Abschaffung des Tests auf anomale
Toxizität für Impfstoffe gegen Diphtherie, Tetanus
und Keuchhusten sowie Kombinationspräparate.
• Für alle anderen Impfstoffe im Humanbereich, für die
der Test bisher vorgeschrieben war, wird dieser vor-
erst nicht mehr am Endprodukt durchgeführt, sondern
in den Produktionsbereich verlegt. Bleibt eine ausrei-
chende Zahl von aufeinanderfolgenden Chargen ohne
Befund, kann der Test auch für diese Präparate weg-
fallen.
Kontrollbehörden wie das Paul-Ehrlich-Institut müssen
den Test grundsätzlich nicht mehr durchführen. Allein in
Deutschland führen diese Maßnahmen bei Herstellern
und Kontrollbehörden (PEI) voraussichtlich zu einer
jährlichen Einsparung von rund 20 000 Mäusen und
Meerschweinchen.
In anderen Fällen werden Tierversuche durch In-vitro-
Methoden ersetzt. Ein Beispiel hierfür ist der weitgehen-
de Ersatz der ,, Prüfung auf Pyrogene“ an Kaninchen
durch die „Prüfung auf Bakterien-Endotoxine“, die im
Reagenzglas mit Bestandteilen der Blutzellen des Pfeil-
schwanzkrebses (Limulus polyphemus) durchgefuhrt
wird (LAL-Test). Als biologische Qualitätskontrolle
kann der LAL-Test den Pyrogentest am Kaninchen in
den meisten Fällen ersetzen. Nur in seltenen Fällen,
wenn zum Beispiel die zu prüfenden Arzneimittel mit
dem LAL-Test keine ausreichenden Ergebnisse liefern
oder wenn auf fiebererregende Verunreinigungen geprüft
werden muß, die nicht auf Bakterien-Endotoxine zurück-
zuführen sind, muß weiterhin der Pyrogentest am Kanin-
chen durchgeführt werden.
Um international die Bemühungen um den Ersatz von
Tierversuchen in den Arzneibüchern zu verstärken, hat
die deutsche Delegation in den Sitzungen der Europäi-
schen Arzneibuch-Kommission mit Nachdruck auf die
Dringlichkeit dieses Anliegens hingewiesen. Auf der
ersten internationalen Konferenz über Harmonisierung
der Arzneimittel-Richtlinien, die 1991 in Brüssel ge-
meinsam mit der EU, der US-amerikanischen Arznei-
mittelbehörde FDA und dem japanischen Ministerium
für Gesundheit und Soziales veranstaltet wurde, wurde
eine internationale Empfehlung zur Harmonisierung der
Arzneibuch-Monographien verabschiedet (siehe auch
Abschnitt XV.4.2).
5.4 Europäische Union
Die Rechtsharmonisierung innerhalb der EU über die
Zulassung und das Inverkehrbringen von Stoffen und
Produkten ist im Bereich der Chemikalien, der Arz-
neispezialitäten, der Pflanzenschutzmittel, der Futter-
mittel und Futtermittelzusatzstoffe weitgehend abge-
schlossen. Für den Bereich der Lebensmittel, einschließ-
lich der Lebensmittelzusatzstoffe, gilt dies erst für Teil-
bereiche.
Die 7. Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 67/548/EWG
des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriflen für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABI. EG Nr. L 196 S. 1) wurde am 30. April 1992 ver-
abschiedet. Sie enthielt jedoch keine Aktualisierung der
in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgeschriebe-
nen Tierversuche.
Die EU-Mitgliedstaaten sehen es als dringend notwendig
an, die Einstufungssysteme für die verschiedenen Zwecke
oder Kategorien innerhalb eines Landes, zwischen ver-
schiedenen Ländern sowie zwischen internationalen Gre-
mien zu harmonisieren. In diesem Bereich ist das Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin intensiv tätig. Aufgrund der biometri-
schen Grundlagen der in Deutschland mit Förderung des
BMBF entwickelten ATC-Methode zur akuten oralen To-
xizitätsprüfung (siehe Abschnitt XV.4.4) sollen dabei die
Tierzahlen bei der akuten dermalen und inhalativen Toxi-
zitätsprüfung in den EG-Richtlinien vermindert werden.
Das Europäische Zentrum zur Validierung von Al-
ternativmethoden (ECVAM) wurde 1992 im europäi-
schen Forschungszentrum IRC (Joint Research Center)
in Ispra (Italien) gegründet. ECVAM wird durch einen
wissenschaftlichen Beirat unterstützt (Scientific Adviso-
ry Committee; ESAC), in dem Sachverständige aus In-
dustrie, Tierschutz und Wissenschaft vertreten sind. Der
offizielle Vertreter Deutschlands in diesem Gremium ist
der Leiter von ZEBET. ECVAM koordiniert die natio-
nalen Aktivitäten zur Entwicklung und Validierung toxi-
kologischer Prüfmethoden innerhalb der EU und setzt
sich für die Anerkennung der neuen Methoden außerhalb
der EU ein, insbesondere in den USA und Japan. Unter
Federführung von ECVAM wurden in der EU Regeln für
die experimentelle Validierung behördlicher, toxikologi-
scher Prüfmethoden erarbeitet und publiziert. Diese
Grundsätze (guidelines) für die experimentelle Validie-
rung wurden inzwischen von den Behörden der USA und
Japans in ähnlicher Weise übernommen und von der
OECD harmonisiert.
ECVAM hat seit 1994 zur Identifizierung des For-
schungs- und Entwicklungsbedarfes auf dem Gebiet der
Altemativmethoden zu Tierversuchen 38 „Workshops“
veranstaltet. Die Empfehlungen dieser Workshops haben
bei der Schwerpunktsetzung für die Forschungsförde-
rung seitens des Wissenschaftlichen Beirats höchste
Priorität. Die ECVAM Forschungsprojekte werden im
Amtsblatt der EG öffentlich ausgeschrieben. Bei den
geförderten Projekten wird eine finanzielle Eigenbeteili-
gung erwartet.
Experimentelle Validierung
Zu Beginn der 90er Jahre gab es keine international
verbindlichen Richtlinien zur experimentellen Validie-
rung toxikologischer Prüfmethoden. Deshalb haben
ECVAM und ZEBET in Europa maßgeblich die Erar-
beitung von Richtlinien zur Validierung behördlich vor-
geschriebener toxikologischer Prüfverfahren vorange-
trieben und die Diskussion mit Wissenschaftlern der
zuständigen Behörden in Japan und den USA in Gang
gesetzt. Validierung wird danach nicht nur als die expe-
rimentelle Überprüfung der Reproduzierbarkeit eines
Tests in verschiedenen Laboratorien definiert, sondern
erfordert außerdem den Nachweis der Relevanz des
Tests für ein spezielles Gebief der Toxikologie. Dieser
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Nachweis wird üblicherweise mit einem biometrisch
fundierten Prädiktionsmodell geführt, mit dessen Hilfe
die Korrelation der In-vitro-Daten mit den in vivo an
Mensch oder Tier beobachteten toxischen Effekten be-
legt wird. Ein weiteres wesentliches Element der Vali-
dierung ist die Phase der Prävalidierung, in der das Test-
protokoll und seine Anwendung optimiert werden.
1996 haben sich Experten aller OECD Mitgliedstaaten
auf gemeinsame wissenschaftliche Grundsätze zur Vali-
dierung und behördlichen Akzeptierung von tierver-
suchsfreien toxikologischen Testmethoden geeinigt.
Nach dem Grundsatz der „mutual acceptance of data“
müssen in Zukunft alle OECD Mitgliedstaaten Zulas-
sungsunterlagen von Chemikalien akzeptieren, deren
toxikologische Daten mit /«-vüro-Methoden erzielt wur-
den, die nach den Empfehlungen der OECD validiert
wurden.
Anerkennung validierter In-vitro-Methoden
für behördliche Zwecke
Seit 1997 ist in der EU für die formale Anerkennung
experimentell validierter toxikologischer Prüfmethoden
der Wissenschaftliche Beirat von ECVAM zuständig.
Wenn eine neue Methode von diesem Gremium akzep-
tiert wurde, muß sie in den EU-Mitgliedstaaten bei si-
cherheitstoxikologischen Prüfungen grundsätzlich ange-
wendet werden. Allerdings entscheidet die Europäische
Kommission aufgrund des Spektrums der in der Validie-
rungsstudie geprüften Stoffe, ob die neue Methode für
die Einstufung und Kennzeichnung uneingeschränkt
oder nur in Kombination mit anderen Prüfmethoden
eingesetzt werden kann. Bisher wurden vom Wissen-
schaftlichen Beirat von ECVAM /«-vitro-Tests für die
Photofoxizifätsprüfung und für die Einstufung von Stof-
fen mit ätzender Wirkung auf der Haut akzeptiert.
5.5 Bundesrepublik Deutschland
5.5.1 BMBF-Förderschwerpunkt
„Ersatzmethoden zum Tierversuch“
Zielsetzung
Im Programm „Biotechnologie 2000“ werden in dem
speziellen Förderschwerpunkt „Ersatzmethoden zum
Tierversuch“ Forschungsvorhaben gefördert, deren zen-
trale Zielsetzung es ist, Methoden zum Ersatz und zur
Reduktion von Tierversuchen sowie zur Verminderung
der versuchsbedingten Belastung der eingesetzten Tiere
zu erarbeiten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf
der Entwicklung von Ersatzmethoden für gesefzlich vor-
geschriebene Tierversuche und internationalen Erforder-
nissen entsprechenden Validierungen (Nachweis von
Relevanz und Reproduzierbarkeit in verschiedenen La-
bors) bereits erfolgreich entwickelter Altemativmetho-
den. Die Förderung erfolgt im Sinne des 3-R-Konzeptes:
Replacement (Ersatz), Reduction (Reduktion), Refine-
ment (Verringerung der Belastung für die eingesetzten
Versuchstiere). Grundlage dieser Förderaktivität ist zur
Zeit die Bekanntmachung der Förderrichtlinien „Ersatz-
methoden zum Tierversuch“ vom 17. Juni 1998 (BAnz.
Nr. 117 vom 30. Juni 1998).
Die geförderten Vorhaben nutzen ein breites Spektrum
moderner Methoden und Verfahren aus verschiedenen
biomedizinischen und mathematisch-naturwissenschaft-
lichen Disziplinen. Von besonderer Bedeutung ist der
Einsatz von Kulturen tierischer und menschlicher Zellen,
biochemischer, immunologischer, molekularbiologischer
und physiko-chemischer Methoden sowie computerge-
stützter und biometrischer Verfahren.
Der Förderschwerpunkt „Ersatzmethoden zum Tierver-
such“ ist in seiner Art weltweit einzigartig und die auf-
wendigste staatliche Fördermaßnahme mit dieser Ziel-
setzung. Von 1980 bis Ende 1997 wurden vom BMBF
126,8 Millionen DM an Fördermitteln eingesetzt. Insge-
samt wurden bis Ende 1998 221 Forschungsvorhaben
bewilligt. Für die Jahre 1999 und 2000 stehen pro Jahr
etwa 9,5 Millionen DM zur Verfügung (mittelfristige
Finanzplanung).
Durch die geförderten Vorhaben wurden bereits auf vie-
len Gebieten Grundlagen für eine erhebliche Einsparung
an Versuchsfieren erarbeitet. Es ist zu erwarten, daß sich
die positiven Auswirkungen längerfristig durch eine
breitere Umsetzung der Ergebnisse noch wesentlich
verstärken werden.
Struktur der Förderung
Die Förderung zielt auf eine konkrete Umsetzung der
Forschungsergebnisse in die Praxis ab. Deshalb sind
Forschungsvorhaben so zu strukturieren, daß deren Er-
gebnisse bei potentiellen Anwendern insbesondere aus
der Industrie eingesetzt werden können und damit zu
einer deutlichen Reduktion von Tierversuchen beitragen.
Die Vorhaben werden daher in der Regel in Kooperation
mit Anwendern aus der Industrie in Form von Verbund-
vorhaben und, soweit gesetzlich geforderte Tierversuche
betroffen sind, in Kooperation oder Abstimmung mit den
zuständigen deutschen und internationalen Zulassungs-
behörden und anderen relevanten Gremien (zum Beispiel
der Arzneibuchkommission) durchgeführt.
Enge Koordination besteht mit den für relevante Rechts-
bereiche zuständigen Bundesbehörden sowie mit ZEBET,
der Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch.
ZEBET arbeitet ihrerseits eng mit dem Europäischen
Zentrum für die Validierung von Altemativmethoden
(ECVAM) zusammen. Diese Maßnahmen zielen darauf
ab, den Informationsaustausch national und international
zu verbessern und den Transfer der Ergebnisse zu opti-
mieren.
Ergebnisse und Erfolge bisher geförderter BMBF-Projekte
Die bisher durchgeführten Vorhaben lieferten Beiträge
zur Entwicklung, Erprobung und Validierung von Er-
satzmethoden unter anderem für folgende Einsafzgebiefe
- pharmakologisch/toxikologisches Wirkstoff-Screening,
- Prüfung chemischer Substanzen auf toxische, erbgut-
verändemde und fruchtschädigende Wirkungen,
- Untersuchung des Metabolismus und der Wirkungs-
mechanismen von Pharmaka,
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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- Wirksamkeitsprüfung und Qualitätskontrolle von
Impfstoffen und biologischen Arzneimitteln wie Im-
munseren,
- Herstellung polyklonaler und monoklonaler Anti-
körper.
Eine entsprechende Anerkennung von Altemativmetho-
den ist in einigen Fällen bereits erfolgt.
Die Ergebnisse des vom PEI durchgeführten Projekts
„Tierschutzaspekte bei der Prüfung von Immunpräpara-
ten“, die 1997 in englischer Sprache publiziert wurden,
lassen erwarten, daß die aufgezeigten Möglichkeiten für
tierschutzrelevante Verbesserungen der entsprechenden
Monographien zu einer erheblichen Einsparung von
Tierversuchen bzw. einer Belastungsverminderung für
die eingesetzten Versuchstiere führen.
Das seit 1992 in zwei Phasen geförderte Kooperations-
vorhaben zur Standardisierung und Validierung eines
Zellkulturtests als Ersatzmethode zu dem im Was-
serhaushaltsgesetz vorgeschriebenen Fischtest nach
DIN 38412, Teil 31 konnte abgeschlossen werden. Die
wesentlichen Resultate können wie folgt zusammenge-
faßt werden: Es stellte sich heraus, daß der Zellkultur-
test mit der RTG-2-Zellinie (Fischzellen) gegenüber
dem Fischtest eine niedrigere Empfindlichkeit aufweist.
Tests, die wie der RTG-2-Test eine zu geringe Sensi-
tivität, aber eine sehr hohe Spezifität aufweisen (das
heißt in diesem Fall: deutliche Zytotoxizität bedeutete
immer Fisch toxizität), sind jedoch allein nicht zum
vollständigen Ersatz eines Tierversuches geeignet; sie
müßten in Teststrategien eingebaut werden (siehe auch
Abschnitt XV.4.1).
Das 1996 angelaufene umfangreiche Verbundvorhaben
zur „Nutzung hepatischer Funktionen für In-vitro-Ver-
fahren zur Prüfung von Stoffen mit dem Ziel der Einspa-
rung von Tierversuchen“ wird seit März 1998 in einer
zweiten Phase gefördert. Die langfristige Zielsetzung ist
dabei, in enger Kooperation zwischen Arbeitsgruppen
aus nicht industriellen Forschungseinrichtungen und
Industrieunternehmen geeignete In-vitro-Systeme, die
leberspezifische Funktionen abbilden, im Hinblick auf
den industriellen Einsatz zu optimieren, zu standardisie-
ren, für anwendungsbezogene Fragesfellungen zu adap-
tieren und zu validieren. Gegebenenfalls kann damit
auch die Basis zur Änderung von Prüffichtlinien im
gesetzlichen Bereich geschaffen werden. Es zeichnet
sich schon jetzt ab, daß hierdurch langfristig bei der
industriellen Substanzentwicklung und -prüfung eine
erhebliche Einsparung von Tierversuchen möglich sein
wird.
Die Auswirkungen des Förderschwerpunktes „Ersatz-
methoden zum Tierversuch“ auf die Reduktion von Tier-
versuchen bzw. die Verminderung der Belastung von
Tieren in Versuchen geht weit über die bei den beteilig-
ten Arbeitsgruppen unmittelbar erzielten Erfolge hinaus,
da die Ergebnisse allgemein zugänglich sind und von
allen potentiellen Anwendern genutzt werden können.
Eine unmittelbare direkte Nutzung ist in den Bereichen
möglich, in denen nicht gesetzlich vorgeschriebene Tier-
versuche betroffen sind, zum Beispiel im pharmakologi-
schen Wirkstoffscreening.
Der Förderschwerpunkt leistet zusätzlich auch dadurch
einen wesentlichen Beitrag im Sinne des Tierschutzes,
daß er bei den forschenden Institutionen das Bewußtsein
für diese Zielsefzung versfärkt und entsprechende Akti-
vitäten initiiert, auch im internationalen Bereich. Einige
Vorhaben leisteten inzwischen bereits wesentliche An-
stöße zur Bearbeitung von Validierungsvorhaben und zur
Durchführung von Workshops, insbesondere auf euro-
päischer Ebene. In diesem Zusammenhang wurde bereifs
frühzeitig die Bedeutung biometrischer Verfahren für
Ringversuche und Validierungs Studien erkannt und in
die Förderung einbezogen.
5.5.2 Förderung aus anderen Mitteln
BMG schreibt seit 1981 jährlich einen Forschungspreis
zur Förderung methodischer Arbeiten mit dem Ziel der
Einschränkung und des Ersatzes von Tierversuchen aus.
Der Preis ist mit 30 000 DM dotiert und wird für wissen-
schaftliche Arbeiten zur Weiterentwicklung pharmako-
logisch-toxikologischer Untersuchungsverfahren verge-
ben, wie zum Beispiel zur Bestimmung der akuten, sub-
chronischen und chronischen Toxizität, der erbgutverän-
demden, tumorerzeugenden, fruchtbarkeits- und frucht-
schädigenden Eigenschaften sowie für solche Arbeiten,
die der Verminderung von Tierversuchen dienen.
Forschungspreise mit ähnlichen Zielen wie denjenigen des
Forschungspreises des BMG werden in der Bundesrepu-
blik Deutschland von folgenden Institutionen vergeben:
- Ema-Graff- Stiftung für Tierschuf z,
- Felix-Wankel-Stiflung (Vergabe durch das Dekanat
der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-
Universität in München),
- Verband der Niedersächsischen Tierschutzvereine
(Ilse-Richter-Preis),
- Freunde und Förderer der Veterinärmedizin an der
Freien Universität Berlin e. V. (Wilma-von-Düring-
Forschungspreis),
- Vereinigung „Ärzte gegen Tierversuche e. V.“, Frank-
furt, und „Bürger gegen Tierversuche Hamburg e. V.“
(Herb ert- Sti ller-Prei s) ,
- Forschungspreis des Landes Nordrhein-Westfalen
(Vergabe durch die Rheinisch- Westfälische Akademie
der Wissenschaften),
- Hans-Theo- Schreurs-Gedächtnispreis (Industrie ver-
band Körperpflege und Waschmittel e. V. [IKW]),
- Tierschutz-Forschungspreis des Deutschen Tier-
schutzbundes (Deutscher Tierschutzbund).
Ergänzend zu diesen und anderen Aktivitäten hat die Bun-
desregierung 1986 zusammen mit Verbänden der Industrie
und des Tierschutzes die „Stiftung zur Förderung der Erfor-
schung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur Ein-
schränkung von Tierversuchen (SET)“ ins Leben gerufen.
Von den über 100 Anträgen, die bei der Stiftung einge-
gangen sind, konnten 41 Forschungsvorhaben und ande-
re Projekte wie Kurse, Symposien, Workshops und
Doktorandenarbeiten finanziell unterstützt werden. Bei
der Vergabe der Mittel setzt die Stiftung ihre Förderung
vornehmlich dort an, wo nicht auf öffentliche Mittel
zurückgegriffen werden kann.
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Ein besonderes Anliegen der Stiftung ist die Verbreitung
der Kenntnisse und Anwendung von Altemativmethoden
in Labors der Industrie und Wissenschaft. Deshalb unter-
stützt und ermutigt sie auch derartige Weiterbildungs-
maßnahmen, wie zum Beispiel die 1998 mehrfach von
der Medizinischen Universitätsklinik in Tübingen ange-
botenen und durchgeführten Kurse über „Humane Ge-
faßwandzellen in Mono- und Co-Kulturen für pharma-
kologische Prescreening- Verfahren in der Arteriosklero-
seforschung“. Auch die Fachzeitschrift ALTEX, die sich
auf die Verbreitung von Altemativmethoden konzen-
triert, wird von der Stiftung nachdrücklich gefordert.
Mit ihren Bemühungen hat die Stiftung maßgeblich dazu
beigetragen, daß schon zu Beginn eines in Industrie und
Wissenschaft geplanten Forschungsvorhabens die Frage
nach der möglichen Vermeidung oder Verringemng von
Tierversuchen Berücksichtigung findet.
Die Stiftung hat in den letzten acht Jahren ca. 3,7 Millio-
nen DM für die Fördemng der verschiedenen Projekte
aufgewendet. Die Mittel wurden im wesentlichen von
den Verbänden der Chemischen Industrie, des Verbandes
der Forschenden Arzneimittelhersteller, des Industrie-
verbandes Körperpflege - und Waschmittel und des
Verbandes der Agrarindustrie zur Verfügung gesfellt.
Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Stiftungsrat,
der sich paritätisch aus Vertretern des Tierschutzes und
der Industrie zusammensetzt.
Der größte Teil der von der Stiftung bereitgestellten
Mittel wird für Forschungsvorhaben im universitären
Bereich vergeben. Nachdem anfangs kaum Anträge aus
den neuen Bundesländern eingingen, steht die Stiftung
heute mit den Universitäten aller deutscher Bundesländer
gleichermaßen in Verbindung. Hier verfolgt die Stiftung
das Ziel, durch neue Ansätze nicht nur im speziellen
Einzelfall, sondern generell eine Vermindemng von
Tierversuchen zu erreichen.
Die Bundesregiemng hat mehrfach die erfolgreiche Zu-
sammenarbeit von Industrie und Tierschutzorganisationen
in der Stiftung gewürdigt und auf eine verstärkte Bereit-
stellung von Mitteln durch die Industrie hingewirkt. Ihre
Mitarbeit ist durch Vertreter der Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Gesundheit
sowie für Bildung und Forschung im Kuratorium der
Stiftung gewährleistet. Auch die Bundesländer sind in
diesem Gremium durch einen Repräsentanten vertreten.
Die Landesregierung Baden- Württemberg hat 1989 das
spezielle Förderprogramm „Entwicklung von Altema-
tivmethoden zur Vermeidung von Tierversuchen“ einge-
richtet. Seit Bestehen dieses Förderprogrammes wurden
36 Forschungsprojekte mit einer Gesamtsumme von
rand 4,5 Millionen DM gefördert. Auch für die kom-
menden Jahre ist hierfür ein jährlicher Mittelansatz von
500 000 DM vorgesehen.
Unter anderem haben die Ergebnisse von Projekten bereits
Eingang in internationale Validierungsvorhaben gefunden.
Die Ergebnisse von sechs weiteren Projekten werden auch
international zur Reduzierang der Anzahl der eingesetzten
Versuchstiere angewandt. Die Ergebnisse anderer Projekte
finden bundesweit oder in bestimmten Einrichtungen
Anwendung. Alle diese Projekte haben in unterschied-
licher Größenordnung zur Reduzierang der benötigten
Versuchstiere geführt. Beispielsweise können durch den
Einsatz einer der entwickelten Methoden in einem Groß-
unternehmen der pharmazeutischen Industrie Tausende
von Versuchstieren eingespart werden.
Rheinland-Pfalz fördert seit 1992 Forschungsvorhaben
zur Entwicklung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen.
Die Ausschreibung richtet sich an in diesem Bundesland
tätige Wissenschaftler.
5.5.3 Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung
von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum
Tierversuch (ZEBET)
Die 1989 gegründete „Zentralstelle zur Erfassung und
Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum
Tierversuch (ZEBET)“ im BgVV hat die behördliche
Aufgabe, Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierver-
suchen zu erfassen, zu bewerten und ihre Anerkennung
zu erreichen. Darüber hinaus ist ZEBET im Rahmen des
Vollzuges des Tierschutzgesetzes als Auskunftsstelle für
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen tätig.
Eine weitere Aufgabe ist die wissenschaftliche Validie-
rung tierversuchsfreier Methoden, um ihre Aufnahme in
internationale sicherheitstoxikologische Prüfrichtlinien
zu erreichen. ZEBET nimmt als staatliche Einrichtung
international eine Sonderstellung ein, da ähnliche Insti-
tutionen im Ausland nur über Spenden oder von Tier-
schutzorganisationen der Industrie finanziert werden.
Seit 1994 wird die Arbeit von ZEBET von einer Kom-
mission begleitet, deren Mitglieder vom BMG berufen
werden. Die Kommission setzt sich zusammen aus Wis-
senschaftlern der chemisch-pharmazeutischen Industrie,
Vertretern von Tierschutzorganisationen sowie eines
Vertreters der Länderbehörden, die für die Genehmigung
von Tierversuchsvorhaben zusfändig sind.
Die Aufgabe von ZEBET umfaßt die drei Arbeitsgebiete
„Dokumentation“, „Bewertung/Validierung“ und „For-
schung“. Dem entspricht die Gliederung in die Fachge-
biete ZEBET 1, 2 und 3. 1995 wurde das Fachgebiet
„Spezielle Fragen des Tierschutzes“ ZEBET zugeordnet.
Bei ZEBET 1 (DOKUMENTATION) werden Ersatz-
und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen in einer
Datenbank dokumentiert. Für den Informationsdienst
nutzt ZEBET diese Datenbank und führt über DIMDI
Recherchen in internationalen Literatur- und Fakten-
datenbanken durch. 1996 bis 1998 wurden mit Mitteln
des BMG die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die
ZEBET-Datenbank künftig über DIMDI „online“ in
englischer Sprache angeboten werden kann.
ZEBET 2 (BEWERTUNG und VALIDIERUNG) ist
gutachterlich tätig und hat die Aufgabe, Validierungs-
projekte international in Kooperation mit ECVAM, dem
BMBF-Schwerpunkt „Ersatzmethoden zum Tierver-
such“ und der „Stiftung zur Förderung der Erforschung
von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur Einschrän-
kung von Tierversuchen“ (SET), dem Deutschen Tier-
schutzbund, den zuständigen Bundesministerien und der
chemisch-pharmazeutischen Industrie zu initiieren und
zu koordinieren. Seit 1992 hat ZEBET erfolgreich in
Kooperation mit den europäischen Verbänden der phar-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
mazeutisch-chemischen und kosmetischen Industrie
internationale Valdierungsstudien konzipiert und sich
experimentell an diesen Studien beteiligt. Dafür wurden
von ZEBET 1997 und 1998 wiederum Drittmittel von
mehr als 3 Millionen DM eingeworben, von denen ein
großer Teil in Form von Unterverträgen an die beteilig-
ten Industrielaboratorien weitergegeben wurde.
ZEBET 3 (FORSCHUNG) verfügt seit 1990 über einen
eigenen Etat zur Vergabe von Forschungsmitteln für die
wissenschaftliche Erarbeitung von Ersatzmethoden zu
Tierversuchen in Deutschland. Die Forderungssumme
stieg von 1990 bis 1998 kontinuierlich von 400 TDM/
Jahr auf 668 TDM/Jahr an. Bis 1998 wurden 53 Projekte
mit recht unterschiedlichen Summen gefördert, von
denen mehrere national und international mit Tierschutz-
forschungspreisen ausgezeichnet wurden.
ZEBET selbst wurde 1997 für die erfolgreiche Ent-
wicklung des Embryonalen Stammzelltests - eines In-
vitro-Embryotoxizitätstests - und für den erfolgreichen
Abschluß einer internationalen Validierungsstudie von
/«-vitro-Phototoxizitätstests mit zwei renommierten,
internationalen Forschungspreisen ausgezeichnet, dem
,, Rüssel and Burch Award“ der Humane Society in den
USA und dem Europäischen Tierschutzforschungspreis
der Internationalen Stiftung zur Abschaffung der Tier-
versuche, FISEA, in Luxemburg.
5.5. 3.1 Dokumentation und Information
Dokumentation
Die ZEBET -Datenbank wird in Abschnitt XV. 6 aus-
führlich beschrieben.
Informationsdienst
Im Rahmen des Vollzuges des Tierschutzgesefzes nimmt
ZEBET auf Anfragen von Länderbehörden zu Anträgen
auf Genehmigung oder Anzeigen von Versuchsvorhaben
gutachterlich Stellung und fertigt auf dem Wege der
Amtshilfe in strittigen Fällen Gutachten an. Darüber
hinaus beantwortet ZEBET auch Anfragen von Wissen-
schaftlern, Tierschutzbeauftragten und anderen Interes-
sierten zur Anwendung von Ersatz- und Ergänzungsme-
thoden zu Tierversuchen. Außerdem ist ZEBET in die
wissenschaftliche Begutachtung von nationalen und
internationalen Forschungsprojekten und von Tierschutz-
Forschungspreisen eingebunden, die die Entwicklung
oder Validierung von Altemativmethoden zum Ziel
haben. Die Beratung von Behörden bei der Erfüllung
tierschutzrechtlicher Vorschriften besitzt für ZEBET die
höchste Priorität.
ZEBET nutzt für den Informationsdiensf
• die eigene ZEBET-Dafenbank über Ersatz- und Er-
gänzungsmethoden (siehe Abschnitt 6),
• Berichte, Protokolle und Literatur, über die ZEBET
aufgrund der Tätigkeit in nationalen und internatio-
nalen Validierungsprojekten, in Normenausschüssen
und anderen Arbeitsgruppen verfügt,
• Recherchen in nationalen und internationalen biome-
dizinischen Literatur- und Faktendatenbanken über
DIMDI.
In der Zeit von 1990 bis 1998 wurden von ZEBET insge-
samt 1 768 Anfragen beantwortet. Die Abbildung zeigt
für 1998 die prozentualen Anteile einzelner Institutionen
an den insgesamt 448 Anfragen. Die Hälfte der Anfragen
kam aus der Industrie, von Universitäten und Forschungs-
zentren, das heißt dem experimentellen Bereich. Die An-
zahl der Anfragen von Laboratorien zu methodischen
Details, die neue Methoden etablieren möchten, ist ange-
stiegen. Der Grund für diese Entwicklung ist die zuneh-
mende Anzahl von sicherheitstoxikologischen In-vitro-
Prüfmethoden, deren experimentelle Validierung von
ZEBET im Auftrag der EU koordiniert wurde.
Abbildung
ZEBET Informationsdienst
Anzahl der Anfragen 1998 insgesamt 448
i zLilm
' ist
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
5.5. 3.2 Bewertung und Validierung
Empfehlungen zur Anwendung
von Alternativmethoden für hehördliche Zwecke
ZEBET beteiligt sich innerhalb der Nachfolgeinstitute
des BGA bei der Vorbereitung neuer Rechtsvorschriften,
bei denen die Tierversuchsproblematik berührt wird,
durch Stellungnahmen und koordinierende Tätigkeiten
(zum Beispiel Novellierungen der EU-Richtlinien für
kosmetische Mittel, für Arzneimittel, für Biozide und
beim Tierschutzgesefz).
Auf drei wichtigen Gebieten hat ZEBET in Kooperation
mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden Gutachten
und Empfehlungen zur Anwendung von Altemativme-
thoden für behördliche Zwecke publiziert, nämlich zur
Notwendigkeit von Hundeversuchen bei der Zulassung
von Pflanzenschutzmitteln**) sowie zum Ersatz von Tier-
versuchen bei sicherheitstoxikologischen Prüfungen von
Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Von besonderer Bedeutung ist auch die in Kooperation
mit dem BfArM und dem PEI erarbeitete und 1998 im
Bundesgesundheitsblatt publizierte Empfehlung „Mög-
lichkeiten des Einsatzes von Ersatz- und Ergänzungs-
methoden zum Tierversuch bei der Entwicklung und
Zulassung von Arzneimitteln“’^).
Außerdem wurden bei ZEBET im Berichtszeitraum im
Rahmen einer Promotion die Möglichkeiten zum Ersatz
von Tierversuchen bei der sicherheitstoxikologischen
Prüfung von Medizinprodukten untersucht. Tierversuche
auf diesem Gebiet sind national in DIN-Normen und
international in EN- und ISO-Normen festge schrieben.
Die Ergebnisse der Untersuchung mit Vorschlägen zum
Ersatz eines großen Teils der bisher üblichen Tierver-
suche wurden ebenfalls veröffentlicht^**).
Beteiligung an nationalen und internationalen
Validierungsprojekten zu Alternativmethoden
Im Rahmen der behördlichen Aufgabe, Ersatz- und Er-
gänzungsmethoden zu Tierversuchen, insbesondere für
behördlich vorgeschriebene Tierversuche, zu enfwickeln,
war ZEBET im Berichtszeitraum wiederum in die Koor-
dinierung nationaler und internationaler Validierungs-
projekte eingebunden. Nach dem derzeitigen wissen-
schaftlichen Konzept für die Akzeptierung von Ersatz-
methoden zu Tierversuchen müssen diese unter Routine-
bedingungen in verschiedenen Labors dieselben Ergeb-
nisse erbringen. Außerdem müssen die Ergebnisse in
ähnlicher Weise wie die bisherigen Tierversuche die
toxischen Eigenschaften chemischer Stoffe so erfassen,
daß diese behördlich eingestuft und gekennzeichnet
werden können. Aufgrund des aktuell geltenden EG-
Rechts sollen im Bereich der Entwicklung von Kosme-
tika vom 1. Juli 2000 an keine Tierversuche mehr durch-
geführt werden. Deswegen steht die Validierung von
Ersatzmethoden für lokale Wirkung an Haut und Augen
im Vordergrund der Bemühungen um den Ersatz von
Tierversuchen in Europa. ZEBET hat seit der Gründung
'*) Gerbracht, Spielmann, Arch Toxical (1998) 72:319-329.
Bundesgesundheitsblatt 10/98.
Zamow, Spielmann, ALTEX 15, 3/98.
1989 eng mit der deutschen und europäischen Kosmetik-
industrie sowie mit der chemisch-pharmazeutischen In-
dustrie bei der Validierung tierversuchsfreier toxikologi-
schen Prüfmethoden kooperiert. Im Berichtszeitraum hat
ZEBET die folgenden Validierungsstudien konzipiert
und sich an deren Management und Durchführung betei-
ligt:
• Validierungsprojekt „/«-vüra-Phototoxizität“
ZEBET koordiniert seit 1992 für die DG XI der Euro-
päischen Kommission bzw. für ECVAM sowie für
den europäischen Kosmefikverband COLIPA eine
Validierungsstudie von /«-vitro-Methoden zur Erfas-
sung phototoxischer Eigenschaften chemischer Stoffe.
In dieser Validierungs Studie zeigte als einziger In-
vitro-Phototoxizitätstest der bei ZEBET entwickelte
3T3 NRU PT gute Reproduzierbarkeit und Korrela-
tion mit den in vivo ermittelten bekannten phototoxi-
schen Eigenschaften der 30 Prüfsubstanzen.
Aufgrund dieses positiven Ergebnisses haben am
1. Oktober 1997 ECVAM und sein wissenschaftlicher
Beirat empfohlen, daß dieser /«-vitro-Phototoxizitäts-
test zur Prüfung von Stoffen auf ihr phototoxisches
Potential uneingeschränkt in EU-Mitgliedstaaten ein-
gesetzt werden kann. Inzwischen haben auch die
Dienststellen der Kommission, die für die Zulassung
bzw. Vermarktung pharmazeutischer und kosmeti-
scher Präparate sowie für die toxikologische Beurtei-
lung chemischer Stoffe zuständig sind, den 3T3-
NRU-PT-Test als offizielle EU-Prüfmethode aner-
kannt. Voraussetzung hierfür war der erfolgreiche
Abschluß einer zusäfzlichen Studie mit zehn UV-
Filterstoffen, die mit dem neuen Testverfahren auf
ihre phototoxischen Eigenschaften zu überprüfen wa-
ren^’).
Die Europäische Kommission hat im September 1998
den Entwurf einer Prüfrichtlinie zur Prüfung auf
phototoxische Eigenschaften bei der OECD einge-
reicht, die auf dem 3T3-NRU-PT-Test basiert. Wenn
die OECD diese Prüfrichtlinie akzeptiert, ist der 3T3-
NRU-PT-Test der erste erfolgreich experimentell va-
lidierte /«-vitro-Toxizitätstest, der in die offizielle
Sammlung der OECD-Prüfrichtlinien aufgenommen
und auf diese Weise weltweit anerkannt wird.
• Validierung von /«-v/fra-Tests zur Prüfung auf
ätzende Wirkung an der Haut
Nach Abschluß des internationalen Prävalidierungs-
projekts zur Erfassung ätzender Eigenschaften von
chemischen Stoffen und Zubereitungen an der Haut
wurde Anfang 1996 eine von ECVAM finanzierte
formale Validierungsstudie mit vier Testsystemen be-
gonnen. In dieser Validierungsstudie war ZEBET im
Management-Team vertreten und nahm gleichzeitig
als sog. „leading laboratory“ für den Tesf mit künstli-
cher menschlicher Haut teil.
Der experimentelle Teil der Validierungs Studie um-
faßte vier /«-vitro-Testsysteme, und zwar den „rat
skin Transcutaneous Electrical Resistance (TER)“-
Test, CORROSITEX, einen Test mit dem künstlichen
^‘) Spielmann et al, ATLA 26, 679-708, 1998.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
menschlichen Hautmodell (Skin^ ZK 1350) und einen
Test mit künstlicher menschlicher Epidermis (EPIS-
KIN). Das Ergebnis der Studie läßt sich wie folgt kurz
zusammenfassen: Alle vier /«-vüro-Testsysteme zeig-
ten eine ausreichende bis hervorragende Reproduzier-
barkeit, jedoch erfüllten nur zwei Testsysteme die
Akzeptanzkriterien für die notwendige Korrelation
mit den /«-vivo-Daten (TER-Test, EPISKIN).
Das ECVAM Scientific Advisory Committee (ESAC)
hat sich der positiven Bewertung des TER und EPIS-
KIN als wissenschaftlich validierte Tests angeschlos-
sen und diese für die regulatorische Anwendung emp-
fohlen. Die zuständigen Dienststellen der Kommis-
sion haben gleichlautende Stellungnahmen zur Vali-
dität der Tests abgegeben.
In einer abschließenden, von ECVAM initiierten
Evaluierungsstudie, an der sich ZEBET auch be-
teiligt hat^^), wurden alle Informationen über die
60 Stoffe zusammengetragen, die nach dem gegen-
wärtigen von der OECD verabschiedeten Stufen-
schema zur Klassifizierung ätzender Eigenschaften
verwendet werden können (Struktur-Wirkungs-Be-
ziehung, pH-Wert, Säure- und Basenstärke, vali-
dierte In-vitro-Tests und schließlich der Test am
Kaninchen). Die Studie ergab, daß der Test am
Kaninchen für die Vorhersage ätzender Eigenschaf-
ten von Stoffen nicht mehr nötig ist.
• Prävalidierung und Validierung von drei In-vitro-
Embryotoxizitätstests
1997 wurde unter der Federführung von ZEBET mit
einer von ECVAM finanzierten Studie zur Prävali-
dierung und Validierung von drei In-vitro-
Embryotoxizitätstests begonnen. Bei den Tests han-
delt es sich um die /«-vitro-Kultur ganzer Rattenem-
bryonen (WEC = whole embryo culture), um die
Kultur von Zellen aus den Extremitätenknospen von
Rattenembryonen (MM = Micromass) und um den
embryonalen Stammzelltest (EST), in dem embryo-
nale, totipotente Stammzellen (ES-Zellen) verwendet
werden.
ZEBET führte als leitendes Labor den embryonalen
Stammzelltest (EST) durch.
Eine Unterscheidung zwischen zytotoxischen und dif-
ferenzierungsabhängigen Effekten war nur mit diesem
Test möglich. Mit Hilfe des Prädiktionsmodells für
den EST wurden unter bestimmten Bedingungen alle
fünf Substanzen korrekt eingestuft.
Die Studie wird 1998 bis 1999 mit der formalen
Validierung der drei Tests fortgesetzt. Hierfür steht
ein Etat von 900 000 ECU für einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren zur Verfügung. An der Vali-
dierung werden insgesamt zwölf Laboratorien betei-
ligt sein; es sind jeweils vier Labors für jede Test-
methode vorgesehen. Nach Verbesserung der Test-
protokolle (SOPs) und Prädiktionsmodelle sollen
20 Testsubstanzen unter blinden Bedingungen gete-
stet werden.
Worth et. al., ATLA 26, 709-720, 1998.
5.5.3.3 Forschung
• Vergabe von Forscbungsmitteln für die wissen-
schaftliche Erarbeitnng von Tierversnchsersatz-
methoden
Die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch
(ZEBET) hat neben der systematischen Erfassung be-
reits veröffentlichter Methoden die Entwicklung von
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch zu
evaluieren. Hohe Priorität hat der Ersatz von Tierver-
suchen in behördlichen Anmelde- und Zulassungsver-
fahren, wie zum Beispiel in OECD-Richtlinien und im
Europäischen Arzneibuch, in denen Tierversuche vor-
geschrieben sind. Der Einsatz neuer Methoden in der
Zell- und Gewebekultur, Immunologie, Analytik oder
der Computersimulation wird dabei angestrebt. Es ist
das vorrangige Ziel, die /«-vitro-Methoden soweit zu
entwickeln, daß sie in internationalen Ringversuchen
validiert werden können.
1997 und 1998 wurden 15 Forschungsprojekte geför-
dert sowie zwei Werkverträge im Rahmen der Be-
wertung von Altemativmethoden vergeben, dafür
standen in den beiden Haushaltsjahren jeweils Förde-
rungsmittel in Höhe von 656 000 DM zur Verfügung.
Die Vergabe der Forschungsmitfel für die wissen-
schaftliche Erarbeitung von Tierversuchsersatzmetho-
den berücksichtigt die Forschungsförderung des Eu-
ropäischen Zentrums für die Validierung von Alter-
nativmethoden (ECVAM), des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (BMBF), der Stiftung zur
Förderung der Erforschung von Ersatz- und Ergän-
zungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen
(SET) sowie die Mittelvergabe einiger Bundesländer.
ZEBET fördert vor allem die Entwicklung neuer In-
vitro-Methoden, die den Ersatz behördlich vorge-
schriebener Tierversuche versprechen. Die Aus-
schreibung erfolgt dabei öffentlich. Die Förderung er-
folgt durchschnittlich über zwei Jahre, und es werden
Projekte bevorzugt, die den Ersatz von stark belasten-
den Tierversuchen zum Ziel haben. Im Idealfall kann
eine Methode durch die ZEBET-Förderung soweit
standardisiert werden, daß sie anschließend direkt in
einer Validierungsstudie des Bundesforschungsmini-
steriums BMBF oder der EU auf ihre Einsatzmög-
lichkeit im toxikologischen Routinelabor experimen-
tell geprüft werden kann. Viele der von ZEBET ge-
förderten Projekte waren so erfolgreich, daß sie mit
internationalen Preisen ausgezeichnet wurden. Die
Publikation der Ergebnisse erfolgt üblicherweise in
der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur.
ZEBET fördert auch die gutachterliche Bewertung to-
xikologischer Daten aus Industrie und Zulassungsbe-
hörden, um vielfach geäußerte Vorschläge zum Ver-
zicht auf bestimmte behördlich vorgeschriebene Tier-
versuche wissenschaftlich zu analysieren, wie zum
Beispiel toxikologische Studien an Hunden. Industrie
und Behörden sind derzeit auf internationaler Ebene
nur bereit, Tierversuche durch tierversuchsfreie Me-
thoden zu ersetzen, wenn mit biostatistischen Metho-
den die Gleichwertigkeit der neuen Methoden mit
Tierversuchen nachgewiesen wird. Zur statistischen
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Absicherung der Korrelation von In-vitro- und In-
vivo-Daten müssen biometrische Verfahren entwickelt
und verbessert werden. Deshalb fordert ZEBET bei
der Entwicklung und Validierung tierversuchsfreier
Methoden insbesondere biometrische Studien, um die
behördliche Akzeptierung der neuen Methoden zu be-
schleunigen.
Im Berichtszeitraum wurden im Gegensatz zu den
vorangehenden Jahren erstmals zwei Dienstleistungs-
verträge zur Anpassung der ZEBET -Datenbank an die
formalen Vorgaben von DIMDI (Datenbank des
Deutschen Institutes für Medizinische Dokumentation
und Information) vergeben. Dazu gehört auch die Er-
stellung der ZEBET-Methoden in englischer Sprache.
Diese Anpassung ist die Voraussetzung dafür, daß die
ZEBET-Datenbank in Zukunft weltweit in englischer
Sprache online über DIMDI angeboten werden kann.
• Forschungsaktivitäten
Entwicklung und Standardisierung des embryonalen
Stammzelltests (EST)
Im ZEBET-Forschungslabor wurde ein In-vitro-
Embryotoxizitätest entwickelt, in dem der Einfluß von
Prüfsubstanzen auf die Differenzierung embryonaler
Stammzellen (ES) der Maus geprüft wird. Der em-
bryonale Stammzelltest (EST), in dem eine perma-
nente Zellinie benutzt wird, ist der einzige etablierte
/«-vitro-Embryotoxizitätstest, bei dem zur Gewinnung
der embryonalen Zellen keine trächtigen Tiere getötet
werden müssen. Im Jahr 1997 wurde ZEBET für die
Entwicklung des EST mit dem Europäischen Tier-
schutzforschungspreis der FISEA in Luxemburg aus-
gezeichnet. Aufgrund der vielversprechenden Ergeb-
nisse wird der EST 1998 bis 1999 zusammen mit drei
anderen /«-vüro-Embryotoxizitätstest in einem
ECVAM-Validierungsprojekt auf seine Reproduzier-
barkeit unter blinden Bedingungen geprüft.
Entwicklung eines Keimzellgenotoxizitätstests mit
embryonalen Stammzellen
Die Wirkung genotoxischer Effekte auf die Stamm-
zellen männlicher und weiblicher Keimzellen kann
beim Säugetier bisher nur in sehr aufwendigen Mäu-
sefellfleckentests untersucht werden, die sich über
mehrere Generationen erstrecken und den Einsatz von
mehr als 1 000 Mäusen erforderlich machen. Auf-
grund der Erfahrungen mit der schwierigen In-vitro-
Kultur embryonaler Stammzellen (ES) der Maus führt
ZEBET seit 1998 mit Unterstützung des BMBF ein
Projekt zur Etablierung von ES-Zellinien der Maus
mit den Eigenschaften männlicher und weiblicher
Keimzellen durch. Die Isolierung, Klonierung und
Kultur der ersten ES-Zellinien von Keimzellen ist be-
reits gelungen. Diese werden jetzt für ihre Eignung
zum Einsatz in einem Genotoxizitätstest geprüft.
6 Datenbanken
Zu den Möglichkeiten, die Durchführung unnötiger
Tierversuche zu vermeiden, zählten neben der Einfüh-
rung entsprechender Zweitanmelderregelungen in den
einschlägigen Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt
XV. 4. 2, 4.4, 4.6 und 4.8) der Ausbau und die verbesserte
Nutzung vorhandener Datenbanken. Eine besondere
Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Deutsche
Institut für Medizinische Dokumenfation und Informa-
tion (DIMDI) in Köln. Das Institut stellt ein umfangrei-
ches Angebot an Literatur- und Faktendatenbanken mit
tierschutzrelevanten Informationen bereit. Dieses Infor-
mationsangebot steht jedermann im In- und Ausland zur
Verfügung.
ZEBET-Datenbank
Die ZEBET-Datenbank, die voraussichtlich ab 1999
über DIMDI online in englischer Sprache angeboten
wird, stellt Informationen über Ersatz- und Ergänzungs-
methoden und die Möglichkeiten ihrer Anwendung zur
Verfügung. Es sind Informationen, die beispielsweise
von Wissenschaftlern, Tierschulzbeauftragten und den
Vertretern der für die Genehmigung und Anzeige zu-
ständigen Länderbehörden zur Vorbereitung bzw. Be-
gutachtung wissenschaftlicher Versuchsvorhaben genutzt
werden können.
Die Voraussetzung für den Online-Anschluß der ZEBET-
Datenbank ist die Bereitstellung wissenschaftlich be-
werteter Informationen. Das entscheidende Kriterium zur
Aufnahme einer Methode in die ZEBET-Datenbank ist
dabei, ob durch die Anwendung der Methode das Leiden
der Tiere vermindert (Refinement) und die Anzahl der
Versuchstiere reduziert (Reduction) wird oder Tierver-
suche ersetzt (Replacement) werden. Darüber hinaus
wird auch der Entwicklungsstand der jeweiligen Me-
thode bewertet. Dazu wird zwischen Entwicklung
(Development), Validierung (Validation) und Anerken-
nung (Acceptance) einer Methode unterschieden. Um
Tierversuche entsprechend dem 3R-Konzept von Rüssel
und Burch (1959) zu reduzieren oder zu ersetzen, ist der
experimentelle wissenschaftliche Nachweis zu führen,
daß die neue Methode tatsächlich in der Lage ist, den
bestehenden Versuch zu ersetzen. Dieses als experimen-
telle Validierung bezeichnete Verfahren wurde für Al-
temativmethoden in der Toxikologie entwickelt und
publiziert. Die ZEBET-Datenbank hat die Kriterien der
Validierung in der Toxikologie zur Bewertung des Ent-
wicklungsstandes von Ersatz- und Ergänzungsmethoden
auch anderer Fachgebiete übernommen. Mit Hilfe dieser
Bewertung werden den Nutzem der ZEBET-Datenbank
Informationen über die tatsächlichen Möglichkeiten des
Einsatzes von Altemativmethoden zu spezifischen Tier-
versuchen zur Verfügung gestellt. Die Bewertung der
Methoden für die ZEBET-Datenbank erfolgt durch Wis-
senschaftler anhand der verfügbaren Publikationen zu
den Methoden.
Die Informationen der ZEBET-Datenbank betreffen die
verschiedensten Fachgebiete, wie zum Beispiel Pharma-
kologie, Toxikologie, Bakteriologie, Virologie, Parasi-
tologie, Immunologie, Neurologie, Krebsforschung und
Tierzucht. Es handelt sich um Ersatz- und Ergänzungs-
methoden, die in der Forschung, aber auch im Rahmen
des Gesetzesvollzuges verwandt werden. In der ZEBET-
Datenbank wird für jede Ersafz- und Ergänzungsmetho-
de ein Dokument in englischer Sprache verwaltet. Die
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Dokumente enthalten in einzelnen Datenfeldern folgende
Informationen:
• Bezeichnung der Methode;
• Schlagwörter zur Methode, die die Methode als Al-
temativmethode, das entsprechende Anwendungsge-
biet und das Untersuchungsverfahren beschreiben;
• Zusammenfassung: Beschreibung des Einsatzgebietes
der Methode einschließlich wichtiger Informationen
zum gesetzlichen Rahmen und der bisher angewen-
deten Untersuchungsmethoden; Beschreibung des
Prinzips der Methode sowie der Begründung für die
nachfolgende Bewertung der Methode;
• Bewertung der Methode: Werden durch die Anwen-
dung der Methode Tierversuche ersetzt, die Anzahl
der Versuchstiere reduziert und/oder das Leiden der
Tiere im Experiment vermindert? Welchen Entwick-
lungsstand hat eine Methode erreicht? Es wird zwi-
schen der Entwicklung, Validierung oder Akzeptanz
einer Methode unterschieden;
• Vorschriften zur Anwendung von Ersatz- und Ergän-
zungsmethoden: Ist eine Ersatz- und Ergänzungsme-
thode bereits akzeptiert und ihre Anwendung durch
ein Gesetz, eine Verordnung oder Norm vorgeschrie-
ben, wird diese Vorschrift bei ZEBET dokumentiert;
• Literatur zur Methode: Zur Anfertigung eines Doku-
mentes wird die aktuelle wissenschaftliche Literatur
zur Methode ausgewertet und dokumentiert.
Die ZEBET-Datenbank enthält Unterlagen zu ca. 300
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen in
der experimentellen Biomedizin.
Für ca. 100 Methoden liegen vollständig bearbeitete
Dokumente vor. Die Bearbeitung der restlichen Metho-
den ist noch nicht abgeschlossen. Teilweise ließ die
Bewertung der Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt
die Einschätzung der Methode als Altemativmethode im
Sinne der 3R nicht zu. Diese bewertende Arbeit muß
kontinuierlich weitergeführt werden.
ZEBET ist beratend tätig für die Informationsprojekte
von ECVAM und des Johns Hopkins Center for Alter-
natives to Animal Testing (CAAT, USA).
Das wissenschaftliche Informationssystem
von ECVAM
Das ECVAM-Scientific Information System (SIS) wird
zukünftig über Internet folgende Datenbanken anbieten:
- Datenbank für internationale Validierungsstudien zu
Altemativmethoden,
- Datenbank für Altemativmethoden,
- Protokolle über toxikologische /«-vitro-Methoden
(INVITTOX-Datenbank),
- Datenbanken über wissenschaftliche Institutionen,
Literatur, chemische Stoffe, Workshops u. a.
Die Datenbank für Validierangs Studien hat die Aufgabe,
internationale Validiemngsstudien zu unterstützen, die
von ECVAM koordiniert werden. Es sollen die zur Vali-
diemng erforderlichen Informationen und Daten doku-
mentiert werden und den Teilnehmern von Validierungs-
studien Möglichkeiten der Kommunikation eingerichtet
werden. Die INVITTOX Datenbank, die von FRAME
und der European Group for Alternatives in Toxicity
Testing (ERGATT) aufgebaut wurde, wird von ECVAM
in Zusammenarbeit mit FRAME und ERGATT weiter-
geführt.
AltWeh Site des Johns Hopkins Center
for Alternatives to Animal Testing (CAAT)
Johns Hopkins University, USA
Seit 1997 bietet das US-amerikanische Zentrum für
Altemativmethoden (CAAT) auf seiner Web Site Infor-
mationen zum Thema Altemativmethoden über Internet
an. Es handelt sich dabei um Informationen über rele-
vante Publikationen, aktuelle Entwicklungen des Tier-
schutzgesetzes, Meetings, Preise, wichtige Datenbanken
oder andere Web Sites. Gleichzeitig ist die Web Site ein
Diskussionsfomm für Wissenschaftler in den USA.
AltWeb richtet sich vor allem an Wissenschaftler, die
experimentell an Universitäten oder in Forschungsein-
richtungen der Industrie tätig sind. Zu seinen Nutzem
zählen aber auch Tierschutzorganisationen, Lehrer, Stu-
denten und Privatpersonen.
AltWeb bemüht sich sehr intensiv um eine Zusammen-
arbeit mit ECVAM und ZEBET.
Spezielle Datenhanken zur Vermeidung
von Doppel- und Wiederholungsversuchen
In der Vergangenheit wurde immer wieder gefordert,
eine spezielle Datenbank zur Vermeidung von Doppel-
und Wiederholungs versuchen einzurichten. Hierzu soll-
ten Daten über alle den zuständigen Behörden angezeig-
ten oder von diesen genehmigten Versuchsvorhaben
bundesweit erfaßt werden. Eine solche Zusammenstel-
lung kann allerdings nur dann zum Ziel führen, wenn die
Daten über die einzelnen Versuchsvorhaben sehr detail-
liert erfaßt und darüber hinaus kontinuierlich aktualisiert
werden. In intensiven Beratungen ist man zu der Auffas-
sung gelangt, daß der zu erwartende Erfolg unverhält-
nismäßig ist, da hiermit - gemessen an der Gesamtzahl
der Tierversuche - Einspareffekte nur in äußerst gerin-
gem Umfang erzielt werden können. Rechtliche Proble-
me ergäben sich zudem aus der Tatsache, daß in solch
einer Datenbank Versuchsergebnisse mit dem Zweck der
Weitergabe an Dritte gespeichert werden müßten. Hier-
mit wäre eine weitgehende Entwertung des Patentschut-
zes für Erfindungen verbunden, denen Tierversuche
zugrunde liegen. Da sich wissenschaftliche Forschung
zudem in infemationalem Rahmen abspielt, ist das Kon-
zept einer Erfassung nationaler Daten nicht mehr zeit-
gemäß. Dies belegen auch die obigen Ausführungen zu
Dafenbanken über Ersatz- und Ergänzungsmethoden.
Drucksache 14/600
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
XVI. Eingriffe und Behandiungen an Tieren im Rahmen
der Aus-, Fort- oder Weiterbiidung
Im Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft-
liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere werden auch
Regelungen über Eingriffe und Behandlungen an Tieren
im Rahmen der Lehre und Ausbildung getroffen.
Da die EG auf dem Gebiet der Ausbildung nicht über
Rechtsetzungskompetenzen verfügt, enthält die Richt-
linie 86/609/EWG keine Regelungen hierzu. Um je-
doch auch in diesem Bereich eine gewisse Harmonisie-
rung innerhalb der EU zu erreichen, haben sich die im
Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
gliedstaaten in der Entschließung 86/C 331/01 vom
24. November 1986 (ABI. EG Nr. C 331 S. 1) ver-
pflichtet, die Anforderungen auch für diesen Bereich
den sonstigen Bestimmungen der Richtlinie anzupas-
sen. Für die Lehre und Ausbildung sollen hiernach
Eingriffe und Behandlungen an Tieren grundsätzlich
nur an Hochschulen und anderen Einrichtungen glei-
cher Stufe zulässig sein.
Das Tierschutzgesetz unterscheidet definitionsmäßig
zwischen Tierversuchen und Eingriffen und Behandlun-
gen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind und die im Rahmen der Aus-, Fort- oder
Weiterbildung durchgeführt werden. Zweck der Eingrif-
fe und Behandlungen an Tieren im Rahmen der Aus-,
Fort- oder Weiterbildung ist die Demonstration eines
bekannten Effekts bzw. das Erlernen bestimmter Techni-
ken für Eingriffe und Behandlungen, während beim
Tierversuch in der Regel eine offene wissenschaftliche
Frage bearbeitet wird.
Diese Eingriffe und Behandlungen dürfen nur vorge-
nommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere
Weise erreicht werden kann; sie müssen vor Aufnahme
in das Lehrprogramm der zuständigen Behörde angezeigt
werden (§ 10 des Tierschutzgesetzes).
Zu der Frage, inwieweit sich die Bestimmungen des § 10
des Tierschutzgesetzes nur auf Maßnahmen an lebenden
Tieren beziehen, hat sich das Bundesverwaltungsgericht
in einem Urteil vom 18. Juni 1997 geäußert (BVerwGE
105, 73, 82; vgl. dazu auch Seite 15). Nach Auffassung
dieses Gerichts ist die Tötung eines Tieres der mit dem
schwersten Schaden verbundene Eingriff Wenn die
Tiere allein zu dem Zweck getötet würden, sie später zu
Versuchszwecken in den zoologischen Praktika zu ver-
wenden, so sei die Tötung ein „Eingriff zur Aus-, Fort-
und Weiterbildung“. Diese Auslegung steht allerdings
im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsanwendung.
Hierbei wurde davon ausgegangen, daß sich die Be-
stimmungen des § 10 des Tierschutzgesetzes nur auf
lebende Tiere beziehen und somit für Tiertötungen, die
der Gewinnung von Demonstrationsmaterial für Lehr-
zwecke dienen, allein § 1 des Tierschutzgesetzes (Vor-
liegen eines vernünftigen Grundes) in Verbindung mit
§ 4 maßgeblich ist.
Die tierschutzrechtlichen Regelungen über die Verwen-
dung von Tieren zu Ausbildungszwecken waren bereits
mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren, in denen
verfassungsrechtliche Fragen im Mittelpunkt standen.
Zum einen betreffen die Entscheidungen die Frage, ob
die zuständige Behörde nach einer Anzeige gemäß § 10
des Tierschutzgesetzes die Durchführung der betreffen-
den Lehrveranstaltung mit der Begründung versagen
darf, der Zweck sei auch durch andere Lehrmethoden zu
erreichen. In diesen Fällen geht es um das Spannungs-
verhältnis zwischen der durch Artikel 5 des Grundgeset-
zes geschützten Freiheit der Lehre und den Belangen des
Tierschutzes. Zum anderen hatten die Gerichte schon bei
Interessenkollisionen zwischen der Freiheit der Lehre
einerseits und der ebenfalls verfassungsrechtlich garan-
tierten Gewissensfreiheit zu entscheiden. Auf dieses
Grundrecht berufen sich Studenten, die sich aus Gewis-
sensgründen weigern, an Praktika teilzunehmen, für
deren Durchführung Eingriffe oder Behandlungen an
Tieren notwendig sind.
Während bei der direkten Kollision zwischen der Lehr-
freiheit und dem Tierschutz dem vorbehaltlos gewährten
Grundrecht des Artikel 5 Abs. 3 GG Vorrang eingeräumt
wird, wird in den Fällen, in denen das Tierschutzanlie-
gen zur grundrechtlich geschützten Gewissensentschei-
dung erhoben wird, eine Abwägung im Einzelfall vorge-
nommen. Diese Abwägung kann zur Verpflichtung des
Lehrenden führen, alternative Lehrmethoden anzubieten,
um die Gewissensentscheidung des Studierenden gegen
die Verwendung von Tieren als Lehrobjekte zu schützen.
Allerdings wurden vom Bundesverwaltungsgericht
(BVerwGE 105, 73 ff) hohe Anforderungen an den
Nachweis gestellt, daß tatsächlich alternative Lehrme-
thoden zu Verfügung stehen und diese ebenso geeignet
zum Erreichen des Lehrziels sind wie die vorgesehenen
Eingriffe und Behandlungen an Tieren. Dieser Nachweis
ist vom Studierenden zu führen, der sich auf seine Ge-
wissensentscheidung beruft.
Zu dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissen-
schaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG und
dem Tierschutz wird auch auf die Ausführungen in Ab-
schnitt II.4 dieses Berichtes verwiesen.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-89-
Drucksache 14/600
Anhang 1
Strafverfolgnngsstatistik 1987 bis 1996
Abgeurteilte und Verurteilte wegen Straftat nach dem Tierschutzgesetz,
aufgegliedert nach Altersgruppen und Art der Entscheidung
Abgeurteilte*)
Verurteilte
Personen mit anderen Entscheidungen
Heranwachsende
Nach allgemei-
nem Strafrecht
Nach Jugendstrafrecht
Jahr
Insge-
Ju-
gend-
liche
Heran-
wach-
sende
Er-
wach-
Insge-
Ju-
gend-
liche
Verurteilt nach
Er-
wach-
sene
Einstei-
lung
des
Verfah-
rens
ohne
Ent-
schei-
dung
ausge-
setzt
nach
Einstellung
des Verfahrens
samt
(14 bis
unter
18)
(18 bis
unter
21)
sene
(21 und
älter)
samt
Zusam-
men
Allge-
meinem
Ju-
gend
Frei-
spruch
Insge-
Davon
nach
Frei-
spruch
samt
§47
JGG
Strafrecht
Maß-
regeln
§27
JGG
1987
männlich
568
16
25
527
372
10
13
7
6
349
140
44
0
11
11
1
weiblich
71
0
7
64
50
0
4
3
1
46
16
3
0
2
0
0
insgesamt
639
16
32
591
422
10
17
10
7
395
156
47
0
13
11
1
1988
männlich
507
20
19
468
321
10
16
9
7
295
126
47
1
11
11
1
weiblich
68
0
6
62
39
0
5
3
2
34
22
6
0
1
1
0
insgesamt
575
20
25
530
360
10
21
12
9
329
148
53
1
12
12
1
1989
männlich
537
35
10
492
334
6
10
5
5
318
139
40
0
23
20
1
weiblich
94
6
0
88
57
0
2
0
2
55
29
3
0
3
3
1
insgesamt
631
41
10
580
391
6
12
5
7
373
168
43
0
26
23
2
1990
männlich
526
28
7
491
329
11
12
5
7
306
141
46
0
7
6
3
weiblich
98
4
7
87
68
0
5
4
1
63
17
10
0
3
3
0
insgesamt
624
32
14
578
397
11
17
9
8
369
158
56
0
10
9
3
1991
männlich
496
12
18
466
326
10
8
4
4
308
121
42
1
5
4
1
weiblich
75
0
4
71
51
0
2
0
2
49
19
3
0
2
1
0
insgesamt
571
12
22
537
377
10
10
4
6
357
140
45
1
7
5
1
1992
männlich
555
16
14
525
351
10
7
1
6
334
158
37
0
10
8
1
weiblich
76
4
6
66
52
3
3
3
0
46
15
5
0
2
2
0
insgesamt
631
20
20
591
403
13
10
4
6
380
173
42
0
12
10
1
1993
männlich
506
14
10
482
346
8
5
2
3
333
115
38
0
9
7
0
weiblich
82
0
1
81
56
0
0
0
0
56
21
2
0
1
0
0
insgesamt
588
14
11
563
402
8
5
2
3
389
136
40
0
10
7
0
1994
männlich
515
20
12
483
327
6
7
6
1
314
129
42
0
12
11
6
weiblich
96
3
6
87
62
2
4
3
1
56
19
7
0
2
1
0
insgesamt
611
23
18
570
389
8
11
9
2
370
148
55
0
14
12
6
1995
männlich
482
22
11
459
343
11
8
8
2
324
107
28
0
11
11
2
weiblich
76
0
7
80
61
0
3
0
0
56
20
3
0
2
1
0
insgesamt
577
22
18
539
404
11
11
8
2
382
127
31
0
13
12
2
1996
männlich
475
19
9
447
342
13
6
4
2
323
84
31
1
6
6
2
weiblich
70
1
3
66
49
0
2
1
1
47
35
1
0
1
1
0
insgesamt
545
20
12
513
391
13
8
5
3
370
119
32
1
7
7
2
*) Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Einleitung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungs-
beschluß rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
1989 wurde in einem Fall „von Strafe abgesehen“.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Strafverfolgung 1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996
Arbeitsunterlage, Wiesbaden, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997
Drucksache 14/600
-90-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anhang 2
Bestimmungen über Tierversuche für das Inverkehrbringen von Stoffen und Produkten
1. Organisation für wirtschaftliche Znsammenarheit
nnd Entwicklnng (OECD)
OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar
1983 (BAnz. Nr. 42 a vom 2. März 1983)
- Anhang 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703)
- Allgemeine Verwaltungs Vorschrift zum Verfahren der
behördlichen Überwachung der Einhaltung der
Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwV-GLP)
vom 29. Oktober 1990 (BAnz. Nr. 204 a vom 31.
Oktober 1990)
OECD-Richtlinie für die Testung chemischer Stoffe
- in der Fassung von 1981, 1987, 1990
2. Europarat
Europäisches Arzneibuch
Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäi-
schen Arzneibuches vom 22. Juli 1964, revidiert durch
das Protokoll vom 16. November 1993 (BGBl. 1993 II
S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten
ist (Gesetz vom 4. Juli 1973 (BGBl. 1973 II S. 701))
3. Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften, die direkt oder indirekt
Tierversuche vorschreihen (Die Genehmigungs-
pflicht dieser Tierversuche entfällt nur dann,
wenn die Voraussetzungen des § 8 Ahs. 7 des
Tierschutzgesetzes erfüllt sind)
Richtlinien gegliedert nach Sach- Art des Vor-
bereichen Schreibens:
3.1 Handelsverkehr mit Rindern direkt
und Schweinen
Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit Rindern und
Schweinen (ABI. EG Nr. L 121
S. 1977), zuletzt geändert durch
Richtlinie 98/46/EG des Rates
vom 24. Juni 1998
3.2 Erzeugnisse fiir die Tierernährung
Richtlinie 82/471/EWG des Rates
vom 30. Juni 1982 über bestimmte
Erzeugnisse in der Tieremährung
(ABI. EG Nr. 213 S. 8), zuletzt
geändert durch Richtlinie 96/25/EG
des Rates vom 23. April 1996,
in Verbindung mit
Richtlinie 83/228/EWG des Rates direkt
vom 18. April 1983 über Leitlinien
zur Beurteilung bestimmter
Erzeugnisse für die Tieremährung
(ABI. EG Nr. L 126 S. 23)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates
vom 23. November 1970 über
Zusatzstoffe in der Tieremähmng
(ABI. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/51/EG
des Rates vom 23. Juli 1996 (ABI. EG
Nr. L 235 S. 39) in Verbindung mit
Richtlinie 87/153/EWG des Rates direkt
vom 16. Febmar 1987 zur Festlegung
von Leitlinien zur Beurteilung von
Zusatzstoffen in der Tieremähmng
(ABI. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 95/11/EG
der Kommission vom 4. Mai 1995
(ABI. EG Nr. L 106 S. 23)
3.3 Tierarzneimittel
Richtlinie 81/85 1/EWG des Rates indirekt in den
vom 28. September 1981 zur Sicherheitshin-
Angleichung der Rechtsvorschriften weisen
der Mitgliedstaaten über Tierarznei-
mittel (ABI. EG Nr. L 317 S. 1),
zuletzt geändert durch die Richtlinie
93/40/EWG des Rates vom 14. Juni
1990 (ABI. EG Nr. L 373 S. 15)
Richtlinie 81/852/EWG des Rates direkt
vom 28. September 1981 über die
analytischen, toxikologisch-
pharmakologischen und tierärztlichen
oder klinischen Vorschriften und
Nachweise über Tierversuche mit
Tierarzneimitteln (ABI. EG Nr. L 317
S. 16), zuletzt geändert durch
Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom
14. Juni 1993, zuvor geändert durch
- Richtlinie 87/20/EWG des Rates direkt
vom 22. Dezember 1986
(ABI. EG 1987 Nr. L 15 S. 34)
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-91 -
Drucksache 14/600
- Richtlinie 92/1 8/EWG der
Kommission vom 20. März 1992
(ABI. EG 1992 Nr. L 97 S. 1)
3.4 Arzneispezialitäten
Richtlinie 65/65/EWG des Rates
vom 26. Januar 1965 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über Arzneispezialitäten
(ABI. EG Nr. 22 S. 369)
und
- Änderungsrichtlinie 83/570/EWG
des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. EG Nr. L 332 S. 1)
zuletzt geändert durch
- Richtlinie 87/21/EWG des Rates
vom 22. Dezember 1986
(ABI. EG 1987 Nr. L 15 S. 36)
Richtlinie 75/318/EWG des Rates
vom 20. Mai 1975 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über
die analytischen, toxikologisch-
pharmakologischen und ärztlichen
oder klinischen Vorschriften und
Nachweise über Versuche mit Arznei-
mittelspezialitäten (ABI. EG Nr. L 147
S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie
93/39/EWG des Rates vom
14. Juli 1993, zuvor geändert durch
- Richtlinie 83/570/EWG des Rates
vom 26. Oktober 1983
(ABI. EG Nr. L 332 S. 1)
- Richtlinie 87/19/EWG des Rates
vom 22. Dezember 1986
(ABI. EG 1987 Nr. L 15 S. 31)
- Richtlinie 91/507/EWG der
Kommission vom 19. Juli 1991
(ABI. EG Nr. L 270 S. 32)
Empfehlung 83/571/EWG des Rates
vom 26. Oktober 1983 zu den
Versuchen mit Arzneispezialitäten
im Hinblick auf deren Inverkehrbrin-
gen (ABI. EG Nr. L 332 S. 11)
Empfehlung 87/176/EWG des Rates
vom 9. Februar 1987 zu den Versu-
chen mit Arzneimittelspezialitäten im
Hinblick auf deren Inverkehrbringen
(ABI. EG Nr. L 73 S. I)
3.5 Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Richtlinie 67/548/EWG des Rates
vom 27. Juni 1967 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe
direkt
indirekt
(ABI. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt
geändert durch Richtlinie 98/98/EG
der Kommission vom 15. Dezember
1998, zuvor geändert durch
- Änderungsrichtlinie 79/831/EWG direkt
des Rates vom 18. September 1979
(ABI. EG Nr. L 259 S. 10), geändert
durch Richtlinie 88/302/EWG der
Kommission vom 18. November
1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 133 S. 1)
direkt
indirekt in den
Sicherheitshin-
weisen
indirekt
3. 6 Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen
Richtlinie 78/63 1/EWG des Rates direkt
vom 26. Juni 1978 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen (Schädlingsbekämp-
fungsmittel) (ABI. EG Nr. L 206 S. 13)
zuletzt geändert durch
Richtlinie 92/32/EWG des Rates
vom 30. April 1992
direkt
direkt
3 . 7 Lebensmittelzusatzstoffe
Beschluß der EG-Kommission von indirekt
1989: „Vorlage eines Antrages auf
Sicherheitsbewertung von Lebens-
mittelzusatzstoffen im Hinblick auf
ihre Genehmigung“
(EG-Katalog Nr. CB-57-89-370-C;
ISBN-92 826 0135-8)
indirekt
direkt
direkt
indirekt in den
Einstufungs-
und Kenn-
zeichnungsvor-
schriflen
3.8 Kosmetische Mittel
Richtlinie 76/768/EWG des Rates indirekt
vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über kosmetische Mittel
(ABI. EG Nr. L 262 S. 169), zuletzt
geändert durch Richtlinie 98/62/EG
der Kommission
vom 3. September 1998
Beschluß 78/45/EWG der
Kommission vom 19. Dezem-
ber 1977 zur Einsetzung des wissen-
schaftlichen Ausschusses
für Kosmetologie
(ABI. EG 1978 Nr. L 13 S. 24)
indirekt
direkt in den
Leitlinien’)
des wiss. Aus-
schusses für
Kosmetologie
') Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie
(Dritte Serie) „Notes of Guidance for the Toxicity Testing of Cos-
metic Ingredients“ (Leitlinien für Toxizitäts versuche bei kosme-
tischen Bestandteilen) veröffentlicht in EEC-Environment and Qua-
lity of Life (1983) (EWG - Umwelt und Lebensqualität).
Drucksache 14/600
-92-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
3.9 Medizinprodukte
Richtlinie des Rates 90/385/EWG indirekt
vom 20. Juni 1990 über aktive
implantierbare medizinische Geräte
(ABI. EG Nr. L 189 S. 17)
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom indirekt
14. Juni 1993 über Medizinprodukte
(ABI. EG Nr. L 169 S. 1)
3.10 Pflanzenschutzmittel
Richtlinie 91/414/EWG des Rates direkt in den
vom 15. Juli 1991 über das Inverkehr- Anhängen
bringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABI. EG Nr. L 230 S. 1),
zuletzt geändert durch
Richtlinie 96/46/EG der Kommission
vom 16. Juli 1996
(ABI. EG Nr. L 214 S. 18)
3.11 Produkte, die gentechnisch
veränderte Organismen sind
oder enthalten
Richtlinie 90/220/EWG des Rates indirekt
vom 23. April 1990 über die absicht-
liche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt
(ABI. EG 1990 Nr. L 117 S. 15)
4. Bundesrepublik Deutschland
4. 1 Bundesrechtliche Vorschriften, die Tierversuche
ausdrücklich vorschreiben:
- Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I
S. 3370), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455);
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwen-
dung der Arzneimitte Iprüffichtlinien vom 5. Mai
1995 (BAnz. Nr. 96 a vom 20. Mai 1995);
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung) vom 26. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 27. Januar 1999
(BGBl. I S. 50);
- Verordnung über Pflanzenschutzmittel und
Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelver-
ordnung) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161);
- Verordnung über Prüfnachweise und sonstige
Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem
Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung)
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1877).
4.2 Bundesgesetze, die Tierversuche zwar nicht
ausdrücklich vorschreiben, aber Vorschriften
oder Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften enthalten,
die nach dem heutigen Stand der Wissenschaft
zu Tierversuchen führen
- Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586);
- Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I
S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594);
- Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850);
- Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1163), zulefzt geändert gemäß Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278);
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950);
- Gesetz zur Regelung der Gentechnik in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2066), geändert durch Artikel 4
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390);
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar
1998 (BGBl. I S. 374);
- Gesetz über Medizinprodukte vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1963), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2005);
- Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrich-
tungen des Gesundheitswesens - Gesundheitsein-
richtungen-Neuordnungs-Gesetz (GNG) vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416);
- Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971);
- Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224);
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I
S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440);
- Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I
S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455).
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-93-
Drucksache 14/600
Anhang 3
Übersicht über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes
1. Europarat
1. 1 Vertmgsgesetze
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tie-
ren beim internationalen Transport vom 12. Juli
1973 (BGBl. 1973 IIS. 721);
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Ja-
nuar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113);
- Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979
zum Europäischen Übereinkommen über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport
vom 28. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 1153);
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlacht-
tieren vom 9. Dezember 1983 (BGBl. 1983 II
S. 770);
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwende-
ten Wirbeltiere vom 11. Dezember 1990 (BGBl.
1990 IIS. 1486);
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtie-
ren vom 1. Februar 1991 (BGBl. 1991 II S. 402);
- Gesetz zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar
1992 zu dem Europäischen Übereinkommen zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen vom 23. August 1994 (BGBl. 1994 II
S. 1350).
1.2 Empfehlungen
Beim Europarat wurden auf der Grundlage der unter
1.1 genannten Europäischen Übereinkommen völ-
kerrechtlich verbindliche Empfehlungen
- für das Halten von Hühnern, Schweinen, Rindern,
Pelztieren, Schafen und Ziegen,
- für den Transport von Pferden, Schweinen, Rin-
dern, Schafen, Ziegen und Geflügel sowie
- für die Betäubung von Schlachttieren
erarbeitet.
2. Europäische Union
2. 1 Verordnungen und Richtlinien
- Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. No-
vember 1986 zur Annäherung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriflen der Mitgliedstaaten zum
Schutz der für Versuche und andere wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABI. EG
Nr. L 358 S. 1)
- Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März
1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der
Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richt-
linie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986
zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum
Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung)
(ABI. EG Nr. L 74 S. 83)
- Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. No-
vember 1991 über den Schutz von Tieren beim
Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/
425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 340
S. 17), geändert durch Richtlinie 95/29/EG des
Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richt-
linie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren
beim Transport (ABI. EG Nr. L 148 S. 52)
- Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom
25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Anforderungen für Aufenthaltsorte und zur Anpas-
sung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG
vorgesehenen Transportplans (ABI. EG Nr. L 174
S. 1)
- Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. No-
vember 1991 über Mindestanforderungen für
den Schufz von Kälbern (ABI. EG Nr. L 340
S. 28), geändert durch Richtlinie 97/2/EG des
Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der
Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforde-
rungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG
Nr. L 25 S. 24) sowie 97/182/EG: Entscheidung
der Kommission vom 24. Februar 1997 (ABI. EG
Nr. L 76 S. 30)
- Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. No-
vember 1991 über Mindestanforderungen für den
Schufz von Schweinen (ABI. EG Nr. L 340 S. 33)
- Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom
4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in
der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und
Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern,
die Tellereisen oder den internationalen humanen
Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden
anwenden (ABI. EG Nr. L 308 S. 1)
- Richtlinie 93/1 19/EG des Rates vom 22. Dezember
1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
der Schlachtung oder Tötung (ABI. EG Nr. L 340
5. 21)
- Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Fe-
bruar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften
für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren
während mehr als acht Stunden (ABI. Nr. L 52 S. 8)
- Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998
über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
(ABI. EG Nr. L 221 S. 23)
Drucksache 14/600
-94-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
2.2 Vorschriften in Vorbereitung
In Vorbereitung befinden sich insbesondere weitere
tierschutzrechtliche Vorschriften für die Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere.
3. Bundesrepublik Deutschland
3.1 Gesetze
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tie-
res im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990
(BGBl. I S. 1762);
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818)
3.2 Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften
- Verordnung über das Halten von Hunden im
Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geän-
dert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
12. August 1986 (BGBl. I S. 1309);
- Verordnung über die Tierschutzkommission beim
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Tierschutzkommissions- Verord-
nung) vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557);
- Verordnung zum Schutz von Legehennen bei
Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom
10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622);
- Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchs-
tiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988
(BGBl. I S. 639);
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh-
rung des Tierschutzgesetzes vom 28. Juli 1987,
abgelöst durch die Allgemeine Verwaltungs Vor-
schrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139 a vom 29. Juli
1988);
- Verordnung über die Meldung von in Tierversu-
chen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstier-
meldeverordnung) vom 1. August 1988 (BGBl. I
S. 1213);
- Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stall-
haltung (Kälberhaltungsverordnung) vom 1. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 1977);
- Verordnung zum Schutz von Schweinen bei
Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung) in
der Fassung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I
S. 312), geändert durch die zweite Verordnung
zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung
vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016);
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
(Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)) vom
25. Februar 1997;
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusam-
menhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tier-
schutz-Schlachtverordnung) vom 3. März 1997
(BGBl. I S. 405)
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Anhang 4
Im Auftrag des BML erarbeitete Gutachten und Leitlinien
1. Gutachten
Gutachten tierschutzgerechte Haltung von Damwild in
Gehegen zum Zwecke der Fleischproduktion einschließ-
lich der Gewinnung von Nebenprodukten (Nutztierartige
Damwildhaltung) vom 2. November 1979
Gutachten über den tierschutzgerechten Transport von
Tieren auf dem Luftwege vom 11. Dezember 1979
Gutachten über den tierschutzgerechten Transport von
Tieren auf dem Seewege vom 11. Dezember 1979
Gutachten über tierschutzgerechte Hälterung und tier-
schutzgerechten Transport von Fischen - überarbeitete
Fassung vom 19. Juni 1980 -
Gutachten zur tierschutzgerechten Haltung und Tötung
von Pelztieren in Farmen vom 26. September 1986
Maßnahmen zur Verminderung überhandnehmender
freilebender Säugetiere und Vögel. Bestandsaufnahme,
Berechtigung und tierschutzrechtliche Bewertung (1991)
Stellungnahme und Empfehlungen der Sachverständi-
gengruppe des BML „Artgemäße und verhaltensgerechte
Geflügelmast“ vom April 1993
Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvö-
geln, außer Kiwis, vom 10. Juni 1994 (in der ergänzten
Fassung vom 10. September 1996)
Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln
und Eulen vom 10. Januar 1995
Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien
vom 10. Januar 1995
Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung
von Säugetieren vom 10. Juni 1996
Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln
(Teil 1: Kömerfresser) vom 10. Juli 1996
Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom
10. Januar 1997
2. Leitlinien
Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von
Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen
vom 15. Oktober 1990
Leitlinien Tierschutz im Pferdesport vom 1. November
1992
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild
in Gehegen vom 27. Mai 1995
Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter
Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anhang 5
Spezielle Informations- und Empfehlungspapiere zum Themenbereich „Tierversuche“
1. EG-Richtlinien mit Zweitanmelderregelungen
2. Anhang IV des Berichts über die Multilaterale Konsultation der Vertragsparteien
zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom 27.-30. Mai 1997 in Straßburg
1. EG-Richtlinien mit Zweitanmelderregelnngen
Die Zweitanmelderregelung betrifft die
- Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juni 1991
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(siehe Abschnitt XV. 4. 8) sowie die
- Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992
zur siebenten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs Vor-
schriften für die Einstufung, Verpackung, Kennzeich-
nung gefährlicher Stoffe (siehe Abschnitt XV. 4. 4).
Folgende Rechtsakte der EG enthalten aus fachlichen
Gründen andere Regelungen zur Vermeidung unnötiger
Tierversuche:
- Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990
über die absichtliche Freisetzung gentechnisch verän-
derter Mikroorganismen in die Umwelt
Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 11 Abs. 3 enthalten An-
sätze für eine Zweitanmelderregelung, die durch eine
Erklärung im Ratsprotokoll unterstützt wird:
„In der Anmeldung sind auch Daten oder Ergebnis-
se der gleichen gentechnisch veränderten Organis-
men (GVO) oder GVO-Kombination mitzuteilen,
die der Anmelder früher innerhalb oder außerhalb
der Gemeinschaft angemeldet und/oder vorgenom-
men hat bzw. gegenwärtig anmeldet und/oder vor-
nimmt.
Der Anmelder kann auch auf Daten oder Ergebnisse
früherer Anmeldungen durch andere Anmelder Be-
zug nehmen, sofern diese hierzu ihre schriftliche
Zustimmung erteilt haben.“
- Verordnung (EWG) Nr. 713/93 des Rates vom
23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der
Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABI. EG Nr. 84
S. 1)
Nach Artikel 3 und 4 dieser Verordnung ist grundsätz-
lich jeder Hersteller oder Importeur solcher alter Stoffe,
die jährlich in bestimmten Mengen in Verkehr gebracht
werden, zur Übermittlung bestimmter, im Anhang III der
Verordnung im einzelnen aufgeführter Informationen
verpflichtet. Sofern diese Informationen jedoch nicht
schon vorliegen, sind die Vorlagepflichtigen nicht ge-
halten, hierzu zusätzliche Tierversuche durchzuführen
(siehe Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 4 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung). Sofern im weiteren Verfahren
zusätzliche Angaben oder Prüfungen gefordert werden,
ist zu ermitteln, ob Prüfungen, die Versuche an Wirbel-
tieren erfordern und von anderen Herstellern oder Im-
porteuren bereits vorgelegt worden sind, auch zugunsten
Dritter verwertet werden können. Sind danach Versuche
unerläßlich, muß geprüft werden, ob Tierversuche durch
Altemativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden
können (siehe Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung).
- Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993
zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über kosmetische Mittel (siehe Abschnitt
XV.4.7)
Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten das
Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu untersa-
gen, wenn sie Bestandteile oder Kombinationen von
Bestandteilen enthalten, die ab dem 1. Januar 1998 zur
Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Tier-
versuch überprüft worden sind. Das Datum für die An-
wendung dieser Bestimmung kann nach den Maßgaben
der Richtlinie verschoben werden, wenn nur unzurei-
chende Fortschritte bei der Entwicklung zufriedenstel-
lender Methoden als Ersatz für Tierversuche erzielt wur-
den und insbesondere in bestimmten Fällen alternative
Versuchsmethoden trotz aller vernünftigen Bemühungen
nicht wissenschaftlich validiert werden konnten, so daß
unter Berücksichtigung der OECD-Leitlinien für Toxi-
zitätsversuche ein gleichwertiges Schutzniveau für den
Verbraucher nicht gewährleistet ist.
2. Anhang IV des Berichts über die Mnltilaterale
Konsnltation der Vertragsparteien znm
Enropäischen Versnchstierühereinkommen
vom 27.-30. Mai 1997 in Straßhnrg
Entschließnng znr Unterhringnng nnd Pflege
von Versnchstieren^)
Die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere, auf Grund des Artikels 30;
in der Erkenntnis, daß die Bestimmungen dieses Artikels
die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen,
die Anpassung des Übereinkommens an sich ändernde
Bedingungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse
sowie die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter
Programme im Anwendungsbereich des Übereinkom-
mens umfassen;
im Hinblick darauf, daß sich die in Anhang A des Über-
einkommens dargelegten „Leitlinien für die Unterbrin-
') Der Begriff „Versuchstiere“ bezieht sich in dieser Übersetzung auf
alle in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden
Tiere.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
gung und Pflege von Tieren“ als sehr nützlich erwiesen
haben und breite Anwendung Anden;
in dem Bewußtsein jedoch, daß sich die wissenschaft-
lichen Kenntnisse und Erfahrungen seit 1986 und dem
Inkrafttreten des Übereinkommens erweitert haben;
bestrebt, die Umsetzung des Übereinkommens unter
Berücksichtigung der Entwicklungen der Kenntnisse
über die biologischen Bedürfnisse der Tiere, einschließ-
lich ihrer ethologischen Bedürfnisse, zu verbessern;
eingedenk dessen, daß Artikel 5 des Übereinkommens
verlangt, daß die Tiere in einer ihrer Gesundheit und
ihrem Wohlergehen entsprechenden Weise untergebracht
und gepflegt werden;
unter Hinweis darauf, daß die Bestimmungen in Artikel 5
Absatz 1 des Übereinkommens verlangen, daß „die Mög-
lichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und etholo-
gischen Bedürfnisse zu befriedigen, nicht mehr als nötig
eingeschränkt werden dürfen“;
unter Berücksichtigung des Berichts des Internationalen
Workshops über den Schutz von Versuchstieren, der im
Mai 1993 in Berlin stattgefunden hat (Berlin-Bericht),
und der in seinen Schlußfolgerungen dargelegten Emp-
fehlungen;
in Anerkennung, daß die Empfehlungen dieses Berichts
den Schutz der Versuchstiere verbessern werden;
in der Erwägung, daß eine Vereinbarung über gemein-
same Grundsätze, die sich auf diese Empfehlungen stüt-
zen und die in Anhang A des Übereinkommens darge-
legten Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von
Tieren ergänzen, die Umsetzung des Artikels 5 des
Übereinkommens erleichtern und harmonisieren wird;
bestrebt, weitere Forschung im Zusammenhang mit den
im Berlin-Bericht aufgeworfenen, aus wissenschaftlicher
Sicht noch offenen Fragen zu unterstützen,
verabschieden folgende Entschließung:
Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung und Per-
sonen, die wissenschaftliche Verfahren an Tieren durch-
führen, das allgemeine Wohlbefinden der „Tiere“ als
„Individuen“ und als „Gruppe“ zu maximieren, mit dem
3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Reflnement) als
ständigem Anliegen und in dem Wissen, daß aussagefä-
hige wissenschaftliche Ergebnisse von hoher Qualität die
Anwendung dieses Grundsatzes erleichtern.
Anreicherung („enrichment“) der Umwelt
Bei der Anreicherung der Umwelt ist den Bedürfnissen
der jeweiligen Art besondere Bedeutung beizumessen:
- soziale Interaktion
- aktivitätsbezogene Nutzung des Raumes
- geeignete Stimuli und Materialien.
Daher ist bei allen normalerweise in Sozialverbänden
lebenden Arten der Gruppenhaltung, selbst der Paarhal-
tung, Vorzug gegenüber der Einzelhaltung zu geben,
solange die Gruppen stabil und harmonisch sind. Ist
wegen des Verhaltens der Tiere oder unausweichlicher
Erfordernisse eines wissenschaftlichen Versuchsplans
die Gruppenhaltung nicht möglich, sollte erwogen wer-
den, Artgenossen so unterzubringen, daß sie einander
sehen, hören oder riechen können.
Initiativen, den Tieren geeignete Stimuli und Materialien
anzubieten und den Käflgraum so zu strukturieren, daß
eine aktivitätsbezogene Nutzung möglich ist, sollen
gefördert werden; dabei muß jedoch sorgfältig darauf
geachtet werden, daß diese Initiativen keine schädlichen
Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben.
Da auch die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Ar-
ten und Stämme zu berücksichtigen sind, soll die An-
wendung von Leitlinien nie als Ersatz für die genaue
Beobachtung der betroffenen Tiere während ihrer ge-
samten Lebensspanne dienen.
Eine in bezug auf alle Arten und Stämme erschöpfende
Forschung ist schwierig zu realisieren. Diese Tatsache
soll jedoch nicht Initiativen vor Ort zur Verbesserung der
Haltungsbedingungen hemmen oder verhindern.
Allgemeine Empfehlungen und Anmerkungen
Belüftung
- Die Luftaustauschrate im Tierraum soll der Bele-
gungsdichte und dem Gesamtkalorienverbrauch der
Tiere angemessen sein. Zusätzliche Aufmerksamkeit
ist bei den verschiedenen Käfigsystemen der Belüf-
tung innerhalb des Käfigs zu schenken.
Kontakt
- Die Tiere sollen regelmäßig direkten Umgang
(„handling“) oder sozialen Kontakt mit Menschen ha-
ben, wobei der Sozialisierungsperiode bei Arten wie
Hunden und Katzen besondere Aufmerksamkeit zu
schenken ist.
Empfehlungen und Anmerkungen zu einzelnen
Artengruppen:
Folgende Empfehlungen und Anmerkungen sind in be-
zug auf einzelne Arten(gruppen) zu berücksichtigen:
Nager
- Nager, mit Ausnahme von Meerschweinchen, sollen
vorzugsweise in Käfigen, nicht in Boxen^), gehalten
werden. Die Käfige sollen aus leicht zu reinigendem
Material und so beschaffen sein, daß die Tiere kon-
trolliert werden können, ohne daß sie unnötigerweise
gestört werden.
- Die Käfige sollen - mit Ausnahme besonderer Gege-
benheiten - anstatt eines Gitterbodens einen festen
Boden mit Einstreu haben.
Nach Anhang A zum Übereinkommen bezeichnet „Box“ eine bei-
spielsweise durch Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte
Fläche, auf der ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach
Größe des umgrenzten Bereiches und Belegungsdichte ist die Bewe-
gungsfreiheit der Tiere in der Regel weniger eingeschränkt als in
einem Käfig.
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- In Sozialverbänden lebende Arten sollen in Gruppen
gehalten werden, solange diese stabil und harmonisch
sind. Bei männlichen Ratten und Mäusen sowie bei
weiblichen Hamstern ist dies schwierig zu erreichen.
Ist eine Gruppenhaltung wegen des Versuchsvorha-
bens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht mög-
lich, ist in Erwägung zu ziehen. Artgenossen so unter-
zubringen, daß sie einander sehen, hören oder riechen
können.
- Initiativen, den Käfigraum durch Plazierung von Ge-
genständen wie Plattformen, Röhren, Schachteln etc.
zu strukturieren, sollen gefördert werden. Außerdem
sollen Bemühungen unternommen werden, die Um-
welt der Tiere mit Gegenständen zum Erforschen,
Tragen oder „Bearbeiten“ anzureichem, es sei denn,
daß negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der
Tiere oder auf die beabsichtigte wissenschaftliche
Verwendung beobachtet werden.
- Hohe Hygienestandards sollen gewahrt werden. Es
kann jedoch ratsam sein, von den Tieren (in der Ein-
streu) abgesetzte Duftmarken (bei der Käfigreinigung)
nicht vollständig zu entfernen.
- Besonders ist darauf zu achten und sicherzustellen,
daß die Lichtintensität, vor allem in der obersten Kä-
figreihe, nicht zu stark ist. Die maximale Lichtinten-
sität soll, bei Messung in Höhe eines Meters über dem
Boden, 350 Lux nicht übersteigen. Innerhalb des Kä-
figs sollen Schattenbereiche vorhanden sein, damit
sich die Tiere zurückziehen können.
Kaninchen
- Junge sowie weibliche Kaninchen sollen in sozial
harmonischen Gruppen gehalten werden, es sei denn,
dies ist wegen des Versuchsvorhabens oder aus Grün-
den des Tierschutzes nicht möglich.
- Drahtgitterböden ohne eine mit festem Boden verse-
hene Ruhefiäche sollen für Kaninchen nicht verwen-
det werden. Materialien, Gestaltung und Konstruktion
der Spalten- oder perforierten Böden sollen so be-
schaffen sein, daß sie das Wohlbefinden der Tiere
nicht beeinträchtigen.
- Boxen sowie Käfige sollen Materialien zur Anreiche-
rung der Umwelt wie beispielsweise Rauhfutter, Na-
gehölzer, Nistmaterial und einen Rückzugsbereich
enthalten.
Katzen
- Katzen sollen in sozial harmonischen Gruppen in
Boxen gehalten werden, es sei denn, dies ist wegen
des Versuchs Vorhabens oder aus Gründen des Tier-
schutzes nicht möglich. Bei Gruppenhaltung soll die
Grundfläche pro Katze nach dem Absetzen (minde-
stens) 0,8 m^ betragen. Die Boxen sollen eine Min-
desthöhe von 1,5 m haben und so ausgestattet sein,
daß eine Nutzung aller drei Raumdimensionen mög-
lich ist.
- Die Boxen sollen halb geschlossene Rückzugsberei-
che, Gegenstände zum Krallenschärfen und zum
Spielen sowie ausreichend Plätze zum Fressen, Trin-
ken, Kot- und Urinabsatz sowie zum Hinlegen bieten,
damit Konkurrenzverhalten vermieden wird.
- Wenn Käfige verwendet werden müssen und aufgrund
des Versuchsvorhabens kein Auslauf gewährt werden
kann, soll die Käfighöhe dem Tier erlauben, voll aus-
gestreckt zu stehen.
Hunde
- Hunde sollen in sozial harmonischen Gruppen gehal-
ten werden, es sei denn, dies ist wegen des Versuchs-
vorhabens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht
möglich.
- Hunde sollen mindestens täglich Auslauf erhalten.
Unter keinen Umständen sollen Hunde länger als
14 Tage ohne Auslauf in Käfigen gehalten werden.
Vorzugsweise sollen mehrere Hunde gemeinsam
Auslauf erhalten.
- Hundeboxen sollen den Tieren Rückzugsmöglichkei-
ten bieten. Sie sollen Spielzeug und Elemente zur
Raumstrukturierung, einschließlich erhöhter Plattfor-
men, enthalten.
- Hunde sollen auf festen Böden gehalten werden. Ma-
terial, Gestaltung und Konstruktion von Spalten- und
perforierten Böden sollen eine Oberfläche ergeben,
die das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt
und ihnen einen Ruheplatz mit festem Boden bietet.
Schweine (einschließlich Minipigs)
- Schweine, mit Ausnahme ausgewachsener Eber, sol-
len in stabilen, sozial harmonischen Gruppen gehalten
werden.
- Die Gruppen sollen vorzugsweise in Boxen gehalten
werden, es sei denn, dies ist wegen des Versuchsvor-
habens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht
möglich.
- Die Umwelt der Tiere soll beispielsweise durch Stroh,
Ketten, Bälle etc. angereichert werden.
Geflügel
- Die Käfige und Boxen sollen verschiedene strukturie-
rende Elemente wie Sitzstangen und Nistplätze sowie
eine Möglichkeit zum Staubbaden bieten, wann im-
mer dies möglich und angemessen ist.
Primaten
- Das Käfigvolumen (Grundfläche, Höhe) soll den
spezifischen Anforderungen der verschiedenen Arten,
der sozialen Zusammensetzung der Gruppe, dem Al-
ter der einzelnen Tiere, der Verwendung der Tiere
(Zucht, Vorratshaltung, Forschung sowie Art und
Dauer des wissenschaftlichen Verfahrens) sowie dem
Bedarf an Anreicherung Rechnung tragen.
- Primatenkäfige sollen eine angereicherte Umwelt
bieten.
- Primaten sollen in stabilen sozialen Gruppen verträg-
licher Tiere gehalten werden, wobei die speziesab-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
-99-
Drucksache 14/600
hängige Verschiedenheit der sozialen Strukturen zu
berücksichtigen sind. Die Haltung in Einzelkäfigen ist
mit Ausnahme wissenschaftlich besonders begründe-
ter Fälle zu vermeiden.
Forschung
- Forschung ist in den Bereichen anzuregen und zu
unterstützen, wo wissenschaftliche Erkenntnisse über
die biologischen Bedürfnisse der Tiere noch ausstehen
- hierbei sind auch Veränderungen und Entwicklun-
gen bei der Verwendung von Tieren für wissenschaft-
liche Zwecke zu berücksichtigen. Um die verfügbaren
Ressourcen zur Bestimmung optimaler Haltungsbe-
dingungen für Versuchstiere unter Berücksichtigung
von Arten und Stämmen (einerseits) und den derzeiti-
gen und künftigen Bedürfnissen der Forschung (ande-
rerseits) bestmöglich zu nutzen, haben folgende Be-
reiche Vorrang:
- die wissenschaftliche Validierung von Mindestkäfig-
größen für Nager, einschließlich des Mindestraumbe-
darfs für das Einzeltier, unter Berücksichtigung so-
zialer Strukturen und Rollen (Geschlecht, Alter, Hier-
archie ...) sowie der Käfiggestaltung usw.;
- die wissenschaftliche Validierung der Bodenfiächen
und Höhen für Primatenkäfige unter besonderer Be-
rücksichtigung des Haltungszwecks (Zucht, Vorrats-
haltung, Verwendung im Versuch) und der biologi-
schen und sozialen Unterschiede zwischen den ein-
zelnen Arten;
- (die Bewertung der) Auswirkungen auf das Wohlbe-
finden der Tiere, die sich bei der Gruppenhaltung im
Vergleich zur Einzelhaltung ergeben, sowie der Re-
aktionen der Gruppe, wenn nach einer bestimmten
Zeit versuchsbedingt einzelne Tiere aus der Gruppe
entfernt werden müssen oder die Gruppe aufgeteilt
werden muß;
- (die Bewertung der) Auswirkungen, die verschiedene
Käfigstrukturen auf das Wohlbefinden von Nagern
und Primaten haben;
- (die Bewertung der) Auswirkungen, die das Angebot
von Objekten und strukturierenden Elementen im
Rahmen angereicherter Haltungsbedingungen in Kä-
figen verursacht;
- (die Bewertung des) Raumbedarfs von Hunden und
ihrer Bedürfnisse hinsichtlich einer angereicherten
Umwelt.
Drucksache 14/600
- 100 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anhang 6
Ergänzende Tabellen zn den Versnchstierzahlen
zu Tabelle 1 der Versuchstiermelde Verordnung
Zahlenmäßige Entwicklnng der Versnchstierarten
J. 12.^741
J.dClBBJ
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1
Hl
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 101 -
Drucksache 14/600
Zahlenmäßige Entwicklung der Versuchstier arten
MticKt:- -t
A.mlire
IrtKiLT
Aialire
liüuff-
liitr]. lutvt
I.Sil
0
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Drucksache 14/600
- 102 -
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
zu Tabelle 2
der Versuchstiermeldeverordnung
Anzahl der Versuchstiere,
aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach hestimmten Versuchszwecken
Art der Versuchstiere
1. Erforschung oder Erprobung von Methoden zur Diagnostik, Prophylaxe oder Therapie
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
192 923
161 196
139 459
108 515
135 176
118 396
132 098
Ratten
66 946
62 610
78 593
45 185
55 843
65 907
52 234
Meerschweinchen
14 281
7 404
8 112
6 588
3 913
4 111
4 561
andere Nager
4 190
7 821
5 422
5 669
6 378
5 263
5 049
Kaninchen
8 676
4 907
5 175
8 542
6 594
4 719
9 591
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -t- Breitnasenaffen
208
138
169
163
202
188
294
Halbaffen
3
0
4
0
33
16
9
Hunde
830
842
797
699
723
552
752
Katzen
159
332
18
82
50
106
119
andere Fleischfresser ...
76
37
19
48
57
71
23
Pferde, Esel, usw
44
40
109
113
159
88
124
Schweine
4 684
5 107
2 892
2911
2 651
2 473
3 710
Ziegen und Schafe
1 238
1 571
866
711
1 032
926
1 093
Rinder
1 078
373
391
634
169
398
642
andere Säugetiere
35
4
64
18
7
16
61
Vögel, einschl. Geflügel
36 649
49 835
41 328
39 258
35 534
41 944
42 737
Reptilien
0
0
20
30
37
37
8
Amphibien
121
260
81
47
121
971
4 844
Fische
929
1 814
1 063
1 553
1 501
1 271
979
Gesamt
333 070
304 291
284 582
220 766
250 180
247 453
258 928
Art der Versuchstiere
2 . Entwicklung oder Prüfung von Arzneimitteln nach § 2 des Arzneimittelgesetzes
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
753 699
667 685
603 492
537 626
470 613
409 630
389 131
Ratten
352 742
352 918
278 477
266 881
259 725
229 576
226 792
Meerschweinchen
64 412
60 495
49 003
40 024
38 566
32 562
33 791
andere Nager
11 691
9 925
12 900
10 256
12 613
12 673
7 911
Kaninchen
43 663
46 262
36 782
22 822
26 309
22 594
33 666
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- + Breitnasenaffen
903
686
653
940
877
991
1 497
Halbaffen
103
25
97
144
25
136
5
Hunde
4 604
4 436
3 889
4 333
3 840
3 441
3 270
Katzen
977
710
554
483
443
324
343
andere Fleischfresser ...
110
247
48
90
89
256
221
Pferde, Esel, usw
90
122
41
6
30
72
161
Schweine
3 150
2 807
2 718
4 092
4218
3 063
3 090
Ziegen und Schafe
582
281
480
538
626
283
176
Rinder
1 014
1 020
1 428
1 454
1 143
1 167
1 430
andere Säugetiere
23
20
18
15
0
0
51
Vögel, einschl. Geflügel
33 036
22 362
24 603
35 366
26 652
23 008
15 214
Reptilien
0
0
0
0
15
0
0
Amphibien
25
0
0
0
0
0
0
Fische
794
775
1 159
1 183
689
172
625
Gesamt
1 271 618
1 170 776
1 016 342
926 253
846 473
739 948
717 374
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 103 -
Drucksache 14/600
Anzahl der Versuchstiere,
aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach hestimmten Versuchszwecken
Art der Versuchstiere
3. Entwicklung oder Priifnng von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 1 Nr . 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
5 127
5 616
4 406
10 106
7 449
5 014
4 597
Ratten
26 874
23 629
21 488
31 180
15 433
15 850
19 376
Meerschweinchen
3 724
2 900
2 486
3 616
1 765
2 117
2 381
andere Nager
0
57
28
0
10
4
30
Kaninchen
1 625
1 049
1 488
1 183
832
779
607
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -I- Breitnasenaffen
20
0
0
5
3
0
0
Halbaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunde
184
402
389
568
359
286
326
Katzen
0
0
0
0
0
0
0
andere Fleischfresser ...
6
0
0
0
30
0
0
Pferde, Esel, usw
0
0
0
0
0
0
4
Schweine
0
0
0
408
0
0
0
Ziegen und Schafe
1
4
0
0
8
6
2
Rinder
2
12
0
12
0
0
12
andere Säugetiere
0
0
0
50
0
12
0
Vögel, einschl. Geflügel
1 842
2 647
3 648
3 442
3 664
3 372
2 938
Reptilien
0
0
0
0
0
0
0
Amphibien
0
20
10
10
0
0
0
Fische
11 682
20 048
10 358
10 517
12 072
14 463
13 994
Gesamt
51 087
56 384
44 301
61 097
41 625
41 903
44 267
Art der Versuchstiere
4. Prüfung anderer Stoffe oder Produkte als Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
14 892
10 778
12 310
6 137
5 666
5 762
8 116
Ratten
27 470
14 735
15 384
11 488
9 489
14 056
18 092
Meerschweinchen
5 220
5 905
5 654
6 181
5 607
4 973
7 090
andere Nager
560
386
267
36
0
128
25
Kaninchen
1 472
1 548
2 016
2 243
1 471
1 729
1 995
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -1- Breitnasenaffen
0
0
10
10
0
0
0
Halbaffen
0
0
0
0
32
0
0
Hunde
34
42
178
44
36
45
40
Katzen
0
0
0
0
0
29
21
andere Fleischfresser ...
0
68
0
0
0
0
0
Pferde, Esel, usw
0
0
0
0
3
0
0
Schweine
1 155
322
664
661
502
666
716
Ziegen und Schafe
99
81
2
25
28
64
24
Rinder
54
42
267
116
123
29
268
andere Säugetiere
0
0
0
0
0
0
0
Vögel, einschl. Geflügel
4 483
4418
6 294
13 409
14 227
19 149
9 666
Reptilien
0
0
0
0
0
0
0
Amphibien
0
0
0
0
0
0
0
Fische
15 017
22 279
14 365
26 986
13 729
11 787
14 254
Gesamt
70 456
60 604
57411
67 336
50 913
58 417
60 307
Drucksache 14/600
- 104-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anzahl der Versuchstiere,
aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach hestimmten Versuchszwecken
Art der Versuchstiere
5. Prüfung zur Erkennung von Umweltgefährdungen
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
28 092
24 682
21 879
114 966
9 027
1 186
713
Ratten
8 800
6 461
6 092
6 633
9 350
4 626
3 740
Meerschweinchen
1 476
1 613
2 071
1 352
1 144
771
1 195
andere Nager
171
482
812
304
458
28
96
Kaninchen
126
98
70
52
206
310
213
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -1- Breitnasenaffen
0
0
0
0
6
12
0
Halbaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunde
35
0
0
0
2
0
0
Katzen
0
0
0
0
0
0
0
andere Fleischfresser ...
21
0
116
58
4
4
28
Pferde, Esel, usw
0
0
0
0
8
0
0
Schweine
51
10
20
24
5
0
0
Ziegen und Schafe
7
0
0
0
0
0
0
Rinder
12
10
34
23
52
0
0
andere Säugetiere
11
25
2
0
0
0
9
Vögel, einschl. Geflügel
2 105
281
0
173
0
240
20
Reptilien
0
0
0
0
0
0
0
Amphibien
80
320
0
0
2 114
0
0
Fische
194 927
96 483
97 423
90 550
79 680
73 640
76 100
Gesamt
235 914
130 465
128 519
214 135
102 056
80 817
82 114
Art der Versuchstiere
6. von 1-5 : Gesetzlich erforderliche Prüfungen für die Anmeldung oder Znlassnng von Stoffen oder Prodnkten
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
479 064
367 466
407 269
230 882
339 992
270 473
283 687
Ratten
206 713
178 382
194 351
175 331
176 631
173 141
172 799
Meerschweinchen
37 820
26 294
20 599
19 241
15 795
16 910
22 449
andere Nager
8 300
5 174
5 651
6 037
8 925
8 100
7 562
Kaninchen
27 016
15 485
22 088
13 331
13 059
13 429
21 081
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -1- Breitnasenaffen
773
616
711
913
911
385
1 433
Halbaffen
91
25
97
144
57
10
5
Hunde
3 066
2 751
2 998
3 082
3 525
2 944
3 022
Katzen
628
684
280
156
197
210
187
andere Fleischfresser ...
33
57
33
24
13
114
0
Pferde, Esel, usw
57
50
39
0
0
0
20
Schweine
1 502
995
1 209
1 861
1 222
1 617
2 185
Ziegen und Schafe
107
191
247
42
263
62
35
Rinder
374
672
944
561
408
528
841
andere Säugetiere
0
15
0
0
0
0
0
Vögel, einschl. Geflügel
6 021
10 340
15 232
9 764
4 927
11 058
7 574
Reptilien
0
0
0
0
0
0
0
Amphibien
80
20
10
10
20
20
20
Fische
70 071
56 569
43 159
49 719
37 620
44 379
42 429
Gesamt
841 716
665 786
714 917
511 098
603 565
543 380
565 329
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 105-
Drucksache 14/600
Anzahl der Versuchstiere,
aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach hestimmten Versuchszwecken
Art der Versuchstiere
7. Grundlagenforschung
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Mäuse
154 983
154 650
168 099
154 705
172 027
176 871
188 419
Ratten
111 733
87 807
98 632
86 514
79 074
78 525
76 861
Meerschweinchen
4 830
2 656
2 608
3 182
3 244
2 525
1 979
andere Nager
5 041
5 809
8 169
5 198
8 571
4 470
6 198
Kaninchen
7 246
5 895
4 353
5 345
5 128
4 215
4 573
Menschenaffen
5
0
0
0
0
0
0
Hunds- -I- Breitnasenaffen
460
226
344
360
282
235
174
Halbaffen
16
16
31
41
42
13
13
Hunde
473
355
337
312
265
215
113
Katzen
773
617
557
483
526
546
443
andere Fleischfresser ...
21
10
65
112
69
35
29
Pferde, Esel, usw
54
74
43
42
59
26
67
Schweine
2 747
3 192
3 743
3 318
2 400
2 868
2 159
Ziegen und Schafe
809
739
484
566
436
871
455
Rinder
805
460
573
456
337
404
711
andere Säugetiere
187
210
587
256
154
304
177
Vögel, einschl. Geflügel
6 657
5 116
10 336
7 117
7 459
4 285
4 260
Reptilien
74
82
246
248
691
112
142
Amphibien
6 217
6 180
10 537
9 129
12 640
13 606
8 042
Fische
12 322
26 450
37 679
21 362
19 051
18 443
19 967
Gesamt
315 453
300 544
347 423
298 746
312 455
308 569
314 782
Drucksache 14/600
- 106-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anzahl der Versuchstiere,
aufgegliedert nach hestiuimten Verwendungszwecken
1. 400.0®
1 . 200.000
l.ÜOO.fflJO
SOO.OOO
600.0®
400.0®
200.®0
:1I1D
in
It
rnrhrn nrnm
1
u -
2
6
7 i
51J087
70.456
285214
341.716
815.453 1
1
50.334
665.786
3CK3.544 !
D19Q0
284.582
I.OIfl.342
44501
57.411
128.519
714217
347.423 !
01934
220.7&B
926253
61®7
67530
214.135
511J09S
2S8.746 i
>1996
250 180
846.473
41J625
50213
102.056
603.566
812.455 1
D1®6
247.453
739.048
41J9Ö3
58.417
80.817
5437380
>1997
25852a
717.374
44257
ß0J07
89. 1 14
565.309
8i4jse i
1. Erforschung der Erprobung von Methoden zur Dia-
gnostik, Prophylaxe oder Therapie
2. Entwicklung oder Prüfung von Arzneimitteln nach
§ 2 des Arzneimittelgesetzes
3. Entwicklung oder Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes
4. Prüfung anderer Stoffe oder Produkte als Arzneimittel
oder Pflanzenschutzmittel
5. Prüfung zur Erkennung von Umweltgefahrdungen
6. Von 1.-5.: Gesetzlich erforderliche Prüfungen für die
Anmeldung oder Zulassung von Stoffen oder Pro-
dukten
7. Grundlagenforschung
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 107-
Drucksache 14/600
zu Tabelle 3
der Versuchstiermeldeverordnung
Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach der Dauer der Versuche 1996
Art der Versuchstiere
Dauer der Versuche
< 1 Tag
1-7 Tage
8-30 Tage
> 30 Tage
Mäuse
278 971
194 938
177 521
114 131
Ratten
184 481
93 772
92 023
59 021
Meerschweinchen
13 493
11 427
12 893
13 039
andere Nager
8 598
2 702
8 402
6 913
Kaninchen
23 363
5 668
7 173
6 125
Menschenaffen
0
0
0
0
Hunds- -1- Breitnasenaffen
313
170
397
613
Halbaffen
11
8
132
14
Hunde
1 415
511
1 115
1 721
Katzen
404
298
186
183
andere Fleischfresser
48
66
198
84
Pferde
29
59
69
93
Schweine
4 735
800
1 759
2 310
Ziegen/Schafe
749
264
182
1 043
Rinder
245
137
580
1 129
andere Säugetiere
57
18
73
172
Vögel, einschl. Geflügel
36 524
7 948
17 984
32 376
Reptilien
80
23
11
35
Amphibien
5 540
2 046
2 160
5 863
Fische
10 301
81 152
16 912
10 098
Gesamt
569 357
402 007
339 770
254 963
Drucksache 14/600
- 108-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach der Art der Versuche 1996
Art der Versuche
Art der Versuchstiere
Applikationen und
Punktionen ohne Erzielen
von Krankheitszuständen
Infektionsversuche
Operative Eingriffe
unter Narkose
ohne Wiedererwachen
Operative Eingriffe
mit Betäubung
Operative Eingriffe
ohne Betäubung
Physikalische Einwirkungen
Schmerzerzeugung
Toxizitätsuntersuchungen
Verhaltensbeeinträchtigungen
Andere Eingriffe
oder Behandlungen
Mäuse
198 470
188 386
15 437
33 229
1 803
12 618
14 284
51 514
38 686
211 134
Ratten
92 624
8 253
64 005
62 016
25
5 264
6 673
74 571
13 069
102 797
Meerschweinchen
14 966
6 669
7 132
861
0
144
48
9 564
548
10 920
andere Nager
4 837
8 393
4 478
4 498
9
12
108
129
2 048
2 103
Kaninchen
25 275
1 141
4 426
2 255
98
117
0
5 566
129
3 322
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -1-
Breitnasenaffen
222
219
117
55
0
0
0
626
11
243
Halbaffen
0
8
0
29
0
0
0
118
0
10
Hunde
852
222
845
570
0
3
3
1 889
171
207
Katzen
186
85
438
157
0
0
0
74
0
131
andere Fleischfresser
218
80
16
13
0
0
0
16
12
41
Pferde
139
12
10
16
0
0
0
73
0
0
Schweine
2 906
625
2 947
1 613
82
70
0
306
151
904
Ziegen/Schafe
863
193
89
528
0
3
3
20
14
525
Rinder
912
498
18
81
0
0
0
76
0
506
andere Säugetiere
37
0
7
82
0
2
0
0
37
155
Vögel, einschl. Geflügel..
18 008
30 821
28 013
526
0
189
0
3 775
211
13 289
Reptilien
11
37
1
65
0
0
0
0
0
35
Amphibien
912
22
1 003
823
40
0
0
2 900
5 032
4 877
Fische
1 939
1 991
189
712
3
768
0
98 293
2 792
11 776
Gesamt
363 377
247 655
129 171
108 129
2 060
19 190
21 119
249 510
62 911
362 975
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 109-
Drucksache 14/600
Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach der Dauer der Versuche 1997
Art der Versuchstiere
Dauer der Versuche
< 1 Tag
1-7 Tage
8-30 Tage
> 30 Tage
Mäuse
261 412
178 923
158 923
157 000
Ratten
176 374
85 618
83 108
67 401
Meerschweinchen
10 187
10 328
15 782
15 322
andere Nager
9 152
3 819
4 478
6 325
Kaninchen
25 865
12 325
6 675
6 768
Menschenaffen
0
0
0
0
Hunds- -t- Breitnasenaffen
154
127
602
1 065
Halbaffen
6
4
3
14
Hunde
1 183
439
1 168
1 876
Katzen
358
249
226
134
andere Fleischfresser
36
126
84
25
Pferde
41
93
170
78
Schweine
3 942
1 250
2 649
2 935
Ziegen/Schafe
537
148
428
800
Rinder
502
515
994
1 066
andere Säugetiere
166
5
70
57
Vögel, einschl. Geflügel
33 657
6 658
17 169
19 247
Reptilien
13
20
0
70
Amphibien
6 086
1 026
5 040
1 362
Fische
7 146
85 028
16 771
13 956
Gesamt
536 817
386 701
314 340
295 501
Drucksache 14/600
-HO-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach der Art der Versuche 1997
Art der Versuche
Art der Versuchstiere
Applikationen und
Punktionen ohne Erzielen
von Krankheitszuständen
Infektionsversuche
Operative Eingriffe
unter Narkose
ohne Wiedererwachen
Operative Eingriffe
mit Betäubung
Operative Eingriffe
ohne Betäubung
Physikalische Einwirkungen
Schmerzerzeugung
Toxizitätsuntersuchungen
Verhaltensbeeinträchtigungen
Andere Eingriffe
oder Behandlungen
Mäuse
206 000
173 964
20 152
39 489
3 524
18 733
29 166
60 988
39 314
164 928
Ratten
75 578
8 444
60 634
64 538
52
5 722
11 735
81 972
20 710
83 116
Meerschweinchen
14 797
2 926
12 177
658
0
148
76
11 668
900
8 269
andere Nager
6 060
5 410
3 935
3 971
0
39
20
1 572
852
1 915
Kaninchen
26 937
1 072
4 732
3 494
36
85
9
4 068
1 009
10 191
Menschenaffen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hunds- -1-
Breitnasenaffen
156
292
70
52
0
0
9
1 225
56
88
Halbaffen
9
4
0
6
0
0
0
8
0
0
Hunde
942
119
704
469
1
0
0
2 249
11
171
Katzen
189
92
423
149
0
0
0
89
9
16
andere Fleischfresser
85
23
28
3
0
0
0
17
49
66
Pferde
237
2
0
16
0
12
0
102
0
13
Schweine
3 742
786
2 713
1 943
46
83
0
275
160
1 028
Ziegen/Schafe
607
295
186
512
0
4
0
6
16
287
Rinder
1 633
673
0
263
15
0
0
64
0
429
andere Säugetiere
105
8
4
44
0
0
0
51
6
80
Vögel, einschl. Geflügel..
12 286
26 250
27 829
421
0
179
35
3 289
698
5 744
Reptilien
15
0
18
0
0
0
0
0
0
70
Amphibien
1 200
2
279
1 263
437
0
600
244
30
9 459
Fische
3 652
5 098
917
901
605
1 636
750
106 486
838
2018
Gesamt
354 230
225 460
134 801
118 192
4 716
26 641
42 400
274 373
64 658
287 888
Anzahl der Versuchstiere in Einrichtungen der Bundeswehr
Jahr
Gesamt
Hunde
Schafe/
Ziegen
Meer-
schwein-
chen
Kanin-
chen
Ratten/
Mäuse
Gänse/
Hühner
Fische
6 429
12
1 298
344
4 609
97
0
IH
4 826
16
1 608
308
2 744
56
0
4 720
0
32
1 193
414
3 149
32
0
1987
2 857
0
40
597
326
1 868
26
0
1988
1 471
0
64
504
342
558
3
0
1989
1 459
0
15
276
96
1 072
0
0
1990
1 130
0
27
213
106
784
0
0
1991
3 325
0
29
375
93
1 048
0
1992
2 643
0
0
34
52
456
0
1993
1 487
4
4
330
37
452
0
660
1994
2 056
0
0
254
51
211
0
1 540
1995
695
0
0
11
44
110
0
530
1996
74
0
0
0
22
12
0
40
1997
1 083
0
0
0
22
311
0
750
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
- 111 -
Drucksache 14/600
Anhang 7
Tierschntzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818)
Bundesgesetzblatt "
Teil I G 5702
1998 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Nr. 30
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 25. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 25. Mai 1998 (BGBl, l S. 1094) wird nachstehend der Wortlaut des Tier-
schutzgesetzes in der ab 1. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt;
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Februar 1993
(BGBl. I S. 254),
2. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 48 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl, l S. 278),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
4. den am 1. April 1997 in Kraft getretenen § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405),
5. den am 1 . Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 27 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
6. den teils am 1. Juni 1998, teils am-l. November 1998, teils am 1. Mai 2000
in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1 998 (BGBl. I S. 1 094).
Bonn, den 25. Mai 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
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1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1 998
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt
Grundsatz
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-
den zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-
gung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege
und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher
zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu
erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der
Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an
die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und
Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas
bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der
Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch ver-
schreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse
der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere
halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den
Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Per-
sonen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder
zu betreuen haben.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforde-
rungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung,
bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzu-
legen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Be-
förderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1 . Anforderungen
a) hinsichtlich der T ransportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere
die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-
schränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförde-
rung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte
durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte
Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nach-
weisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-
gen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tier-
transporten bestimmte Bescheinigungen, Erklä-
rungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte
durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert
sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-
fahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der
Registrierung regeln,
7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports
in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren,
pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzun-
gen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis
regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
§3
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuver-
langen, denen es wegen seines Zustandes offen-
sichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
seine Kräfte übersteigen,
la. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen
vorgenommen worden sind, die einen leistungs-
mindernden körperlichen Zustand verdecken, Lei-
stungen abzuverlangen, denen es wegen seines
körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
lb. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wett-
kämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maß-
nahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sind und die die Leistungs-
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fähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an
einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-
lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder
altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden
verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur
unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern
oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare
Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder
Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und,
wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforder-
lichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9
Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren
erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es
zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder
sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild-
lebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder
anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima
angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und
des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe
abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies
nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung
erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten
auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schä-
den führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit
Artgenossen bei ihm selbst oder einem Art-
genossen zu Schmerzen oder vermeidbaren
Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die
bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter ein-
zuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist,
1 0. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-
liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Strom-
einwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,
insbesondere seine Bewegung, erheblich ein-
schränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier
dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder
sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar,
nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im
Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf
Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt
sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaß-
nahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden,
wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regel-
mäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber
der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu
erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1
Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere
betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sach-
kundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer
Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Auf-
sichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn
diese den Sachkundenachweis erbringt. ”)
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt
§4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaft-
lichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle
von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
§4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Be-
täubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-
ständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung
für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt
hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,
denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-
schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b
Nr. 3 bestimmt ist.
§4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kalt-
blütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren
näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder
zu verbieten,
1 . § 4 Abs. 1 a erhält folgende Fußnote:
„§ 4 Abs. 1a gilt nach Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin-
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des düng mit Artikel 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
Tierschutzgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1 818) 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) ab dem 1. November 1998.“
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c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen
Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vor-
genommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum
Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das
Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die
den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten
von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als
unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-
gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai
1 979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1 983 II
S. 770) näher zu regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der
Betäubungspflicht zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d
bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels
gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraus-
setzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises
betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für
Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit
Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie
von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vor-
zunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen
kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2
zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen
wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Be-
täubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere
zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1 . wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine
Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem
Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die
mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des
Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1 . für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männ-
lichen Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sofern
kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit
abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-
wachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage
alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten
Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage
alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern
dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurf-
geschwister unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten
Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zucht-
hähne Verwendung finden sollen, während des ersten
Lebenstages,
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen,
Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die
Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der
ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkel-
tätowierung sowie die Kennzeichnung landwirt-
schaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch
Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, aus-
genommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim
Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der
Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1
vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maß-
nahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechts-
verordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit
dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
§6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-
putieren von Körperteilen oder das vollständige oder
teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1 . der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vor-
gesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der
Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des
Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer
Tiere unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-
nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation
oder des Anlegens von Kulturen oder der Unter-
suchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen er-
forderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung
oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegen-
stehen -zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres
eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie
Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorge-
nommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4
gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1 , 3 und 4, Abs. 2 mit Aus-
nahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a ent-
sprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor
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Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist
braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen
eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;
die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5
genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei
Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der
Anzeige sind anzugeben;
1 . der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen
Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließ-
lich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vor-
habens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort-
lichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters
sowie der durchführenden Person und die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren
elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zu-
ständige Behörde
1 . das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des
Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen
Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick
auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere
unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im
Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und
Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu
enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht
offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden
sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere
erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der
Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.
§6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für
Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter-
bildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Auf-
bewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
Organismen.
Fünfter Abschnitt
Tierversuche
§7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe
oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden
oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder
deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, so-
weit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krank-
heiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen
Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen
physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch
oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-
denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier
oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind,
ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob
der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder
Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden
oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-
suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-
tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-
den erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen
nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-
nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnis-
se von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-
senschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung
sein werden,
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind ver-
boten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-
nissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich
verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im
Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen,
soweit es erforderlich ist, um
1 . konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und
die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere
Weise erlangt werden können, oder
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durch-
zuführen.
§8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,
bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch
die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-
vorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde
einzureichen. In dem Antrag ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-
aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
Nr. 5 vorliegen.
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Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2
Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1 . wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor-
liegen,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-
fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten
nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung
eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch
einen Doppel- oder Wiederholungsversuch un-
erläßlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und
sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung
insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier-
versuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit
ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach-
lichen Mittel vorhanden sowie die personellen und
organisatorischen Voraussetzungen für die Durch-
führung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit
des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-
bringung und Pflege einschließlich der Betreuung
der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicher-
gestellt ist und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2
und des § 9a erwartet werden kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter
des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzu-
geben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber
diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht
innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des
Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraus-
sichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen
an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung
getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei
Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung
als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des
Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberück-
sichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher
Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach
Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung
nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen
werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen
des Absatzes 3 erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder
anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen,
welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung
beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen
Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvor-
haben,
1 . deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das
Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren
Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemein-
schaften vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem
Bundesministerium mit Zustimmung des Bundes-
rates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen
allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen
oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsver-
ordnung oder eines unmittelbar anwendbaren
Rechtsaktes eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften von einem Richter oder einer
Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Vor-
aussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes
gefordert
ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige
diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten
Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-
schwerden bei Mensch oder Tier oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impf-
stoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen
von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
dienen.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen
genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
1 . der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen,
Leiden oder Schäden entstehen,
3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird
und
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde
angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt ent-
sprechend.
§8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der
Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder
Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten
zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung
des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unver-
züglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann
von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier
Wochen verlängert werden.
(2) In derAnzeige sind anzugeben:
1 . der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für
das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tier-
versuche einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-
vorhabens,
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5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort-
lichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stell-
vertreters sowie der durchführenden Person und die für
die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der
Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-
suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des
ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-
lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben
angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der
zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Ver-
suchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der
insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sach-
verhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese
Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für die
Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung
ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des
§ 8b Abs. 1 , 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht
sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer
von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen
wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz
von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden
sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erfor-
derlich ist.
§8b
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche
an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder
mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die
Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des
Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen
mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-
medizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -
bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die
hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1
zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1 . auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und
Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit
der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu
beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs
Stellung zu nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung
von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-
schränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver-
suchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchs-
vorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten
bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und
von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine
Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung sei-
ner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stel-
lung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbe-
triebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.
Dabei ist sicherzusteilen, daß der Tierschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der
Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Wer-
den mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre
Aufgabenbereiche festzulegen.
§9
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt
werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse
haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver-
suche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen
mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hoch-
schulstudium oder von Personen, die auf Grund einer
abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die er-
forderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren
dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hoch-
schulstudium
1 . der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese
Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaft-
lichen Einrichtungen tätig sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde läßt Aus-
nahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise
erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu
beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im
einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1. Versuche an .sinnesphysiologisch höher entwickelten
Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur
durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnes-
physioiogisch niedriger entwickelten Tieren für den
verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tie-
ren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen
nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen
Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet
werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren
nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den
verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen
sie nicht aus Gründen der Arbeite-, Zeit- oder Kosten-
ersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des
Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden.
Die Betäubung darf nur von einer Person, die die
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1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr, 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1 998
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt,
oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit
Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-
treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-
den Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies
mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An
einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-
ren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der
mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger
ist als die mit einer Betäubung verbundene Be-
einträchtigung des Befindens des Versuchstieres
oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung
ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein
erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich
schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei
denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht
erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten
Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden,
durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert
oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer
Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit
erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder
Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen
Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei
denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und
der weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit un-
erheblichen Schmerzen verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier
wird unter dieser Betäubung getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis
oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das
Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es
infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,
Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur
verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck
gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann,
soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Aus-
nahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke
gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Ver-
fügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die
Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich
macht.
8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder ver-
wendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer,
Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und
überlebende Katze und jedes verwendete und über-
lebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüg-
lich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.
Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es un-
verzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in
Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich
schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der
Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-
derlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am
Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesund-
heitszustand entsprechend gepflegt und dabei von
einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person
beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch ver-
sorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein
Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfül-
lung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8
verbunden sind.
§9a
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben
den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe
für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnes-
physiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl
und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und
Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere
verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des
Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;
bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und
Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem
Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf-
zeichnungen sind von den Personen, die die Versuche
durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchs-
vorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es
nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind
drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Sechster Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
§10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe
oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaft-
lichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck
nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische
Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen
Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der
Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere
Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a
entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe
oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm
oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind.
§ 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, daß die Eingriffe und Behandlungen nur durch die
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dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter
deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht
einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstal-
tung hierzu beauftragten sachkundigen Person durch-
geführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder
sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen
§10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-
mehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein kön-
nen, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzun-
gen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder
Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei
Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a
Abs. 2 bis 5, die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2, 3 Satz 1 und
§ 9a gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§11
(1) Wer
1 . Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder
zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder
§ 1 0a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-
lichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ande-
ren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder
hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkau-
fes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere,
züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fährbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur
Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
1113
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1 . die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a
bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des
Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die
Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt
sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1 . mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c,
die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund
ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder
sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem
Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erfor-
derliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere er-
möglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e
die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und
Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte
Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet
sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder
Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu
diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und
Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet
werden
1 . die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie
zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder
Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die
unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort
zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satzl
darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung
der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten
Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch
Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat
sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Per-
sonen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegen-
über vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer
Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer
entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
2. § 1 1 Abs. 5 erhält folgende Fußnote:
„§ 11 Abs. 5 gilt nach Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe e in
Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) ab dem 1. Mai 2000.“
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des
Tierschutzgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1818)
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1 998
§11a
(1) Wer Wirbeltiere
1 . nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt,
hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeich-
nungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre
lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere
wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungs-
pflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrecht-
licher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-
dung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke
züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt
werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität
festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozial-
verband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden.
Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder
Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nach-
weis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke
gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach
Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen
und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vor-
sehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechts-
vorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere
oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 1 0 Abs. 1 oder
§ 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4
Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern ein-
führen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach-
gewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
Nr. 7 erfüllt sind.
§11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn
damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den
bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder
deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder
Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder un-
tauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn
damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltens-
störungen oder mit Leiden verbundene erblich be-
dingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen
selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die
bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbar-
machen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerech-
net werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder
Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1 , 2 und 3 gelten nicht für durch Züch-
tung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränder-
te Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwen-
dig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich
bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2
näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte
Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu
beschränken.
§11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollende-
ten 1 6. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von
denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht ge-
halten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5
geregelt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tieri-
scher Herkunft aus einem Staat, der nicht der Euro-
päischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Ein-
fuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen
hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren
und von einer entsprechenden Bescheinigung abhän-
gig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung
und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung
abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in
einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das
Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren
im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Er-
reichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige
Handlungen vorgenommen worden sind,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden fest-
stellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den
Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt
worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der
Tiere nur unter Leiden möglich ist,
6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer
Herkunft nur über bestimmte Zollsteilen mit zugeord-
neten Überwachungsstellen eingeführt oder ausge-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1 998 1115
führt werden dürfen, die das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 , 2 oder 3 kann
nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche
Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden,
soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Ver-
pflichtungen entgegenstehen.
Zehnter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder
Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder
Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere ver-
bunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vor-
richtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechts-
vorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagd-
rechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts
und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild
vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land-
oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,
den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre
Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Euro-
päischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu ver-
bieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung
abhängig zu machen. Ais Genehmigungsvoraussetzung
kann insbesondere gefordert werden, daß der Antrag-
steller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverläs-
sigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege
und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der
Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den
Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der er-
forderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises
geregelt werden.
§13a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbes-
serung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen
wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme
und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungs-
geräte und -anlagen über die Anforderungen dieses
Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinaus-
gehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren
und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforde-
rungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüf-
verfahren tätigen Gutachter festzulegen.
Elfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§14
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten
Behörden können
1 . Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Über-
wachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich
bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden
mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der
zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-
zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 . Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
vorsehen.
§15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die
nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils
eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der
zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die
Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kom-
missionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tier-
versuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinär-
medizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen
Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch
Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tier-
schutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf
Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutz-
fragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein
Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zustän-
dige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission
über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung
zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der
Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamte-
ten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
Drucksache 14/600
- 122-
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1 998
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium
der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt-
zung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung
über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr-
heit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-
lung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-
schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sol-
len auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlags-
listen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden
sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von
Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienst-
stelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über
Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und
gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu
nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu
berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bun-
deswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission
hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragsertei-
lung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1
bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchs-
vorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kennt-
nis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr
sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
§15a
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-
richten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher
Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung
von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt
worden ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht
erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15
Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsicht-
lich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§16
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-
liegen
1 . Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-
mehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
vorgenommen werden,
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ge-
nannten Zwecken verwendet werden oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
4. Betriebe nach § 1 1 Abs. 1 Satz 1 ,
5. Einrichtungen und Betriebe,
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b) in denen Tiere während des Transports ernährt,
gepflegt oder untergebracht werden,
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben
werden,
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung be-
dürfen.
(1 a) Wer nach § 1 1 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d
und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur
Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Ver-
lassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen
Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maß-
gabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige
gilt § 1 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
auftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach-
verständige der Kommission der Europäischen Gemein-
schaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft {Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
Absatzes 2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb
der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen,
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-,
Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild-
oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung
beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Ver-
langen insbesondere die Grundstücke, Räume, Ein-
richtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume,
Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besich-
tigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung
zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen
und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Aus-
kunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Be-
hörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen,
wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere
nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden
und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tier-
haltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mal 1 998 1117
(4a) Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als
Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich
mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen,
betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten
Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine
Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach
Absatz 1 Nr. 1 , 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch
die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden,
einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und
der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies
gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11
Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Über-
wachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich
der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tier-
transporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-
sprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-
lagepflichten,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von
Unterlagen und
5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkus-
betrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an
wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentral-
register),
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden,
soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre
Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverord-
nungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bun-
desministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu
erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch
Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung,
Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im
übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die
Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche
Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serien-
mäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stallein-
richtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und
beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und
-anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter auf-
gegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche
Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden
unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizu-
bringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß
einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a
erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann.
§16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbeson-
dere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des
§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-
arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende
Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen
und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich
unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung
des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung
durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen
des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht
sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern;
die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter
Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die
Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tat-
sächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier
nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter
nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anord-
nung nach Nummert 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und
dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren
erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder
Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das
Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten
oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung
eines entsprechenden Sachkundenachweises abhän-
gig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen
begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder
Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der
Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen
entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
§16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutz-
kommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier-
schutzes. Vordem Erlaß von Rechtsverordnungen und all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz
hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission
anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mit-
glieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutz-
kommission zu regeln.
§16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen
und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren
durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil ! Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1 998
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu
verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen
der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft
und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und
die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu
melden und das Melde- und Übermittiungsverfahren zu
regeln.
§16d
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
derlich sind.
§16e
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-
tag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der
Entwicklung des Tierschutzes.
§16f
(1) Die zuständigen Behörden
1 . erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die
Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher
Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit-
geteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben
ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon-
nen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder
und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
mitteilen.
§16g
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann
diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde
dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-
behörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3
auf andere Behörden übertragen.
§16h
Die §§ 1 6f und 1 6g gelten entsprechend für Staaten, die
- ohne Mitgiiedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind.
§16i
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tier-
transporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-
schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so
können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
unterbreiten, der in einem von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten
binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1 025 bis 1 065 der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zu-
ständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065
der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwal-
tungsgericht. Abweichend von § 1 059 Abs. 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb
eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1 . ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-
liche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu be-
treuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,
§ 1 1 Abs. 3 Satz 2 oder § 1 6a Satz 2 Nr. 1 , 3 oder 4
zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 1 1 a Abs. 3
Satz 1 , § 1 2 Abs. 2, § 1 3 Abs. 2 oder 3, §§ 1 3a, 1 4
Abs. 2, § 1 6 Abs. 5 Satz 1 oder § 1 6c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu-
bung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen
§ 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mal 1 998 1119
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt
oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor-
nimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9
Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8
sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig anzeigt,
1 0. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
1 1 . entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche
durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1
erforderliche Genehmigung durchführt,
1 3. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1 , 2 oder 4 ein Vorhaben oder
eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchs-
vorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten
Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
1 6. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
1 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung
der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen
§ 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer voll-
ziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet,
nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 1 0 Abs. 1 oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
solchen Erlaubnis verbundenen voliziehbaren Auf-
lage zuwiderhandelt,
20a. entgegen § 1 1 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im
Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sach-
kunde erbracht hat,
21 . entgegen § 1 1 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
aufbewahrt oder entgegen § 1 1a Abs. 2 Tiere nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
21 a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 1 1 a Abs. 4
Satz 1 einführt,
22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet
oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen
verändert,
23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
abgibt,
24. (aufgehoben),
25. entgegen § 1 3 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder
einen Stoff anwendet.
25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer
Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 1 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt
oder
27. (aufgehoben).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 , einem Tier ohne vernünf-
tigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 1 1 , 12, 17, 20,
22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen,
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 1 7 oder eine Ord-
nungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit
die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a
oder §5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4,8, 9, 12, 17, 19,21a, 22, 23,
24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
§20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen
Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel
oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren
jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechts-
widrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirk-
sam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter
in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt
sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der
Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17
rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann
das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens
sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandeit,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
§20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so
kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-
mäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten
Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,
wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht
im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
3. § 18 Abs. 1 Nr. 20a erhält folgende Fußnote:
„§ 18 Abs. 1 Nr. 20a 01t nach Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe e
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
Tierschutzgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1 818) 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) ab dem 1. Mai 2000.“
Drucksache 14/600
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Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1 998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mal 1 998
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§21
Die Erlaubnis nach § 1 1 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen,
der am 31. Mal 1998
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken
oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält,
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen
Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder
hierfür Einrichtungen unterhält,
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche
Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung
stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1 . wenn nicht bis zum 1 . Mai 1 999 die Erteilung einer end-
gültigen Erlaubnis beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
§21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen
werden.
§21b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende
Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landes-
recht geändert worden sind;
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes
vom 2. März 1 974 (BGBl. I S. 469);
2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7833-2-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. a) die Verordnung über das Schlachten und Auf-
bewahren von lebenden Fischen und anderen
kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch § 23
Satz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes,
b) § 1 8 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
Bayern
4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Hamburg
5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von
Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7833-2-1 -a, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
Hessen
6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
Nordrhein-Westfalen
7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach
jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7833-2-1 -b, veröffentlichten be-
reinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-
rechte Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige
Nord-Rheinprovinz;
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische
Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7833-2-1 -c, veröffentlichten bereinigten
Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechte
Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz
Westfalen.
§22
(Inkrafttreten)
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